Fachbeiträge & Kommentare zu Vermietung

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§ 5 Erbengemeinschaft / c) Einzelfallabwägung

Rz. 91 Die Beurteilung ob eine Maßnahme ein Fall der "ordnungsmäßigen" Verwaltung ist, bleibt stets einzelfallabhängig. Fraglich ist es bspw., ob man den Abschluss von Mietverträgen als einen Fall der ordnungsmäßigen Verwaltung ansehen kann. Dies lässt sich nicht generell beantworten: Die Vermietung von Nachlassgegenständen ist fraglos eine Maßnahme der Verwaltung[241] und a...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / II. Schicksal ortsgebundener Versorgungsrechte bei späterer Heimunterbringung

Rz. 41 Eine Vereinbarung, wonach vorbehaltene Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sind, wie sie vom Verpflichteten im übernommenen Haus erbracht werden können ("Leistungsbegrenzungsklausel") führt nach der bemerkenswert deutlichen Aussage des BGH[38] nicht zur Sittenwidrigkeit der Nachrangvereinbarung (mit der Folge, dass die andernfalls entstandene Lücke durch ein...mehr

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ZErb 12/2023, Zuwendungsnie... / Leitsatz

Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchsrechts ist nicht missbräuchlich, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht. BFH, Urt. v. 20.6.2023 – IX R 8/22mehr

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ZErb 12/2023, Steuerliche F... / D. Auswirkungen des DBA Schweiz/Deutschland im Hinblick auf typischerweise von Emigranten erzielte Einkünfte

Auch nach einem Wegzug erzielen die Emigranten[64] praxisgemäß noch Einkünfte aus deutschen Quellen. Hierbei handelt es sich insbesondere um:mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Ertragsteuerrecht

Rz. 125 Ausgleichszahlungen an weichende Geschwister haben zur Folge, dass es sich bei der Vermögensübertragung um ein (teil-)entgeltliches Rechtsgeschäft handelt.[208] Dem Übernehmer entstehen i.H.d. geleisteten Ausgleichszahlungen Anschaffungskosten, die er bei einer einkunftsrelevanten Nutzung des übergebenen Gegenstandes (z.B. Vermietung des Grundstücks) abschreiben kann...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken

Rz. 21 Für den Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken im steuerlichen Privatvermögen bedeutet dies, dass die Einkünfte dem Nießbraucher zuzurechnen sind, wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet.[23] Im Falle der Nutzung des Grundstücks durch Vermietung und Verpachtung darf der...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / I. Allgemeines

Rz. 334 Seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH sind Erbfall und Erbauseinandersetzung als selbstständiger Rechtsvorgang zu beurteilen.[628] Die Finanzverwaltung hat aufgrund des Beschlusses mit dem BMF-Schreiben vom 11.1.1993 zur "Ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft" Stellung genommen;[629] aktuell ist das BMF-Schreiben vom 14.3.2006.[630] Zu den einzel...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 3. Inhalt und Umfang des dinglichen Wohnungsrechts

Rz. 112 Das dingliche Wohnungsrecht berechtigt den Bedachten, die Wohnung oder das Gebäude unter dem Ausschluss des Eigentümers zu nutzen.[254] Ohne den Ausschluss des Eigentümers von der Mitbenutzung, liegt gem. § 1090 BGB eine gewöhnliche beschränkt persönliche Dienstbarkeit vor.[255] Das Wohnungsrecht ist nicht übertragbar (§§ 1092 Abs. 1 S. 1, 1093 Abs. 1 S. 1 BGB). Jedo...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / dd) Behaltensfrist

Rz. 282 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2 ErbStG steht die Steuerbefreiung des Familienheims unter einem Nachsteuervorbehalt. Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner ist daher verpflichtet, das erworbene Familienheim für die Dauer von zehn Jahren, beginnend mit dem Erbfall, zu behalten und die Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht aufzugeben. Die Aufgabe der Selbstnutzu...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / aa) Einführung

Rz. 94 Zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Der Nießbraucher hat das Recht, die Nutzungen aus dem Gegenstand zu ziehen. Er ist gem. § 1063 Abs. 1 BGB zum Besitz der Sache berechtigt. Bei verbrauchbaren Sachen wird der Nießbraucher gem. § 1067 BGB Eigentümer dieser Sachen. Schuldrechtlich kann gem. § 1059 S. 2 BGB einem Drit...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / a) Einführung

Rz. 36 Nach dem Wortlaut des § 2184 BGB gilt dieser nur für Stückvermächtnisse. Jedoch kommt er ebenso bei einzuräumenden Rechten zur Anwendung.[87] Gleiches gilt bei beschränkten Gattungsvermächtnissen in Form eines gemischten Sach- und Rechtsvermächtnisses. Dies ist gegeben, wenn von einem Wertpapierdepot nur ein Teil vermacht worden ist. Bei einem Nießbrauch muss derselbe...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / c) Vergleich zur Übertragung von unmittelbar gehaltenem Vermögen

Rz. 71 Der bereits erwähnte Abzugsbetrag und vor allem der Verschonungsabschlag i.H.v. 85 % oder sogar 100 % sind erhebliche schenkung- bzw. erbschaftsteuerliche Vorteile des betrieblichen Vermögens gegenüber dem Privatvermögen. Aufgrund der bereits dargestellten Verwaltungsvermögensregelung gestaltet sich die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen allerdings seit der Er...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Stundung bei Immobilienerwerben

Rz. 336 Nach § 28 Abs. 3 ErbStG gilt Folgendes: Gehört zum Erwerb – sowohl von Todes wegen als auch durch Schenkung[452] – begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13d Abs. 3 ErbStG (vermietete Immobilien), ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann....mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / c) Steuerfreie Vermögensverwaltung (§ 14 S. 3 AO)

Rz. 171 Steuerfrei sind sämtliche Einnahmen aus dem Bereich der Vermögensverwaltung.[283] Vermögensverwaltung i.S.d. Abgabenordnung liegt i.d.R. vor, wenn Vermögen genutzt wird, z.B. durch verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, vgl. § 14 S. 3 AO. Relevant wird eine Definition insbesondere hinsichtlich der Abgrenzun...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Nicht als Verwaltungsvermögen geltender, an Dritte vermieteter Grundbesitz

Rz. 475 § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG regelt diverse Ausnahmen für verschiedene Sachverhaltsgestaltungen, in denen trotz Nutzungsüberlassung an einen Dritten kein Verwaltungsvermögen vorliegt. So ist eine schädliche Nutzungsüberlassung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch i...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / II. Begriff der Verwaltung

Rz. 78 Die Regelung in § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 1 BGB. Der Begriff der "Verwaltung" ist weit und umfassend zu verstehen: Er umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten des Nachlasses er...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / I. Einkommensteuer

Rz. 622 Steuersubjekte der Einkommensteuer sind natürliche Personen (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Steuerobjekt ist das zu versteuernde Einkommen, das gleichzeitig die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bildet (§ 2 Abs. 5 EStG). Rz. 623 Das Einkommen seinerseits besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (§ 2 Abs. 4...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / a) Rechtliche Gestaltung

Rz. 70 Soweit aufgrund der mit der Vor- und Nacherbenlösung strukturell verbundenen Schwierigkeiten die Anordnung einer Vor- und Nacherbeneinsetzung vermieden werden soll, bietet sich in gewissen Fällen die Anordnung von Vermächtnissen an, ohne dass die Anordnung eines Nachvermächtnisses im Hinblick auf den Erhalt eines vom Erblasser stammenden Vermögens oder Vermögensgegens...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 5. Nießbrauch

Rz. 729 Oftmals hat der Erblasser den nachvollziehbaren Wunsch, eine Zersplitterung seines Vermögens möglichst zu verhindern. In diesen Fällen lässt sich eine Absicherung der nicht in die Eigentümerstellung nachrückenden Angehörigen z.B. durch die vermächtnisweise Zuwendung von Nutzungsrechten erreichen. Gerade als Alternative zum Berliner Testament wird in diesem Zusammenhan...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) An den Ehegatten

Rz. 78 Zunächst ist auf eine vergleichsweise einfache und effektive Möglichkeit zur Reduzierung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer bei Übertragungen zwischen Ehegatten hinzuweisen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die lebzeitige Zuwendung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses oder der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung, sog. Familienheim[127] schenkun...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Schenkung eines vermieteten Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 132 Eine simple Grundstücksschenkung ist nach gefestigter Rechtsprechung ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft, selbst wenn das Grundstück dinglich belastet ist.[218] Es ist jedoch höchstrichterlich entschieden, dass der Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.[219] Dies gilt nach ...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / I. Allgemeines

Rz. 363 Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2216 BGB nicht nur das Recht zur Verwaltung des Nachlasses, sondern auch die Pflicht zur Verwaltung. Durch diese Verpflichtung sollen die mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben gesichert werden. Im BGB findet sich keine Legaldefinition für den Begriff der Verwaltung. Aus den §§ 2205, 2206 BGB sowie §§ 2212 f. BGB lä...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / III. Löschung eines Wohnungsrechtes bei späterer Heimunterbringung

Rz. 43 (Auch) das (nicht zur Ausübung an Dritte gem. § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB überlassbare) Wohnungsrecht erlischt nicht – es sei denn es ist (siehe Rdn 45) dinglich auflösend bedingt ausgestaltet – infolge eines dauernden subjektiven Ausübungshindernisses in der Person des Berechtigten (z.B. aufgrund dessen dauernder Übersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim), sondern allen...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / a) Kein Auseinandersetzungsverbot

Rz. 125 Der Verweis auf § 743 BGB regelt die Verteilung der Früchte der Erbengemeinschaft. Hierunter sind sowohl die "Früchte" i.S.v. § 99 BGB als auch die "Nutzungen" i.S.v. § 100 BGB zu verstehen.[326] Früchte von Nachlassgegenständen sind zunächst Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, §§ 953, 2041 BGB. Die Regelung, dass jedem Miterben ein "Anteil" der Früchte "gebüh...mehr

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ZErb 12/2023, Zuwendungsnie... / 1 Tatbestand

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die aus den Beigeladenen bestehende Nießbrauchsgemeinschaft. Streitig ist, ob die unentgeltliche Zuwendung des Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück von den Eltern an die im Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrags 14 und zehn Jahre alten Beigeladenen steuerrechtlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass die Vermietungseink...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.10 Sonstige Einkünfte iSd § 22 Nr 3 EStG (§ 49 Abs 1 Nr 9 EStG)

Tz. 92 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Es handelt sich hierbei um einen "Auffangtatbestand" für das Vorliegen inl Eink (dessen Anwendung allerdings häufig an entgegenstehenden DBA-Regelungen scheitert, aber zu § 50d EStG s Tz 149), die insbes nicht unter § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f und Nr 6 EStG fallen oder bei denen daran zumindest Zweifel bestehen könnten. Danach fallen unter die ...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 5. Wann muss das Familiengericht ein Handeln für den Minderjährigen (ggf. zusätzlich) genehmigen?

Rz. 153 Grundsätzlich sind wegen der damit verbundenen Pflichten die Einräumung einer Kommandit- oder stillen Beteiligung rechtlich nachteilig.[234] Allerdings ist hier auf den Einzelfall abzustellen. Die ergangene Rechtsprechung zu diesem Thema[235] ist nicht einheitlich, da eben einzelfallabhängig. So hat das Hans. OLG Bremen eine unentgeltliche Zuwendung eines Kommanditant...mehr

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§ 27 Immobilienbewertung / A. Einleitung

Rz. 1 Grundbesitz macht oft einen erheblichen Anteil am Nachlass aus, so dass in der erbrechtlichen Beratungspraxis regelmäßig Fragen auch zu dessen betragsmäßigem Wert aufkommen. Wenngleich dringend anzuraten ist, mit der eigentlichen Wertermittlung einen Sachverständigen mit einschlägiger Expertise im räumlichen und sachlichen Immobilienteilmarkt zu betrauen, so ist bei ein...mehr

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§ 27 Immobilienbewertung / III. Ertragswertverfahren

Rz. 64 Angesichts der Unvollkommenheit von Immobilienmärkten (siehe Rdn 5) sind die Voraussetzung für die Anwendung des "idealen" Vergleichswertverfahrens (siehe Rdn 59) häufig nicht gegeben. Denn der für ein bestimmtes Wertermittlungsobjekt und einen gegebenen Wertermittlungsstichtag sachlich, räumlich und zeitlich relevante Teilmarkt (Kaufmarkt) weist eher selten eine ausr...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 2 Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Anlage V

Rz. 843 Die Einkünfte aus V+V werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (→ Tz 846). [Lage des Grundstücks → Zeilen 4–6] Die Anlage V ist jeweils für ein vermietetes bebautes Grundstück bzw. für eine vermietete Eigentumswohnung oder im Teileigentum stehende Gebäudeteile abzugeben. Hat der Steuerpflichtige mehrere bebaute Grundstücke vermietet, muss ...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 3.3 Weitere Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Rz. 853 [Umlagen → Zeilen 20–24] Die vom Mieter an den Vermieter bezahlten Umlagen (umlagefähige Nebenkosten nach der BetrKV) sind bei Zufluss als Einnahmen aus V+V anzusetzen. Der Vermieter kann entsprechende Aufwendungen bei Abfluss als Werbungskosten abziehen. Zu den umlagefähigen Kosten gehören insbesondere Wasser- und Abwassergeld, Kosten der Zentralheizung und der Mülla...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 3.2 Verbilligte oder teilentgeltliche Vermietung

Rz. 851 [Vermietung an Angehörige → Zeilen 8, 9 und 19] Einnahmen für an Angehörige vermietete Wohnungen (ohne Umlagen) sind aus einkommensteuerrechtlicher Sicht besonders zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob das Mietverhältnis mit dem Angehörigen dem Grunde nach steuerlich anerkannt werden kann (→ Tz 838, → Tz 842), zum anderen werden solche Wohnungen oft teilentgeltlich o...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 1.6 Leer stehende Immobilie

Rz. 837 Die Einkünfteerzielungsabsicht kann schon vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer leer stehenden Wohnung vorliegen. Entsprechende Aufwendungen können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige aufzeigen kann, dass er den Entschluss zur dauerhaften Vermietung endgültig gefasst hat. In anderen Fällen muss die Einkünfteerzielungsa...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.3 Finanzierungskosten

Rz. 905 [Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten → Zeilen 45–50] Schuldzinsen und andere Geldbeschaffungskosten sind als WK bei den Einkünften aus V+V abziehbar, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grund und Boden oder dem Gebäude stehen und der Erzielung von Einnahmen dienen. Sie können bereits WK sein, bevor die V+V begonnen hat (vorweggenommene Werbungsk...mehr

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Anlagen V 2023, V-FeWo, V-S... / 2 Allgemein

Rz. 208 Wichtig Vermietungseinkünfte richtig erfassen Die Anlage V benötigen Sie in folgenden Fällen: Sie haben Grundbesitz oder Teile davon (z. B. Haus, Wohnung, Zimmer, Garage etc.) vermietet. Sie sind Haus-/Wohnungseigentümer und haben vergeblich versucht, einen Mieter zu finden. Sie wollen ein Haus oder eine Wohnung bauen oder kaufen und beabsichtigen zu vermieten. Wenn Sie m...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 1.2 Abgrenzung gegenüber anderen Einkunftsarten

Rz. 830 Der einkommensteuerrechtliche Begriff der Vermietung und Verpachtung (V+V) erstreckt sich nur auf die Überlassung von Wirtschaftsgütern, die in § 21 EStG abschließend aufgezählt sind und zum Privatvermögen gehören. Soweit eine Vermietung von Betriebsvermögen (z. B. Maschinen, Fabrikgebäude, kurzfristige Vermietung von Hotelzimmern mit entsprechenden Nebenleistungen o...mehr

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Anlagen V 2023, V-FeWo, V-S... / 3.1 Einnahmen

Rz. 213 [Einkünfte aus dem bebauten Grundstück → Zeilen 4–6, 8–9 und Zeilen 12–18 und 20, 21] Tragen Sie die Lage des Grundstücks, den Anschaffungszeitpunkt (= Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen, Lasten und der Gefahr des zufälligen Untergangs) und/oder den Zeitpunkt der Fertigstellung (= Bezugsfertigkeit) ein. Die Angaben haben Bedeutung für die Berechnung der Absetzung für ...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 1.5 Einkünfteerzielungsabsicht/Liebhaberei

Rz. 834 Eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte setzt die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Folglich liegen keine Einkünfte aus V+V vor, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt (Liebhaberei). Bei den Einkünften aus V+V geht der BFH nach ständiger Rspr. bei einer auf Dauer...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.6 Umsatzsteuer

Rz. 927 [Umsatzsteuer und Vorsteuer → Zeilen 78 und 83] Grundstücksvermietungen sind grds. umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG). Der Vermieter hat keinen Vorsteuerabzug aus ihm in Rechnung gestellten HK oder Reparaturrechnungen. Die bezahlte Umsatzsteuer gehört bei der Errichtung des Gebäudes zu dessen HK und damit zur Bemessungsgrundlage der Abschreibung (§ 9b Abs. ...mehr

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Anlagen V 2023, V-FeWo, V-S... / 3.2 Werbungskosten

Rz. 222 [Werbungskosten → Zeilen 33–87] Wenn bzw. soweit Sie ein Grundstück oder einen Teil davon unentgeltlich überlassen, zu eigenen Wohnzwecken oder zu eigenen beruflichen oder betrieblichen Zwecken nutzen, können Sie keine Werbungskosten aus V+V geltend machen (→ Tz 862 ff.). Nur bei entgeltlicher Vermietung sind die Aufwendungen als Werbungskosten (Anlage V) abziehbar. Rz...mehr

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Anlage SO 2023 – Leitfaden / 1 Allgemein

Rz. 265 Wichtig Erhaltene Unterhaltszahlungen und Spekulationsgewinne Die Anlage SO ist für folgende Fälle gedacht: Sie haben vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner Unterhalt erhalten bzw. er hat Ihre Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt und Sie haben der Versteuerung zugestimmt. Sie haben Einkünfte aus sonstigen Leistungen (z. B. g...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.1.3 Anschaffungskosten des Grundstücks

Rz. 870 Im Steuerrecht gibt es keinen eigenen Begriff der AK. Deshalb wird dieser aus dem Handelsrecht übernommen (§ 255 Abs. 1 HGB). Danach sind AK eines bebauten Grundstücks alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Grundstück zu erwerben. Zusätzlich gehören beim Gebäude alle Aufwendungen zu den AK, die getätigt werden, um es in einen betriebsbereiten Zustand zu vers...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 6.3 Sonstige Vermietungseinkünfte

Rz. 939 [Vermietung von unbebauten Grundstücken und Überlassung von Rechten → Zeile 23–30] Zu den Einkünften aus V+V gehören auch die Entgelte für die Überlassung von unbebauten Grundstücken (z. B. Lagerplatz, Obstwiese, Überlassung einer Wiese zu Veranstaltungszwecken oder als Parkplatz bzw. Weidefläche). Ggf. ist eine Abgrenzung gegenüber den Gewinneinkunftsarten vorzunehme...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 1.3 Vermietungstatbestände nach § 21 EStG

Rz. 831 Unter die Einkunftsart V+V fallen vor allem die Vermietung und Verpachtung von unbebauten und bebauten Grundstücken, Grundstücksteilen (einzelne Gebäude, Gebäudeteile, (Eigentums-)Wohnungen, einzelne Räume) und grundstücksgleichen Rechten (z. B. Erbbau-, Mineralgewinnungs- oder Fischereirechte (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Weiterhin ist die Vermietung und Verpachtung von ...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4 Werbungskosten

Rz. 862 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den AK und HK, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind. Rz. 863 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an andere Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dies...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.1.6 Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Rz. 879 Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind nicht als Erhaltungsaufwand, sondern als HK zu behandeln, wenn sie zeitnah zur Anschaffung anfallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind (§ 9 Abs. 5 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Ob anschaffungsnahe HK vorliegen, ist wie folgt zu prüfen: Aufwendungen für Instandsetzungs- un...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 1.7 Miet- und Pachtverhältnisse zwischen Ehegatten und Angehörigen

Rz. 838 [An Angehörige vermietete Wohnungen → Zeilen 8, 19, 22–23] Die steuerrechtliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Angehörigen setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich) und ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. A...mehr

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Anlage SO 2023 – Leitfaden / 3 Private Veräußerungsgeschäfte (Seite 2)

Rz. 270 [Private Veräußerungsgeschäfte → Zeilen 30–55] In den Zeilen 30–55 sind Gewinne bzw. Verluste aus sog. "Spekulationsgeschäften" zu erfassen (→ Tz 988 ff.). Gewinne aus derartigen Verkäufen bleiben steuerfrei, wenn sie im Jahr nicht mehr als 599 EUR betragen. Dieser Betrag gilt bei Eheleuten getrennt für die Geschäfte des jeweiligen Ehegatten. Rz. 271 [Grundstücke → Zeil...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.7 Weitere Werbungskosten

Rz. 929 [Sonstiges → Zeilen 79–81] Sonstige Werbungskosten sind: Abstandszahlungen des Vermieters für die vorzeitige Räumung des Mietobjekts durch den Mieter sind Werbungskosten, wenn anschließend keine Selbstnutzung durch den Eigentümer erfolgt; monatliche Kosten für den Breitbandkabelanschluss; Fachliteratur (z. B. Buch über Mietrecht oder Bauvorschriften); Beiträge zum Haus- u...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.4 Erhaltungsaufwendungen

Rz. 915 [Erhaltungsaufwendungen → Zeilen 54–55] Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen. Sie können im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Deshalb ist die Abgrenzung gegenüber den nachträglichen HK (Herstellungsaufwand), ...mehr