Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2 Verweisung auf §§ 4 bis 9 und 16 UmwStG

4.2.1 Allgemeines Rz. 29 Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG sind die §§ 3 bis 9 und 16 UmwStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu beachten. § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG betrifft nicht nur die Ermittlung des Gewerbeertrags des übertragenden, sondern auch die Ermittlung des Gewerbeertrags des übernehmenden Rechtsträgers.[1] Für den übernehmenden Rechtsträger sind insoweit allerd...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3 Ermittlung des Gewerbeertrags (Abs. 1)

3.1 Übertragende Körperschaft 3.1.1 Grundlagen Rz. 11 § 19 Abs. 1 UmwStG verweist hinsichtlich der Ermittlung des Gewerbeertrags bei der übertragenden Körperschaft auf § 11 UmwStG. Der Verweis auf § 11 Abs. 3 UmwStG ist aufgrund der Beschränkung der GewSt auf das Inland gewerbesteuerlich ohne Bedeutung.[1] 3.1.2 Übertragungsgewinn Rz. 12 Bei der übertragenden Körperschaft unterl...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7.2 Anwendungsbereich

Rz. 74 § 18 Abs. 3 UmwStG erfasst die Verschmelzung und die Spaltung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. eine natürliche Person sowie den Formwechsel.[1] Gleiches gilt, wenn das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers bei dem übernehmenden Rechtsträger zu einem Betriebsvermögen wird, das der Land- und Forstwirtschaft oder der selbstständigen Arbeit zuzurec...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3 Besteuerung des übertragenden Rechtsträgers (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG sind die §§ 3 bis 9 und 16 UmwStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu beachten. § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG betrifft die Ermittlung des Gewerbeertrags des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers.[1] Für den übertragenden Rechtsträger ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nur § 3 UmwStG relevant. Ob und in welcher Höhe e...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2.2 Verweis auf § 4 UmwStG

Rz. 30 Der Verweis auf § 4 Abs. 1 bis 3 UmwStG hat nur deklaratorische Bedeutung.[1] Die Auswirkungen der Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3 UmwStG ergeben sich für gewerbesteuerliche Zwecke bereits aus § 7 GewStG. Dies gilt auch für den Beteiligungskorrekturgewinn nach § 4 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG. [2] Gewerbesteuerlich ist der Beteiligungskorrekturgewinn auch dann zu erfassen, wen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7.4.1 Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs

Rz. 100 Wird ein übernommener Teilbetrieb innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung von der Übernehmerin veräußert oder aufgegeben, unterliegt der erzielte Gewinn nach § 18 Abs. 3 S. 2 UmwStG der GewSt. § 18 Abs. 3 S. 2 UmwStG verhindert, dass die Missbrauchsvorschrift des § 18 Abs. 3 S. 1 UmwStG dadurch umgangen werden kann, dass nicht der ganze Betrieb, sondern nur ein Te...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.1.3 Beteiligungskorrekturgewinn/Beteiligungskorrekturverlust

Rz. 19 Der Beteiligungskorrekturgewinn i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 2 UmwStG unterliegt bei der übertragenden Körperschaft ebenfalls der GewSt.[1] Nach § 11 Abs. 2 S. 2 UmwStG sind bei der Abwärtsverschmelzung einer Muttergesellschaft auf eine Tochtergesellschaft die Anteile an der übernehmenden Tochtergesellschaft mindestens mit dem Buchwert, erhöht um in früheren Jahren steuerw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.2.1 Grundlagen

Rz. 20 § 19 Abs. 1 UmwStG verweist hinsichtlich der Ermittlung des Gewerbeertrags bei der übernehmenden Körperschaft auf § 12 UmwStG. Der Verweis auf § 12 Abs. 5 UmwStG, wonach bei einem Vermögensübergang in den nicht steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Bereich der übernehmenden Körperschaft eine Vollausschüttung der bei der übertragenden Körperschaft vorhandenen offenen Res...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.2.5 Eintritt in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft

Rz. 24 Nach § 19 Abs. 1 i. V. m. §§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2, 3 UmwStG tritt die übernehmende Körperschaft auch hinsichtlich der Ermittlung des Gewerbeertrags in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Dies gilt nach § 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG insbesondere hinsichtlich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der AfA und der den steuerlichen Gewinn mindernden R...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 29 Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG sind die §§ 3 bis 9 und 16 UmwStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu beachten. § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG betrifft nicht nur die Ermittlung des Gewerbeertrags des übertragenden, sondern auch die Ermittlung des Gewerbeertrags des übernehmenden Rechtsträgers.[1] Für den übernehmenden Rechtsträger sind insoweit allerdings nur die §§ 4...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.1 Allgemeines

Rz. 26 Bei dem übernehmenden Rechtsträger setzt sich das Übernahmeergebnis aus den Einkünften nach § 7 UmwStG und aus dem Übernahmegewinn bzw. -verlust nach den §§ 4 Abs. 4ff., 5 UmwStG zusammen. Es unterliegt bei der übernehmenden Personengesellschaft bzw. natürlichen Person nur dann der GewSt, wenn der übernehmende Rechtsträger selbst gewerbesteuerpflichtig ist oder durch ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.2.3 Beteiligungskorrekturgewinn/Beteiligungskorrekturverlust

Rz. 22 Der Vermögensübergang kann nach §§ 12 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG einen Beteiligungskorrekturgewinn bzw. -verlust auslösen. Bei der Verschmelzung einer Tochter- auf eine Muttergesellschaft sind die Anteile an der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen, die ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2.3 Verweis auf § 5 UmwStG

Rz. 35 § 5 UmwStG regelt in Ergänzung zu § 4 UmwStG die Ermittlung des Übernahmeergebnisses, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören. Folglich wird auch für Zwecke der GewSt der Übernahmegewinn bzw. -verlust durch die Fiktion einer Einlage bzw. Überführung der steuerverhafteten Anteile i. S. d. §...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2.5.4 Anrechnung nach § 35 EStG

Rz. 48 Bei Einkünften i. S. d. § 7 UmwStG anfallende GewSt ist nach § 35 EStG auf die ESt der übernehmenden natürlichen Person bzw. des Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft anzurechnen.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2 Rechtsentwicklung

Rz. 9 § 19 UmwStG wurde durch Gesetz v. 7.12.2006 neu gefasst.[1] Die Neufassung gilt nach § 27 Abs. 1 S. 1 UmwStG erstmals für Umwandlungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12.12.2006 erfolgt ist. Geändert wurde § 19 UmwStG bisher nicht. Rz. 10 einstweilen freimehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2 Rechtsentwicklung

Rz. 9 Neu gefasst wurde § 18 UmwStG durch Gesetz v. 7.12.2006.[1] Die Neufassung gilt nach § 27 Abs. 1 S. 1 UmwStG erstmals für Umwandlungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12.12.2006 erfolgt ist. Durch Gesetz v. 20.12.2007[2] wurde § 18 Abs. 3 S. 1 UmwStG dahingehend ergänzt,...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.2.4 Übernahmeergebnis

Rz. 23 Nach § 19 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG bleibt das Übernahmeergebnis bei der übernehmenden Körperschaft gewerbesteuerlich außer Ansatz.[1] Ein gewerbesteuerpflichtiger Übernahmegewinn liegt allerdings in den Fällen von § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG i. V. m. § 8b KStG vor. Er entsteht bei einer Aufwärtsverschmelzung in Höhe der pauschalierten Ausgaben von 5 % nach ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.2.6 Übernahmefolgegewinn

Rz. 25 Der Übernahmefolgegewinn unterliegt nach § 19 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 UmwStG bei der übernehmenden Körperschaft als laufender Gewinn der GewSt.[1] Er entsteht durch den umwandlungsbedingten Zusammenfall von Forderungen und Verbindlichkeiten. Aus dem Verweis von § 19 Abs. 1 UmwStG auf §§ 12 Abs. 4, 6 UmwStG ergibt sich des Weiteren, dass die Bildung der in § 6 UmwS...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.4 Spaltung

Rz. 31 § 19 Abs. 1 UmwStG verweist auch auf die Regelung in § 15 UmwStG. § 15 UmwStG betrifft die Auf- und Abspaltung von Körperschaften sowie die Teilübertragung einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft. Folge des Verweises ist, dass in den genannten Fällen die Regelungen in § 15 Abs. 1 bis 3 UmwStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anzuwenden sind.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.1 Grundlagen

Rz. 32 Hinsichtlich der vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft i. S. d. § 10a GewStG verweist § 19 Abs. 2 UmwStG für gewerbesteuerliche Zwecke auf § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 UmwStG.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2.8 Verweis auf § 16 UmwStG

Rz. 52 § 16 UmwStG betrifft die Auf- und Abspaltung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft. Hinsichtlich der GewSt gelten über § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG die §§ 3 bis 8 und 15 UmwStG in diesen Fällen entsprechend.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7.7 Ausschluss der GewSt-Anrechnung (Abs. 3 S. 3)

Rz. 130 Nach § 18 Abs. 3 S. 3 UmwStG ist der auf dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn i. S. d. § 18 Abs. 3 S. 1, 2 UmwStG beruhende Teil des GewSt-Messbetrags bei der Ermäßigung der ESt nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen. Da die Regelung in § 18 Abs. 3 S. 1, 2 UmwStG der Verhinderung von Missbräuchen dient, soll die Belastung mit GewSt nicht durch die Tarifermäßigung na...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.1.1 Grundlagen

Rz. 11 § 19 Abs. 1 UmwStG verweist hinsichtlich der Ermittlung des Gewerbeertrags bei der übertragenden Körperschaft auf § 11 UmwStG. Der Verweis auf § 11 Abs. 3 UmwStG ist aufgrund der Beschränkung der GewSt auf das Inland gewerbesteuerlich ohne Bedeutung.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 5 Kein Übergang gewerbesteuerlicher Fehlbeträge (Abs. 1 S. 2)

Rz. 53 Nach § 18 Abs. 1 S. 2 UmwStG kann der Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person weder um Fehlbeträge des laufenden Ez noch um vortragsfähige Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft i. S. d. § 10a GewStG gekürzt werden. Damit ist ein Übergang von laufenden Verlusten und von Verlustvorträgen auf den übernehmenden Rechtsträger ausges...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7.6 Umfang des gewerbesteuerpflichtigen Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns

Rz. 117 Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person binnen 5 Jahren veräußert oder aufgegeben, unterliegt ein sich daraus ergebender Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der GewSt. Entsprechendes gilt für die Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs bzw. eines Mitunternehmeranteils. In diesen Fällen wird nicht der Übernahmegewinn rückwirkend besteuer...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7.3.2 Betriebsaufgabe

Rz. 94 Die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe bestimmen sich nach den allgemeinen Grundsätzen zu § 16 EStG. [1] Die Betriebsaufgabe erfordert eine Willensentscheidung oder Handlung des Stpfl., die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbstständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen. Eine Betriebsaufgabe im Ganzen setzt voraus, dass alle w...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 19 UmwStG betrifft die gewerbesteuerliche Erfassung des Vermögensübergangs einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft. Rz. 2 Nach § 19 Abs. 1 UmwStG gelten die in den §§ 11 bis 15 UmwStG getroffenen Regelungen auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags, wenn das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft übergeht. § 19 Abs. 1 UmwStG bezi...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 18 UmwStG regelt die gewerbesteuerlichen Folgen sowohl bei der Überträgerin als auch bei der Übernehmerin im Fall der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. auf eine natürliche Person nach den §§ 3 bis 8 UmwStG, des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft nach § 9 UmwStG und der Auf- und Abspaltung einer Körperschaft auf ein...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7.5 Zeitraum von 5 Jahren nach der Umwandlung

Rz. 111 Die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils muss innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung erfolgen. Nur dann führt sie zu einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, der der GewSt unterliegt. Dabei liegt eine Veräußerung innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung auch dann vor, wenn der Verschmelzungsvertrag und der Vertrag über d...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7.3.1 Betriebsveräußerung

Rz. 80 Die Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft oder natürlichen Person liegt vor, wenn dieser mit seinen wesentlichen Grundlagen entgeltlich in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass er als geschäftlicher Organismus weitergeführt werden kann.[1] Maßgebend sind die zu § 16 EStG entwickelten Grundsätze.[2] Ob die Veräußerung freiwillig oder aufgrund e...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3 Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

Rz. 26 § 19 Abs. 1 UmwStG verweist hinsichtlich der Ermittlung des Gewerbeertrags bei den Anteilseignern der übertragenden Körperschaft auf § 13 UmwStG. Der Verweis von § 19 Abs. 1 UmwStG auf § 13 Abs. 2 S. 3 UmwStG, wonach, wenn die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten treten, i...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2 Verweis auf § 12 Abs. 3 UmwStG

Rz. 33 § 19 Abs. 2 UmwStG verweist auf § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG . Danach kann der Gewerbeertrag der übernehmenden Körperschaft nicht um vortragsfähige Fehlbeträge i. S. d. § 10a GewStG der übertragenden Körperschaft gekürzt werden. Entsprechendes gilt für Fehlbeträge des laufenden Ez, verrechenbare Verluste, den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 S. 5 EStG und de...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2.5.2 Anteile im Privatvermögen (Abs. 2 S. 2)

Rz. 38 Die Einkünfte i. S. d. § 7 UmwStG unterliegen nicht der GewSt, wenn es sich nach § 18 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UmwStG bei den Anteilen an dem übertragenden Rechtsträger um Anteile i. S. d. § 17 EStG handelt und die Anteile am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören. Grund hierfür ist, dass Einkünfte a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7.4.2 Veräußerung oder Aufgabe eines Anteils an der Personengesellschaft

Rz. 105 Nach § 18 Abs. 3 S. 2 UmwStG unterliegt auch die Veräußerung bzw. Aufgabe eines Mitunternehmeranteils an der übernehmenden Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung der GewSt. Hierdurch wird verhindert, dass die GewSt-Pflicht umgangen werden kann, indem nicht die Personengesellschaft den Betrieb bzw. den Teilbetrieb veräußert, sondern die Mitunt...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.1.2 Übertragungsgewinn

Rz. 12 Bei der übertragenden Körperschaft unterliegt der Übertragungsgewinn nach § 19 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1, 2 UmwStG der GewSt. Er entsteht mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags. Ob ein Übertragungsgewinn anfällt, hängt von dem von der übertragenden Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz für die übergehenden Wirtschaftsgüter gewählten Wertansatz ab...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7.1 Allgemeines

Rz. 68 Nach § 18 Abs. 3 S. 1 UmwStG unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung der GewSt, wobei dies auch insoweit gilt, als er auf das Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft oder der n...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2.5.1 Allgemeines

Rz. 37 Das Übernahmeergebnis des übernehmenden Rechtsträgers setzt sich zusammen aus den Einkünften i. S. d. § 7 UmwStG und aus dem Übernahmegewinn bzw. -verlust i. S. d. §§ 4 Abs. 4ff., 5 UmwStG. § 7 UmwStG ist sowohl auf die Anteilseigner anzuwenden, für die ein Übernahmegewinn bzw. -verlust zu ermitteln ist, als auch auf die Anteilseigner, für die dies nicht erforderlich ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2.4 Verweis auf § 6 UmwStG

Rz. 36 Der Verweis auf § 6 UmwStG, der den Übernahmefolgegewinn betrifft, hat klarstellende Bedeutung. Der Übernahmefolgegewinn bei einer Umwandlung auf einen gewerblichen Betrieb unterliegt der GewSt. § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG findet insoweit keine Anwendung.[1] Wird hinsichtlich des Übernahmefolgegewinns eine Rücklage gebildet, hat dies über § 7 S. 1 GewStG entsprechende Aus...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2.5.3 Kürzungen nach § 9 Nr. 2a, 7 GewStG

Rz. 40 Die Einnahmen i. S. d. § 7 UmwStG sind, wenn sie Teil des Gewerbeertrags sind, weil sie zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gehören und die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 S. 2 UmwStG nicht vorliegen, in dem gleichen Umfang wie bei der ESt und der KSt zu erfassen. Von daher gelten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Grundsätze des Teileinkünfteverfahrens (§§ 3 Nr. 40...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 6 Nichtansatz eines Übernahmegewinns oder -verlusts (Abs. 2)

Rz. 62 § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG bestimmt, dass der Übernahmegewinn bzw. -verlust bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Betracht bleibt. § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG enthält eine sachliche Steuerbefreiung.[1] Durch sie soll eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung von Gewinnen – zum einen auf der Ebene der übertragenden Körperschaft und zum anderen auf der Ebene des übernehmen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 9... / 3.1 Allgemeines

Rz. 7 Auf den Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft finden die Regelungen in den §§ 3 bis 8 UmwStG entsprechende Anwendung (Rz. 1). Rz. 8 Übertragende Rechtsträger im Rahmen des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft können inl. Kapitalgesellschaften i. S. d. § 191 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG sein (GmbH, UG, AG, KGaA). Es ko...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 9... / 4 Übertragungsbilanz der Kapitalgesellschaft und Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft (Satz 2)

Rz. 23 Handelsrechtlich ändert sich bei einem Formwechsel die rechtliche und wirtschaftliche Identität des formwechselnden Rechtsträgers nicht.[1] Folglich hat die übertragende Kapitalgesellschaft keine handelsrechtliche Übertragungsbilanz aufzustellen.[2] Das Wirtschaftsjahr wird durch den Formwechsel nicht unterbrochen.[3] Vor diesem Hintergrund hat auch die übernehmende P...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 9... / 5.1 Steuerliche Rückbeziehung des Formwechsels

Rz. 27 Da die Kapitalgesellschaft handelsrechtlich keine Übertragungsbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG aufzustellen hat, kann § 2 Abs. 1, 2 UmwStG keine Anwendung finden. § 9 S. 3 UmwStG enthält eine gegenüber § 2 Abs. 1, 2 UmwStG eigenständige Regelung für die steuerliche Rückbeziehung des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft.[1] Danach können – abweichend vo...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 9... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 9 UmwStG betrifft den Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft (heterogener Formwechsel). Auf den Formwechsel sind nach § 9 S. 1 UmwStG die §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG – also die für die Verschmelzung von Kapital- auf Personengesellschaften geltenden Vorschriften – entsprechend anzuwenden. § 10 UmwStG wurde durch Gesetz v. 20.12.2007[1] aufgehoben. Letztm...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 9... / 3.3 Formwechsel in eine Personengesellschaft ohne Betriebsvermögen

Rz. 20 Die Kapitalgesellschaft hat das Vermögen in der steuerlichen Übertragungsbilanz nach § 9 S. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG zwingend mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der sich aus der Aufdeckung der stillen Reserven ergebende Übertragungsgewinn unterliegt als laufender Gewinn der KSt und der GewSt (§ 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG). Rz. 21 Bei der übernehmenden Personen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 9... / 3.2 Formwechsel in eine Personengesellschaft mit Betriebsvermögen

Rz. 17 Die Kapitalgesellschaft hat das Vermögen in ihrer Übertragungsbilanz grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 9 S. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 UmwStG). Pensionsrückstellungen sind mit dem sich aus § 6a EStG ergebenden Wert zu bewerten (§ 9 S. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 2 UmwStG). Liegen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG vor und wird ein entsprechen...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gemeinsamer Bundesausschuss / Zusammenfassung

Begriff Der "Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)" ist das oberste Beschlussgremium der "Gemeinsamen Selbstverwaltung" der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen. Der G-BA legt durch Richtlinien fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von den Krankenkassen zu übernehmen sind. Die beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetz...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaftseigentum (WEMoG) / 2 Gegenstand des Sondereigentums

Verbreitet finden sich in Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen Auflistungen der Sondereigentumsbereiche. Wie bereits ausgeführt können jedoch Bereiche des Gemeinschaftseigentums auch nicht durch Vereinbarung zu Sondereigentum erklärt werden. Entsprechende Auflistungen in einer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung haben daher in aller Regel lediglich deklarat...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaftseigentum (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Nach § 1 Abs. 5 WEG sind das Grundstück und das Gebäude gemeinschaftliches Eigentum, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes zwingend Gemeinschaftseigentum, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen,...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entlastungsbetrag für Allei... / bb) Haushaltsgemeinschaft

Unschädlich ist stets, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit einer minderjährigen Person besteht, denn der Gesetzgeber geht insoweit typisierend davon aus, dass sich diese nicht nennenswert finanziell an der Haushaltsführung des Steuerpflichtigen beteiligt, so dass der Grund für die Gewährung des Freibetrages für Alleinerziehende (vgl. Ausführungen unter 1.) nicht wegfällt[23]...mehr