Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 4 Vertrag aushandeln

Das Aushandeln und Abschließen des Verwaltervertrags gehört zu den ureigensten Aufgaben der Wohnungseigentümerversammlung.[1] Damit die Wohnungseigentümer ihr Ermessen ausreichend ausüben können, muss ihnen der Entwurf des Verwaltervertrags im Vorfeld der Beschlussfassung bekannt sein. Die Rechtsprechung verlangt insoweit, dass der Vertragsentwurf der beschlussfassenden Wohn...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.3.2 Sachverständigen-Budget

Insbesondere hinsichtlich eines im Sondereigentum auftretenden Feuchtigkeitsschadens im Bereich des Gemeinschaftseigentums sollte der Verwalter zügig und flexibel in der Lage sein, für die Klärung der Schadensursache einen Sonderfachmann beauftragen zu können, ohne zuvor eine Eigentümerversammlung einberufen zu müssen. Freilich wäre der Verwalter mit Blick auf das Außenverhä...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 2.1 Mündliche Erkundigungen

Im Regelfall wird ein neu zu bestellender Verwalter entweder vom noch amtierenden Verwalter oder aber von einem Wohnungseigentümer, in aller Regel dem Verwaltungsbeirat, zwecks Abgabe eines Vertragsangebots kontaktiert. Bei telefonischer Kontaktaufnahme sollte der anfragende Verwalter um Angabe des Grunds für den Verwalterwechsel gebeten werden. Entsprechendes gilt selbstver...mehr

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 3.1.2 Grenzen

Allgemein setzt das Missbrauchs- und Schikaneverbot dem Einsichtsbegehren der Wohnungseigentümer Grenzen. Ob diese Grenzen überschritten sind, richtet sich maßgeblich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Zu beachten ist jedenfalls grundsätzlich, dass der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nicht auf eine nur einmalige Einsichtnahme beschränkt ist.[1] ...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.3.2 Selbstkontrahierungsverbot

Nach der Bestimmung des § 181 BGB darf der Vertreter in aller Regel kein Insichgeschäft tätigen. Er darf also nicht im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen. Allerdings lässt diese Bestimmung Ausnahmen für den Fall zu, dass dem Vertreter das Insichgeschäft gestattet ist. Eine entsprechende generelle Gest...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 6.1 Beschlussfassung

Auch die Beschlussfassung über die Wiederbestellung des Verwalters und somit die Beschlussfassung über das weitere Schicksal des Verwaltervertrags erfolgt mit einfacher Mehrheit, wie der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG zu entnehmen ist. Im Rahmen der Wiederbestellung können die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des bisherigen Verwaltervertrags beschließen. Sie können ...mehr

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 5 Rechtsprechungsübersicht

Abberufung bei verweigerter Einsicht Verweigert der Verwalter den Wohnungseigentümern die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, stellt dies einen wichtigen Grund zu dessen Abberufung dar.[1] Anmerkung: Der Verwalter kann jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden. Allerdings endet der Verwaltervertrag nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG erst spätestens 6 Monate nach der Abber...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 5.1.2 Vergleichsangebote

Vor der Bestellung eines neuen Verwalters sind Vergleichsangebote einzuholen. Im Regelfall müssen mindestens 3 Angebote eingeholt werden.[1] Ein Beschluss über die erstmalige Bestellung eines Verwalters entspricht jedenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn vor der Bestellung keine ausreichenden Alternativangebote eingeholt worden sind. Die vorliegenden Konkurrenzangeb...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 5.1.4 Vertragsunterzeichnung

Nach § 9b Abs. 2 WEG vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Qua Gesetz ist also er der Vertragsunterzeichnende für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Vorerwähnte Bestimmung ermöglicht es, auch einen anderen Wohnungseigentümer als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Ver...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.3 Unwirksame Vertragsklauseln

Verwalter sollten bei der Vertragsgestaltung selbstverständlich vermeiden, per se unwirksame Vertragsklauseln aufzunehmen. Grundsätzlich unterliegt der Verwaltervertrag nämlich der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Allerdings findet eine entsprechende richterliche Überprüfung erst im laufenden Vertragsverhältnis, also bei Durchführung bzw. Anwendung des Vert...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 5.2 Bestellung in der Teilungserklärung

Es ist allgemein anerkannt, dass der 1. Verwalter bereits in der Teilungserklärung bestellt werden kann.[1] Allerdings besteht hierzu kein Bedürfnis, da nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits mit dem Anlegen der Grundbücher entsteht. Der teilende Eigentümer bildet eine "Ein-Personen-Gemeinschaft" mit der Möglichkeit, "Ein-Personen-Beschlü...mehr

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 4.2 Herausgabeverweigerung

Die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen nach § 667 BGB gehört zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist damit insoweit aktivlegitimiert.[1] Das Verfahren gegen den ehemaligen Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen ist ein wohnungseigen...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 2.2 Schriftliche Auskünfte

Insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung des Verwaltervertrags und für einen realistischen Ansatz der Verwaltervergütung sollte sich der potenzielle Verwalter nicht scheuen, seiner Kontaktperson ein Formular zu den wesentlichen Objekteigenschaften zu übersenden. Der nachfolgende Fragenkatalog könnte selbstverständlich auch telefonisch abgearbeitet werden, allerdings dürft...mehr

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Körperschaften: Besonderhei... / 3.2 Aufsichtsratsvergütungen

Zwar handelt es sich bei Aufsichtsratsvergütungen zweifellos um Betriebsausgaben, doch durch die Regelung in § 10 Nr. 4 KStG wird die Hälfte der Vergütungen an Überwachungsorgane der Geschäftsführung den nicht abziehbaren Aufwendungen zugeordnet. Zu den Kontrollorganen rechnet in erster Linie der Aufsichtsrat; doch auch ein eventuell bestehender Verwaltungsrat oder Beirat üb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7 Alternativmodell flat-tax?

Rz. 22 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer steht seit jeher im Blickpunkt ganz unterschiedlicher (steuer-)politischer Zielvorstellungen.[1] Die Skala reicht hier von der gänzlichen Infragestellung der Erbschaftsteuer[2] bis hin zu Vorschlägen, die Erbschaftsteuer offensiv als Instrument zur Auflösung der Vermögenskonzentration zu nutzen.[3] Die (steuer-)politische Diskussion ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Streitwert (WEMoG) / 7 Entlastung von Verwalter und Beirat

Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Entlastung des Verwalters und auch die Rechtsmittelbeschwer bestimmt sich nach den möglichen Ansprüchen gegen den Verwalter und nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der Gemeinschaft hat.[1] Dieser Wert i...mehr

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Streitwert (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Der Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem geltend gemachten Anspruch. Bei bezifferten Zahlungsklagen bildet in aller Regel der beanspruchte Zahlungsbetrag den Streitwert. Dieser wiederum bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Die Höhe des Streitwerts kann auch für die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts von Bedeutu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 7–14

Literaturverzeichnis: Angsten, Praxisfälle des Investmentsteuerrechts und der Hinzurechnungsbesteuerung, IWB 2015, 199; Axwe, Der Europäische Gerichtshof auf dem Weg zur "doppelten Kohärenz" – Eine Zukunft der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Cadbury-Schweppes-Urteil, IStR 2007, 162; Bachmann/Richter, Kapital-Investitionsgesellschaften im Spannungsfeld zwischen InvStG und H...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1 Grundlagen

Tz. 100 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Das Merkmal der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist das wichtigste der vGA-Definition. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle entscheidet sich anhand dieses Merkmals, ob eine vGA vorliegt oder nicht. Vor allem mit der Frage nach der gesellschaftlichen Veranlassung wird also die Sphäre der Einkommenserzielung von der der Eink...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.3 Weitere Einzelfragen der Einkommensermittlung

Tz. 117 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Sieht die Stiftungssatzung die Einrichtung eines Überwachungsorgans (Kuratorium, Verwaltungsrat, Beirat, Familienbeirat) vor, ist nach § 10 Nr 4 KStG nur die Hälfte der Vergütung jeder Art an die Mitglieder abzb (s ausführlich § 10 KStG Tz 63ff). Kann die Vergütung einer Eink-Art zugerechnet werden, ist daher nur die Hälfte des jeweiligen B...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.5 Sonderproblem: Beherrschende Stellung bei AG und KGaA

Tz. 228 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Wie eine "normale" vGA so ist auch eine vGA wegen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bei allen Arten von Kö denkbar. Dies gilt dann grds auch für eine Kap-Ges in der Rechtsform der AG. Nach der älteren Rspr des BFH können jedoch die zur GmbH entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres auf die AG übertragen werden (s Urt des BFH v 15.12.1971...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.6.1 Die "ausschüttende" Körperschaft

Tz. 17 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Grds gilt § 8 Abs 3 S 2 KStG für alle Arten von Kö iSv § 1 Abs 1 Nr 1 bis 6 KStG. Auch beschr stpfl Kö iSv § 2 Abs 1 KStG können Leistende einer vGA sein; s Urt des BFH v 21.12.1994, BB 1995, 1174, und s Kohlhepp (in Schn/F, § 8 KStG Rn 318). Allerdings muss es sich um Kö handeln, zu denen eine mitgliedschaftsrechtliche Beziehung bestehen kann...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1.2 Zuständigkeitsfragen

Tz. 245 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Zur zivilrechtlichen Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung gehört, dass diese von den dafür zuständigen Organen vorgenommen wird. So ist zB für die Änderung eines Anstellungsvertrags grds die Gesellschafterversammlung zuständig (Ausnahme bei abweichender Satzungsregelung). Wird ein Anstellungsvertrag ohne den notwendigen Beschl der Ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.4 Zusammenrechnung der Beteiligungen mehrerer Gesellschafter

Tz. 222 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Eine beherrschende Stellung eines oder mehrerer Gesellschafter(s) ist bei einer Beteiligung bis 50 % auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände anzunehmen, wenn mehrere Gesellschafter einer Kap-Ges mit gleichgerichteten Interessen zusammenwirken, um eine ihren Interessen entspr einheitliche Willensbildung herbeizuführen; zB s Urt des BFH v 25...mehr

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Dach/Dachgeschoss (WEMoG) / 4 Dachsanierung

Die Sanierung eines Gebäudedachs ist regelmäßig sehr kostenträchtig. Zur Schadensvermeidung sollte der Verwalter für die Gemeinschaft einen klar umrissenen und detaillierten Wartungsvertrag mit einem Dachdecker abschließen. Die Befugnis des Verwalters zum Abschluss eines Wartungsvertrags ergibt sich zumindest in größeren Wohnanlagen aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, da es sich um e...mehr

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Kündigung im Wohnungseigent... / 1.1 Kündigung und Abberufung trennen

Bei einer Kündigung des Verwaltervertrags ist immer zu beachten, dass diese aufgrund der herrschenden Trennungstheorie von der Abberufung des Verwalters zu trennen ist.[1] Zwar beinhaltet die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund i. d. R. zugleich die Kündigung des Verwaltervertrags[2], dennoch bedingt das eine nicht automatisch auch das andere. Hinweis Unentgeltlicher...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Gesamtbezüge des Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung

Rn. 421 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Es kommt nicht auf die Bezeichnung des Gremiums an, sondern auf seine Funktion. Grds. wird man davon ausgehen müssen, dass ein Beirat "immer dann vorliegt, wenn sich die Zuständigkeit dieser Einrichtung auf den Gesamtbetrieb erstreckt. [...] Erstreckt sich die Zuständigkeit nur auf Teilbereiche, kann je nach Lage des Einzelfalles etwas ander...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IX. Gesamtbezüge der tätigen und früheren Organmitglieder, Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder sowie zugunsten von Organmitgliedern eingegangene Haftungsverhältnisse und gebildete Rückstellungen (§§ 285 Nr. 9 lit. a) Satz 1–4, b), c), 286 Abs. 4)

Rn. 391 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 285 Nr. 9 sind im Anhang anzugeben „für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwa...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / X. Mitglieder der Organe (§ 285 Nr. 10)

Rn. 443 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 285 Nr. 10 sind im Anhang "alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats [anzugeben, d.Verf.], auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, einschließlich des ausgeübten Berufs und bei börsennotierten Gesellschaften auch der M...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. "Kleinst"-GmbH

Rn. 24 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Eine GmbH ist als eine Kleinst-KapG zu werten, wenn mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale nicht überschritten werden (vgl. § 267 Abs. 1): Bilanzsumme (BS): 450.000 EUR, Umsatzerlöse (UE): 900.000 EUR p. a., Arbeitnehmer (AN): 10 im Jahresdurchschnitt. Zu Einzelheiten vgl. HdR-E, HGB § 267a, Rn. 3 ff. Rn. 25 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Erleichte...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Gesamtbezüge der früheren Mitglieder der Organe und ihrer Hinterbliebenen

Rn. 422 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Die Mitgliedschaft in einem Organ dauert so lange, bis betreffendes Mitglied abberufen wird bzw. zurücktritt (vgl. ADS (1995), § 285, Rn. 167; Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 239). Sämtliche nach diesem Zeitpunkt gewährten Bezüge, die nicht die Tätigkeit als bisheriges Organmitglied abgelten, fallen daher in den Anwendungsbereich von §...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XXXVII. Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder Beschluss über seine Verwendung (§ 285 Nr. 34)

Rn. 881 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 § 285 Nr. 34 ist mit dem BilRUG in das HGB eingeführt worden und setzt Art. 17 Abs. 1 lit. o) der Bilanz-R in nationales Recht um; daraus ergibt sich das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 285 Nr. 34. Nach § 285 Nr. 34 ist im Anhang der "Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Ver...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Literaturverzeichnis

Rn. 179 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Ackermann (1999), Risikomanagement im Personalbereich, in: Ackermann (Hrsg.), Risikomanagement im Personalbereich, Wiesbaden, S. 43–102. Arthur Andersen (2001), Corporate Governance: Stand der Umsetzung und Entwicklungsperspektiven, Düsseldorf. Arthur Andersen (2002), Prüfung auf dem Prüfstand: Status Quo und Tendenzen der Internen Revision in...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Nicht-AG

Rn. 75 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Die Tatsache, dass die neu zu schaffende Norm – unabhängig von ihrer endgültigen Platzierung im Gesetz – grds. auch Nicht-AG erfassen sollte, wird bereits durch einen Blick auf den ersten Entwurf der interministeriellen Arbeitsgruppe deutlich, der – wenn auch durch seine systematische Fehlstellung unter den bilanziellen Normen – alle KapG bet...mehr

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Verwaltervertrag: AGB-Prüfung / 3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt vom ehemaligen Verwalter B die Rückzahlung von 7.239,96 EUR. Diesen Betrag hatte B vom Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als "Sondervergütung Klagepauschale" für mehrere Gerichtsverfahren entnommen. Im Verwaltervertrag heißt es unter Ziffer 7.3 insoweit: "Für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung von Beitrags...mehr

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Erhaltungsbeschluss: Bestim... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer fassen folgenden Beschluss: "Die Wohnungseigentümergemeinschaft … beschließt, dass die final in der Eigentümerversammlung vom 3.12.2021 festgelegten Sanierungsarbeiten unverzüglich durch die bereits beauftragten Fachfirmen umgesetzt werden sollen. Die Eigentümer der WE …, Frau … und Herr …, sollen bei Aufrechterhaltung ihrer Weigerungshaltung zur Zutri...mehr

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GmbH: Gesellschaftsvertrag ... / 3.3 Beispiel: Schutz des Minderheitsgesellschafters

Praxis-Beispiel Anpassungen zum Schutz des Minderheitsgesellschafters Eine Speditions-GmbH möchte ihr Geschäft deutlich erweitern, insbesondere Auslandsbüros in ehemaligen GUS-Staaten wie Kasachstan und Usbekistan eröffnen. Hierfür wird ein zusätzliches Kapital von 1 Mio. EUR benötigt. Ein usbekischer Investor ist bereit, dieses Kapital zur Verfügung zu stellen, wenn er hierf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zeugnis des GmbH-Geschäftsf... / 2 Zeugnisausstellung für den Geschäftsführer

Zuständig für die Ausstellung des Zeugnisses sind die Gesellschafter. Diese können die Aufgabe zur Erstellung auf ein anderes Organ (Beirat), auf einen Gesellschafter oder auch auf einen anderen Geschäftsführer übertragen. Achtung Qualifiziertes Zeugnis nur auf Verlangen Das qualifizierte Zeugnis wird nur auf ausdrückliches Verlangen hin ausgestellt. Der Geschäftsführer richte...mehr

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Geschäftsführer: So meister... / 2.7 Bei Bedarf externe Berater einschalten

Sind sich die Gesellschafter bei der Beurteilung einer Sachfrage nicht einig, ist es hilfreich externe Fachleute und Berater in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Das können Mitglieder des Beirats, aber auch ausgewiesene Spezialisten außerhalb der GmbH sein. Nicht zwingend ergibt sich daraus, die Konsequenzen einer externen Beratung zwingend in der GmbH umzusetzen. Erfah...mehr

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Geschäftsführer: So meister... / 3 Umgang mit den Gesellschaftern

Im kleinen Unternehmen, in dem wenige Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer sind, sind Fragen der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Information leicht zu lösen. Solange keine wirklichen Kommunikationsbarrieren bestehen, ergeben sich innerhalb der täglichen Zusammenarbeit laufend Gelegenheiten zu einem Informationsaustausch. Werden zusätzlich bestimmte Formen durchg...mehr

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GmbH & Co. KG: Rechnungslegung / 1.2 Erscheinungsformen

Rz. 3 Die personen- und beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG scheint heute am häufigsten in der Praxis vertreten zu sein. Kennzeichnend für sie ist, dass die Gesellschafter der GmbH und die Kommanditisten der KG identisch sind und in beiden Gesellschaften dieselben Beteiligungsquoten haben. Dadurch verfügen sie in beiden Gesellschaften über den gleichen Gesellschaftereinfluss. E...mehr

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Kapitalgesellschaften: Rech... / 6.3 Unterlassen von Angaben

Rz. 111 § 286 HGB ermöglicht es, aus zwingenden Gründen bestimmte Angaben im Anhang zu unterlassen. Die Berichterstattung im Anhang muss nach § 286 Abs. 1 HGB zwingend unterbleiben, soweit dies für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. In Betracht kommen Angaben, die hoheitliche Interessen berühren können, insbesondere bei öffentlic...mehr

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WEG 2020: Gesetzestext und ... / 2 Synopse: WEG alte Fassung / WEG neue Fassung

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WEG 2020: Gesetzestext und ... / 1 Neue Fassung des WEG

§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigent...mehr

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ABC der vereinbaren Tätigke... / 4 Aufsichtsrat/Beirat

Die Tätigkeit als Aufsichtsrat und Beirat ist in § 15 Nr. 6 BOStB ausdrücklich als vereinbare Tätigkeit aufgeführt. Zu beachten sind aber auch hier die berufsrechtlichen Grenzen. Es gilt uneingeschränkt die Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass keine Interessenkollision vorliegt (z. B. wird das Unternehmen, dessen Beirat od...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 8.3 Beschwer

So nicht bereits erstinstanzlich vor dem Amtsgericht ein Rechtsanwalt mit der Vertretung der übrigen beklagten Wohnungseigentümer bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragt war, wird auch der nunmehr für das Berufungsverfahren zu beauftragende Rechtsanwalt vor Einlegung der Berufung prüfen müssen, ob die zur Einlegung der Berufung erforderliche Beschwer erreicht...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beschlussanfechtungsverfahr... / 3.1 Klagefrist

Die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage beträgt gemäß § 45 Satz 1 WEG einen Monat. Sie beginnt mit der Beschlussverkündung zu laufen und kann weder durch Vereinbarung verlängert oder verkürzt werden. Ebenso kann das Beschlussanfechtungsrecht durch Vereinbarung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Denn die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren unterliege...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 3.8.2.2 Streitverkündung

Mit Blick auf eine mögliche Inregressnahme des Verwalters durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – sei es wegen der Verfahrenskosten oder sonstiger Schadensersatzansprüche infolge einer erfolgreichen Beschlussmängelklage –, stellt sich die Frage, ob dem Verwalter der Streit verkündet werden kann. Zu berücksichtigen ist, dass der Verwalter gemäß § 9b Abs. 1 WEG die Geme...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 12 Rechtsprechungsübersicht

Alte vs. neue Rechtslage Die nachfolgende Rechtsprechung bleibt auch nach Inkrafttreten des WEMoG weiter maßgeblich; aktualisiert wurden Gesetzesnormen im Klammerzusatz. Soweit sie lediglich noch für vor dem 1.12.2020 anhängig gewordene Altverfahren gilt, ist dies ausdrücklich vermerkt. Abmahnungsbeschluss, Entziehungsklage Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 21... / 6.2.3.2 Abgrenzung Bauherren – Erwerberfonds

Rz. 255 Ein geschlossener Immobilienfonds ist regelmäßig Erwerber, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Möglichkeit haben, hierauf Einfluss zu nehmen. Ein einheitliches Vertragswerk besteht i. d. R. aus mehreren aufeinander abgestimmten Verträgen, die der Sicher...mehr