Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Vereinfachungsregelung für Vergütungen bei zeitlich befristeter Rechteüberlassung verlängert

Kommentar Das BMF hat die Vereinfachungsregelung verlängert, nach der in bestimmten Fällen der zeitlich befristeten Rechteüberlassung kein Steuerabzug auf die Vergütungen vorzunehmen ist. Statt zum 30.9.2021 wird die Regelung demnach erst zum 1.7.2022 auslaufen. Lizenzgebühren und Steuerabzug Mit BMF, Schreiben v. 11.2.2021 hat das BMF eine Abstandnahme vom Steuerabzug für be...mehr

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§ 29 Internationale Zuständ... / 1. Vertrag und Ansprüche aus Vertrag

Rz. 62 Die Begriffe Vertrag und Ansprüche aus Vertrag sind autonom – das heißt gemeinschaftsrechtlich,[238] ohne Rückgriff auf lex fori (siehe oben Rdn 2) oder lex causae (siehe oben Rdn 10)[239] – auszulegen,[240] um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Sie setzen voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegan...mehr

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§ 29 Internationale Zuständ... / III. Völkerrechtliche Verträge

Rz. 20 Im Verhältnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (seit 1.1.2010) zu Island (seit 1.5.2011), Norwegen (seit 1.1.2010) und der Schweiz (seit 1.1.2011)[79] regelt als völkerrechtlicher Vertrag das Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (LugÜ II)[8...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 3. Vertrag zugunsten Dritter und mit Schutzwirkung für Dritte

Rz. 50 Ein Dritter kann wegen der Schädigung seiner eigenen Person Ansprüche gegen den vertraglichen Schädiger haben, obwohl er an dem Vertrag nicht unmittelbar beteiligt ist.[110] Nach der Regelung des § 328 BGB wird der Dritte beim echten Vertrag zugunsten Dritter nicht Vertragsbeteiligter, wohl aber erwirbt er einen Erfüllungsanspruch. Die Beziehungen, die dadurch zwische...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen

A. Das Verhältnis von vertraglicher Haftung zur Haftung aus unerlaubter Handlung und zur Gefährdungshaftung I. Allgemeines/Überblick Rz. 1 Bei Unfällen spielt neben den in den vorhergehenden Kapiteln dargestellten gesetzlichen Anspruchsgrundlagen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder der Gefährdungshaftung auch eine Haftung aus Vertrag eine nicht unerhebliche Rolle. Vertra...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VII. Aufsichtspflicht kraft Vertrags

Rz. 746 Gemäß § 832 Abs. 2 BGB trifft die gleiche Aufsichtspflicht denjenigen, der die Führung der Aufsicht über eine wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands aufsichtsbedürftige Person übernommen hat. So übernehmen Kindergärtner(innen), Erziehungspersonal in privaten Schulen oder Kinderheimen sowie das Pflegepersonal privater Heil- und Pf...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / II. Der Verschuldensmaßstab

1. Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit a) § 599 BGB (Leihe) Rz. 7 § 599 BGB: Haftung des Verleihers Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rz. 8 Diese Vorschrift ist nur für Pflichtverletzungen des Verleihers anwendbar, die das Erfüllungsinteresse des Entleihers an der Gebrauchsgestattung betreffen. Bei Verletzung von Schutz- und Verk...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Abwälzung durch Vertrag

Rz. 308 Verkehrssicherungspflichten können mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Voraussetzung hierfür ist eine klare Absprache, die eine Ausschaltung von Gefahren sicherstellt. Dann verengt sich ­die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Dritte die übernom...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / B. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bzw. positiver Vertragsverletzung sowie aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.)

Rz. 68 § 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverhältnis (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. § 280 BGB: Sch...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / c) Schuldrechtliche Verbindung

Rz. 76 Zu den auch seit der Schuldrechtsmodernisierung weiter geltenden (vgl. oben Rdn 68), zur Haftung aus positiver Forderungsverletzung entwickelten Grundsätzen zählt, dass zwischen den Beteiligten eine schuldrechtliche Verbindung bestehen muss, wobei es sich zumeist um einen ein Vertrag handelt. Ob es sich um einen Austauschvertrag oder um ein Dauerschuldverhältnis hande...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / VI. Werkvertrag

Rz. 149 § 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführ...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / I. Allgemeines/Überblick

Rz. 1 Bei Unfällen spielt neben den in den vorhergehenden Kapiteln dargestellten gesetzlichen Anspruchsgrundlagen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder der Gefährdungshaftung auch eine Haftung aus Vertrag eine nicht unerhebliche Rolle. Vertrag ist die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges. Vertraglic...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / VII. Reisevertrag

Rz. 157 § 651a BGB a.F.: Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag (1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (…) § 651e BGB a.F.: Abhilfe (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die ...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 4. Drittschadensliquidation

Rz. 65 Grundsätzlich kann aufgrund eines Vertrags nur derjenige den Ersatz eines Schadens verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt. Tritt der Schaden bei einem Dritten ein, so haftet ihm der Schädiger – von besonderen Ausnahmen abgesehen (vgl. § 618 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 844, 845 BGB) – nur nach Deliktsrecht. Diese Untersc...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / b) Verletzung vertragsbezogener Loyalitätspflichten

Rz. 106 Ein Vertrag kommt nicht oder nicht wirksam oder nicht erwartungsgerecht zustande, weil ein Vertragspartner Rücksichtnahmepflichten, die aus dem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis erwachsen sind, verletzt. Hierzu zählen die Fälle des Abbruchs von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund, nachdem ein Teil in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen de...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / Literaturtipps

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§ 10 Haftung aus Verträgen / IV. Mietvertrag

Rz. 130 § 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / a) Verletzung des Integritätsinteresses

Rz. 98 Die Verletzung von Schutzpflichten, die dem Integritätsinteresse der anderen Partei dienen. Schon während der Vertragsverhandlungen besteht die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Eine schuldhafte Verletzung dieser Rechtsgüter begründet neben konkurrierenden deliktischen Ansprüch...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 2. Anwendungsbereich und Abgrenzung

Rz. 95 Die Haftung aus culpa in contrahendo entfällt, soweit abschließende gesetzliche Regelungen bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. BGB geregelten Sachmängelrechts entgegen.[252] Ein einem Käufer geg...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / IV. Haftung des Vertragspartners für Dritte

Rz. 67 Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.[178] Ob jemand nach diesen Grundsätzen als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm oder dessen Gläubiger s...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 3. Haftung ohne Verschulden aus Auftrag und Geschäftsführung ohne Auftrag

a) Aufwendungs- und Schadensersatz beim Auftrag Rz. 29 § 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet. Rz. 30 Erleidet ein Beauftragter einen Schaden, den der Auftraggeber durch eine von diesem verursachte Pflic...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / III. Zu Umfang und Reichweite vertraglicher Schadensersatzpflicht

1. Schmerzensgeld Rz. 46 § 253 Abs. 2 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002[101] hat mit Wirkung zum 1.8.2002 die Vorschrift des § 847 BGB ersetzt. Die Neuregelung fasst den Anwendungsbereich der Ersatzpflicht für immaterielle Schäden erheblich weiter. Sie sieht sowohl bei der Vertragshaftung als auch bei der...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 2. Voraussetzungen der Haftung

a) Pflichtverletzung und Beweislast Rz. 72 Der Tatbestand der Pflichtverletzung ist der zentrale Ausgangspunkt für die Schadensersatzverpflichtung. Das jeweilige "Pflichtenprogramm" ergibt sich aus den für das jeweilige Schuldverhältnis maßgebenden Normen. Von Bedeutung sind Leistungspflichten, Nebenleistungspflichten und Verhaltenspflichten. Nach der Art der Leistungsstörung...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 3. Fallgruppen

a) Verletzung des Integritätsinteresses Rz. 98 Die Verletzung von Schutzpflichten, die dem Integritätsinteresse der anderen Partei dienen. Schon während der Vertragsverhandlungen besteht die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Eine schuldhafte Verletzung dieser Rechtsgüter begründet nebe...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / A. Das Verhältnis von vertraglicher Haftung zur Haftung aus unerlaubter Handlung und zur Gefährdungshaftung

I. Allgemeines/Überblick Rz. 1 Bei Unfällen spielt neben den in den vorhergehenden Kapiteln dargestellten gesetzlichen Anspruchsgrundlagen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder der Gefährdungshaftung auch eine Haftung aus Vertrag eine nicht unerhebliche Rolle. Vertrag ist die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlic...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / II. Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c., § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB)

1. Rechtsnatur, Voraussetzungen Rz. 92 Die Haftung aus Vertrag einerseits und aus unerlaubter Handlung andererseits wurde als unzureichend empfunden, insbesondere für den Bereich fahrlässig verursachter Vermögensschäden.[249] Die Rechtsprechung hatte einen Weg gefunden, diese Haftungslücke für bestimmte Fallkonstellationen zu schließen. Bereits mit der Aufnahme von Vertragsve...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / I. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bzw. positiver Vertragsverletzung

1. Rechtsnatur und Systematik Rz. 69 Am 1.1.2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts[182] in Kraft getreten. Mit der Reform wurde das Verjährungsrecht, das Recht der Leistungsstörungen, das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht grundlegend überarbeitet und umfassend modernisiert. Zahlreiche Sondergesetze wurden in das BGB integriert, wie beispielsweise das AGB-Ge...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / C. Unfallhaftung und einzelne vertragliche oder vertragsähnliche Schuldverhältnisse sowie der Schadensersatzanspruch statt der Leistung

I. Überblick Rz. 111 Ein Unfallgeschehen kann unter Umständen vertragliche Schadensersatzansprüche auslösen, die mit Ansprüchen aus deliktischer Haftung konkurrieren können. Im vorliegenden Rahmen können nur einige wenige Hinweise auf die möglichen gesetzlichen Vertragshaftungsgrundlagen und einige ihrer wesentlichen Voraussetzungen gegeben werden. Im Übrigen ist auf die zu d...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 1. Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

a) § 599 BGB (Leihe) Rz. 7 § 599 BGB: Haftung des Verleihers Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rz. 8 Diese Vorschrift ist nur für Pflichtverletzungen des Verleihers anwendbar, die das Erfüllungsinteresse des Entleihers an der Gebrauchsgestattung betreffen. Bei Verletzung von Schutz- und Verkehrssicherungspflichten, die zu Schäden des Entleihe...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / III. Kauf

Rz. 116 § 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 2. Die Ansprüche dritter Personen

Rz. 47 Wurde ein Vertragspartner durch das Verhalten des anderen getötet, so stellt sich die Frage nach den Rechten Dritter (z.B. Ersatz von Beerdigungskosten, Unterhaltsansprüche, Anspruch desjenigen, der das Recht auf Dienstleistung gegenüber dem Getöteten hatte). Derartige Ansprüche können allenfalls in analoger Anwendung von § 844 BGB, § 845 BGB gegeben sein. Expressis v...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / C. Atomgesetz

Rz. 81 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) v. 23.12.1959 in der Fassung der Bekanntmachung v. 15.7.1985,[222] zuletzt geändert durch Gesetz v. 10.7.2018.[223] Die Änderungen durch Art. 1 des Gesetzes v. 29.8.2008[224] sind bisher nicht in Kraft getreten und deshalb im Text nicht berücksichtigt. Rz. 82 § 25 Ato...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 5. Einzelfälle

Rz. 79 Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB wegen Pflichtverletzung trotz ansonsten mangelfreier Hauptleistung können entstehen, wenn der Gläubiger Schaden erleidet, weil der Schuldner leistungsbezogene Nebenpflichten, beispielsweise zur ordnungsgemäßen Aufklärung, Beratung, Verpackung, Lieferung verletzt.[205] Ferner besteht – wie oben ausgeführt (Rdn 72) – die Pflicht, si...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 1. Rechtsnatur, Voraussetzungen

Rz. 92 Die Haftung aus Vertrag einerseits und aus unerlaubter Handlung andererseits wurde als unzureichend empfunden, insbesondere für den Bereich fahrlässig verursachter Vermögensschäden.[249] Die Rechtsprechung hatte einen Weg gefunden, diese Haftungslücke für bestimmte Fallkonstellationen zu schließen. Bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder eines diesen g...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 1. Rechtsnatur und Systematik

Rz. 69 Am 1.1.2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts[182] in Kraft getreten. Mit der Reform wurde das Verjährungsrecht, das Recht der Leistungsstörungen, das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht grundlegend überarbeitet und umfassend modernisiert. Zahlreiche Sondergesetze wurden in das BGB integriert, wie beispielsweise das AGB-Gesetz, das Fernabsatzgesetz, d...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / V. Leasing

Rz. 140 Durch einen Leasingvertrag verpflichtet sich der Leasinggeber eine Sache dem Leasingnehmer gegen ein in Leasingraten zu zahlendes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen. Zu unterscheiden sind einerseits der Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferanten der Sache und andererseits der Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Diese Dreiecksstruktur des Le...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / IX. Vereinbarung der Pauschalierung (§ 116 Abs. 9 SGB X)

Rz. 337 Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig (Abs. 9). Erstmals sanktioniert das Gesetz den im Regresswesen weit verbreiteten Abschluss von Teilungsabkommen zwischen Leistungsträgern und Haftpflichtversicherern. Zur Vereinfachung der Schadensregulierung können sowohl einzelne Schadensersatzansprüche als auch ein prozentualer Schadensausgleic...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 4. Beweislast

Rz. 110 Grundsätzlich muss derjenige, der Ansprüche aus culpa in contrahendo geltend macht, deren Voraussetzungen darlegen und beweisen. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB gilt auch für Ansprüche aus culpa in contrahendo. Beweiserleichterungen bestehen bei der Fallgruppe der Verletzung von Aufklärungspflichten. Nach feststehender Rechtsprechung ist derjenige, der vertragliche oder vorver...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / a) § 599 BGB (Leihe)

Rz. 7 § 599 BGB: Haftung des Verleihers Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rz. 8 Diese Vorschrift ist nur für Pflichtverletzungen des Verleihers anwendbar, die das Erfüllungsinteresse des Entleihers an der Gebrauchsgestattung betreffen. Bei Verletzung von Schutz- und Verkehrssicherungspflichten, die zu Schäden des Entleihers an seinen sonstig...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / I. Überblick

Rz. 111 Ein Unfallgeschehen kann unter Umständen vertragliche Schadensersatzansprüche auslösen, die mit Ansprüchen aus deliktischer Haftung konkurrieren können. Im vorliegenden Rahmen können nur einige wenige Hinweise auf die möglichen gesetzlichen Vertragshaftungsgrundlagen und einige ihrer wesentlichen Voraussetzungen gegeben werden. Im Übrigen ist auf die zu den jeweilige...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 4. Vorzüge der Haftung aus Pflichtverletzung

Rz. 78 Kann der Verletzte sich auf einen Schadensersatzanspruch berufen, der auf vertraglicher Grundlage fußt, so ist seine Stellung in mehreren Beziehungen günstiger, als wenn ihm lediglich ein deliktischer Anspruch zusteht: Es gilt § 278 BGB statt § 831 BGB; dem Schädiger ist jede Exkulpationsmöglichkeit für fremdes Verschulden abgeschnitten. Während für die Haftung aus De...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / c) Eigenhaftung Dritter

Rz. 109 Nach Vertragsgrundsätzen haften nur die jeweiligen (zukünftigen) Vertragspartner. Eine Haftung eines Dritten persönlich, insbesondere eines Vertreters oder Verhandlungsgehilfen aus culpa in contrahendo wird in Rechtsprechung dann bejaht, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertra...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / b) § 521 BGB (Schenkung)

Rz. 9 § 521 BGB: Haftung des Schenkers Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rz. 10 Dieselbe Problematik ergibt sich bei einer Schenkung. Verletzt der Schenker eine Schutzpflicht, haftet er für jeden Grad der Fahrlässigkeit.[13] Die Haftungsmilderung des § 521 BGB greift nicht ein, wenn es um die Verletzung von Schutzpflichten geht, die nicht im ...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 1. Schmerzensgeld

Rz. 46 § 253 Abs. 2 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002[101] hat mit Wirkung zum 1.8.2002 die Vorschrift des § 847 BGB ersetzt. Die Neuregelung fasst den Anwendungsbereich der Ersatzpflicht für immaterielle Schäden erheblich weiter. Sie sieht sowohl bei der Vertragshaftung als auch bei der Gefährdungshaftu...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / b) Verschulden und Entlastung

Rz. 75 Der Schuldner ist zur Leistung von Schadensersatz nicht verpflichtet, wenn er nachweisen kann, dass ihn an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft und dass er sie auch sonst nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Vorschrift macht die früher für Unmöglichkeit (§ 282 BGB a.F.) und Verzug (§ 285 BGB a.F.) gültige Regelung zu einem für alle Pflichtverl...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 3. Rechtsfolgen

Rz. 77 Aus einer schuldhaften Pflichtverletzung erwächst dem anderen Teil ein Schadensersatzanspruch. Dieser erstreckt sich auf sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Nachteile, die Folgen des schädigenden Verhaltens sind. Der Schadensersatzanspruch tritt neben den Erfüllungsanspruch und nicht wie Ansprüche aus §§ 281 ff. BGB an Stelle des Erfüllungsanspruchs. Wenn eines de...mehr

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§ 1 Einführung / F. Internationale Aspekte des Unfallhaftpflichtrechts

Rz. 34 Zahlreiche Unfallhaftpflichttatbestände – etwa aus den Bereichen des Straßen-, Luft- oder Schiffsverkehrs oder der Produkthaftung – sind nicht auf den deutschen Bereich beschränkt, sondern weisen Auslandsbezüge auf, sei es durch den Ort des Geschehens oder die Nationalität von Beteiligten oder durch die Zulassung eines beteiligten Fahrzeugs in einem vom Unfallstaat ab...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 2. Der persönliche Haftungsmaßstab (§ 277 BGB)

Rz. 21 § 277 BGB: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. Rz. 22 Die Vorschrift des § 277 BGB ist im Kontext zu § 276 BGB zu sehen. Nach § 276 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertre...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / II. Schadensersatz statt der Leistung

Rz. 112 § 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ode...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / I. Einleitung und Anwendungsbereich

Rz. 83 Zweck des Atomgesetzes ist unter anderem der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen sowie der Ausgleich von durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachten Schäden, § 1 Nr. 2 AtomG. Diese Norm umschreibt zugleich den besonderen Schutzzweck der Haftungsbestimmungen des At...mehr