Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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§ 13 Verschulden bei Vertra... / 2. Zustandekommen des Vertrages

Rz. 31 Ist aufgrund schuldhafter vorvertraglicher Pflichtverletzung ein Vertrag zustande gekommen, kann der Geschädigte verlangen, einen nachteiligen Vertrag rückgängig zu machen und dadurch nutzlos gewordene Aufwendungen zu erstatten.[94] Ein Anspruch auf Aufhebung des Vertrages setzt allerdings einen Vermögensschaden voraus, der sich nicht ohne Weiteres aus dem Abschluss d...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / b) Auskunftspflicht aus Vertrag mit Schutzwirkung

Rz. 31 Die Pflicht zu einer richtigen und vollständigen Auskunft ggü. einem Dritten kann auch Nebenpflicht eines – auf eine andere Hauptleistung gerichteten – Rechtsberatervertrages sein, der insoweit Schutzwirkung für einen Dritten hat (vgl. Rdn 5 ff.). Rz. 32 Dies kann im Rahmen eines Abschlussprüfer-(Wirtschaftsprüfer-)vertrages der Fall sein.[145] Gibt ein Wirtschaftsprüf...mehr

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§ 9 Vertrag zugunsten Dritter

A. Allgemeines Rz. 1 Ein Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (Rechtsberater) und einem Auftraggeber kann – wie jede schuldrechtliche Verpflichtung[1] – von den Vertragspartnern dahin ausgestaltet werden, dass der Schuldner (Rechtsberater) seine vertragliche Hauptleistung – ganz oder teilweise – nicht an seinen Mandanten zu erbringen hat, ...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / IV. Folgerungen

Rz. 84 Die Liquidation des Drittschadens betrifft einen bestimmten einheitlichen Schaden, der sich bei dem Vertragsgläubiger ausgewirkt hätte, wenn nicht – aus der Sicht des Schädigers zufällig – ein Dritter Träger des geschützten Rechtsguts wäre. Beim Vertrag mit Schutzwirkung kann eine Pflichtverletzung des Vertragsschuldners i.d.R. einen Schaden sowohl des Vertragsgläubig...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / D. Rechtsberaterverträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Rz. 19 Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet (§ 3 BRAO), oder ein berufstypischer Steuerberater- oder Wirtschaftsprüfervertrag kann zum Inhalt haben, dass der Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit seiner Leistungspflicht zumindest auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Da...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 3. Vertragliche Abreden

Rz. 8 Da Ausgangspunkt der Frage der Einbeziehung der Vertragswille der Vertragspartner ist, steht es diesen frei, über den Umfang des Drittschutzes eigenständige Vereinbarungen zu treffen. So hat der BGH bereits zur "Wohl und Wehe"-Rechtsprechung festgehalten, dass auch dann, wenn ein Dritter zu diesem Personenkreis zählt, wirksam vereinbart werden kann, dass dieser Dritte ...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 1. Einbeziehung in den Schutzbereich vertraglicher Nebenpflichten

Rz. 5 Die sekundären Schutzpflichten aus einem fremden Vertrag erstrecken sich dann auf einen Dritten, wenn dieser bestimmungsgemäß mit der vertraglichen Hauptleistung in Berührung kommt und deswegen den damit verbundenen Gefahren ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger, dem der Schuldner zur Abwendung dieser Gefahren verpflichtet ist, und wenn die Vertragspartner den Dritte...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / III. Unterschiede

Rz. 83 Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und die Drittschadensliquidation stimmen darin überein, dass ein Dritter bei der Abwicklung eines Vertrages anderer Personen einen Schaden erleidet. Sie unterscheiden sich aber in Folgendem: In den Fällen der Drittschadensliquidation hat der Vertragsgläubiger einen Anspruch, aber keinen Schaden, und der geschädigte Dritt...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / II. Vertragliche Schutzwirkung statt Deliktsschutz

Rz. 3 Die Entwicklung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erklärt sich aus dem Bestreben der Rechtsprechung, unter bestimmten Voraussetzungen denjenigen, der bei der Abwicklung eines fremden Vertrages geschädigt wird, nicht auf einen Schadensersatzanspruch aus dem – insoweit als unzureichend erachteten – Deliktsrecht zu verweisen, sondern ihm eine aus dem Vertr...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / V. Ergebnis

Rz. 86 Danach schließen sich Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und Drittschadensliquidation im Regelfall aus, weil ihre Zielrichtung und infolgedessen auch ihre Voraussetzungen und Wirkungen verschieden sind. Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht kommen, wenn – wie im Ausgangsfall eines Anwaltsvertrages (vgl. Rdn 80) – die Vertragspartner die drittbezogene Schutzw...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / VI. Entsprechende Anwendung des § 335 BGB?

Rz. 87 Eine Drittschadensliquidation darf in den Bereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter grds. auch nicht auf dem Umweg einer entsprechenden Anwendung des § 335 BGB eingeführt werden, weil sonst eine übermäßige Haftungssteigerung beim Vertragsschuldner einträte.[303] Nach dieser Vorschrift kann bei einem Vertrag zugunsten Dritter, bei dem der Dritte unmitt...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / IV. Vorvertragliches Verhältnis mit Schutzwirkung

Rz. 17 Unter den dargelegten Voraussetzungen kann schon ein vorvertragliches Verhältnis Schutzwirkung für einen Dritten haben.[59]mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / I. Schutzwirkung kraft Vertragsauslegung

Rz. 2 Schon das RG gewährte in Anwendung des § 328 BGB einer Person, die bei der Erfüllung eines fremden Vertrages geschädigt worden war, durch Auslegung, notfalls durch ergänzende Vertragsauslegung,[2] einen eigenen, aus diesem Vertrag abgeleiteten Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz ihres Schadens.[3] Die Rechtsprechung des BGH hat den Vertrag mit Schutzwirkung zugunst...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben einem Vertrag i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB, der den Anspruch eines Dritten auf die von den Vertragspartnern vereinbarte und vom Schuldner zu erbringende hauptsächliche Vertragsleistung begründet, ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten – in entsprechender Anwendung der §§ 328 ff. BGB (vgl. § 9 Rdn 1 ff.) – als selbstständiger Vertragstyp anerkannt. E...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / I. Vertrag über anwaltstypische Tätigkeit

Rz. 136 Für einen echten Anwaltsvertrag ist gem. § 3 BRAO kennzeichnend, dass ein Rechtsanwalt sich verpflichtet, seinen Auftraggeber in dessen Rechtsangelegenheiten zu beraten und/oder zu vertreten, und zwar sowohl ggü. Dritten als auch vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden. Schließt ein Rechtsanwalt mit einem Auftraggeber einen solchen Vertrag, der ihn zu der anwal...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / I. Meinungsstreit

Rz. 81 Zum Verhältnis des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und der Drittschadensliquidation werden folgende Ansichten vertreten:mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 2. Einbeziehung in den Schutzbereich der vertraglichen Leistungspflicht

Rz. 7 Aufgrund eines Falles, in dem ein Rechtsanwalt seine vertragliche Verpflichtung ggü. seinem Mandanten, an der testamentarischen Erbeinsetzung der Tochter mitzuwirken, schuldhaft versäumt hatte, hat der BGH [21] die Schutzwirkung eines Vertrages zugunsten Dritter auf die geschuldete Hauptleistungspflicht erstreckt (vgl. Rdn 20). Soll die hauptsächliche Vertragsleistung z...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / E. Berufsuntypische Verpflichtung mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Rz. 72 Ein Vertrag, in dem sich ein Rechtsberater ggü. seinem Auftraggeber zu einer berufsuntypischen Leistung ohne nennenswerten Rechtsbeistand verpflichtet (vgl. § 1 Rdn 161 ff., § 2 Rdn 1 f.), kann ebenfalls unter den dargelegten objektiven und subjektiven Voraussetzungen (vgl. Rdn 9 ff.) Schutzwirkung zugunsten eines Dritten haben. Dies kommt bspw. in Betracht für einen ...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / IV. Bewertung

1. Grenzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Rz. 66 Eine Gesamtbetrachtung vermittelt den Eindruck, dass die Rechtsprechung in ihrem Bestreben, mit einem Schutz Dritter aus fremdem Vertrag den unzureichenden deliktsrechtlichen Vermögensschutz zu verbessern, an ihre Grenzen stößt (vgl. § 8 Rdn 6, 10 ff.). Das ursprüngliche Ausnahmeinstitut ist zu einer selbstst...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / III. Interessenabwägung

Rz. 16 Bieten die Vertragserklärungen und das Verhalten der Vertragspartner keine Anhaltspunkte für einen Drittschutz, so kann sich eine Schutzwirkung des Vertrages zugunsten Dritter im Wege einer – notfalls ergänzenden – Vertragsauslegung gem. § 157 BGB nur dann ergeben, wenn die gebotene Abwägung der sich aus dem Vertragszweck ergebenden Interessen der Vertragspartner und ...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 4. Schutzbedürfnis des Dritten

Rz. 13 Der Dritte muss ein schutzwürdiges Interesse daran haben, aus dem Ausnahmecharakter der Schutzwirkung eines fremden Vertrages einen Schadensersatzanspruch abzuleiten. Dies ist nicht der Fall, wenn der Dritte aus eigenem Vertrag Ansprüche – etwa gegen einen der Partner des fremden Vertrages – hat, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben.[44] Eben...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / d) Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr

Rz. 46 Über die Pflichten aus einem Fernabsatzvertrag hinaus können weitere Sicherungsmaßnahmen und Informationspflichten erforderlich werden (§ 312j BGB), wenn die Voraussetzungen von § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind, sich der Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (vgl. § 1 TMG) bedient. Beim Anwal...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 1. Kenntnis oder Erkennbarkeit

Rz. 10 Ein Vertrag mit Schutzwirkung setzt voraus, dass dem Vertragsschuldner bei Vertragsschluss – oder bei einer späteren Vertragsergänzung – bekannt oder zumindest erkennbar ist, dass ein Dritter objektiv – gemäß den vorstehenden Ausführungen (vgl. Rdn 9) – in den Bereich einer Schutz-(Neben-)pflicht oder der vertraglichen (Haupt-)Leistungspflicht einbezogen wird.[35] Der...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 5. Feststellung der Einbeziehungskriterien im Prozess

Rz. 14 Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall aufgrund der vorgenannten Kriterien in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, muss zunächst im Wege der Auslegung geprüft und insoweit vom Tatrichter entschieden werden.[52] Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sin...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 3. Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten

Rz. 12 Ein vertraglicher Drittschutz setzt ferner voraus, dass der Vertragsgläubiger ein schutzwürdiges Interesse haben muss, den Dritten in den Schutzbereich seines Vertrages mit dem Schuldner einzubeziehen.[43] Nur in Ausnahmefällen darf die Haftung des Vertragsschuldners ggü. dem Vertragsgläubiger um eine Haftung ggü. einem Dritten erweitert werden.mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / I. Umfang einer vertraglichen Schutzwirkung

Rz. 4 Ein Vertrag kann nach dem Willen der Vertragspartner eine Schutzwirkung für eine außenstehende Person insoweit haben, als der Dritte einbezogen werd...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / B. Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber

Rz. 4 Eine vertragliche Schadensersatzverpflichtung des Rechtsanwalts setzt schon begrifflich einen Vertrag mit dem Auftraggeber ("Mandanten") voraus. Zunächst wird der echte Anwaltsvertrag betrachtet, dessen Gegenstand die Erbringung typischer anwaltlicher Leistungen ist, z.B. die Beratung des Mandanten, dessen Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder di...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / III. Vertrag über anwaltsfremde Tätigkeit

Rz. 161 Ein Rechtsanwalt kann im Rahmen seiner Berufsausübung auch anwaltsfremde Aufgaben wahrnehmen.[413] Ob im Einzelfall ein (typischer) Anwaltsvertrag mit der Verpflichtung zum rechtlichen Beistand oder ein Vertrag über eine anwaltsfremde Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt der Aufgabe ab, die dem Rechtsanwalt übertragen und von diesem durchgeführt wurde.[414] 1. Abgrenz...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 2. Drittbezogenheit der Vertragsleistung

Rz. 11 Voraussetzung dafür, dass die dem Schuldner – grds. nur ggü. dem Gläubiger – obliegenden Vertragspflichten auch den Dritten umfassen, ist weiterhin, dass dessen Rechtsgüter nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Vertragsleistung des Schuldners mit Rücksicht auf den Vertragszweck "bestimmungsgemäß, typischerweise" beeinträchtigt werden können ("Leis...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 6. Zweck der Einbeziehungskriterien

Rz. 15 Diese Voraussetzungen eines vertraglichen Drittschutzes sollen das von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmeinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte, das den als unzureichend angesehenen deliktischen Vermögensschutz ergänzen soll, in den gebotenen engen Grenzen halten.[54] Von dieser Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der – für Baurecht z...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 2. Aufgrund Vertrages oder Zusage

Rz. 60 § 4 Nr. 2 AVB dient nur der Klarstellung, denn andere als gesetzliche Haftpflichtansprüche sind von vornherein nicht gedeckt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 AVB. Fraglich ist, ob der Ausschluss auch auf die vertraglich vereinbarte Verlängerung von Verjährungsfristen zutrifft.[143] Die Frage ist für Anwälte dann von Bedeutung, wenn sie mit einem Mandanten über den Ersatz etwaiger Sc...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / II. Voraussetzungen einer vertraglichen Schutzwirkung

Rz. 9 Fehlt – wie im Regelfall – in einem Vertrag eine ausdrückliche Regelung eines Drittschutzes, so hat eine – notfalls ergänzende – Vertragsauslegung mit dem Ergebnis, dass die Vertragspartner einen Dritten in den Schutzbereich ihres Vertrages einbeziehen wollen, folgende Voraussetzungen: [27]mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / g) Verjährung

Rz. 49 Da ein Dritter bei einem fremden Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten grds. nicht besser stehen darf als der Auftraggeber, verjährt ein Schadensersatzanspruch des Dritten aus einem solchen Rechtsberatervertrag nach den Vorschriften, die für die vertragliche Haftung des ersatzpflichtigen Rechtsberaters gelten (vgl. § 7 Rdn 2 ff.); dies gilt auch dann, wenn diese...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / a) Werkvertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Rz. 34 Ein Gutachtenvertrag zwischen einem beruflichen Sachkenner – etwa einem Rechtsberater – und seinem Auftraggeber ist regelmäßig ein Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB).[152] Aus einem solchen Vertrag kann der Sachkundige – auch ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder eine Gesellschaft dieser Berufskreise – wegen eines fehlerhaften Gutachtens einem ...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

A. Allgemeines Rz. 1 Neben einem Vertrag i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB, der den Anspruch eines Dritten auf die von den Vertragspartnern vereinbarte und vom Schuldner zu erbringende hauptsächliche Vertragsleistung begründet, ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten – in entsprechender Anwendung der §§ 328 ff. BGB (vgl. § 9 Rdn 1 ff.) – als selbstständiger Vertragsty...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 2. Auskunftshaftung gegenüber Dritten

a) Selbstständiger Auskunftsvertrag Rz. 29 Die Auskunft eines Experten – z.B. die Bonitätsauskunft eines Wirtschaftsprüfers – kann einen eigenständigen Auskunftsvertrag (§ 675 Abs. 2 BGB) zwischen dem Fachmann und dem Dritten begründen, aus dem der Auskunftgeber für die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft haften kann (vgl. § 11 Rdn 1 ff.).[138] Für den stillschweige...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / e) Schadensersatzpflicht des Gutachters

aa) Mangelhaftes Werk Rz. 43 Ist ein Gutachten als geschuldetes Werk i.S.d. §§ 631 ff. BGB mangelhaft (§ 633 BGB), weil der Gutachter gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat, können dem Auftraggeber ("Besteller") die Rechte gem. § 634 BGB – darunter ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB – zustehen.[175] Ist ein Dritter bei einem Gutachtenvertrag mit Schutzwirkung...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / III. Auskunft, Gutachten, Prospektprüfung, Erstellung oder Prüfung einer Bilanz oder eines Jahresabschlusses, Testat und Schutzwirkung für Dritte

1. Grundlagen Rz. 27 Im häufigsten Dritthaftungsfall soll ein beruflicher Sachkenner – etwa ein Rechtsberater (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine Gesellschaft dieser Berufskreise) – im Auftrag seines Mandanten aufgrund seiner Fachkundemehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 4. Haftung aus Prüfvertrag gegenüber Dritten

a) Allgemeines Rz. 50 Das Ergebnis der Pflichtprüfung (§§ 316 ff. HGB) einer Bilanz (§ 242 Abs. 1 HGB) oder eines Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB) ist vom Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer oder einer Gesellschaft dieser Berufskreise als Abschlussprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB) i.R.d. "Prüfungsauftrags" (vgl. § 318 Abs. 1, 6 HGB) in einem "Bestätigungsverme...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 3. Haftung aus Gutachtenvertrag ggü. Dritten

a) Werkvertrag mit Schutzwirkung für Dritte Rz. 34 Ein Gutachtenvertrag zwischen einem beruflichen Sachkenner – etwa einem Rechtsberater – und seinem Auftraggeber ist regelmäßig ein Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB).[152] Aus einem solchen Vertrag kann der Sachkundige – auch ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder eine Gesellschaft dieser Berufskreise –...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / I. Schutzwirkung für Angehörige des Auftraggebers

Rz. 20 In den beiden ersten Urteilen, in denen der BGH[73] echten Anwaltsverträgen im Ergebnis Schutzwirkung für Dritte zugebilligt hat, hat er seine Bedenken betont, Dritte in den Schutzbereich der vertraglichen Hauptpflicht des Rechtsanwalts, seinem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten, einzubeziehen; späteren Entscheidungen des BGH sind solche Bedenken nicht mehr ...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 5. Haftungsbeschränkung

Rz. 63 Der Experte kann seine Dritthaftung aus einem Gutachten- oder Prüfvertrag beschränken, indem er in seinem Gutachten oder Prüfbericht klargestellt, dass dieses Werk nur dem internen Gebrauch des Auftraggebers dienen soll und/oder in bestimmten Punkten auf dessen ungeprüften Angaben beruht.[236] Um zu verhindern, dass Einwendungen und Einreden des Rechtsanwalts, Steuerbe...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / b) "Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge"

Rz. 44 In Zeiten zunehmenden Wettbewerbs steigender Dienstleistungsorientierung ist es nicht ungewöhnlich, dass der Rechtsanwalt Mandanten auch am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung aufsucht. Darin liegt nicht nur ein Service für den Mandanten. Auch der rechtliche Berater kann davon profitieren, wenn die notwendigen Unterlagen und Belege sogleich verfügbar sind und nicht...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / II. Schutzwirkung für andere Personen

Rz. 25 Rechtsberaterverträge können Schutzwirkung auch zugunsten anderer Personen haben, die in enger Beziehung zum Mandanten stehen. Ein zwischen Mandant und Anwalt geschlossener Beratungsvertrag hat – wie der BGH[92] mit Grundsatzurteil vom 21.7.2016 ausgesprochen hat – im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Ver...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / V. Mitverschulden

Rz. 18 Die Grundsätze über das Mitverschulden (§ 254 BGB) gelten auch für den Bereich des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.[60] Der begünstigte Dritte hat sich mithin eigenes Mitverschulden zurechnen zu lassen.[61] Darüber hinaus gilt dies auch für ein Mitverschulden des unmittelbaren Vertragspartners, weil dem Dritten keine weitergehenden Rechte als dem unmitte...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / II. Drittschadensliquidation

Rz. 82 Grds. kann nur derjenige aus einem Vertrag Schadensersatz beanspruchen, der selbst einen Schaden erlitten hat;[287] tritt bei der Vertragsabwicklung ein Schaden eines Dritten ein, haftet der Schädiger ihm i.d.R. nur nach Deliktsrecht.[288] Ausnahmsweise kann einer Vertragspartei das Recht zustehen, den Schaden eines Dritten geltend zu machen, falls die Interessen der ...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 2. Folgerungen für den berufstypischen Rechtsberatervertrag

Rz. 69 Grds. führt das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt[258] dazu, dass ein berufstypischer (echter) Anwaltsvertrag nach seinem Wesen und Inhalt Pflichten allein zwischen den Vertragspartnern auslöst; nur ausnahmsweise können Dritte in den Vertrag einbezogen sein.[259] Dies kann im Wege der Vertragsauslegung dann angenommen werden, wenn die Vertrag...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / b) Einbeziehung eines Dritten in den vertraglichen Schutzbereich

Rz. 36 Ein Wille der Partner eines Gutachtenvertrages, einen Dritten – i.d.R. einen Kreditgeber, Käufer oder Kapitalanleger – in den vertraglichen Schutzbereich aufzunehmen, ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn eine Person, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten erstattet, dass erkennbar zum Gebrauch ggü. Dritten besti...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / b) Werkvertrag und Schutzwirkung für Dritte

Rz. 51 Ein Vertrag über die Erstellung und/oder Prüfung eines Jahresabschlusses ist regelmäßig ein Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB).[193] Ob dies auch dann gilt, wenn es sich beim zu erstellenden Jahresabschluss nur um eine Einzelleistung im Rahmen eines Dauermandats handelt, hat der BGH offengelassen.[194] Um eine gekünstelte Aufspaltung einer einheitlichen Geschäftsbes...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / aa) Mangelhaftes Werk

Rz. 43 Ist ein Gutachten als geschuldetes Werk i.S.d. §§ 631 ff. BGB mangelhaft (§ 633 BGB), weil der Gutachter gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat, können dem Auftraggeber ("Besteller") die Rechte gem. § 634 BGB – darunter ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB – zustehen.[175] Ist ein Dritter bei einem Gutachtenvertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten ge...mehr