Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 3. Sonderfälle der Nachlassverwaltung

a) Grundstücke im Nachlass Rz. 40 Das Gesetz sieht eine Eintragung der Nachlassverwaltung in das Grundbuch nicht vor. Unterbliebe eine solche Eintragung, könnte ein Dritter gutgläubig Eigentum am Grundstück erwerben. Dies steht im Widerspruch zu der als Folge der Nachlassverwaltung gemäß § 1984 BGB eintretenden Verfügungsbeschränkung des Erben. Die Literatur geht deshalb davo...mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / III. Gegenständliche Beschränkung

Rz. 25 Gegenständliche Beschränkungen kann der Erblasser dadurch erreichen, dass er den Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände, beispielsweise über ein Grundstück, über einen Unternehmensanteil o.Ä. zuweist. Damit erstreckt sich die gesamte Testamentsvollstreckertätigkeit nur auf diese einzelnen Nachlassgegenstände. Auch die Auseinandersetzun...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / e) Nachlassverwaltung an Kapitalgesellschaften

Rz. 51 GmbH- und AG-Anteile unterliegen bereits kraft Gesetzes der unbeschränkten Vererbbarkeit. Vergleichbar zur Rechtslage bei der Dauertestamentsvollstreckung unterliegen sie der uneingeschränkten Nachlassverwaltung.[36]mehr

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§ 2 Allgemeine Grundsätze d... / II. Rechtsnatur des Amtes des Testamentsvollstreckers

Rz. 2 Der Testamentsvollstrecker erhält sein Amt vom Erblasser übertragen. Er übt Kraft eigenen Rechts ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass aus entsprechend dem Willen des Erblassers und unabhängig vom Willen der Erben. Damit ist er nach heute ganz h.M. weder Vertreter des Erblassers oder des Erben und auch nicht deren Treuhänder, sondern Träger eines eigen...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / 2. Erste Maßnahmen

Rz. 30 Grob strukturiert können folgende, regelmäßig erforderliche Maßnahmen unterschieden werden: Rz. 31 1. Inbesitznahme der Wohnung/des Hauses Rz. 32 2. Kont...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / 3. Stille Gesellschaft

Rz. 46 Die stille Gesellschaft (§§ 230–237 HGB) ist eine reine Innengesellschaft, deren Gesellschaftszweck die Beteiligung (z.B. von Abkömmlingen) an einem Unternehmen ist. So können Gewinne verteilt werden, die sonst nur in einer Person entstehen würden. Da bei dieser Gesellschaftsform keinerlei Haftungsdivergenzen zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht bestehen und dem s...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / I. Aktenführung, Software

Rz. 3 Die Führung einer Testamentsvollstreckerakte bleibt natürlich im Wesentlichen den persönlichen Vorlieben des Testamentsvollstreckers vorbehalten. Von vornherein lösen sollte man sich allerdings von dem Gedanken, dass klassische Aktenformen wie z.B. eine anwaltliche Prozessakte in Form der Hängeakte für Testamentsvollstreckungen geeignet ist. Da mit umfangreichem Schrif...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / b) Berichtigung der Nachlassschulden

Rz. 37 In der Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten liegt eine wesentliche Hauptaufgabe des Nachlassverwalters. Hierzu hat er, wenn nötig, den Nachlass zu verwerten. In welcher Form dies geschieht, z.B. durch Veräußerung, im Wege der freihändigen oder öffentlichen Versteigerung, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Die Grenze seines Ermessens wird über § 1985 Abs. 2 S...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / a) Grundstücke im Nachlass

Rz. 40 Das Gesetz sieht eine Eintragung der Nachlassverwaltung in das Grundbuch nicht vor. Unterbliebe eine solche Eintragung, könnte ein Dritter gutgläubig Eigentum am Grundstück erwerben. Dies steht im Widerspruch zu der als Folge der Nachlassverwaltung gemäß § 1984 BGB eintretenden Verfügungsbeschränkung des Erben. Die Literatur geht deshalb davon aus, dass eine Eintragun...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 1. Vergütungskriterien nach der Rechtsprechung

Rz. 11 Zur Beurteilung der Angemessenheit sind maßgebend der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnis...mehr

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§ 7 Person des Testamentsvo... / V. Unabhängigkeit

Rz. 13 Was die Unabhängigkeit von eigenen Interessen oder Interessen eines Arbeitgebers angeht, liegen die Berufsgruppen der Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare gleichauf. Diese Berufsgruppen unterliegen einem funktionierenden Ehrenrecht, mit dem beispielsweise die Wahrnehmung widerstreitender Interessen sanktioniert und eine ausreichende finanzielle, durch Pflichtversic...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / c) Führung von Einzelunternehmen durch den Nachlassverwalter

Rz. 44 Gehört ein Einzelunternehmen zum Nachlass, kann dieses nach heute unstreitiger Auffassung vom Nachlassverwalter fortgeführt werden. Hierzu gehören kaufmännische Betriebe ebenso wie Handwerksbetriebe oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Die Nachlassverwaltung von – glücklicherweise mittelständischen – Unternehmen gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben, denen ...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / g) Besonderheiten bei Erbengemeinschaften

Rz. 53 Bei Erbengemeinschaften sind vielfältige Fallkonstellationen denkbar. Zunächst stellt sich die Frage, ob in der Fortführung eines ererbten Handelsgeschäftes durch mehrere Miterben ein gesellschaftlicher Zusammenschluss, beispielsweise in der Form einer OHG gesehen werden muss. Die Rechtsprechung verneint diese Annahme und gestattet die Fortführung eines Unternehmens i...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 5. Gerichtliche Kontrolle des Nachlassverwalters

Rz. 57 Anders als der Testamentsvollstrecker unterliegt der Nachlassverwalter gemäß §§ 1960, 1915, 1837 (ab dem 1.1.2023: § 1802 BGB n.F.), 1886 (ab dem 1.1.2023: § 1804 BGB n.F.), 1962 BGB der Aufsicht des Nachlassgerichts. Diese Aufsicht ist unterschiedlich ausgestaltet. Rz. 58 In reinen Zweckmäßigkeitsfragen unterliegt der Nachlassverwalter keinen gerichtlichen Weisungen. ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / a) Fehlende Rechtskraft von Vergütungstabellen

Rz. 48 Zur Rechtsnatur der sog. Vergütungstabellen ist zunächst festzustellen, dass es sich bei ihnen nicht um Regelungen handelt, die mit irgendeiner Rechtskraft ausgestattet wären oder auch nur gesetzesnahe Regelungskraft entfalten würden. Sie müssen daher von den Gerichten im Vergütungsrechtsstreit nicht anerkannt werden. Zu Recht verwendet der Deutsche Notarverein daher ...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / II. Ausgewählte Einzelfälle

Rz. 60 Es ist sehr schwierig, generelle Aussagen darüber zu treffen, welche Maßnahmen eines Testamentsvollstreckers zulässig sind und welche nicht. Die Rechtsprechung stellt immer wieder auf den konkreten Einzelfall ab. Beispiele:mehr

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§ 2 Allgemeine Grundsätze d... / 2. Kardinalpflichten des Testamentsvollstreckers

Rz. 7 Der Erbe ist dem Testamentsvollstrecker gegenüber jedoch nicht rechtslos gestellt. Dessen Kardinalpflichten ergeben sich aus §§ 2215–2219 BGB. Sie sind gemäß § 2220 BGB weitgehend zwingend, können also auch nicht durch den Erblasser selbst außer Kraft gesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker ist also immer zur Verzeichniserstellung und ordnungsgemäßen Verwaltung verp...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / II. Kontenführung

Rz. 4 Die Einrichtung eines Sonderkontos in der besonderen Form des Anderkontos empfiehlt sich eigentlich bei jeder Testamentsvollstreckung, ausgenommen eventueller Dürftigkeitsfälle. Über dieses Konto sind sodann sämtliche Transaktionen, die den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass betreffen, abzuwickeln. Auch etwa vorgefundenes Bargeld ist hier einzuzahlen.[...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / 3. Rechnungslegungspflicht

Rz. 69 Die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Rechnungslegung folgt aus §§ 2218, 666 BGB. Auch diese Pflicht besteht nur auf Verlangen und ist einklagbar. Die Rechnungslegung muss: Rz. 70 Die Rechnungslegung muss dem Erben die Prüfung ermöglichen, ob ...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 1. Erlöschen der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis

Rz. 17 Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Erben erlischt mit dem Wirksamwerden der Anordnung der Nachlassverwaltung, regelmäßig also mit der Zustellung, nicht erst der Bekanntmachung. Als Rechtsfolge sind die Rechtshandlungen des Erben den Nachlassgläubigern gegenüber unwirksam. Dies folgt bereits aus dem Verweis in § 1984 Abs. 1 S. 2 BGB auf die Vorschriften der §§...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / a) Inbesitznahme des Nachlasses und Geltendmachung von Forderungen

Rz. 36 Vergleichbar zur Verpflichtung des Testamentsvollstreckers hat der Nachlassverwalter sich nicht auf die bloße Erhaltung des Nachlasses zu beschränken. Vielmehr muss er das verwaltete Vermögen nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vermehren. Hierzu hat er zunächst den Nachlass in Besitz zu nehmen. Weiterhin hat er die zum Nachlass gehörenden Forderungen einz...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / 1. Grundsätzliche Unterschiede zu den Personenhandelsgesellschaften

Rz. 52 Kapitalgesellschaften sind im Gegensatz zu Personenhandelsgesellschaften keine personenbezogenen Zusammenschlüsse und beruhen nicht auf der Vertrauensbindung ihrer Mitglieder, wodurch eine Testamentsvollstreckung grundsätzlich bereits erleichtert wird. Die Testamentsvollstreckung an solchen Gesellschaftsanteilen ist daher grundsätzlich unproblematisch zulässig. Ein ge...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / c) Rechnungslegung

Rz. 38 Gemäß § 1840 Abs. 1, 2 BGB (ab dem 1.1.2023: § 1863 BGB n.F.) i.V.m. § 1915 Abs. 1 BGB (ab dem 1.1.2023: § 1813 BGB n.F.) hat der Nachlassverwalter jährlich Rechnung zu legen. Wie von einem Testamentsvollstrecker gehört auch diese Verpflichtung zu den Kardinalpflichten. Ein hartnäckiger Verstoß hiergegen kann die Entlassung des Nachlassverwalters nach § 1886 BGB (ab d...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / XII. Beendigungsvereinbarung zwischen Erben und Testamentsvollstrecker

Rz. 49 Muster 24.32: Beendigungsvereinbarung zwischen Erben und Testamentsvollstrecker Muster 24.32: Beendigungsvereinbarung zwischen Erben und Testamentsvollstrecker Vereinbarung zwischen 1. Frau/Herrn _________________________, _________________________ (Straße, Hausnr.), _________________________ (PLZ, Ort) – nachfolgend auch bezeichnet als "Erbe/-in zu 1)" – 2. Frau/Herrn ___...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckun... / 3. Lösungsansatz

Rz. 34 Eine richtig gestaltete Testamentsvollstreckung führt gem. §§ 2205, 2211, 2214 BGB zu einer Trennung zwischen Eigenvermögen und Nachlassvermögen des Erben. Solange die Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker andauert, ist den Gläubigern des Erben der Zugriff auf das Nachlassvermögen verwehrt. Der Testamentsvollstrecker kann, z.B. durch die Verwertung von Immobilie...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 4. Herausgabe des Nachlasses und Schlussrechnungslegung

Rz. 56 Bei Beendigung seines Amtes, die mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses durch das Nachlassgericht wirksam wird, hat der Verwalter die Schlussrechnung zu legen, § 1890 BGB, und den verbliebenen Nachlass gemäß § 1986 BGB an die Erben herauszugeben. Praxishinweis Schlussrechnungslegung und Herausgabepflicht stehen in engem Zusammenhang. Die Pflicht zur Herausgabe de...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / (1) Vermögensverwaltung

Rz. 105 Die Vermögensverwaltung beinhaltet zunächst eine Inventarisierung des Status Quo aller Vermögensklassen (z.B. liquide Assets, Immobilien, Kunst, physische Rohstoffe). Sodann wird für den Vermögenserhalt die Auswahl des passenden Anlagemediums für das Gesamtvermögens getroffen, wie z.B. Holding, Trust, Familienstiftung. Dabei werden bereits ergänzende Aspekte wie Steu...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / (3) Lifestyle Management

Rz. 107 Hierunter werden in die stark operativen Dienstleistungen des Family Office subsumiert. Dazu gehören exemplarisch das Fuhrparkmanagement, das Buchen und die Organisation von Veranstaltungen und Reisen, die Verwaltung des eigenen Hauspersonals oder auch die Eruierung eines Studienplatzes für die in Ausbildung befindlichen Familienmitglieder. Das differenzierte Netzwer...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / V. Fälligkeit der Vergütung

Rz. 74 Soweit vom Erblasser nichts anderes bestimmt ist, ist die Vergütung erst mit Beendigung der Testamentsvollstreckung und Schlussrechnungslegung[139] in einer Summe fällig, ein Recht auf Vorschuss besteht nicht.[140] Der Grund liegt in der Regelung der §§ 2218, 666 BGB. Danach ist die Fälligkeit der Vergütung an die vorangehende Rechnungslegung durch den Testamentsvolls...mehr

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§ 3 Gestaltungsalternativen... / E. Alternative familienrechtliche Lösungen

Rz. 32 In Gestaltungssituationen, bei denen nach einer Scheidung minderjährige Kinder vorhanden sind, besteht häufig der Wunsch, dass der geschiedene Ehegatte nicht über den Umweg der zu Erben berufenen Kinder eine faktische Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Erblassers erhalten können soll.[43] Bestehen keine weiteren Besonderheiten, so bietet die Vorschrift des § 163...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 2. Haftung gegenüber den Gläubigern

Rz. 83 Neben der Haftung gegenüber den Erben ist der Nachlassverwalter nach § 1985 Abs. 2 S. 1 BGB auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Auch insoweit wird ein gesetzliches Schuldverhältnis angenommen.[73] Zu ersetzen ist im Schadensfall jeder Vermögensnachteil, den ein Nachlassgläubiger durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Nachlassverwalters erlitten hat. Rz. ...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / I. Juristische Restriktionen bis zum 10.11.2004

Rz. 16 In der Erschließung neuer Geschäftsfelder ist die Kreditwirtschaft den freien Berufen um Jahre voraus. Sie hat die Testamentsvollstreckung – und auch die darauf gerichtete Gestaltungsberatung – längst als Mittel entdeckt, ihre Geschäftsbeziehungen mit vermögenden Kunden und ihren Angehörigen auch nach dem Tode zu erhalten. Ihr Angebot, als Testamentsvollstrecker zur V...mehr

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§ 2 Allgemeine Grundsätze d... / 3. Verhältnis zum Prozessgericht

Rz. 20 Die unmittelbare Ableitung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers von den Anordnungen des Erblassers macht ihn zwar von Weisungen des Erben unabhängig; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Erben dem Testamentsvollstrecker gegenüber machtlos wären. Nach § 2203 BGB hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen....mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 2. Verlust der Prozessführungsbefugnis

Rz. 20 Für Passivprozesse regelt § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB ausdrücklich, dass diese nur gegen den Nachlassverwalter gerichtet werden können. Die Nachlassabsonderung soll den Erben nicht nur vor einer Haftung, sondern auch vor einer persönlichen Einbeziehung in den Rechtsstreit schützen.[19] Für Aktivprozesse folgt dieses Ergebnis aus § 1984 Abs. 1 S. 1 BGB, denn die Verwaltung ...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / 3. Inhalt und Stichtag des Verzeichnisses

Rz. 44 Das Nachlassverzeichnis hat alle Gegenstände aufzuführen, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Hierzu gehören neben den Nachlassaktiva auch die Nachlasspassiva, auch soweit sie zweifelhaft oder bestritten sind. Nach ganz überwiegender Auffassung[25] ist es nicht erforderlich, dass die Nachlassgegenstände beschrieben oder ihrem Wert nach ermittel...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / B. Sachverhalt

Rz. 2 Die Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG (SVVB) betreut ihren Kunden Maximilian Graf von Koks seit vielen Jahren im Private Banking. Graf Koks, der deutscher Staatsangehöriger ist, hat soeben seine Ehefrau verloren. Mit seinem Generationenberater diskutiert er Überlegungen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Dem Berater sind die beiden Söhne Max und ...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / IV. Erbenermittlung

Rz. 14 Es ist natürlich auch denkbar, dass die Erben zunächst noch ermittelt werden müssen. Mitunter ist diese Aufgabe aufwendig, weil die Familienverhältnisse nicht bekannt oder – gerade bei familienexternen Testamentsvollstreckern – schwer aufzuklären sind. Die Nachwirkungen der Kriegszeiten der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts in Europa bedingen weitere Schwieri...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / VI. Abzugsfähigkeit der Testamentsvollstreckervergütung beim Erben

Rz. 108 Vom Grundsatz her ist wie folgt zu differenzieren:[199]mehr

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§ 19 Testamentsvollstreckun... / I. Grundstruktur des Behindertentestaments

Rz. 1 In Deutschland leben 7,8 Mio. schwerbehinderte Menschen.[1] Es ist daher naheliegend, dass Erblasser behinderter Abkömmlinge diese im Falle des eigenen Todes vor dem Zugriff des Staates schützen möchten. Sie inkludieren daher in ihren letztwilligen Verfügungen Sonderregeln in Bezug auf das behinderte Kind. Ziel ist es, dass der Abkömmling die volle staatliche Unterstüt...mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / H. Testamentsvollstreckung bei Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Rz. 27 § 2338 BGB belastet nicht den Erbteil, sondern den Pflichtteilsanspruch und ist deshalb von sehr engen Voraussetzungen abhängig. Zweck der Vorschrift ist, das Familienvermögen vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Pflichtteilsberechtigten oder seiner eigenen Verschwendungssucht zu schützen. § 2338 Abs. 1 S. 1 BGB ermöglicht hierzu die Anordnung einer Vor- und Nacherb...mehr

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§ 2 Allgemeine Grundsätze d... / IV. Zugriffsbeschränkungen im Sozialrecht

Rz. 25 Die Testamentsvollstreckung kann sich auch gegenüber dem Sozialhilfeträger durchsetzen. Bei Anordnung der Testamentsvollstreckung unterliegt der Erbe der Verfügungsbeschränkung des § 2211 Abs. 1 BGB, wodurch er über den der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen kann. Mangels Verfügungsbefugnis des Erben stellt der der ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / f) Praxisfall: Zeitvergütung als Steuersparmodell für den Erben

Rz. 40 Praxisfall Die Erblasserin verstarb Mitte 2002[87] Alleinerbin kraft Testierung aus 1996 ist die Tochter. Angeordnet ist Testamentsvollstreckung durch den Steuerberater für die Dauer von 20 Jahren. Das Testament enthält folgende Vergütungsregelung: "Für jedes Jahr erhält er Testamentsvollstrecker 1,5 % vom Bruttonachlass". Der Nachlass setzt sich wie folgt zusammen:mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / XV. Klage des Testamentsvollstreckers auf Vergütungszahlung

Rz. 52 Muster 24.34: Klage des Testamentsvollstreckers auf Vergütungszahlung 52 Das Muster ist mit freundlicher Genehmigung des zerb verlags dem Werk Schiffer/Rott/Pruns , Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, § 5 Rn 27 entnommen. Muster 24.34: Klage des Testamentsvollstreckers auf Vergütungszahlung[52] An das Landgericht[53] – Zivilkammer – _________________________ Klage de...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 2. Besonderheiten bei der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung

Rz. 41 Eine Absicherung gegen Steueransprüche gem. § 69 AO dürfte sowohl bei einer D&O-, als auch einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ausgeschlossen sein. Hier kann nur eigenes sorgfältiges Arbeiten eine Inanspruchnahme verhindern. So wichtig die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Testamentsvollstrecker ist, so schwierig gestaltet sich oftmals der Umgan...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / IV. Verschulden

Rz. 13 Auch im Bereich der Testamentsvollstreckung gilt der allgemeine haftungsrechtliche Grundsatz: "Keine Haftung ohne Verschulden". Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung auch zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist. Das Maß seines Verschuldens bestimmt sich nach § 276 BGB,[26] erfasst also jede Art ...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / 1. Persönliche und unbeschränkte Haftung im Erbrecht

Rz. 3 Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe zunächst persönlich und unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten. Diese umfassen über den Wortlaut des § 1967 Abs. 2 BGB hinaus neben Erblasser- und Erbfallschulden auch die bei der Verwaltung des Nachlasses entstehenden Schulden, die sogenannten "Nachlasserbenschulden". Der Erbe kann seine Haftung jedoch wesentlich beschränken...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / B. Grundsätzliche Unterschiede zwischen Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung

Rz. 2 Nach der Legaldefinition des § 1975 BGB handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine Nachlasspflegschaft, die zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger angeordnet ist. Aus diesem Grund sind auf die Nachlassverwaltung grundsätzlich zwei verschiedene Normensysteme anwendbar. Zum einen handelt es sich dabei um die allgemeinen Vorschriften über die Pflegschaf...mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / C. Dauertestamentsvollstreckung

Rz. 5 Die Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 S. 1 Hs. 2 BGB stellt eine vom Erblasser anzuordnende Erweiterung des gesetzlich vorgesehenen Aufgabenkreises des Testamentsvollstreckers dar. Die Testamentsvollstreckung endet also nicht mit Erledigung der in §§ 2203, 2204 BGB zugewiesenen Aufgaben, sondern dauert als verwaltende Tätigkeit fort. In der Praxis findet sich di...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 7. Bemessung der Zuschläge

Rz. 22 Es war hier angemessen, Zuschläge anzusetzen, da aufgrund des Sachvortrags der Parteien feststeht, dass die mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben über ein normales Maß hinausgingen. Dabei erscheint die Ansicht, dass das Normalmaß der mit einer Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben das sei, dass der Nachlass nur ein Konto, ein Wertpapierdepot und ...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / V. Erbschaftsteuer

Rz. 16 Mit dieser Steuerart hat sich der Testamentsvollstrecker regelmäßig zu befassen.[24] Nach § 31 Abs. 5 ErbStG ist die Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker abzugeben. Die Vorschrift erscheint umfassend, ist aber in der Praxis vom Umfang der angeordneten Testamentsvollstreckung her zu verstehen. Nur im Rahmen seines zivilrechtlichen Aufgabenkreises h...mehr