Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Hinzuerwerb neuer Grundstücksflächen

Rz. 78 Zuerwerb ist zulässig und setzt voraus: Eb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeiner Regelungsgehalt

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für das Aufgebotsverfahren für Veräußerungserlöse nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EntschG. Ihre Stellung innerhalb des GBBerG ist völlig sachfremd und kann nur mit den Zeitplänen der Gesetzesänderungen erklärt werden, die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 17 der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle v. 17.12.1997 (BGBl I 1997, 3039) eingefügt. Na...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 3. Stiftungsorganisation

Rz. 634 Die Stiftung muss zur Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit einen Vorstand haben (vgl. § 84 Abs. 1 BGB). Der Stiftungsvorstand ist als Leitungsorgan nach der gesetzlichen Konzeption zugleich zur Geschäftsführung und zur Vertretung berufen.[774] Er beschließt somit über die Verwendung der Stiftungsmittel und vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr.[775] Der Umfang de...mehr

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§ 4 Entzug der Vermögensver... / C. Entzug des Verwaltungsrechts

Rz. 3 Nach § 1638 BGB kann der Erblasser das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus einem Nachlass stammen, sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils, ausschließen[1] und dadurch verhindern, dass diese Vermögensteile durch den geschiedene Ehegatten verwaltet werden. Es handelt sich insoweit um eine familienrechtliche A...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / V. Befreiter Vorerbe

Rz. 44 Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft bietet gute Möglichkeiten, schwierige erbrechtliche Problemstellungen, die beispielsweise bei einem Geschiedenentestament auftreten, zu lösen. Allerdings werden regelmäßig die weiterreichenden Verfügungs- und Verwaltungsbeschränkungen sowie die Sicherungs- und Kontrollrechte des Nacherben als störend empfunden.[58] Deshalb wird...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / D. Geschiedenentestament, Enterbung Abkömmling, familienrechtliche Anordnung (Pflichtteil), Vormundbenennung, Rechtswahl

Rz. 4 Muster 6.4: Geschiedenentestament, Enterbung Abkömmling, familienrechtliche Anordnung (Pflichtteil), Vormundbenennung, Rechtswahl Muster 6.4: Geschiedenentestament, Enterbung Abkömmling, familienrechtliche Anordnung (Pflichtteil), Vormundbenennung, Rechtswahl Ich, _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________, geschi...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / dd) Begünstigungstransfer

Rz. 42 Nach § 13a Abs. 5 Satz 1 (§ 19a Abs. 2 Satz 2) ErbStG kann ein Erwerber den Verschonungsabschlag, den Abzugsbetrag und den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers/Schenkers auf einen Dritten überträgt. Die Begünstigungen sind dem anderen Erwerber unmitte...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Künstlersozialabgabe / 3 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Um die Meldungen überprüfbar zu machen, haben die abgabepflichtigen Unternehmen fortlaufende Aufzeichnungen über die an Künstler/Publizisten gezahlten abgabepflichtigen Entgelte zu führen.[1] Dabei ist das Zustandekommen der Ergebnisse des Meldebogens mit den zugrunde liegenden Unterlagen (Buchhaltung, Belege etc.) nachprüfbar darzustellen. Die abgabepflichtigen Entgelte müss...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 6. Investmentkommanditgesellschaft

Rz. 634 Der Gesetzgeber hat mit dem am 22.7.2013 in Kraft getretenen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zwei neue Unterarten der KG eingeführt, nämlich die offene und die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft. Diese Rechtsform kann jedoch nur eingeschränkt eingesetzt werden, vgl. § 91 Abs. 2 KAGB. Während subsidiär das HGB Anwendung findet (§ 149 Abs. 1 Satz 2 KAGB), gelt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Die Rückforderung des Kindergelds in Fällen des Berechtigtenwechsels

Rn. 210 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Der Berechtigte hat einen Haushaltswechsel des Kindes der Familienkasse unverzüglich anzuzeigen, vgl BFH vom 19.05.1999, VI B 259/98, BFH/NV 1999, 1331. Unterlässt er diese Anzeige und wird das Kindergeld rechtsgrundlos gezahlt, hat der nicht mehr Berechtigte das Kindergeld gemäß § 37 Abs 2 AO an die Familienkasse zurückzuzahlen, vgl BFH vo...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 2. Stimmrechte

Rz. 112 Grundsätzlich kann der Vorerbe als Gesellschafter alle Gesellschafterrechte ohne Mitwirkung des Nacherben ausüben. Der Vorerbe muss sich lediglich an die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2113 Abs. 1 BGB) halten. Außerdem sind natürlich unentgeltliche Verfügungen grundsätzlich unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB). Fällt dem Vorerben eine OHG-Bete...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anwendbarkeit (§ 1 WertVO)

Rz. 41 [Autor/Stand] Die WertVO einschließlich der in der WertVO festgesetzten Wertzahlen sind gem. § 1 WertVO nur anwendbar bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte im Wege des Sachwertverfahrens auf den 1.1.1964 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen (§ 22, § 23 BewG) innerhalb dieses Hauptfeststellungszeitraumes. Aufgrund dieser beschränkten Anwendbarkeit mü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwend...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Eintragungsfähige Beschränkungen

Rz. 28 Eintragungsfähig sind nur die in § 1010 BGB bestimmten Regelungen über die Verwaltung und Benutzung (§§ 744 ff. BGB),[52] den Ausschluss des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749 ff. BGB),[53] das Weiterbestehen der in §§ 755, 756 BGB genannten Ansprüche gegen Sondernachfolger.[54] Nicht eintragungsfähig sind satzungsähnliche Bestimmungen, die die interne W...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 9. Aufbewahrung bereits erteilter Grundpfandrechtsbriefe

a) Die Verwahrungsbediensteten haben über die Annahme zur Aufbewahrung und die Herausgabe bereits erteilter Grundpfandrechtsbriefe jahrgangsweise eine Aufbewahrungsliste nach dem Vordruck GS 3 (Aufbewahrungsliste für Grundpfandrechtsbriefe) der Vordrucksammlung beim Oberlandesgericht Dresden zu führen. Die Annahme ist in der Aufbewahrungsliste von den Verwahrungsbediensteten...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 2. Haftung in der Unterbeteiligungsgesellschaft

Rz. 326 Für die Haftung i.R.d. Unterbeteiligungsgesellschaft gelten die allgemeinen Grundsätze.[398] Verletzt einer der Gesellschafter eine Pflicht aus dem Unterbeteiligungsvertrag, ist er dem anderen Gesellschafter zum Ersatz eines dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. Der Haftungsmaßstab richtet sich seit der Abschaffung des § 708 BGB a.F. grds. nach § 276 BGB.[399] ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Komplementärbeteiligung

Rz. 845 Ob der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegen kann, ist umstritten, wird von Rspr. und Schrifttum aber überwiegend abgelehnt.[1123] Begründet wird dies mit der Unvereinbarkeit der unbeschränkten persönlichen Haftung eines Komplementärs nach § 126 HGB und der nach §§ 2206 Abs. 1, 2208 BGB beschränkten...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 6. Innenhaftung

Rz. 462 Die Innenhaftung der Treuhandbeteiligten folgt allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen. Als Beauftragter haftet der Treuhänder grds. für jedes Verschulden.[577] Grundlage für die Haftung ist der Geschäftsbesorgungscharakter des Innenverhältnisses. Der Treuhänder haftet insb. bei schuldhaft schlechter Verwaltung des Anteils nach § 280 BGB.[578] Der Treugeber kann dab...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / 2. Einkommensteuer

Rz. 175 Die Beachtung der zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen sind auch einkommensteuerlich von Bedeutung, weil im Bereich der Verträge zwischen Angehörigen die Rspr. der zivilrechtlichen Wirksamkeit, Klarheit, Eindeutigkeit, Üblichkeit unter Fremden und tatsächlichen Durchführung derartiger Verträge indizielle Wirkung bei der Frage der steuerlichen Anerkennung, die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 96 Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde im Jahre 2005 durch ein obiter dictum des BGH[406] als parteifähig anerkannt. Der Gesetzgeber folgte dem im Rahmen der WEG-Reform 2007 mit Neuregelung des § 10 WEG, der weitgehend die selbstständige Teilnahme am Rechtsverkehr zuließ. Durch das WEMoG 2020 wurde die WEG-Gemeinschaft gegenüber den Miteigentümern durch § 9a WEG wei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XIV. Vereinbarung zwischen Miteigentümern

Rz. 34 Zitat "Die Miteigentümer haben die Verwaltung und Benutzung des Grundstückes geregelt und die Aufhebung der Gemeinschaft für immer ausgeschlossen. Als Belastung jedes Miteigentumsanteiles zugunsten der anderen Miteigentümer; gem. Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …" Einzutragen als Belastung jedes Anteiles. Wegen der näheren Regelung genügt Bezu...mehr

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Wohnraumüberlassung: Steuer... / 1.4 Sonderregelung für Auslandswohnungen

Eine besondere Bewertungsregelung gilt für Wohnungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass einer Auslandstätigkeit am ausländischen Beschäftigungsort zur Verfügung stellt. Die Verwaltung begrenzt hier den Ansatz der ortsüblichen Miete auf einen bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohns. Der maximal ansetzbare Mietwert für die im Ausland gelegene Wohnung berechnet si...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Grundstücke des öffentlichen Hafens (Nr. 7)

Rz. 126 [Autor/Stand] Ein Hafen ist ein natürlich oder als Hafenanlage künstlich geschützter Uferbereich für die Schifffahrt. Im Allgemeinen wird er durch ein System von Hafenbecken, Anlegestellen, Kais, Hafenmauern und Molen gebildet. Öffentlich ist dieser Hafen, wenn er der Allgemeinheit zur Nutzung – auch gegen Gebühr – zur Verfügung steht. Zu Häfen i.S. der Nr. 7 gehören...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 142 Die schweizerische Kollektivgesellschaft entspricht unserer OHG und wird von jedem Gesellschafter einzeln vertreten, es sei denn, eine abweichende Regelung ist im Handelsregister eingetragen.[468] Der Umfang der Vertretungsmacht wird durch den Gesellschaftszweck beschränkt; eine weitergehende Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht hat gutgläubigen Dritten gege...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.4.1 Betretensrecht

Rz. 108 Zur Durchführung der Prüfung von Geschäftsunterlagen dürfen nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers sowie des Selbstständigen betreten werden. Die nach § 2 Abs. 2 SchwarzArbG unterstützenden Stellen dürfen die Befugnisse nicht eigenständig, sondern nur im Rahmen gemeins...mehr

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§ 5 Schiedsklausel / IV. Schiedsklausel als Auflage

Rz. 6 Es stellt sich die Frage nach der Rechtsnatur der Schiedsgerichtsklausel. Diese Frage ist nicht nur akademischer Natur. Von Bedeutung wird das Problem bei der Frage, ob eine Schiedsklausel mit bindender Wirkung nach § 2278 Abs. 2 BGB angeordnet werden kann. Dies wäre nur als Auflage möglich. J. Mayer [9] und Nieder [10] bejahen die Möglichkeit eine Schiedsklausel als Auf...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / a) Muster: Niederschrift über die Hauptversammlung einer AG

Rz. 1253 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.22: Niederschrift über die Hauptversammlung einer AG UR-Nr. _________________________/2023 vom 28.5.2023 Niederschrift über die Hauptversammlung der _________________________ -Aktiengesellschaft vom _________________________ in _________________________ Auf Ersuchen der Verwaltung der Gesellschaft begab ich, __...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Nießbrauch an OHG-Anteilen

Rz. 545 Der Nießbrauch an OHG-Anteilen ist zulässig,[869] das Abspaltungsverbot steht ihm nicht entgegen. Aufgrund der Auswirkungen, die ein Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen auf die übrigen Gesellschafter hat, müssen diese einer entsprechenden Bestellung zustimmen. Unabhängig hiervon bleibt es bei der alleinigen Außenhaftung des Gesellschafters.[870] Da ein bloßer Ertrags...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Gemeinsame Nutzung von Verzeichnissen durch Grundbuchamt und Katasterbehörde

Rz. 27 Abs. 2 S. 2 ermächtigt Grundbuchamt und Katasterbehörde wechselseitig zur Nutzung von Verzeichnissen der in S. 1 bezeichneten Art,[29] um die mehrfache Erfassung, Speicherung und Verwaltung identischer Daten, den erforderlichen Datenabgleich, den damit verbundenen Mehraufwand und Divergenzen zu vermeiden. Nicht erfasst werden Daten, die im Grundbuch und Kataster selbs...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / a) Erwerbsvorgänge

Rz. 24 § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG setzt keinen Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung voraus, sondern ordnet ohne Anknüpfung an bestimmte Erwerbsvorgänge für alle Erwerbsvorgänge nach dem ErbStG die Gewährung der Verschonung an, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Ungeachtet dessen geht die Verwaltung in R E 13b.1 Abs. 4 und R E 13b.2 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 201...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / VIII. Rechtliche Stellung des Nacherben

Rz. 91 Dem Nacherben stehen gegenüber dem Vorerben folgende Rechte zu:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zuständigkeitskonzentration

Rz. 13 Abs. 3 ermöglicht eine von Abs. 1 abweichende Konzentration der Zuständigkeit, er entspricht § 689 Abs. 3 ZPO, § 2 Abs. 2 InsO, § 1 Abs. 2 ZVG, wobei schon durch die Allgemeinvorschrift des § 13a GVG eine Zuständigkeitskonzentration erfolgen kann. Er ist nicht auf die maschinelle Grundbuchführung beschränkt, ist jedoch in diesem Zusammenhang von größerer Bedeutung. Au...mehr

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Corona-Pandemie: Lohnsteuer... / 3.17 Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale im Impf- oder Testzentrum

Die Finanzverwaltung gewährte für ehrenamtliche Tätigkeiten in Impfzentren und Testzentren Vergünstigungen:[1] Helfer, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt waren, konnten für ihre Einnahmen die Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR jährlich in Anspruch nehmen. Helfer, die sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren sowie (mobilen) Teststati...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 4. Erträge, Nutzungen und Lasten

Rz. 35 Der Vorerbe ist Eigentümer der Erbschaft, weswegen ihm nach §§ 953 ff., 100 BGB auch die Erträge und Nutzungen aus dem Vermögen zustehen. Diese fallen nicht in das Vorerbenvermögen, es sei denn, sie wären nach § 2133 BGB durch ordnungswidrige Verwaltung oder als Übermaßfrüchte erzielt worden. Rz. 36 Die gewöhnlichen Erhaltungs- und Verwaltungskosten der Nachlassgegenst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 287 Gesetzlicher Güterstand ist nach kroatischem Eherecht eine Art Errungenschaftsgemeinschaft, bei der zwischen Eigen- und ehelichem Vermögen unterschieden wird, Art. 251 Familiengesetz.[885] Das eheliche Vermögen gehört ihnen, wenn nicht anders vereinbart, zu gleichen Teilen, Art. 253 Abs. 1 Familiengesetz. Nur für Geschäfte der regelmäßigen Verwaltung wird die Zustimm...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / b) Unterbeteiligter

Rz. 241 Unterbeteiligter kann ebenfalls jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personenvereinigung sein, die als solche Träger von Rechten und Pflichten sein kann, also z.B. nicht eine bloße Innengesellschaft.[317] Der Unterbeteiligte darf daneben mit einem eigenen Gesellschaftsanteil oder als stiller Gesellschafter an der Hauptgesellschaft beteiligt sein.[318] H...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Präsenzversammlung mit Versammlungsleiter, Vorstand, Aufsichtsrat und Notar

Rz. 1376 Grundlage jeder Hauptversammlung ist zunächst die Zusammenkunft der Aktionäre zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort. An diesem Ort muss sich der Versammlungsleiter, die Verwaltung der Gesellschaft (§ 118 Abs. 3 AktG) sowie der Notar (§ 130 Abs. 1 AktG) aufhalten.[3869] Die Aktionäre "können" bei entsprechender statutarischer Regelung ihre Teilnahmere...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Wirkungen

Rz. 23 Wirkungen gegen alle späteren Sondernachfolger erhalten diese Regelungen nur durch Grundbucheintragung, ohne Eintragung nach h.M.[35] selbst dann nicht, wenn der Sondernachfolger sie kennt,[36] gegen den Gesamtrechtsnachfolger wirken sie stets. Die Wirkungen bestehen nur unter den Miteigentümern (= "inter partes"), also nicht wie bei echten dinglichen Rechten absolut ...mehr

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§ 20 Joint Ventures / 1. Kriterien der Rechtsformwahl

Rz. 10 In die Rechtsformwahl fließen zahlreiche Aspekte ein, die typischerweise nicht sämtlich für dieselbe Rechtsform sprechen, sondern gegeneinander abzuwägen sind. Bei den meisten Gründungen fließen mehrere oder alle der folgenden Gesichtspunkte[10] in die Abwägung ein, ergänzt um einzelfallspezifische Faktoren (etwa gesetzliche Vorgaben für die Rechtsform der Joint Ventu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Keine Besorgnis der Verwirrung

Rz. 6 Schließlich darf durch die Zusammenschreibung keine Verwirrung zu besorgen sein. Der Begriff der "Verwirrung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.[6] Die Feststellung einer Verwirrung ist keine Ermessensentscheidung.[7] Bei der erforderlichen Feststellung ist nicht nur das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Grundbuchführung, sondern auch das private Interesse ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (3) Inhalt

Rz. 1682 Seinem Inhalt nach muss der Kapitalerhöhungsbeschluss selbst die wesentlichen Festsetzungen enthalten. Dies gilt insb. für den Erhöhungsbetrag. Bei Stückaktien kann sich wegen § 182 Abs. 1 Satz 5 AktG das Grundkapital nur entsprechend der kapitalbezogenen Beteiligungsquote der alten Stückaktien erhöhen.[4349] Bei Stückaktien und nur einem Aktientyp in der Satzung si...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Abruf aufgrund Verwaltungsvereinbarung oder öffentlich-rechtlichem Vertrag

Rz. 42 Gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 GBV orientieren sich zu vereinbarende Gebühren an den o.g. Sätzen und übernehmen sie mit Rücksicht auf die Pflicht zur Gleichbehandlung der Grundbuchnutzer in der Regel. Etwas anderes kann nach S. 2 bei Vereinbarungen mit Stellen der öffentlichen Verwaltung bestimmt werden, wobei eine Gebührenermäßigung bis hin zum Gebührenerlass zulässig ist.mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.15.3 Akteneinsicht

Rz. 157 Die AO sieht anders als das VwVfG oder die StPO kein Recht auf Akteneinsicht vor.[1] Allerdings hat derjenige, der Akteneinsicht beantragt, Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung.[2] Bei der Ausübung des Ermessens sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Interessen des Geprüften, anderer Beteiligter, ggf. eines Hinweisgebers und der Verwaltung z...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / if) Finanzierung der Fonds

Rn. 1517f Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Die Beteiligungen werden ausschließlich mit Eigenmitteln des Fonds – mit Ausnahme der Inanspruchnahme staatlicher Förderung – erworben; die Verwaltung der Beteiligungen erfolgt idR nur über die Ausübung von gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Rechten von Gesellschaftern; für wichtige Geschäftsführungsmaßnahmen bei den Portfolio-G...mehr

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§ 6 Franchiserecht / 1. Lizenz-/Know-how-Überlassungsvertrag

Rz. 30 Von einem Lizenzvertrag spricht man, wenn der Inhaber eines Patents oder einer Marke (Lizenzgeber) dem Lizenznehmer die Erlaubnis erteilt, diese Schutzrechte in bestimmter Weise, in bestimmtem Umfang und einem bestimmten räumlichen Gebiet zu nutzen.[62] Dabei ist der Begriff der Lizenz weder im Zivilrecht, noch im PatG oder MarkenG näher geregelt.[63] Rz. 31 Handelt es...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 138 Im schwedischen Recht existiert als offene Handelsgesellschaft die "handelsbolag", bei der grundsätzlich jeder Gesellschafter zur Vertretung berechtigt ist und die Vertretungsverhältnisse im Handelsregister einzutragen sind.[464] Rz. 139 Bei der Kommanditgesellschaft (kommanditbolag) ist der Kommanditist – wie im deutschen Recht – weder geschäftsführungsbefugt noch zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Volontär / 1 Begriff des Volontärs

Volontäre werden – grundsätzlich befristet – bei einem Arbeitgeber tätig, um einen Einblick in ein bestimmtes Fachgebiet zu erhalten und darin ausgebildet zu werden. Hauptsächlich Unternehmen im karitativen und kaufmännischen Bereich sowie die öffentliche Verwaltung bieten Volontariate an. Im Bereich der Presse gibt es ein Volontariat im herkömmlichen Sinne seit rund 200 Jah...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Sonderfälle, insbesondere bei Grundstücksgeschäften

Rz. 172 Wenn und soweit Vollmachten zu Verfügungen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und dingliche Rechte an solchen ermächtigen, ist Vollmachtsstatut das Belegenheitsrecht (Lex rei sitae) der fraglichen Immobilie.[572] Dasselbe soll gelten für Vollmachten zur Verwaltung von Immobilien.[573] Diese Anknüpfungsregeln für die rechtsgeschäftliche Vertretung bei Immobil...mehr

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§ 3 Firmenrecht / aa) Gesellschaftszusätze

Rz. 128 Gesellschaftszusätze, ob zwingend oder freiwillig aufgenommen, ausgeschrieben oder abgekürzt, begründen für sich allein keine ausreichende Unterscheidbarkeit, da sie keine die Individualisierung bezweckenden Firmenbestandteile sind und an "dem Auge und Ohre sich einprägenden Klangbilde" nicht teilnehmen.[393] Besondere Bedeutung hatte dies für die Firma der GmbH & Co...mehr

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§ 3 Firmenrecht / II. Einzelfälle

Rz. 135 Die Beifügung von Ordinalzahlen (z.B. XY zweite Verwaltungs-KG; XY dritte Verwaltungs-KG) genügt nach der heutigen nicht zu beanstandenden Registerpraxis den Erfordernissen des § 30 HGB,[419] ebenso wenn sich die Firmierung der lediglich durch eine andere römische Ziffer unterscheidet (zur abstrakten Unterscheidungsfähigkeit von "Zahlenfirmen" auch oben Rdn 82).[420]...mehr