Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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FF 9/2014, Gestaltung des V... / 1 Gründe:

[1] I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 16.11.1976 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 12.6.2010 zugestellt. [2] Beide Eheleute sind Beamte des Landes Schleswig-Holstein. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1.11.1976 bis zum 31.5.2010 haben beide Ehegatten insbesondere beamtenrechtli...mehr

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FF 9/2014, Gestaltung des Versorgungsausgleichs durch Vereinbarung der Ehegatten

VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 8 Abs. 2, BeamtVG SH § 3 Abs. 2, BeamtVG § 3 Leitsatz Eine Verrechnungsabrede, mit der zwei im Landesdienst stehende Ehegatten vereinbaren, dass die Ausgleichswerte ihrer beiderseitigen Anrechte auf Beamtenversorgung saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz durch Begründung von gesetzlichen Rente...mehr

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FF 9/2014, Gestaltung des V... / 2 Anmerkung

Die lange Reihe der Entscheidungen des BGH zu Vereinbarungen nach den §§ 6–8 VersAusglG wird mit der Entscheidung vom 30.4.2014 fortgesetzt. Der BGH bestätigt die auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Gegensatz zur alten Rechtslage eine hervorgehobene Stellung haben. Nach den Grundsät...mehr

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FF 9/2014, Abänderung eines... / 1 Aus den Gründen:

[1] A. Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt. [2] Die beiden jeweils im Jahr 1946 geborenen Beteiligten schlossen im Mai 1970 die Ehe, aus der ein im November 1970 geborener Sohn hervorgegangen ist. Im August 1981 trennten sich die Beteiligten und wurden auf einen im Oktober 1981 zugestellten Scheidungsantrag durch Urt. v. 21.2.1...mehr

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FF 9/2014, Gestaltung des V... / Leitsatz

Eine Verrechnungsabrede, mit der zwei im Landesdienst stehende Ehegatten vereinbaren, dass die Ausgleichswerte ihrer beiderseitigen Anrechte auf Beamtenversorgung saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften extern geteilt werden soll, verstößt weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG ...mehr

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FF 9/2014, Keine Verzinsung... / 1 Gründe:

Die statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht von einer Verpflichtung zur Verzinsung des im Wege der externen Teilung auszugleichenden Kapitalbetrags ausgegangen. Im Grundsatz gilt, dass der zum Vollzug der externen Teilung nach ...mehr

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FF 9/2014, Keine Verzinsung... / Leitsatz

Ein im Wege externer Teilung auszugleichender Betrag ist nicht für die Zeit ab Ende der Ehezeit bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu verzinsen, wenn das Anrecht sich aus einem fondsbasierten Altersvorsorgevertrag ergibt, der börsentäglichen Wertschwankungen in Abhängigkeit der Entwicklung am Kapitalmarkt unterliegt. OLG Bremen, Beschl....mehr

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FF 9/2014, Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI

Während auf dem Messegelände in Köln die FIBO (Intern. Leitmesse für Fitness, Wellness und Gesundheit) die Besucher anzog, fand auf der anderen Rheinseite am 4. und 5. April 2014 die 17. Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI statt: mit einem Rekord von fast 340 Teilnehmern, denen es um familienrechtliche Fitness ging. Nach der Eröffnung durch den Leiter des Fachinstituts,...mehr

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FF 9/2014, Abänderung eines... / Leitsatz

1. Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht eheprägend anzusehen, so dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Le...mehr

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Abfindung für Verzicht auf Versorgungsausgleich ist nicht steuerbar

Leitsatz Wenn ein geschiedener Ehegatte einen Versorgungsausgleich abwendet, indem er eine Abfindung an seinen Ex-Ehegatten zahlt, müssen diese Gelder vom empfangenden Ehegatten nicht versteuert werden. Dies entschied nun das Hessische Finanzgericht. Sachverhalt Im Zuge ihres Scheidungsverfahrens vereinbarten die (Noch-)Ehegatten, dass der Ehemann an seine Ehefrau eine Ausgle...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen zum Versorgungsausgleich

I. Zulässigkeit einer Abänderung 1. Allgemeine Systematik Bereits im alten Versorgungsausgleichsrecht bestand in vielen Fällen die Notwendigkeit, Erstentscheidungen zum Versorgungsausgleich an veränderte nachehezeitliche Entwicklungen anzupassen. Selbst die Korrektur von Fehlern in Altentscheidungen war mittels Totalrevision möglich. Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerf...mehr

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FF 7+8/2014, FF 7+8/2014 / Versorgungsausgleich

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 VersAusglG die Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 VersAusglG auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließt (BVerfG, Beschl. v. 6.5.2014 – 1 BvL 9/12 u. 1 BvR 1145/13). Eine Verrechnungsabrede, mit der zwei im Landesdienst stehende Ehegatten vereinbaren, dass die Ausgleichswerte ih...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 4. Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich)

Nach § 227 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 FamFG sind auch Entscheidungen über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung der §§ 20 ff. VersAusglG abänderbar. Damit besteht die Möglichkeit, bei wesentlicher nachträglicher Veränderung im Hinblick auf die Tatsachen oder Rechtsgrundlagen eine Abänderung vornehmen zu können. § 227 Abs. 1 VersAusglG umfasst damit den schuldrechtlichen wie a...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 1. Allgemeine Systematik

Bereits im alten Versorgungsausgleichsrecht bestand in vielen Fällen die Notwendigkeit, Erstentscheidungen zum Versorgungsausgleich an veränderte nachehezeitliche Entwicklungen anzupassen. Selbst die Korrektur von Fehlern in Altentscheidungen war mittels Totalrevision möglich. Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Forderung nach einer solchen Korrekturmöglich...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / bb) Wesentlicher Wertunterschied gem. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG

Die Abänderung einer nach bisherigem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann nach den Bestimmungen des § 51 VersAusglG vorgenommen werden, wenn die Abänderung eines damals in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts zulässig ist. Eine nachehezeitliche Wertveränderung für die Zulässigkeit der Abänderung gem. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG liegt gem...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / b) Voraussetzungen der Abänderung

Nach § 225 Abs. 2 FamFG ist eine Abänderung möglich, wenn sich rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit einstellen, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen. Dabei wird nach Abs. 3 der Vorschrift von einer wesentlichen Wertänderung ausgegangen, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgl...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 4. Fazit der Abänderungen gem. § 51 VersAusglG

Die Abänderung einer nach bisherigem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich gem. § 51 VersAusglG ist dreistufig zu sehen. Unterstellt, die zeitlichen Voraussetzungen für eine Antragstellung gem. § 226 Abs. 2 FamFG sind erfüllt (6 Monatsfrist), ist die erste Stufe, die Prüfung der Zulässigkeit einer Abänderung, nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Wei...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / aa) Totalrevision im neuen Recht

Die Zulässigkeit der Abänderung nach § 51 VersAusglG führt zur sogenannten "Totalrevision" nach neuem Recht. Entscheidender Unterschied zu dem bisher bestehenden § 10a VAHRG ist jedoch die Einbeziehung lediglich derjenigen Anrechte, die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren.[19] Anders als in § 10a VAHRG wird damit nicht ein vollständig neuer Versorgungsausgle...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / b) Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG wegen Wertverzerrung

Neben der Abänderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG aufgrund nachehezeitlich eingetretener Wertveränderung eines Anrechts ist die Abänderung eines damals in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts nach der Spezialregelung des § 51 Abs. 3 VersAusglG auch dann möglich, wenn es gem. § 1587a Abs. 3 BGB a.F. dynamisiert wurde und der Ausgleich bzw. die V...mehr

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FF 7+8/2014, FF 7+8/2014 / Notarielle Belehrungspflicht

Zur notariellen Belehrungspflicht über die rechtlichen Folgen einer Änderung der bei Vertragsschluss gegebenen Umstände (hier: Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem vor dem Jahr 2001 geschlossenen Ehevertrag), BGH, Urt. v. 15.5.2014 – III ZR 375/12.mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 2. Abänderung von nach neuem Recht ergangenen Versorgungsausgleichsentscheidungen

Die Abänderung von Entscheidungen, die nach neuem Recht ergangen sind, richten sich nunmehr nach §§ 225 ff. FamFG, soweit die Entscheidung im Rahmen der Scheidung getroffen wurde. Entscheidungen hinsichtlich des Ausgleichs nach der Scheidung (ehemals schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) werden nach § 48 FamFG abgeändert. a) Abänderung von Erstentscheidungen anlässlich der ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Hinterbliebenenrente

Stand: EL 103 – ET: 07/2014 > Renteneinkünfte Rz 79 ff, > Versorgungsausgleich.mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 5. Abänderung von Altentscheidungen nach § 51 VersAusglG

Mit der Einführung des § 51 VersAusglG ist sichergestellt, dass auch eine Abänderungsmöglichkeit für die Entscheidungen gegeben ist, die unter der Geltung des alten Versorgungsausgleichsrechts ergangen sind.[14] Gleichzeitig bedarf es auch hierbei der Überwindung verschiedener Hürden, um die bereits rechtskräftigen Entscheidungen in das neue Recht zu transformieren. § 51 Ver...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / Einführung

Eheverträge können nach § 1408 BGB Regelungen zum Güterrecht und zum Versorgungsausgleich zum Gegenstand haben. Nach dem erweiterten Ehevertragsbegriff der Praxis können Vereinbarungen daneben zu anderen, ehebezogenen familienrechtlichen Fragen getroffen werden. Das umfasst z.B. Scheidungsfolgen wie den nachehelichen Unterhalt. Noch umfassender können selbst nicht familienre...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 3. Abänderung von Vereinbarungen

Nach § 227 Abs. 2 FamFG sind die Regelungen der §§ 225, 226 FamFG entsprechend anzuwenden. Damit sind Abänderungen auch bei Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich möglich, sofern eine solche Abänderung nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde. Aufgrund der Möglichkeit der Abänderung und für den Fall, dass diese bei der Vereinbarung nicht ausgeschlossen wurde, ist...mehr

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FF 7+8/2014, FF 7+8/2014 / Ehegattenunterhalt

a) Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht eheprägend anzusehen, sodass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Lei...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / c) Abänderungsverfahren

Die Durchführung der Abänderung ist nunmehr in § 226 FamFG geregelt. Danach sind antragsberechtigt die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger (vgl. aber § 225 Abs. 5 FamFG). Der Antrag auf Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs ist aufgrund der Neuregelung nunmehr frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, i...mehr

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AGkompakt 7/2014, Übergangs... / I. Ehesache und Folgesache

Einreichung des Scheidungsantrags ist maßgebend Zu beachten ist, dass das gesamte Verbundverfahren, also das Verfahren über die Ehesache einschließlich aller Folgensachen nach § 16 Nr. 4 RVG eine einzige Angelegenheit ist. Daraus folgt, dass die Einreichung des Scheidungsantrags für die Bestimmung des maßgeblichen Gebührenrechts ausschlaggebend ist und zwar nicht nur für die ...mehr

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AGkompakt 7/2014, Übergangs... / III. Aufnahme in den Verbund

Mit Aufnahme kann altes Recht gelten Wird ein isoliertes Verfahren in den Verbund aufgenommen, kann dies zu Änderungen des Gebührenrechts führen. Es liegt dann ein Fall des § 60 Abs. 2 RVG vor. Beispiel Im Mai 2013 ist ein Antrag zur elterlichen Sorge eingereicht worden. Im August 2013 ist sodann der Scheidungsantrag gestellt worden (Werte: Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsau...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 1. Status

Ebenfalls ein Hauptstreitpunkt bei der Beratungshilfe stellt die Beurteilung der Frage der Angelegenheit dar.[31] Dieser Streit wurde weder durch das Gesetz bis zum 31.12.2013 noch nach neuer Rechtslage beantwortet und erledigt. Insbesondere im Familienrecht spielt dies eine Rolle. Hier bestehen bislang dreierlei Grundansichten. Eine These argumentiert, dass es sich beim Zus...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 6. Durchführung der Abänderung

Die Vorschrift des § 226 FamFG regelt die Durchführung des Abänderungsverfahrens in den Fällen des § 225 FamFG. Nach § 52 Abs. 1 VersAusglG ist § 226 FamFG auch für Abänderungsverfahren nach §§ 51 ff. VersAusglG anzuwenden. Um den Beteiligten die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sich der Wert des Anrechts bezogen auf die Ehezeit verändert hat, muss der Versor...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / 1. Praktische Bedeutung

Bei vorsorgenden Regelungen kommen Erb- und Pflichtteilsverzichte z.B. vor, wenn Beteiligte sehr vermögend sind. Eine Trennung der Vermögenssphären wird in diesen Fällen häufig gewünscht. In der Regel wird wenigstens die teilweise Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes durch seine Modifizierung oder durch Gütertrennung vereinbart. Das hat zunächst Rechtswirkungen unter Lebe...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 1. Allgemeines zur Berechnung

Das Abänderungsverfahren wird nach den vorstehenden Ausführungen mit der Antragstellung eingeleitet. Hierfür ist der Zeitpunkt der Antragstellung, bzw. der Monatserste des Monats nach Antragstellung, für die zu klärenden Fragen beachtlich (§ 226 Abs. 4 FamFG). Das Amtsgericht hat nach Antragstellung und Prüfung der Zulässigkeit der Abänderung die entsprechenden Neuauskünfte ...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / c) Die Sperrklausel des § 51 Abs. 4 VersAusglG

Eine wesentliche Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 3 VersAusglG enthält auch für die Fälle, dass die Wesentlichkeitsschwelle überschritten ist, der § 51 Abs. 4 VersAusglG. Danach ist eine anrechtsbezogene Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG ausgeschlossen, wenn es einerseits zu einem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG [30...mehr

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zerb 7/2014, Eingetragene L... / 2. Im Ausland registrierte Lebenspartnerschaft = in Deutschland registrierte Lebenspartnerschaft?

Das heterogene Recht der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in Europa erfordert darüber hinaus eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen erbrechtlichen Wirkungen der unterschiedlichen Lebenspartnerschaften der einzelnen Mitgliedstaaten. Wenn gemäß Kapitel III der EuErbRVO beispielsweise deutsches materielles Erbrecht zur Anwendung gelangt, so richtet sich die ...mehr

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Verzicht auf Versorgungsausgleich: Zahlungen an Ex-Frau sind keine vorweggenommenen Werbungskosten

Leitsatz Das FG Nürnberg entschied mit Urteil vom 5.6.2014, dass Ausgleichszahlungen eines Arztes an seine Ex-Frau für deren Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abgezogen werden können. Entscheidend war für das Gericht, dass dem Arzt auch im Falle eines Versorgungsausgleichs die ungekürzten Versorgungsbe...mehr

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FF 6/2014 / Versorgungsausgleich

Ein erklärter Rechtsmittelverzicht kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte in seinem ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich die Fragen nach den Anrechten verneint, obwohl er tatsächlich über drei Anrechte verfügt (red. LS; OLG Hamm, Beschl. v. 23.4.2014 – 14 UF 239/12, FamRZ 2014, 772).mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der "Mütterrente" auf den Versorgungsausgleich

1 Über die sogenannte "Mütterrente" wird derzeit viel diskutiert. In diesem Beitrag soll es fernab aller wirtschaftlichen oder politischen Überlegungen um die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf den Versorgungsausgleich – insbesondere auf bereits rechtskräftige Entscheidungen – gehen. I. Kindererziehungszeiten Nach § 56 Abs. 1, Abs. 5 SGB VI werden einem Elternteil, der ein...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 1. Abänderbare Entscheidung

Bei der abzuändernden Entscheidung muss es sich – auch wenn vielfach von einer "Erst"entscheidung gesprochen wird – nicht um die erste Entscheidung über den Versorgungsausgleich handeln. Auch Abänderungsentscheidungen unterliegen ihrerseits der Abänderung.[11] Auch "Negativentscheidungen" sind abänderbar, also solche, in denen nach § 224 Abs. 3 FamFG festgestellt wurde, dass...mehr

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AGS 6/2014, Verfahrenskoste... / 2 Aus den Gründen

1. Das OLG hat seine Entscheidung damit begründet, dass Verfahrenskostenhilfe im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur für eine eigene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden könne. Verfahrenskostenhilfe sei dagegen nicht zu bewilligen, wenn ein Beteiligter nur "verfahrensbegleitend" seine Rechte wahrnehme. Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin keine V...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / IV. Billigkeitsprüfung

Selbst wenn alle Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vorliegen, kann der Abänderungsantrag dennoch aus Billigkeitsgründen zurückgewiesen werden. Gemäß § 226 Abs. 3 FamFG gilt § 27 VersAusglG entsprechend. Bei der Härtefallprüfung sind aber nur solche Umstände zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind – dies lässt sich § 22...mehr

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AGS 6/2014, Wertfestsetzung... / 1 Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte im zugrunde liegenden Scheidungsverbundverfahren einen Stufenantrag zum Zugewinn gestellt, mit dem von dem Antragsgegner Auskunft über sein Endvermögen, eine Bewertung der Gegenstände und nach Auskunftserteilung eine noch zu beziffernde Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages verlangt wurde. Später wurde der Auskunftsantrag erweitert auf den Zeitpu...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / Fazit/Zusammenfassung

Die Erhöhung der für vor 1992 geborene Kinder anzurechnenden Kindererziehungszeiten wirkt sich auch auf den Versorgungsausgleich aus. In laufenden Scheidungs- bzw. Versorgungsausgleichsverfahren, bei welchen die Eheleute vor 1992 geborene Kinder und entsprechend früh geheiratet haben, sollte auf eine korrekte Berechnung der Rentenanwartschaften durch die gesetzliche Rentenver...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / II. Laufende Verfahren

Vergleichsweise unproblematisch sind die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf den Versorgungsausgleich in laufenden Verfahren. Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG dauert die Ehezeit vom ersten des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ist folglich die Ehezeit i...mehr

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FF 6/2014, Formwirksamkeit ... / 1 Gründe:

I. [1] Die beteiligten Ehegatten streiten im Scheidungsverbund über von der Antragsgegnerin (Ehefrau) als Stufenanträge geltend gemachte Auskunftsansprüche zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich. [2] Die Ehegatten schlossen in einem vorausgegangenen Verfahren über Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht einen Vergleich, in dem sie neben der Erled...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / V. Abänderungen von Altentscheidungen

Liegt der abzuändernden Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch das bis 31.8.2009 geltende Recht zu Grunde, ist nicht § 225 FamFG maßgeblich, sondern die Übergangsregelung des § 51 VersAusglG. Für diesen gelten – soweit im Folgenden nicht anders dargestellt – die obigen Ausführungen sinngemäß. § 51 Abs. 2 und Abs. 5 VersAusglG verweisen auf § 225 Abs. 2 bis Abs. 5 FamFG. D...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 1

Über die sogenannte "Mütterrente" wird derzeit viel diskutiert. In diesem Beitrag soll es fernab aller wirtschaftlichen oder politischen Überlegungen um die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf den Versorgungsausgleich – insbesondere auf bereits rechtskräftige Entscheidungen – gehen.mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 1. Antrag

Das Abänderungsverfahren wird – wie sich § 225 Abs. 2 FamFG entnehmen lässt – nur auf Antrag eingeleitet.[68] Es besteht kein Anwaltszwang.[69] Der Antrag hat lediglich verfahrenseinleitende Natur, er muss nicht beziffert,[70] soll aber gemäß § 23 FamFG begründet werden. Der Antragsteller muss darlegen, welche Versorgung – ggf. auch des Gegners – einer Veränderung unterliegt...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 3. Keine Totalrevision

Wie sich § 225 Abs. 2 FamFG entnehmen lässt, wird in der Abänderungsentscheidung nur das einzelne Anrecht korrigiert, dessen Wert sich geändert hat. Anders als nach früherem Recht findet also eine Totalrevision – eine vollständige Neuentscheidung über den Versorgungsausgleich – nicht mehr statt. Dies widerspräche dem Prinzip des aktuellen Ausgleichssystems, wonach jedes Anre...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / III. Voraussetzungen einer Abänderung bestehender Entscheidungen

Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich vor, kann diese abgeändert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wie das Abänderungsverfahren durchzuführen ist, richtet sich zunächst danach, nach welchem Recht die abzuändernde Entscheidung getroffen wurde. War noch das bis 31.8.2009 geltende Recht zugrunde gelegt worden, richtet s...mehr