Fachbeiträge & Kommentare zu Vergütung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorwort

Nach den großen Veränderungen im Jahr 2020 wurde nunmehr von dem Verordnungsgeber die 4. Änderungsverordnung zur Steuerberatervergütungsverordnung erlassen. Diese ist am Tag nach der Verkündung vom 17. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 877) in Kraft getreten und beschäftigt sich mit der Honorierung der Tätigkeiten bei der Grundsteuerveranlagung. Dies bedingt auch di...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 3. Honorarstreitigkeiten

Rz. 57 Dem StB stehen mehrere Möglichkeiten zu, seine Vergütung durchzusetzen. a) Vermittlungsverfahren bei der Steuerberaterkammer Rz. 58 Häufiger von Auftraggebern, durchaus aber auch von dem beauftragten StB, kann die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens über die Angemessenheit der Vergütung bei der zuständigen Berufskammer beantragt werden. Auf Antrag ist die Berufska...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Mehrere Auftraggeber als Gesamtschuldner

Rz. 6 Die einzelnen Auftraggeber sind hinsichtlich der Gebühren und Auslagen Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Leistet ein Auftraggeber Ausgleich über seinen "internen" Anteil hinaus, hat er einen entsprechenden (Teil-)Anspruch gegen die anderen Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 2 BGB). Rz. 7 Der StB kann sich daher mit seinem Vergütungsanspruch grundsätzlich an jeden Auftraggeber ...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / a) Abrechnung nach Zeitgebühr

Rz. 29 Soweit keine gesetzlichen Vorschriften für die Abrechnung von vereinbaren Leistungen vorliegen, ist die Zeitgebühr ein gutes Instrument, flexibel auf die Auftragsart und, insbesondere bei zeitlich unterschiedlichen Leistungserbringungen, zielgerecht abzurechnen. Für den StB hat es den Vorteil, dass er den Stundensatz, den er intern kalkulieren muss, um kostendeckend z...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 7. Angemessenheit der Pauschalvergütung

Rz. 21 Abs. 3 verlangt, dass der Gebührenanteil der Pauschalvergütung in einem "angemessenen Verhältnis zur Leistung des StB" stehen muss. Damit ist zwar für die Bestimmung der Höhe kein genauer Anhaltspunkt gegeben; der StB hat hier weitgehende Verhandlungsfreiheit. Die Grenze ist jedoch eine unangemessene Bestimmung (vgl. § 315 BGB); dies kann sich sowohl auf eine sittenwi...mehr

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Vorbemerkung zum Dritten Abschnitt

Rz. 1 Der 3. Abschnitt umfasst Regeln zur Umsatzsteuer, zu Post- und Telekommunikationsgebühren, Schreibauslagen, Geschäftsreisen und zur Verlegung der beruflichen Niederlassung. Während die §§ 16–20 den Auslagenersatz i. S. v. § 1 Abs. 1 ansprechen, ist die USt gesondert in diesem Abschnitt aufgeführt. Sie ist dem Gebühren- und Auslagenersatz hinzuzurechnen. Damit stellt si...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 22 Gutachten

Rz. 1 Definition eines Gutachtens: Schriftliche Darstellung des zu beurteilenden Sachverhaltes, kritische Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung und Rechtsprechung, eigene Stellungnahme mit Begründung über die zu erwartenden Rechtsfolgen, Hinweis auf verbleibende Zweifel. Rz. 2 Für das StB-Gutachten sollte ein schriftlicher Auftrag vorliegen, insbesondere wegen der A...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 7 Fälligkeit

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG. Rz. 2 Die Entstehung des Anspruchs auf Vergütung ist dem Grunde nach zu unterscheiden von der Fälligkeit der Vergütung. Der Anspruch entsteht vielfach lange vor der Fälligkeit (vgl. hierzu OLG Düsseldorf v. 04. 06. 1998 – 13 U 151/97, GI 1999, 42), nämlich bereits dann, wenn der StB mit der Bearbeitung der Angelegenheit b...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung

Rz. 1 § 47a wurde mit Wirkung vom 01. 07. 1988 eingeführt. Es handelt sich um eine allgemeine Übergangsvorschrift, die auch für alle künftigen Änderungen der StBGebV (jetzt StBVV, in Kraft getreten am 20. 12. 2012) gilt. Rz. 2 Hat der StB die Angelegenheit aufgrund einer Auftragserteilung vor Inkrafttreten der ÄndVO übernommen, gilt für sie noch das alte Recht (vgl. auch E I ...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / I. Die Rechtsgrundlagen

Rz. 3 Der Vergütungsanspruch des StB ergibt sich dem Grunde nach aus dem bürgerlichen Recht; in der Höhe ist der StB an § 64 StBerG ("angemessene Gebühren") und die StBVV, die die amtlich vorgesehene "übliche Vergütung" vorgibt, gebunden. 1. Der Steuerberatervertrag Rz. 4 Jeder Vergütungsanspruch muss sich auf eine vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zum Auftraggeber ...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 1. Formelle Voraussetzungen

Rz. 52 § 9 ist die Grundvorschrift für eine durchsetzbare Honorarrechnung. Erst bei Beachtung dieser Formvorschriften kann die Vergütung eingefordert werden. Zwingende Voraussetzung ist die Übernahme der Verantwortung für die Honorarnote durch den Kanzleiinhaber oder gesetzlichen Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft. Seit dem 01. 07. 2020 bedarf die wirksame Liquidati...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 36 Steuerliches Revisionswesen

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 in Abs. 1 erweitert worden. Nunmehr ist klargestellt, dass die nach Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG), Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) oder Kapitalgesellschaften- und Co-Richtliniengesetz (KapCoRiLiG) erforderlichen Prüfungen und Plausibilitätsprüfungen bei der Erstellung von Jahresabschlüsse...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die längst fällige Gleichstellung der Vergütung eines Steuerberaters an die eines Rechtsanwalts ist geschafft! Aufträge ab dem 01. 07. 2020 zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens vor den Verwaltungsbehörden muss der Steuerberater nunmehr "sinngemäß" nach dem RVG abrechnen. Hinsichtlich des Anwendungszeitpunktes der neu gefassten StBVV ist die allgemeine Übergan...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / c) StB mit weiteren Berufsqualifikationen

Rz. 40 Soweit StB zugleich andere Berufsqualifikationen haben, die sie zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigen (z. B. RA, WP, vBP), kann zweifelhaft sein, ob sie an die StBVV gebunden sind, wenn eine in der Verordnung erwähnte Tätigkeit ausgeübt wird. Die neuere Rechtsprechung geht insofern davon aus, dass ein Gebührenwahlrecht für "Doppelbänder" (StB mit weiterer Beru...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten

Rz. 1 Die Vorschrift erfasst Angelegenheiten des Verwaltungsverfahrens, soweit diese nicht in den §§ 24–39 geregelt sind. Dabei handelt es sich vor allem um die Berichtigung von Erklärungen und die Stellung von Anträgen (im Allgemeinen schriftlich) bei Behörden. Für alle Tätigkeiten gem. Abs. 1 gilt ausschließlich die Wert-(Rahmen-)gebühr (2/10 bis 10/10 Tabelle A). Ein Ausw...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für die Tätigkeit aus seinem Beruf erhält der StB Gebühren und Auslagen (= Vergütung) nach der StBVV. Die praktische Erfahrung zeigt, dass nicht ausreichende Kenntnisse im Gebührenrecht häufig zu beträchtlichen, aber vermeidbaren Umsatzeinbußen für den StB führen. Dabei geben gerade auch die Mitte 2020 erfolgten Änderungen den Angehörigen der steuerberatenden Berufe me...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Die Tabellen

Rz. 4 Die Tabelle A (Beratungstabelle) ist für Tätigkeiten gem. §§ 21–24, § 27 und §§ 29–31 anzuwenden. Rz. 5 Die Tabelle B ist die Tabelle für Abschlussarbeiten (§ 35) einschl. der Überschussermittlung bei Gewinneinkünften (§§ 25, 26) und Arbeiten für einen Vermögens- und Finanzstatus (§ 37) sowie für den Bericht über die Prüfung von Abschlussunterlagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2). ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 49 Inkrafttreten

Rz. 1 Die Ursprungsfassung der StBGebV (BGBl I 1981, S. 1442) ist am 01. 04. 1982 in Kraft getreten. Die 1. ÄndVGebV (BGBl I 1988, S. 841) trat am 01. 07. 1988, die 2. ÄndVGebV (BGBl I 1991, S. 1370), mit der allerdings lediglich die Zeitgebühr angehoben wurde (vgl. § 13 – Rz. 3), am 22. 06. 1991 und die 3. ÄndVGebV (BGBl I 1998, S. 2369) am 28. 08. 1998 in Kraft. Rz. 2 Das K...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Zu Absatz 2 "Abrategebühr"

Rz. 11 Die Gebühr entsteht lediglich, wenn der StB den Auftrag hatte, die Berufungs- oder Revisionsaussichten zu prüfen; von der Einlegung der vorgenannten Rechtsmittel abgeraten hat und auch keines von ihm eingelegt wird. Einspruch und Klage sind in Abs. 2 nicht erwähnt. Folglich gilt für die Prüfung der Erfolgsaussichten in dieser Hinsicht Abs. 1 (auch für den Fall des Abrate...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Zu den einzelnen Vorschriften

Rz. 2 Abs. 1 enthält die wesentlichen berufsüblichen Abschlussarbeiten auf der Grundlage einer vorhandenen, ordnungsmäßigen Buchführung. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist seit dem 29. 05. 2009 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden die Bilanzierungsvorschriften für die Bundesrepublik Deutschland neu gefasst. Ziel dieses Gesetzes ist für Unternehmer im HGB ein Bil...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / c) Anwendung der RA-Gebührenregelungen (RVG)

Rz. 33 Die Vorschriften für Rechtsanwälte sind für StB nicht direkt, sondern "sinngemäß" aufgrund von Verweisungen anwendbar. So gelten diese gem. § 45 für die Vergütung im Verfahren vor den Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichten, in straf- und berufsgerichtlichen sowie Bußgeldverfahren und bei Gnadensachen. Auch für Prozesskostenhilfesachen gem. § 46 gilt das RVG, ebenfa...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / a) Vermittlungsverfahren bei der Steuerberaterkammer

Rz. 58 Häufiger von Auftraggebern, durchaus aber auch von dem beauftragten StB, kann die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens über die Angemessenheit der Vergütung bei der zuständigen Berufskammer beantragt werden. Auf Antrag ist die Berufskammer verpflichtet, solche Vermittlungsverfahren durchzuführen (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG). Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Ber...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / c) Die drei Änderungsverordnungen zur StBGebV

Rz. 19 Nach Inkrafttreten am 01. 04. 1982 (§ 49) wurde die seinerzeitige StBGebV durch die 1. ÄndVGebV vom 20. 06. 1988 erstmalig geändert (BGBl. I 1988, 841). Die Änderungen traten am 01. 07. 1988 in Kraft. Sie waren notwendig geworden durch eine vorherige Änderung der seinerzeit geltenden BRAGO zum 01. 01. 1987, da dadurch zwangsläufig Anpassungen in der Gebührenverordnung...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / b) Die Mitarbeiter des StB

Rz. 39 Die Gebühren decken die Gesamttätigkeit des StB ab. Eine gesonderte Vergütung für die Mitarbeiter von StB ist daher nicht vorgesehen (vgl. ausführlich § 1 – Rz. 21–23), gerade aber im Bereich der Zeitgebühr nach Absprache mit dem Mandanten durchaus üblich (vgl. § 13 – Rz. 16 f.). Dies gilt auch für berufsfremde freie Mitarbeiter wie bspw. Buchführungsunternehmen, nach...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen

Rz. 1 Gegenstand dieser Vorschrift sind die Tätigkeiten im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO), einer Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 208 bis 217 AO) oder ähnlicher Prüfungen außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Liquiditätsprüfung bei Stundungen, Augenscheinseinnahmen im Rahmen der Einheitsbewertung e...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 32 Einrichtung einer Buchführung

Rz. 1 Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht, wenn die Buchführung für steuerliche und handelsrechtliche Zwecke und die Lohnbuchführung eingerichtet werden (vgl. E I – Rz. 34). Die Lohnbuchführung ist auch eine i. S. d. § 33 StBerG Vorbehaltsaufgabe der steuerberatenden Berufe, weil zum einen die korrekte Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabrechnung für die Arbeitnehme...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / b) Mahn- und Klageverfahren

Rz. 59 Regelmäßig wird der Vergütungsanspruch aber durch ein Mahn- bzw. Klageverfahren durchzusetzen sein. Kommt es zu einem zivilgerichtlichen Verfahren, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln der ZPO. Gem. § 29 ZPO kann zwar an dem Erfüllungsort der Leistung aus dem Beratungsvertrag geklagt werden (so ausdrücklich OLG Köln v. 29. 06. 1994 – 17 ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Geschäftsreisen

Rz. 2 Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn ein StB in Ausführung eines ihm erteilten Vertretungsauftrages ein Geschäft an einem anderen Ort als seinem Wohnort oder dem Ort, an dem er seine Kanzlei eingerichtet hat, vornimmt. Begrifflich interessant, aber ohne praktische Auswirkung, ist, dass in § 18 von der "Kanzlei" des StB die Rede ist, wohingegen in § 34 Abs. 1 StBerG die ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 9. Auslagen und Umsatzsteuer

Rz. 19 Für das Vorverfahren können Sie natürlich auch Auslagen und die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Sie richten sich nach dem Teil 7 des VV RVG. Hier einen kurzen Überblick über die erstattungsfähigen Auslagen: Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten, z. B. für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten (VV RVG 7000)mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 28 Prüfung von Steuerbescheiden

Rz. 1 Die Gebühr für die Prüfung eines Steuerbescheides fällt auch an, wenn der StB die dem Steuerbescheid zugrunde liegende Steuererklärung selbst angefertigt hat. Allerdings hat das OLG Dresden im Urteil v. 29. 01. 2003 (INF 11/2003, S. 440 ff.) die Vorschrift nur dann für anwendbar erklärt, wenn eine inhaltliche Prüfung des Steuerbescheides vorgenommen wurde. Der bloße Zah...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 2. Keine Verjährung

Rz. 54 Der Vergütungsanspruch für Tätigkeiten nach der StBVV verjährt in drei Jahren zum Ende eines Jahres (§ 195 und § 199 Abs. 1 BGB in der Fassung seit dem 01. 01. 2002). Dies ist unabhängig davon, ob der StB seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat (BGH v. 21. 11. 1996 – IX ZR 159/95, INF 1997, 126). Für die Berechnung des Verjährungszeitraumes kommt es allein auf d...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Rz. 3 Erteilt ein StB mündlich oder schriftlich lediglich einen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, kommen Gebühren in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A in Betracht (§ 21 Abs. 1 S. 1). Führt der Rat oder die Auskunft jedoch zur einer sonstigen Tätigkeit, z. B. zur Vertretung in ei...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / 5. Das Honorargespräch

Rz. 49 Bei der Akquisition von Aufträgen für vereinbare Leistungen sind nicht nur Marketing-Prinzipien einzusetzen, sondern für den Abschluss von Aufträgen ist auch die richtige Kommunikation mit dem Auftraggeber hinsichtlich des Honorars erforderlich. Auch bei langjährigen Mandanten sind die "weichen" Faktoren der Kommunikation insbesondere bei Honorarvereinbarungen von emi...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Der Gegenstandswert

Rz. 6 Der Gegenstandswert der Gebühren bemisst sich nunmehr für ein Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach § 2 Abs. 1 RVG i. V. m. Abschnitt 4 RVG (§ 22 ff. RVG). Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Gem. § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengere...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Berechnung in Textform/Schriftform

Rz. 6 Der StB kann Rechnungen in Textform (§ 126b BGB) erstellen und an den Auftraggeber übermitteln. Die Textform wird u. a. durch Übermittlung per E-Mail, (Computer-)Fax, oder nicht unterschriebenen Papier erfüllt. Die strengere Schriftform, mit dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des StB, erfüllt ebenfalls die Anforderungen an die Textform. Voraussetzung für di...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung

Rz. 1 Die Vorschrift entsprach § 2 BRAGO. Im RVG ist eine Parallelvorschrift nicht enthalten. Dabei erscheint die Regelung durchaus sinnvoll: Sie soll eventuelle Lücken im Gebührensystem ausfüllen, da eine vollständige Erfassung aller Tatbestände zur Festlegung der Honoraransätze illusorisch wäre. Rz. 2 Der StB hat auch dann Anspruch auf Vergütung für eine in § 1 beschriebene...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Tage- und Abwesenheitsgelder sowie Übernachtungskosten

Rz. 10 Gem. Abs. 3 erhält der StB pauschalierte Tage- und Abwesenheitsgelder. Darüber hinaus hat er Anspruch auf Ersatz der konkret entstandenen Übernachtungskosten, soweit sie angemessen sind. Rz. 11 Mit den Tage- und Abwesenheitsgeldern sollen die durch die Reise verursachten zusätzlichen Auslagen pauschal ausgeglichen werden (z. B. Mehraufwand für Verpflegung). Gilt für di...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 31 Besprechungen

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Vergütung von Besprechungen, welche der StB für seinen Auftraggeber im allgemeinen Verwaltungsverfahren mit Behörden oder Dritten führt, z. B. in den Fällen der §§ 23, 24. Rz. 2 Als Besprechung gilt jede sachdienliche Verhandlung. Die Nachfrage des StB bei der Behörde nach dem Stand einer bestimmten Angelegenheit ist aber nicht ausreichend. Die...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 5. Vorzeitige Erledigung der Angelegenheit bzw. Beendigung des Auftrages vor abschließender Erledigung (Abs. 4)

Rz. 16 Der einmal entstandene Gebührenanspruch soll keine Beeinträchtigung dadurch erfahren, dass sich die "Angelegenheit vorzeitig erledigt" oder "der Auftrag vor der abschließenden Erledigung" endet. Hierbei handelt es sich um eine eminent wichtige Vorschrift, insbesondere für den Fall, dass der Auftraggeber, aber auch der StB selbst, die Zusammenarbeit aufkündigt, bevor d...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / d) Dritte Personen

Rz. 42 Die Vergütungsverordnung regelt nicht die Honorierung anderer nach §§ 3, 3a, 4 oder 6 StBerG ganz oder eingeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugter Personen, Körperschaften, Vereinigungen oder Behörden. Allerdings verweist § 35 RVG für den Steuerrechtshilfe leistenden RA insbesondere auf die §§ 23–39 (vgl. Rz. 26). Ansonsten kann die StBVV nur in Einzelfäl...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde aus § 20 BRAGO entnommen (jetzt § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. VV RVG Teil 2 Abschnitte 1 und 2). Sie enthält die Gebühren für Rat- und Auskunftserteilung in steuerlicher Hinsicht (Abs. 1) Abraten von Berufung oder Revision (Abs. 2) Beides kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich geschehen, und zwar mit und ohne Begründung. Aus Haftungsgründen ist zuminde...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Pauschalierung

Rz. 8 Für jede gebührenrechtlich selbständige Angelegenheit (vgl. § 12 – Rz. 6–11) kann der StB entweder die Einzelberechnung oder die Pauschalierung der Auslagen wählen (OLG Düsseldorf v. 01. 07. 1999 – 13 U 161/98, GI 2001, 24). Umfasst eine Rechnung mehrere getrennte Angelegenheiten, so können Pauschalierungen, aber auch Einzelberechnungen nebeneinander vorkommen. Eine Ve...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Textform der Pauschalierungsvereinbarung

Rz. 11 Die Vereinbarung bedarf seit 20. 07. 2017 nur noch der Textform anstatt der bisher erforderlichen Schriftform. Textform bedeutet die Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB). Telefax und E-Mail genügen den Anforderungen. Der Text muss den Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise er...mehr

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Kassenführung: So machen Si... / 6.4 Trinkgelder

Trinkgelder an den Unternehmer gehören zum Umsatz des Unternehmens, sind zwingend zu versteuern und als Entgelt TSE-mäßig zu erfassen. Trinkgelder an Arbeitnehmer sind grundsätzlich bei diesem steuerfrei. Zu beachten ist jedoch die Kassensturzfähigkeit. Gehen also Trinkgelder an Arbeitnehmer in den geschäftlichen Bargeldbestand ein, sind diese im Kassensystem (mit TSE) als sol...mehr

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Kassenführung: So machen Si... / 7.2 Kassen-Nachschau erhöht Entdeckungsrisiko

Die Kassen-Nachschau ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuerlicher Sachverhalte – wie die Lohn- oder Umsatzsteuer-Nachschau. U. a. wird so die ordnungsgemäße Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme oder offener Ladenkassen kontrolliert. Es werden sowohl computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen als auch off...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E I Einführung in das Vergü... / 1. Der Weg zum heutigen RVG

Rz. 83 Seit 1957 gab es die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), welche insbesondere im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl. I 1994, 1325) eine massive Erhöhung der Tabellenwerte in § 11 BRAGO erlebte. Abgelöst wurde die BRAGO mit dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechtes vom 05. 05. 2004 (BGBl. I 2004, 718, 788) durch das bis heute gültige Recht...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kassenführung: So machen Si... / 5.1.2 Bonpflicht: Das Finanzamt kann die Befreiung von der Belegausgabepflicht widerrufen

Wer eine elektronische Kasse benutzt, muss im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dem Kunden einen "Beleg über den Geschäftsvorfall" (= Bon) ausstellen. Lediglich beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen kann das Finanzamt aus Zumutbarkeitsgründen[1] den Unternehmer von einer Belegausgabepflicht befreien. Achtung Widerruf des Finanzamts möglich Das...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Pauschalierungscharakter der Gebühr

Rz. 2 Die StBVV fasst die Gebühren, die den einzelnen Angelegenheiten zugeordnet werden, pauschal zusammen. Damit ist sichergestellt, dass für eine "Angelegenheit" keine weiteren, zusätzlichen Gebühren gefordert werden können und die gesamte Tätigkeit des StB vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit insgesamt abgegolten wird (Abs. 1). Rz. 3 Dieser Pauschalierungschara...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Selbstbindung der Verwaltung und zur Berücksichtigung vorteilsmindernder Aufwendungen im Rahmen der Kraftfahrzeugüberlassung

Leitsatz 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit im Sinne des H 18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst. a des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2017 verlangt, dass der Steuerpflichtige mindestens im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs im Veranl...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.7.2023

Kommentar Fallen Lebenshaltungskosten an einem ausländischen Dienstort höher aus als in Deutschland, zahlen Arbeitgeber ihren dort tätigen Arbeitnehmern regelmäßig einen Kaufkraftausgleich. Unter gewissen Voraussetzungen bleiben diese Zahlungen in Deutschland (lohn-)steuerfrei. Wenn Arbeitnehmer im Ausland tätig sind, zahlt der Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und e...mehr