Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherungspflicht

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Landwirtschaftliche Arbeitn... / Zusammenfassung

Begriff Arbeitnehmer, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, werden regelmäßig als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezeichnet. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Grundlage für die Erhebung der besonderen Lohnsteuer in Höhe von 5 % ist § 40a Abs. 3 EStG. Dort sind die Begriffe einer Aushilfskraft sowie die typischen land- oder forst...mehr

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Elementarschadenversicherun... / 7 Einführung einer Pflichtversicherung

Verbände warnen schon lange Nicht nur Naturschutzverbände warnen bereits seit langem vor extremen Wetterereignissen infolge des globalen Klimawandels. Bereits im Jahr 2019 hat der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen deshalb in einem ausführlichen Gutachten über aktuelle Naturgefahren eine verpflichtende Katastrophenversicherung für Wohngebäude zum Schutz vor den Folgen ...mehr

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Minijob: Pauschalbeiträge / 4 Beiträge bei Wertguthabenvereinbarung

Das Wertguthaben aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung wird in der Arbeitsphase aus dem Entgeltguthaben und die darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge gebildet. Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind in der Arbeitsphase beim Vorliegen von Versicherungsfreiheit, die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung, wenn der ...mehr

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Minijob: Pauschalbeiträge / 4.2 Beiträge in der Freistellungsphase

In der Freistellungsphase sind je nach Versicherungsstatus in der (für sich gesehen) geringfügig entlohnten Beschäftigung aus dem Wertguthaben entweder bei vorliegender Versicherungsfreiheit Pauschalbeiträge oder bei vorliegender Versicherungspflicht, die sich aufgrund der Zusammenrechnung mit einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. einer versicherungspflich...mehr

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Minijob: Pauschalbeiträge / 4.1 Beiträge in der Ansparphase

In einer (für sich gesehen) geringfügig entlohnten Beschäftigung fließen in der Ansparphase die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge – unabhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus – in dasselbe Wertguthaben ein. Eine getrennte Wertguthabenführung innerhalb der Beschäftigung wegen eines Wechsels von Versicherungsfreiheit in Versicherungspflicht oder umgekehrt, hat nicht zu ...mehr

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Minijob: Pauschalbeiträge / 2.5 Geringfügig entlohnte Beschäftigung und Wohnsitz im Ausland

Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, die eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben, sind versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung. Sie unterliegen aufgrund der Verordnung (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften und sind als Arbeitnehmer anzusehen. Eine Fam...mehr

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Minijob: Pauschalbeiträge / 3.2.1 Übergangsregelungen: Altfälle mit Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2013

Geringfügig Beschäftigte in einem bereits am 31.12.2012 bestehenden Minijob sind aufgrund der Übergangsregelungen der Minijob-Reform weiterhin versicherungsfrei, solange das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Sie können den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit aber jederzeit erklären.[1] Die Verzichtserklärung gilt dann für die Dauer alle...mehr

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Flexible Arbeitszeit: Versi... / 3 Versicherungspflicht in der Arbeitsphase

Beschäftigte sind in der Arbeitsphase grundsätzlich versicherungspflichtig. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht wird das in der Arbeitsphase fällige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Der Teil des Arbeitsentgelts, der für die Bildung des Wertguthabens verwendet wird, bleibt bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung außer Ansatz. Hinweis Eintritt von Versicherungspfli...mehr

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Flexible Arbeitszeit: Versi... / 4 Versicherungspflicht in der Freistellungsphase

Während der Freistellungsphase besteht unter folgenden Bedingungen Sozialversicherungspflicht: es liegt eine schriftliche Vereinbarung (z. B. Tarif- oder Einzelvertrag) mit Regelungen über die Freistellungsphase sowie der Höhe des in dieser Zeit fälligen Arbeitsentgelts vor, gezahlt wird Arbeitsentgelt, das vor oder nach der Freistellungsphase erzielt wurde oder wird, das Arbei...mehr

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Arbeitszeitkonto / 3.2 Auswirkungen beim Überschreiten der Entgeltgrenze

Die vorgenommene versicherungsrechtliche Beurteilung bleibt grundsätzlich für die Vergangenheit maßgebend, wenn sich die erwartete Arbeitszeit infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände im Laufe der Beschäftigung als unzutreffend erweist. Bedeutsam sind dann die Sachverhalte, in denen der Arbeitnehmer bereits vor Ablauf des für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßge...mehr

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Flexible Arbeitszeit: Versi... / Zusammenfassung

Überblick Die Versicherungspflicht Beschäftigter ist regelmäßig von einer Beschäftigung und einer tatsächlichen Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt abhängig. Verschiedene Arbeitszeitmodelle sehen vor, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistungen zu erbringen haben. Die Beschäftigten erhalten ein Arbeitsentgelt, das durch tatsächliche Arbeitsleistun...mehr

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Flexible Arbeitszeit: Versi... / 4.2 Besonderheit in der Unfallversicherung

Die Beitragsberechnung weicht in Phasen der Freistellung von den übrigen Zweigen der Sozialversicherung ab. Das laufende Arbeitsentgelt ist immer nach dem Entstehungsprinzip zu verbeitragen. Wird ein Wertguthaben für eine vollständige Freistellung in Anspruch genommen, fallen in dieser Zeit keine Unfallversicherungsbeiträge an. Sie werden ausschließlich in der Ansparphase er...mehr

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Flexible Arbeitszeit: Versi... / 4.1 Angemessenheit des Arbeitsentgelts

Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mind. 70 % und max. 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Dies gilt in den Fällen der teilweisen Freistellung im Zusammenhang mit der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ...mehr

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Arbeitszeitkonto / 4.1 Versicherungsrechtliche Regelungen

In der Ansparphase einer flexiblen Arbeitszeitregelung liegt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor. Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung. Soweit die Höhe des Arbeitsentgelts für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung ist (höherverdienende Arbeitnehmer oder geringfügig entlohnte Beschäftigung), b...mehr

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Flexible Arbeitszeit: Versi... / 4.1.1 Einmalzahlungen

Regelmäßig gezahlte Einmalzahlungen sind bei der Feststellung eines angemessenen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie auch in den letzten 12 Monaten vor der Freistellungsphase gezahlt wurden. Dies gilt nicht, soweit diese auch in der Freistellungsphase gezahlt werden. In diesem Fall sind diese Einmalzahlungen bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungs...mehr

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Flexible Arbeitszeit: Versi... / 4.1.2 Überschreitung einer Beitragsbemessungsgrenze

Wird durch die Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts eine Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten, gilt: Der Teil des Arbeitsentgelts, der 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts übersteigt, ist wie bei einem Störfall zu behandeln und eine entsprechende Verbeitragung vorzunehmen. Praxis-Beispiel Höheres Arbeitsentgelt führt z...mehr

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zfs 05/2024, zfs Aktuell / 2.1 Änderungen im Recht der KfZ-Haftpflichtversicherung

Am 17.4.2024 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.4.2024 in Kraft getreten (BGBl I Nr. 119 v. 16.4.2024). Das Gesetz enthält die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlic...mehr

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Sauer, SGB III § 173 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) von § 207 mit Wirkung zum 1.4.2012 nach § 173 überführt. Zum 1.1.2004 wurde § 207 Abs. 2 bis 4 redaktionell und zum 1.1.2005 Abs. 1 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 ...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.5 Sozialleistungen und vergleichbares Einkommen (Abs. 2)

Rz. 16 Abs. 2 unterwirft Bezieher von bestimmten Sozialleistungen bzw. Krankentagegeld unter denselben Voraussetzungen der Versicherungspflicht wie bei der Arbeitsförderung. Bei den Sozialleistungen nach Abs. 2 Nr. 1 handelt es sich um Leistungen, die regelmäßig im Rahmen der spezialgesetzlichen Bestimmungen während einer Zeit erbracht werden, die zur Wiedererlangung der Ges...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Versicherungspflicht außerhalb von Beschäftigungsverhältnissen. Abs. 1 Nr. 1 bezieht Jugendliche in die Versicherungspflicht ein, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder der Jugendhilfe mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf das Berufsleben vorbereitet werden. Abs. 1 Nr. 2 regelt die Versicherungspflicht von Wehr- und Z...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.7 Pflegetätigkeiten (Abs. 2b)

Rz. 28a Versicherungspflichtige Pflegezeiten nach Abs. 2b richteten sich bis zum 31.12.2016 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Pflegezeitgesetz. Danach waren Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung während einer Pflegezeit von längstens 6 Monaten pflegen. Pflegezeit konnte ni...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.3 Gefangene

Rz. 12 Abs. 1 Nr. 4 regelt besondere Versicherungspflichtverhältnisse Gefangener. Die Vorschrift soll die Resozialisierung unterstützen. Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 definiert Gefangene im Sinne des SGB III mit Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und Freiheit entziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der StPO i...mehr

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Sauer, SGB III § 351 Beitra... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Regelnorm für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist § 26 Abs. 2 SGB IV. Danach wird eine Erstattung nur verneint, soweit aufgrund dessen auch Leistungen erbracht worden sind. § 351 Abs. 1 hingegen ordnet die Beitragserstattung auch für die Fälle an, in denen Versicherungsleistungen zur Arbeitsförderung erbracht worden sind. Die gezahlten Leistungen in der...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.6 Kindererziehungszeiten (Abs. 2a)

Rz. 23 Abs. 2a ordnet Versicherungspflicht für Zeiten der Erziehung von Kindern in den ersten 3 Lebensjahren an. Das 3. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag des Kindes vollendet. Eine erweiternde Auslegung des Abs. 2a für Zeiten über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus ist nicht möglich (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.8.2016, L 1 AL 61/14). Der Gesetzge...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.8 Konkurrenzregelungen (Abs. 3)

Rz. 29 Abs. 3 enthält Konkurrenzregelungen, die in diesem Kommentar bei den konkreten Tatbeständen erläutert sind. Die Vorschrift folgt dem Ordnungsprinzip für die Versicherungspflicht. Kommt Regelversicherungspflicht nach dem SGB III in Betracht, scheidet eine sonstige Versicherungspflicht aus. Im Übrigen ist die gesetzliche Vorrangigkeit von Bedeutung für die Höhe des Arbe...mehr

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Jansen, SGB VI § 209 Berech... / 2.1 Versicherungsberechtigung

Rz. 3 Die Voraussetzungen für eine Berechtigung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge ergeben sich aus §§ 204 bis 207 sowie den in §§ 282 bis 285 enthaltenen Übergangsregelungen. Ergänzend zu diesen Vorschriften enthält § 209 Abs. 1 zusätzliche Voraussetzungen zur Versicherungsberechtigung, die grundsätzlich für alle Nachzahlungsregelungen gelten (vgl. auch Komm. zu Rz. 2). N...mehr

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Jansen, SGB VI § 204 Nachza... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Nach dem in § 3 Nr. 1 SGB IV verankerten "Territorialitätsprinzip" gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich nur für Personen, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs, also in der Bundesrepublik Deutschland, ausüben. Im Umk...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.1 Jugendliche

Rz. 3 Abs. 1 Nr. 1 erfasst 2 Personengruppen. Versicherungspflichtig sind zum einen Jugendliche in Einrichtungen nach § 35 SGB IX . Mit Jugendlichen sind nicht nur junge Menschen ab 14 Jahre bis unter 18 Jahre gemeint, sondern nach Sinn und Zweck der Regelung auch diejenigen anderen Alters, die erstmals auf eine Berufstätigkeit vorbereitet werden. Dies wird in der Literatur t...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.2 Wehr- und Zivildienstleistende

Rz. 9 Der Wehrdienst ist durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 678) ab 1.7.2011 ausgesetzt. Als Folge davon wird auch der Zivildienst beendet. Der ab 1.7.2011 mögliche freiwillige Wehrdienst von bis zu 23 Monaten nach § 58b Soldatengesetz (SG) begründet Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 2. § 58b SG regelt den freiwilligen...mehr

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Sauer, SGB III § 345 Beitra... / 2.2 Beitragsbemessungsgrundlagen

Rz. 6 Nr. 1 betrifft die Teilnehmer an Maßnahmen für behinderte Menschen in Rehabilitationseinrichtungen und Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, die keinen Anspruch auf eine die Versicherungspflicht begründende Leistung nach dem SGB III oder anderen Gesetzen haben, z. B. auf Übergangsgeld (vgl. Nr. 5). Die Festsetzung des beitragspflichtigen ...mehr

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Sauer, SGB III § 346 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt, wer bei Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung (§ 25) den Beitrag zur Arbeitsförderung zu tragen hat. Die Beitragszahlung richtet sich nach § 348. Die Bemessung des Beitrages richtet sich nach den §§ 342 und 344. Rz. 2a Abs. 1 bestimmt für den Regelfall, dass aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung die Beiträge jeweils zur Hälft...mehr

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Sauer, SGB III Einführung / 10 Die Entwicklung des Arbeitslosenversicherungsrechts ab 2013

Rz. 58 Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG) v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) sind für die Zeit ab 1.1.2013 im Wesentlichen redaktionelle Unrichtigkeiten beseitigt worden, die im Zuge der sog. Instrumentenreform durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmark...mehr

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Sauer, SGB III § 348 Beitra... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Der versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer ist Beitragsschuldner für seinen Anteil der Beiträge zur Arbeitsförderung aus dem Beschäftigungsverhältnis (§ 346 Abs. 1). Rz. 3 Die §§ 28d ff. SGB IV regeln ein Lohnabzugsverfahren mit Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist der Arbeitgeber verpflichtet. Dieser Beitrag ...mehr

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Sauer, SGB III § 351 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeitsförderung. Das sind Beiträge, die in der irrigen Annahme gezahlt worden sind, dass Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung vorliegt, obwohl das tatsächlich nicht der Fall ist. Ebenso können Beiträge in unrichtiger Höhe abgeführt worden sein. Abs. 1 stellt einen von den gemeinsamen Vorschrift...mehr

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Sauer, SGB III § 340 Aufbri... / 2.1 Überblick und Einordnung der Vorschrift

Rz. 3 Das Zehnte Kapitel enthält die Vorschriften zur Finanzierung der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Finanzierungsquellen sind Beiträge von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Dritten sowie Umlagen, Bundesmittel und Erträge aus dem Vermögen der Bundesagentur. Die Versicherungsbeiträge zur Arbeitsförderung machen den Hauptanteil der Einnahmen aus...mehr

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Sauer, SGB III § 347 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt, wer die Beiträge für sonstige Versicherte (§ 26) zu tragen hat. Ergänzend dazu bestimmt § 349, wer die Beiträge zu zahlen hat. Die Beiträge für versicherungspflichtige Personen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 26 Abs. 1 Nr. 1) hat der Träger der Einrichtung zu tragen (Nr. 1). Der Bund trägt ...mehr

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Jansen, SGB VI § 205 Nachza... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 1 Satz 1 Nr. 1 regelt, dass Personen, die als abhängig Beschäftigte (§ 7 Abs. 1 SGB IV) gegen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) oder zu ihrer Berufsausbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV) beschäftigt sind, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Mit dem vorrangigen Ziel, inhaftierten Personen während ihres Aufenthalts in ei...mehr

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Sauer, SGB III § 347 Beitra... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Nr. 1 bezieht sich auf Einrichtungen für behinderte Menschen, die nach ihrer Ausstattung eine behindertengerechte Förderung gewährleisten können. Die Beitragsbemessungsgrundlage regelt § 345 Nr. 1. Rz. 4 Der Bund trägt nach Nr. 2 die Beiträge für sämtliche versicherungspflichtigen Wehr- und Zivildienstleistenden. Durch die besonderen Regelungen wird der Beitrag vom Bund...mehr

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Jansen, SGB VI § 207 Nachza... / 2.2 Antrag/Antragsfrist

Rz. 13 Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen setzt gemäß § 207 Abs. 1 einen entsprechenden Antrag des Versicherten voraus, dessen Wirkungsvoraussetzungen sich aus §§ 9 bis 12 SGB X i. V. m. § 16 Abs. 1 SGB I (analog) ergeben. Danach ist der Nachzahlungsantrag an keine besondere Form gebunden (= Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gemäß § 9 SGB X); er kann somit ...mehr

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Jansen, SGB VI § 205 Nachza... / 2.3 Nachzahlungszeitraum

Rz. 6 Für die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge nach § 205 Abs. 1 Satz 1 kommt grundsätzlich der im Urteil oder Beschluss des Strafgerichts nach § 8 Abs. 2 StrEG zu benennende Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme in Betracht, für den Anspruch auf eine Entschädigung durch die Staatskasse besteht. Abweichend von diesem Grundsatz ist eine Nachzahlung von Beiträgen gemäß § ...mehr

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Jansen, SGB VI § 207 Nachza... / 2.1.3 Kein Ausschlussgrund im Nachzahlungszeitraum

Rz. 10 § 207 Abs. 1 beschränkt die Zulässigkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen auf Zeiten der schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden und auch nicht bereits mit Beiträgen (Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen) belegt sind. Nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind Zeiten der schulischen Ausbildung nach Vollendung des...mehr

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Jansen, SGB VI § 206 Nachza... / 2 Rechtspraxis

Rz. 6 Die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist gemäß §§ 206 Abs. 1 bis 3, 209 Abs. 1 bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gegeben: Zugehörigkeit des Versicherten zu dem in § 206 Abs. 1 Satz 1 genannten Personenkreis (z. B. Geistliche, Mitglieder geistlicher Genossenschaften etc.), Nachweis der Vertriebeneneigenschaft, Ausübung einer Beschäftigung o...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.4 Geistliche Genossenschaften

Rz. 14 Nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften (etwa der Johanniterorden) sind Postulanten in der dem Noviziat vorausgehenden Probezeit und Novizen in der Einführungszeit für das Leben im Kloster, also eine Art Vorbereitungsdienst für die satzungsmäßige Mitgliedschaft, bei der dann allerdings Versicherungsfreiheit besteht. Das beruht darauf, dass satzung...mehr

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Jansen, SGB VI § 207 Nachza... / 2.1 Zulässigkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten der schulischen Ausbildung

Rz. 3 Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten einer schulischen Ausbildung ist gemäß §§ 207 Abs. 1 und 2, 209 Abs. 1 Satz 1 bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zulässig: Nachweis der sog. Versicherteneigenschaft (vgl. Komm. zu Rz. 4), Vorliegen von Zeiten einer schulischen Ausbildung i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (vgl. Komm. zu Rz. 5 bis 9), kein Aussc...mehr

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Sauer, SGB III § 345a Pausc... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit § 26 Abs. 2 Nr. 3 hat der Gesetzgeber ab dem 1.1.2003 die Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die unmittelbar vor Rentenbeginn dem Kreis der durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Arbeitnehmer zugeordnet waren, in die Versicherungspflicht einbezogen. § 345a Abs. 1 regelte bis zum Jahr 2005 eine pauschale Beitragszahlung der Träger der gesetzl...mehr

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Sauer, SGB III § 404 Bußgel... / 2.2.2 Unmittelbare illegale Ausländerbeschäftigung (Abs. 2 Nr. 3 und 4)

Rz. 31 Abs. 2 Nr. 3 bedroht Arbeitgeber, die Ausländer illegal beschäftigen, i. V. m. Abs. 3 mit einem Bußgeld bis zu 500.000,00 EUR. Unmittelbare und mittelbare illegale Ausländerbeschäftigung werden damit hinsichtlich des Unrechtsgehalts und der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit auf eine Stufe gestellt. Der Bußgeldrahmen bringt die besondere Verwerflichkeit der illegalen Au...mehr

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Sauer, SGB III § 345 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 345 trifft Regelungen zur Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Arbeitsförderung in Fällen sonstiger Versicherungspflicht nach § 26. Das sind insbesondere versicherungspflichtige Zeiten außerhalb von abhängigen Beschäftigungen, die hauptsächlich aus sozialpolitischen Gründen der Arbeitslosenversicherungspflicht unterworfen worden sind. Es wird ein Arbeitsentgelt f...mehr

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Sauer, SGB III § 173 Überna... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Regelung füllt eine Lücke bei der Sozialversicherung der Leistungsempfänger, die dadurch entsteht, dass bestimmte Personenkreise nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Leistungsbezieher sind grundsätzlich pflichtversichert auch in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt lediglich dann nicht, wenn im letzten Jahr vor Beginn d...mehr

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Sauer, SGB III § 404 Bußgel... / 2.12.1 Arbeitsbescheinigung, Nebeneinkommensbescheinigung (Abs. 2 Nr. 19)

Rz. 58 Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber richtig, vollständig und rechtzeitig zu erstellen und zu übermitteln. Die Pflicht des Arbeitgebers umfasst die Bescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf alle Tatsachen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können. Das ...mehr

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Sauer, SGB III Einführung / 9 Weitere Änderungen des SGB III in den Jahren 2011 und 2012

Rz. 52 Mit Wirkung zum 3.5.2011 wurde der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolge des Zivildienstes durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) den Tatbeständen hinzugefügt, deren Zeiten bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht bleiben. Rz. 53 Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher...mehr