Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 1. Allgemeine Systematik

Bereits im alten Versorgungsausgleichsrecht bestand in vielen Fällen die Notwendigkeit, Erstentscheidungen zum Versorgungsausgleich an veränderte nachehezeitliche Entwicklungen anzupassen. Selbst die Korrektur von Fehlern in Altentscheidungen war mittels Totalrevision möglich. Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Forderung nach einer solchen Korrekturmöglich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, Die Abänderung... / b) Voraussetzungen der Abänderung

Nach § 225 Abs. 2 FamFG ist eine Abänderung möglich, wenn sich rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit einstellen, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen. Dabei wird nach Abs. 3 der Vorschrift von einer wesentlichen Wertänderung ausgegangen, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, Die Abänderung... / bb) Wesentlicher Wertunterschied gem. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG

Die Abänderung einer nach bisherigem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann nach den Bestimmungen des § 51 VersAusglG vorgenommen werden, wenn die Abänderung eines damals in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts zulässig ist. Eine nachehezeitliche Wertveränderung für die Zulässigkeit der Abänderung gem. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG liegt gem...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 4. Fazit der Abänderungen gem. § 51 VersAusglG

Die Abänderung einer nach bisherigem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich gem. § 51 VersAusglG ist dreistufig zu sehen. Unterstellt, die zeitlichen Voraussetzungen für eine Antragstellung gem. § 226 Abs. 2 FamFG sind erfüllt (6 Monatsfrist), ist die erste Stufe, die Prüfung der Zulässigkeit einer Abänderung, nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Wei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, Die Abänderung... / aa) Totalrevision im neuen Recht

Die Zulässigkeit der Abänderung nach § 51 VersAusglG führt zur sogenannten "Totalrevision" nach neuem Recht. Entscheidender Unterschied zu dem bisher bestehenden § 10a VAHRG ist jedoch die Einbeziehung lediglich derjenigen Anrechte, die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren.[19] Anders als in § 10a VAHRG wird damit nicht ein vollständig neuer Versorgungsausgle...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, Die Abänderung... / b) Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG wegen Wertverzerrung

Neben der Abänderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG aufgrund nachehezeitlich eingetretener Wertveränderung eines Anrechts ist die Abänderung eines damals in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts nach der Spezialregelung des § 51 Abs. 3 VersAusglG auch dann möglich, wenn es gem. § 1587a Abs. 3 BGB a.F. dynamisiert wurde und der Ausgleich bzw. die V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, FF 7+8/2014 / Notarielle Belehrungspflicht

Zur notariellen Belehrungspflicht über die rechtlichen Folgen einer Änderung der bei Vertragsschluss gegebenen Umstände (hier: Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem vor dem Jahr 2001 geschlossenen Ehevertrag), BGH, Urt. v. 15.5.2014 – III ZR 375/12.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 2. Abänderung von nach neuem Recht ergangenen Versorgungsausgleichsentscheidungen

Die Abänderung von Entscheidungen, die nach neuem Recht ergangen sind, richten sich nunmehr nach §§ 225 ff. FamFG, soweit die Entscheidung im Rahmen der Scheidung getroffen wurde. Entscheidungen hinsichtlich des Ausgleichs nach der Scheidung (ehemals schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) werden nach § 48 FamFG abgeändert. a) Abänderung von Erstentscheidungen anlässlich der ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Hinterbliebenenrente

Stand: EL 103 – ET: 07/2014 > Renteneinkünfte Rz 79 ff, > Versorgungsausgleich.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 5. Abänderung von Altentscheidungen nach § 51 VersAusglG

Mit der Einführung des § 51 VersAusglG ist sichergestellt, dass auch eine Abänderungsmöglichkeit für die Entscheidungen gegeben ist, die unter der Geltung des alten Versorgungsausgleichsrechts ergangen sind.[14] Gleichzeitig bedarf es auch hierbei der Überwindung verschiedener Hürden, um die bereits rechtskräftigen Entscheidungen in das neue Recht zu transformieren. § 51 Ver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / Einführung

Eheverträge können nach § 1408 BGB Regelungen zum Güterrecht und zum Versorgungsausgleich zum Gegenstand haben. Nach dem erweiterten Ehevertragsbegriff der Praxis können Vereinbarungen daneben zu anderen, ehebezogenen familienrechtlichen Fragen getroffen werden. Das umfasst z.B. Scheidungsfolgen wie den nachehelichen Unterhalt. Noch umfassender können selbst nicht familienre...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 3. Abänderung von Vereinbarungen

Nach § 227 Abs. 2 FamFG sind die Regelungen der §§ 225, 226 FamFG entsprechend anzuwenden. Damit sind Abänderungen auch bei Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich möglich, sofern eine solche Abänderung nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde. Aufgrund der Möglichkeit der Abänderung und für den Fall, dass diese bei der Vereinbarung nicht ausgeschlossen wurde, ist...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, Die Abänderung... / c) Abänderungsverfahren

Die Durchführung der Abänderung ist nunmehr in § 226 FamFG geregelt. Danach sind antragsberechtigt die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger (vgl. aber § 225 Abs. 5 FamFG). Der Antrag auf Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs ist aufgrund der Neuregelung nunmehr frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGkompakt 7/2014, Übergangs... / I. Ehesache und Folgesache

Einreichung des Scheidungsantrags ist maßgebend Zu beachten ist, dass das gesamte Verbundverfahren, also das Verfahren über die Ehesache einschließlich aller Folgensachen nach § 16 Nr. 4 RVG eine einzige Angelegenheit ist. Daraus folgt, dass die Einreichung des Scheidungsantrags für die Bestimmung des maßgeblichen Gebührenrechts ausschlaggebend ist und zwar nicht nur für die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGkompakt 7/2014, Übergangs... / III. Aufnahme in den Verbund

Mit Aufnahme kann altes Recht gelten Wird ein isoliertes Verfahren in den Verbund aufgenommen, kann dies zu Änderungen des Gebührenrechts führen. Es liegt dann ein Fall des § 60 Abs. 2 RVG vor. Beispiel Im Mai 2013 ist ein Antrag zur elterlichen Sorge eingereicht worden. Im August 2013 ist sodann der Scheidungsantrag gestellt worden (Werte: Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsau...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, FF 7+8/2014 / Ehegattenunterhalt

a) Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht eheprägend anzusehen, sodass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Lei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 1. Status

Ebenfalls ein Hauptstreitpunkt bei der Beratungshilfe stellt die Beurteilung der Frage der Angelegenheit dar.[31] Dieser Streit wurde weder durch das Gesetz bis zum 31.12.2013 noch nach neuer Rechtslage beantwortet und erledigt. Insbesondere im Familienrecht spielt dies eine Rolle. Hier bestehen bislang dreierlei Grundansichten. Eine These argumentiert, dass es sich beim Zus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 6. Durchführung der Abänderung

Die Vorschrift des § 226 FamFG regelt die Durchführung des Abänderungsverfahrens in den Fällen des § 225 FamFG. Nach § 52 Abs. 1 VersAusglG ist § 226 FamFG auch für Abänderungsverfahren nach §§ 51 ff. VersAusglG anzuwenden. Um den Beteiligten die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sich der Wert des Anrechts bezogen auf die Ehezeit verändert hat, muss der Versor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 1. Allgemeines zur Berechnung

Das Abänderungsverfahren wird nach den vorstehenden Ausführungen mit der Antragstellung eingeleitet. Hierfür ist der Zeitpunkt der Antragstellung, bzw. der Monatserste des Monats nach Antragstellung, für die zu klärenden Fragen beachtlich (§ 226 Abs. 4 FamFG). Das Amtsgericht hat nach Antragstellung und Prüfung der Zulässigkeit der Abänderung die entsprechenden Neuauskünfte ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / 1. Praktische Bedeutung

Bei vorsorgenden Regelungen kommen Erb- und Pflichtteilsverzichte z.B. vor, wenn Beteiligte sehr vermögend sind. Eine Trennung der Vermögenssphären wird in diesen Fällen häufig gewünscht. In der Regel wird wenigstens die teilweise Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes durch seine Modifizierung oder durch Gütertrennung vereinbart. Das hat zunächst Rechtswirkungen unter Lebe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2014, Die Abänderung... / c) Die Sperrklausel des § 51 Abs. 4 VersAusglG

Eine wesentliche Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 3 VersAusglG enthält auch für die Fälle, dass die Wesentlichkeitsschwelle überschritten ist, der § 51 Abs. 4 VersAusglG. Danach ist eine anrechtsbezogene Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG ausgeschlossen, wenn es einerseits zu einem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG [30...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 7/2014, Eingetragene L... / 2. Im Ausland registrierte Lebenspartnerschaft = in Deutschland registrierte Lebenspartnerschaft?

Das heterogene Recht der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in Europa erfordert darüber hinaus eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen erbrechtlichen Wirkungen der unterschiedlichen Lebenspartnerschaften der einzelnen Mitgliedstaaten. Wenn gemäß Kapitel III der EuErbRVO beispielsweise deutsches materielles Erbrecht zur Anwendung gelangt, so richtet sich die ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verzicht auf Versorgungsausgleich: Zahlungen an Ex-Frau sind keine vorweggenommenen Werbungskosten

Leitsatz Das FG Nürnberg entschied mit Urteil vom 5.6.2014, dass Ausgleichszahlungen eines Arztes an seine Ex-Frau für deren Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abgezogen werden können. Entscheidend war für das Gericht, dass dem Arzt auch im Falle eines Versorgungsausgleichs die ungekürzten Versorgungsbe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014 / Versorgungsausgleich

Ein erklärter Rechtsmittelverzicht kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte in seinem ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich die Fragen nach den Anrechten verneint, obwohl er tatsächlich über drei Anrechte verfügt (red. LS; OLG Hamm, Beschl. v. 23.4.2014 – 14 UF 239/12, FamRZ 2014, 772).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Auswirkungen der "Mütterrente" auf den Versorgungsausgleich

1 Über die sogenannte "Mütterrente" wird derzeit viel diskutiert. In diesem Beitrag soll es fernab aller wirtschaftlichen oder politischen Überlegungen um die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf den Versorgungsausgleich – insbesondere auf bereits rechtskräftige Entscheidungen – gehen. I. Kindererziehungszeiten Nach § 56 Abs. 1, Abs. 5 SGB VI werden einem Elternteil, der ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Auswirkungen der... / 1. Abänderbare Entscheidung

Bei der abzuändernden Entscheidung muss es sich – auch wenn vielfach von einer "Erst"entscheidung gesprochen wird – nicht um die erste Entscheidung über den Versorgungsausgleich handeln. Auch Abänderungsentscheidungen unterliegen ihrerseits der Abänderung.[11] Auch "Negativentscheidungen" sind abänderbar, also solche, in denen nach § 224 Abs. 3 FamFG festgestellt wurde, dass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 6/2014, Verfahrenskoste... / 2 Aus den Gründen

1. Das OLG hat seine Entscheidung damit begründet, dass Verfahrenskostenhilfe im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur für eine eigene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden könne. Verfahrenskostenhilfe sei dagegen nicht zu bewilligen, wenn ein Beteiligter nur "verfahrensbegleitend" seine Rechte wahrnehme. Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin keine V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Auswirkungen der... / IV. Billigkeitsprüfung

Selbst wenn alle Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vorliegen, kann der Abänderungsantrag dennoch aus Billigkeitsgründen zurückgewiesen werden. Gemäß § 226 Abs. 3 FamFG gilt § 27 VersAusglG entsprechend. Bei der Härtefallprüfung sind aber nur solche Umstände zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind – dies lässt sich § 22...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 6/2014, Wertfestsetzung... / 1 Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte im zugrunde liegenden Scheidungsverbundverfahren einen Stufenantrag zum Zugewinn gestellt, mit dem von dem Antragsgegner Auskunft über sein Endvermögen, eine Bewertung der Gegenstände und nach Auskunftserteilung eine noch zu beziffernde Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages verlangt wurde. Später wurde der Auskunftsantrag erweitert auf den Zeitpu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Auswirkungen der... / Fazit/Zusammenfassung

Die Erhöhung der für vor 1992 geborene Kinder anzurechnenden Kindererziehungszeiten wirkt sich auch auf den Versorgungsausgleich aus. In laufenden Scheidungs- bzw. Versorgungsausgleichsverfahren, bei welchen die Eheleute vor 1992 geborene Kinder und entsprechend früh geheiratet haben, sollte auf eine korrekte Berechnung der Rentenanwartschaften durch die gesetzliche Rentenver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Auswirkungen der... / II. Laufende Verfahren

Vergleichsweise unproblematisch sind die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf den Versorgungsausgleich in laufenden Verfahren. Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG dauert die Ehezeit vom ersten des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ist folglich die Ehezeit i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Formwirksamkeit ... / 1 Gründe:

I. [1] Die beteiligten Ehegatten streiten im Scheidungsverbund über von der Antragsgegnerin (Ehefrau) als Stufenanträge geltend gemachte Auskunftsansprüche zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich. [2] Die Ehegatten schlossen in einem vorausgegangenen Verfahren über Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht einen Vergleich, in dem sie neben der Erled...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Auswirkungen der... / V. Abänderungen von Altentscheidungen

Liegt der abzuändernden Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch das bis 31.8.2009 geltende Recht zu Grunde, ist nicht § 225 FamFG maßgeblich, sondern die Übergangsregelung des § 51 VersAusglG. Für diesen gelten – soweit im Folgenden nicht anders dargestellt – die obigen Ausführungen sinngemäß. § 51 Abs. 2 und Abs. 5 VersAusglG verweisen auf § 225 Abs. 2 bis Abs. 5 FamFG. D...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Auswirkungen der... / 1

Über die sogenannte "Mütterrente" wird derzeit viel diskutiert. In diesem Beitrag soll es fernab aller wirtschaftlichen oder politischen Überlegungen um die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf den Versorgungsausgleich – insbesondere auf bereits rechtskräftige Entscheidungen – gehen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Auswirkungen der... / 1. Antrag

Das Abänderungsverfahren wird – wie sich § 225 Abs. 2 FamFG entnehmen lässt – nur auf Antrag eingeleitet.[68] Es besteht kein Anwaltszwang.[69] Der Antrag hat lediglich verfahrenseinleitende Natur, er muss nicht beziffert,[70] soll aber gemäß § 23 FamFG begründet werden. Der Antragsteller muss darlegen, welche Versorgung – ggf. auch des Gegners – einer Veränderung unterliegt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Auswirkungen der... / 3. Keine Totalrevision

Wie sich § 225 Abs. 2 FamFG entnehmen lässt, wird in der Abänderungsentscheidung nur das einzelne Anrecht korrigiert, dessen Wert sich geändert hat. Anders als nach früherem Recht findet also eine Totalrevision – eine vollständige Neuentscheidung über den Versorgungsausgleich – nicht mehr statt. Dies widerspräche dem Prinzip des aktuellen Ausgleichssystems, wonach jedes Anre...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Auswirkungen der... / III. Voraussetzungen einer Abänderung bestehender Entscheidungen

Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich vor, kann diese abgeändert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wie das Abänderungsverfahren durchzuführen ist, richtet sich zunächst danach, nach welchem Recht die abzuändernde Entscheidung getroffen wurde. War noch das bis 31.8.2009 geltende Recht zugrunde gelegt worden, richtet s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Auswirkungen der... / 2. Regelversorgung

Nach § 225 Abs. 1 FamFG ist eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur dann zulässig, wenn ein Recht im Sinne des § 32 VersAusglG betroffen ist, also eines der sogenannten Regelalterssysteme. Bei dem abzuändernden Anrecht muss es sich um eines aus der gesetzlichen Rentenversicherung handeln, der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Vers...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Sonstige Familie... / b) Schadensersatz

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 6/2014, Verfahrenskoste... / 1 Sachverhalt

Die Ehe der beteiligten Ehegatten ist durch Verbundbeschluss des AG geschieden worden. Den Versorgungsausgleich hat das AG dahin geregelt, dass es zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege der internen Teilung 1,6635 Entgeltpunkte übertragen hat. Hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners (Ehemann) ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Auswirkungen der... / 2. Rückwirkung

Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung zurück ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Von diesem Zeitpunkt an treten auch die Wartezeitmonate beim Ausgleichsberechtigten hinzu.[82] Welches der Zeitpunkt der "Antragstellung" ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Teilweise wird auf die Zustellung des Antrags abgestellt,[83] wohl übe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 6/2014, Einigungsgebühr... / 3 Anmerkung I

Die Entscheidung ist zutreffend und gut begründet, soweit das OLG den Tatbestand der Nrn. 1000, 1003 VV als erfüllt angesehen und eine Einigungsgebühr für die Zwischenvereinbarung der Beteiligten über den Umgang mit den Kindern in den Ferien zugebilligt hat. Seit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 regelt Nr. 1000 VV zwei Varianten der Einigungsgebühr. Die Einigung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Formwirksamkeit ... / 2 Anmerkung

"Roma locuta, causa finita!" Der Leser des durchaus anwaltsfreundlichen Beschlusses könnte geneigt sein, dies zu glauben. Zu Recht? 1. In Rechtsprechung und Literatur wurde die Frage der hier strittigen Formunwirksamkeit sehr kontrovers diskutiert. Unter Beachtung des sichersten Weges hatte es sich daher bisher empfohlen, solche Vereinbarungen ausschließlich in Eheverfahren a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 6/2014, StichwortKommentar Familienrecht

Dr. Matthias Grandel/Roland Stockmann (Hrsg.) 2. Auflage 2014, 1642 Seiten, Nomos, 118 EUR ISBN: 978-3-8487-0522-1 Bei Erscheinen der Erstauflage im Jahr 2012 gab es auf dem Markt kein vergleichbares Werk. Der Stichwortkommentar unterscheidet sich von einem klassischen Kommentar zum Familienrecht dadurch, dass das gesamte materielle Familienrecht inklusive des Verfahrensrechts ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Auswirkungen der... / 5. Wesentlichkeit

Nicht jede Änderung führt zu einer Abänderungsmöglichkeit. Die Änderung muss wesentlich sein, § 225 Abs. 2 FamFG, sonst ist der Abänderungsantrag unbegründet.[32] Nach § 225 Abs. 3 FamFG ist eine Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wertgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße 1 %,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Auswirkungen der... / 4. Änderung

Die Änderungen können rechtlicher oder auch tatsächlicher[19] Art sein. Bei der Erhöhung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder handelt es sich um eine rechtliche Veränderung. Bereits in der Vergangenheit[20] ist eine solche Rechtsänderung als Abänderungsgrund akzeptiert worden.[21] Nach § 225 Abs. 2 FamFG muss sich der ehezeitbezogene Wert dieses Anrechts we...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2014, Auswirkungen der... / 6. Erfüllen einer Wartezeit

Selbst wenn die Wesentlichkeitsgrenzen nicht eingehalten werden, ist eine Abänderung nach § 225 Abs. 4 FamFG möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person durch sie eine für ihre Versorgung maßgebliche Wartezeit erfüllt. Das SGB VI kennt verschiedene Wartezeiten. Es gibt eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 2 SGB VI), aber auch Wartezeiten von 15 Jahren (§§ 2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 5/2014, Geführte Wanderu... / VII. Versorgungsausgleich

1. Örtliche Zuständigkeit Die Verordnung Brüssel II a gilt nicht für den Versorgungsausgleich. Es gelten damit die nationalen Vorschriften, insbesondere die § 98 Abs. 2 i.V.m. § 137 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG. Bei einer isolierten Durchführung des Versorgungsausgleiches ist § 102 FamFG zu beachten. 2. Materielles Recht Deutsches Recht ist auf den Versorgungsausgleich anzuwenden, wenn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 5/2014, Verfahrenswert bei notariellem Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Leitsatz Auch dann, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Notarvertrag ausgeschlossen haben, ist ein Wert für Folgesache Versorgungsausgleich festzusetzen. Insoweit kann es aber der Billigkeit entsprechen, lediglich den Mindestwert von 1.000,00 EUR anzusetzen. OLG Koblenz, Beschl. v. 18.2.2014 – 13 WF 157/14 1 Aus den Gründen Die nach §§ 59, 57 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 u. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 5/2014, Berechnung der ... / 2 Aus den Gründen

Auf das Prozesskostenhilfe-Abänderungsverfahren findet gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die ZPO Anwendung, wobei nach § 40 EGZPO auf die vor dem 1.1.2014 geltende Gesetzeslage abzustellen ist. Das AG hat im Rahmen des von ihm durchgeführten Überprüfungsverfahrens die ursprünglich ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe angesichts der unstreitigen Veränderung der Einkommensve...mehr