Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Notgeschäftsführung.

Rn 12 Jeder Miterbe ist berechtigt und verpflichtet, notwendige Erhaltungsmaßnahmen ohne Mitwirkung der anderen, aber unter Einsatz seines eigenen Vermögens zu treffen (BGH JZ 53, 706). Eine Maßnahme ist notwendig, wenn sie der ordnungsgemäßen Verwaltung des gesamten Nachlasses dient und bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen Gegenständen ein Schaden entsteht (Staud/L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zulässiger Inhalt letztwilliger Verfügungen.

Rn 3 Eine der zentralen Regelungen, die der Erblasser in einem Testament trifft, ist die Einsetzung einer oder mehrerer Personen zum Erben. Die Erbeinsetzung beinhaltet nicht nur die Einsetzung zum Erben, sondern auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge und die Ersatzerbenregelung für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person aus irgendeinem Grund nicht zur Erbfolge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Gästehaus

Rn. 1704 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Die Einrichtung des StPfl muss sich nicht unbedingt in seinem Eigentum befinden. Es reicht aus, wenn er das Gästehaus dauerhaft angemietet oder gepachtet hat (FG Nds EFG 2005, 1261; Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 206 (22. Aufl 2023); Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 746 (Dezember 2022); aA Oswald, DStZ/A 1965, 301). Auch die Anm...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cbc) Wahlrecht im Steuerrecht

Rn. 336f Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Bestehen im Handels- u Steuerrecht korrespondierende Wahlrechte, können HB u StB übereinstimmen, müssen es aber nicht. Das Wahlrecht kann grds jeweils eigenständig und folglich auch unterschiedlich ausgeübt werden (§ 5 Abs 1 S 1 Hs 2 EStG). Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB besteht ohne weitere gesetzliche Anordnungen nicht. Die ste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Sei aktiv

Rz. 561 [Autor/Stand] Nicht stets, aber doch oft, ist die Verteidigung im Kernstrafrecht reaktiver Natur. Die Ermittlungsergebnisse der Behörden werden abgewartet und darauf reagiert; in Form von Einlassungen, Anträgen etc. Dies muss im Kernstrafrecht nicht zwingend falsch sein, denn wir begegnen auf jeder Ebene des Verfahrens immer wieder kompetenten Ansprechpartnern der gl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundregel.

Rn 5 Falls keine nachträgliche Rechtswahl getroffen wurde (Art 42) und andere vorrangige Regelungen ebenfalls nicht eingreifen (Rn 3), unterstellt Art 39 I die Ansprüche aus GoA dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen wurde. Die Anknüpfung gilt für die Ansprüche des Geschäftsführers und solche des Geschäftsherrn. Der Vornahmeort ist insoweit sachgerechtes Ankn...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 203. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 22.07.2016, BGBl I 2016, 1679

Rn. 223 Stand: EL 122 – ET: 06/2017 Das Gesetz schließt an das SteuerbürokratieabbauG v 20.12.2008 (s Rn 185 (Bitz)) an u betrifft schwerpunktmäßig die AO. Das BMF führt dazu online aus, wichtige Aspekte des Gesetzes seien die sachgerechte Weiterentwicklung des steuerlichen Untersuchungsgrundsatzes, die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen für eine "vollautomatische" Bearb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt des Vermögensverzeichnisses.

Rn 2 In das Verzeichnis sind grds alle zum Zeitpunkt der Bestellung (abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses gem § 287 FamFG) vorhandenen Vermögensgegenstände aufzunehmen, die zum Vermögen des Betreuten gehören und der Verwaltung des Betreuers unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, wo sie sich befinden oder wie sie erworben worden sind....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Schätzungsbefugnis im Einzelnen

Rn. 2222 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Nach § 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des StPfl der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Rein formelle Buchführungsmängel rechtfertigen daher eine Schätzung nicht (BFH BFH/NV 2000, 1462; BStBl II 1982, 430; BFH vom 09.01...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Taugliche Person.

Rn 11 IRd § 839 gilt der haftungsrechtliche Beamtenbegriff. Danach sind Amtsträger und ›Beamte‹ iSd § 839 und des Art 34 S 1 GG jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendbarkeit des KSchG.

Rn 51 Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für alle ordentlichen Kündigungen einschl Änderungskündigungen (§ 2 KSchG). Zwei Voraussetzungen: (1.) Das Arbeitsverhältnis – nicht: Ausbildungsverhältnis, Dienst- o Arbeitsvertrag von Organmitgliedern (§ 14 I KSchG; BAG 20.7.23 – 6 AZR 228/22, NZA 23, 1457; iE Zaumseil NZA 20, 1448) – hat im selben inländischen (BAG DB 09, 1409...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachbarwand.

Rn 10 Der wichtigste Anwendungsfall des § 921 ist die Nachbarwand; sie wird auch halbscheidige Giebelmauer oder Kommunmauer genannt. Darunter versteht man eine Mauer, die von einem Grundstückseigentümer (idR) zur Hälfte auf seinem und zur anderen Hälfte auf dem Nachbargrundstück errichtet wurde oder durch eine spätere Grundstücksteilung auf der neuen Grenze steht, wobei beid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1865 BGB – Rechnungslegung.

Gesetzestext (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst. (2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt. (3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Ab- und Zugang d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Eilers, Rückstellungen für Altlasten, DStR 1991, 101; Fluck, Rückstellungsbildung für Altlasten und Immissionsschutzrecht, BB 1991, 176; Herzig/Köster, Die Rückstellungsrelevanz des neuen UmwelthaftungsG, DB 1991, 53; Bartels, Rückstellungen für öff-rechtliche Umweltschutzverpflichtungen bei Altlastenfällen, BB 1992, 1095; Stellungnahme des IDW, WPg 1992, 326; Kühnberger/Faatz, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gemeinschaftlichkeit.

Rn 8 Gemeinschaftlichkeit (soweit nicht wegen der ohnehin durch Mehrheit zulässigen ordnungsgemäßen Verwaltung entbehrlich) bedeutet, dass jedes Verfügungsgeschäft vom rechtsgeschäftlich geäußerten Willen eines jeden Miterben als gesamthänderische Maßnahme getragen sein muss (MüKo/Gergen § 2040 Rz 14). Wegen § 2033 II ist eine Aufteilung der Verfügung über einen Nachlassgege...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 190. Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) v 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809

Rn. 210 Stand: EL 102 – ET: 11/2013 Vorab s Rn 206 wegen des als Vorläufer gescheiterten JStG 2013. Der Deutsche Bundestag hat am 06.06.2013 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks 17/13 722) angenommen (BR-Drucks 477/13). Zum vorhergehenden langwierigen u konfusen Gesetzgebungsverfahren im Einzelnen s Ortmann-Babel/Bolik/Griesfeller, DB 2013, 1319. Dami...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung und Anwendungsbereich.

Rn 5 Der in § 242 enthaltene Rechtsgrundsatz hat einen umfassenden Anwendungsbereich und beherrscht die gesamte Rechtsordnung (BGHZ 85, 39, 48; BGHZ 118, 182, 191). Die Vorschrift wird wegen ihrer überragenden Bedeutung gelegentlich als ›königliche Norm‹ bezeichnet (Weber JuS 92, 631). Zu der nur geringe Wirkungen entfaltenden Beschränkung von § 242 auf Sonderverbindungen s ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gestaltungsalternativen und -ergänzungen.

Rn 3 Statt der Testamentsvollstreckung oder neben ihr kann der Erblasser seinen Willen auch durch die Erteilung einer Vollmacht über den Tod hinaus verwirklichen (dazu Weidlich ZEV 16, 57). Nach hM wird eine solche Vollmacht durch die Testamentsvollstreckung nicht berührt (BGH NJW 22, 3346 [BVerfG 01.06.2022 - 1 BvR 75/20], wichtig auch zur Auslegung; Staud/Schilken § 168 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zuständigkeit.

Rn 62 Für Klagen gegen den Staat sind entweder die Verwaltungs- oder die Zivilgerichte zuständig. Nach den §§ 13 GVG, 40 I 1 VwGO kommt es immer dann, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, darauf an, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist (BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Rn 2 Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlassverwalters auf den Nachlassinsolvenzverwalter über (Besonderheiten gelten bei KG-Anteilen: BFH BB 23, 2324). Rechtshandlungen des bisherigen Verwalters sind dann nach §§ 81, 82 InsO unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Amortisation (§ 21 II 1 Nr 2).

Rn 11 ›Amortisation‹ meint, dass die Mittel, welche die GdW für die bauliche Veränderung aufgewendet hat, durch Einsparungen gedeckt werden, die auf die bauliche Veränderung zurückzuführen sind. Gemeint sind gebäudebezogene Kosten. Amortisieren müssen sich die Aufwendungen, die andernfalls nicht angefallen wären (Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen sowieso erforderlich gewes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rechtsfolgen des Insolvenzverfahrens.

Rn 1 Der Verein wird durch Insolvenzeröffnung oder deren Ablehnung mangels Masse aufgelöst (§ 41 Rn 1, 4). Das Insolvenzverfahren ersetzt die bei Auflösung sonst notwendige Liquidation. Insolvenzgründe sind (drohende) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (§§ 16–19 InsO). Die Eintragung erfolgt nach § 75. Der Verein besteht als rechtsfähiger bis zum Ende des Insolvenzverfahr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Gem 1 sind nach hM nicht etwa nur Ansprüche (so der Wortlaut), sondern alle aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte der Gesellschafter, also alle individuellen Verwaltungs- und – vorbehaltlich 2 – Vermögensrechte, unübertragbar (Abspaltungsverbot). Für Rechte der GbR selbst gilt § 711a nicht. Die Vorschrift in 1 ist zwingend (BGH NJW 52, 178; 62, 738), die Ausn nach 2 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / N. Prozessuales.

Rn 165 Der Vermieter trägt im Nachforderungsprozess die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter (BGH NJW 18, 1599 Rz 12; 08, 1801 Rz 29); sie umfasst auch die Höhe eines von ihm vorgenommenen Abzugs nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen der Volljährigkeit.

Rn 3 Zentrale Wirkung der Volljährigkeit ist die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (vgl §§ 104 ff). Weiterhin tritt die Prozessfähigkeit (§ 52 ZPO), die Ehemündigkeit (§ 1303 I), die unbeschränkte Testierfähigkeit (§ 2247 IV mit § 2229 I) sowie das passive Wahlrecht (Art 38 II GG) ein. Es endet ab diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge bzw eine Vormundschaft (§§ 1626 I, 1806 m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verwahrungspflicht.

Rn 2 Die Verwahrungspflicht entsteht mit wirksamer Pfandrechtsbestellung bzw. mit Entstehen eines gesetzlichen Pfandrechts u unmittelbarem Alleinbesitz des Pfandgläubigers; sie erlischt mit Rückgabe bzw Verwertung des Pfandes, nicht bereits mit Erlöschen des Pfandrechts. Bei mittelbarem Besitz hat der Gläubiger die für die Verwahrung erforderlichen sachgerechten Weisungen zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Die Vorschriften enthalten weitere Sicherungsrechte zugunsten des Nacherben. Er kann vom Vorerben Sicherheit verlangen (§ 2128 I) und, wenn diese unterbleibt, ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entziehen lassen (§ 2128 II iVm § 1052); dies löst die Rechtsfolgen des § 2129 aus. Das Verlangen kann auch von einem Nacherben für alle gestellt werden; s § 2121 Rn 2. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 1010 verschärft bei einer Bruchteilsgemeinschaft die Anforderungen für die Verwaltungs- und Benutzungsregelungen bei Grundstücken zu Gunsten des Sondernachfolgers. Gleiches gilt im Hinblick auf einen permanenten oder temporären Ausschluss eines Aufhebungsverlangens oder bei Bestimmung einer Kündigungsfrist. Im Falle der §§ 746, 751 wirken derartige Regelungen automati...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Nachlassverwaltung entzieht den Miterben die gemeinsame Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Die Vorschrift sieht daher folgerichtig vor, dass die Anordnung nur durch alle Miterben beantragt werden kann (Brandbg ZEV 21, 237 [OLG Brandenburg 09.02.2021 - 3 W 129/20]). Die Anordnung der Nachlassverwaltung über einen Erbteil ist nicht möglich; allerdings kommt die Pfän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2179 BGB – Schwebezeit.

Gesetzestext Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird. Rn 1 Die Vorschrift begründet durch die Anwendbarkeit des Bedingungsrechts eine Anwartschaft für den Bedachten, die in gewissem Umf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Wohnungsmietverhältnis.

Rn 74 Handelt es sich um ein Wohnungsmietverhältnis, kann der Verwalter/Treuhänder die Masse gem § 109 I 2 InsO enthaften (BGH NJW 15, 3087; 14, 2585 [BGH 22.05.2014 - IX ZR 136/13] Rz 9). Die Enthaftungserklärung ggü dem Vermieter bewirkt, dass der Mieter die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurückerhält (BGH NJW 15, 3087 [BGH 17.06.2015 - VIII ZR 19/14]; 14, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Insolvenz und Einzelzwangsvollstreckung auf Mieterseite.

Rn 23 Hat der Mieter als Mietsicherheit ein Kautionssparbuch mit Sperrvermerk zugunsten des Vermieters angelegt, hat dieser im Fall der Mieterinsolvenz ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO, soweit die Pfandrechtsbestellung oder Sicherungsabtretung nach außen erkennbar ist. Zur Tilgungsbestimmung bei der Barkaution vgl LG Hambg ZMR 08, 209 und Hambg ZMR 08, 714. Zur Mieterin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Höchstpersönlichkeit.

Rn 14 Der Verw hat nach hM seine Dienste höchstpersönlich zu erbringen (München NJW-RR 08, 1397; Hamm ZMR 04, 702; LG Frankfurt aM ZMR 22, 238; zw). Es dürften allerdings Hilfskräfte beschäftigt oder einzelne Aufgaben auf Dritte übertragen werden (KG ZMR 02, 695). Dies überzeugt nicht. In der Praxis werden bei größeren Verwaltungen grds sämtliche Aufgaben innerhalb des Unter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1415 BGB – Vereinbarung durch Ehevertrag.

Gesetzestext Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften. Rn 1 Die Gütergemeinschaft wird durch Ehevertrag (§ 1408) begründet. Dieser bedarf gem § 1410 der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag ist nichtig. Die Gütergemeinschaft kann sowohl aufschiebend als auch auflösend bedin...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Erblassers

Rz. 100 Besonderheiten bei der Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs ergeben sich, wenn nach Eintritt des Erbfalls ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels Zahlungsfähigkeit eröffnet wird. In diesem Fall wird ein bereits anhängiger Prozess gegen die Erben unterbrochen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (§ 240 S. 1 ZPO) oder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Insolvenz.

Rn 10 In der Insolvenz des Vollmachtgebers gilt § 117 I InsO (BGHZ 155, 87, 90 f zum Gesamtvollstreckungsverfahren gem §§ 5, 7 GesO), der eine Beeinträchtigung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters verhindern soll, wobei str ist, inwieweit die Vorschrift nur klarstellende oder konstitutive Bedeutung hat (Schilken KTS 07, 1, 3 ff). § 117 I InsO ist a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 27 Jeder WEigtümer muss nach (§ 14 I Nr 2 Fall 1) das Betreten/Benutzen des SonderE dulden, soweit dies vereinbart und/oder beschlossen ist. Die Verpflichtung berührt Art 13 GG, der bei Auslegung und Anwendung zu beachten ist (BGH ZWE 15, 337 Rz 9; Zweibr NJW-RR 01, 730 [OLG Zweibrücken 24.11.2000 - 3 W 184/00]; BayObLGZ 96, 146). Bsp: Tatsächliche Erhaltung des gemE, sow...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesamtabrechnung.

Rn 24 Die Gesamtabrechnung ist periodische Rechnungslegung, keine Bilanz über das Gemeinschaftsvermögen oder über das gemE, auch keine Gewinn- und Verlustrechnung über Vermögen (Rn 22; Saarbr NJW-RR 06, 732 [OLG Saarbrücken 19.12.2005 - 5 W 166/05]; BayObLG NJW-RR 04, 1603 [BayObLG 30.06.2004 - 2 Z BR 58/04]); handelsrechtliche Grundsätze zur Buchführung finden grds keine An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Wirkungen der Anordnung, jedoch nicht abschließend; sie wird vielmehr ergänzt durch die §§ 1975–1977, 2000 und die §§ 241, 246, 784 ZPO. Geregelt sind zunächst die unmittelbaren Folgen hinsichtlich der Stellung des Erben, insb verliert der Erbe neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass auch die Aktiv- und Passivlegitimatio...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (3) Belastung mit einer Testamentsvollstreckung

Rz. 8 Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist wegen der damit verbundenen Einschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Erben (§§ 2205, 2211 BGB) eine Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten i.S.v. § 2306 BGB.[16]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Höhe eines Deckungskapitals (Nr 2).

Rn 8 Nach der unmittelbaren Bewertungsmethode kann der Ehezeitanteil auch berechnet werden, wenn sich die Höhe der Versorgung nach einem angesammelten Deckungskapital richtet (II Nr 2). Dies ist bei allen kapitalgedeckten Versorgungssystemen der Fall, zu denen insb die privaten Rentenversicherungen zählen, aber auch viele betriebliche und berufsständische Versorgungen. Das D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsstellung des Nießbrauchers.

Rn 34 Nach §§ 1068 II, 1066 ist auch der Nießbraucher nur am Nachlassanteil als einem Rechtsnießbrauch berechtigt. Zum Schutz des Nießbrauchers sollte, als Verfügungsbeschränkung der Miterben, der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen werden (RGZ 90, 232). Der Nießbraucher hat das Recht zur Ausübung aller Verwaltungs- und Nutzungsrechte, die dem verpflichteten Miterben zustehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Außenwirkung.

Rn 23 Ein wirksamer Mehrheitsbeschluss, der eine Verpflichtung begründet (Hamm BB 69, 514) kann Außenwirkung haben mit der Folge, dass die Mehrheit oder einzelne Beauftragte Vertretungsmacht haben, auch für die anderen Miterben zu handeln, so dass ein Miterbe eine Nachlassverbindlichkeit begründen kann (Rn 6). Die Lasten des Gesamthandsvermögens und einzelner Nachlassgegenst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2225 BGB – Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers.

Gesetzestext Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde. Rn 1 Die Vorschrift regelt für die Testamentsvollstreckung den Erlöschensgrund des Todes oder des Wegfalls unbeschränkter Geschäftsfähigkeit des Testamentsvollstreckers, falls keine Ersatzbenennung nach §§ 2197 II, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch die Nachlassverwaltung bzw Insolvenz kommt es zur endgültigen Trennung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben. Die Nachlassabsonderung führt zum Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände, § 1984 I 1, §§ 22 I 1, 80 I InsO, mit der Folge, dass die nach § 1922 eingetretene Vermögensverschmelzung (ähnlich Konfusion oder Konsolidati...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinbarungen.

Rn 21 Die WEigtümer sind nach § 10 I 2 befugt, etwas von den gesetzlichen Bestimmungen Abweichendes zu vereinbaren (BGH ZMR 22, 232 Rz 13; NZM 21, 692 Rz 7). Eine weitreichende Verwaltungs- und Kostentrennung ist auch dann zulässig, wenn getrennte Baukörper statisch aufeinander aufbauen, wie es bei einer Tiefgarage und darauf errichteten Wohngebäuden der Fall ist (BGH ZMR 22...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Erwägungsgründe

(1–9) (nicht abgedruckt) (10) Diese Verordnung sollte weder für Steuersachen noch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art gelten. Daher sollte das innerstaatliche Recht bestimmen, wie beispielsweise Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet und entrichtet werden, seien es vom Erblasser im Zeitpunkt seines Todes g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der Betreuerbestellung.

Rn 8 § 1814 regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden kann und bildet die materiell-rechtliche Grundlage für den konkreten Zuschnitt des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 1815). §§ 1814, 1815 gelten nicht nur für die Bestellung des Betreuers, sondern auch, wenn die Betreuung verlängert (Zweibr BtPrax 02, 87) oder der Aufgabenkreis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB M

MaBV Art. 9 ROM I 20 Mahnantrag 291 6 Mahnbescheid 286 15 Mahnkosten 280 28 Mahnung 116 7; 117 7; 281 13; 1958 14; 2024 6; 2039 11; vor 116 ff 7 angekündigte Leistungsverspätung 286 20 Antrag auf Prozesskostenhilfe 286 15 Begriff 286 12 Betriebsausfall 286 23 Datum 286 17 einstweilige Anordnung 286 15 Entbehrlichkeit 275 17; 286 17 Entgeltforderung 286 21 Erfüllungsverweigerung 286 20 Fäl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ermittlung des Anteilswerts

Rz. 1727 [Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1b Satz 1 BewG bestimmt sich der gemeine Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft "nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag." Der so ermittelte Beteiligungswert wird dem Umstand gerecht, dass sich d...mehr