Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Estland / IV. Abschluss des Gründungsvertrags

Rz. 35 Die Satzung wird zeitgleich mit dem Gründungsvertrag als dessen Anlage beschlossen. Um die Wirksamkeit der Satzung und des Gründungsvertrags herbeizuführen, müssen beide Urkunden von allen Gründern unterschrieben und notariell beurkundet werden. Es ist hierbei denkbar, den Gründungsvertrag im Ausland zu schließen. In diesem Fall müssen alle Dokumente in das Estnische ...mehr

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Belgien / IV. Form der Rechtspersonenregisteranmeldung

Rz. 72 Die Rechtspersonenregisteranmeldung erfolgt durch Vorlage der genannten Dokumente (vgl. Rdn 67). Eine beglaubigte Abschrift ist nicht erforderlich. Rz. 73 Zur Anmeldung sind in erster Linie der oder die Geschäftsführer einer Gesellschaft befugt. Sofern der Geschäftsführer nicht persönlich erscheinen möchte, können die genannten Dokumente auch von einem bevollmächtigten...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 57 Bei der ersten Anmeldung der Gesellschaft zum Unternehmensregister muss die Anmeldung folgende Angaben enthalten:mehr

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China / II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

Rz. 84 Die Wirkung von Handelsregistereintragungen ist im chinesischen Rechtsbereich nicht erforscht. Es ist davon auszugehen, dass zumindest im Bereich der Gründung von Unternehmen die Eintragung der Gesellschaft konstitutiv ist. Rz. 85 Eine vergleichbare Anordnung fehlt für die Löschung der Gesellschaft. Ebenso findet sich keine Anordnung, ab wann sonstige Veränderungen der...mehr

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Pakistan / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 113 Die Vertretungsmacht des Board of Directors ist als Gesamtvertretungsbefugnis ausgestaltet, sofern das Board of Directors seinerseits keine Ressorts unterteilt hat. Eine spezielle Nachweispflicht der Vertretung entfällt, da es sich um eine gesetzliche Vertretungsmacht handelt. Wenn eine Handlung des chief executive officers vorliegt, ist ein Nachweis der Vertretungsm...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 3. Beachtung von Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 37 Auf die Verweisung auf das am Verwaltungssitz geltende Recht ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch das dort geltende internationale Privatrecht anzuwenden. Insbesondere ist nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine Verweisung durch das am Verwaltungssitz geltende IPR auf das Recht eines dritten Staates (Weiterverweisung) oder auf das deutsche Recht (Rückverweisung) zu b...mehr

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Türkei / I. Geschäftsführer

Rz. 190 Gemäß Art. 540 Abs. 1 HGB a.F. hatten die Gesellschafter gemeinsam die Gesellschaft vertreten. Das war hilfreich und klar, wenn aus irgendwelchen Gründen die Geschäftsführung abhandengekommen ist. Das HGB 2012 hat auf diese Regelung verzichtet und mit Art. 623 ff. HGB ein etwas anderes System eingeführt. Hier ist nicht mehr von der gemeinsamen Vertretungsbefugnis der...mehr

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Rumänien / 1. Vertretungsbefugnis

Rz. 108 Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein, sofern der Gründungsakt nichts anderes bestimmt (Art. 75 GesG). Vertreten die Geschäftsführer gemäß Gründungsakt die Gesellschaft gemeinsam, müssen die Geschäftsführer die Beschlüsse einstimmig fassen. Können sich die Geschäftsführer nicht einigen, dann beschließen die Gesellschafter mit absoluter Mehrheit des S...mehr

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Brasilien / 2. Durchführung der Liquidation

Rz. 124 Der Liquidator stellt ein Inventar und eine Bilanz der Aktiva und Passiva auf, Art. 1103 Abs. 3 CC. Er beendet die Geschäfte der Gesellschaft, realisiert die Aktiva, bezahlt die Passiva und teilt das übrige Vermögen unter den Gesellschaftern auf, Art. 1103 Abs. 4 CC. Weitere Aufgaben des Liquidators regelt Art. 1103 CC. Rz. 125 Der Liquidator bezahlt die Schulden der ...mehr

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England und Wales1 England ... / 5. Nachweis der Vertretung

Rz. 457 Besondere vom Companies Act anerkannte Nachweismöglichkeiten der Vertretungsmacht oder Urkunden, die eine Vertretungsmacht fingieren oder über deren Beendigung hinaus gegenüber gutgläubigen Dritten fortwirken lassen, existieren nicht. Zu beachten ist, dass Dokumente, welche Bindungswirkung gegenüber einer Gesellschaft erzeugen sollen, mit dem Siegel (Stempel) der Ges...mehr

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England und Wales1 England ... / 4. Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand

Rz. 115 Für Gesellschaften, die unter dem CA 2006 gegründet wurden, gilt die gesetzliche Regelung in Sec. 31 Abs. 1 CA 2006. Hiernach ist der Gesellschaftszweck unbegrenzt, es sei denn, er wird in den Articles eingeschränkt. Ist der Gesellschaftszweck unbegrenzt, kann auch das für die Ltd. handelnde Organ für jedes Rechtsgeschaft im Namen der Gesellschaft unbegrenzt bevollmä...mehr

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Griechenland / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 120 Die Geschäftsführer sind grundsätzlich nur zur Vornahme solcher Handlungen, die unter den Gesellschaftszweck fallen, befugt (Spezialitätsprinzip). Trotzdem sind auch Handlungen außerhalb des Gesellschaftszweckes für die EPE verbindlich, es sei denn, dass der Dritte von der Überschreitung des Gesellschaftszweckes wusste oder hätte wissen müssen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 ...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 53 Dem Antragsformular werden in der Praxis alle Dokumente in dreifacher Ausfertigung beigefügt, deren Hinterlegung gesetzlich vorgeschrieben ist, z.B.:mehr

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Slowenien / 5. Gründung vom Ausland aus

Rz. 10 Im Normalfall wird ein slowenischer Notar die Übereinstimmung des Gründungsakts mit dem slowenischen Recht beurteilen und bestätigen (außer bei einer Ein-Mann-Gesellschaft und der d.o.o., deren Gründungsakt auf einem vorgeschriebenen Formular gefasst und beim VEM Punkt eingereicht wird, siehe Rdn 53). Daher müssen die Gründer bzw. deren gesetzliche Vertreter persönlic...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 60 Die Anmeldung erfolgt im Internet. Die Anmeldung erfolgt entweder durch den Geschäftsführer oder einen Vertreter im Namen der Gesellschaft oder durch den Gesellschafter, soweit der Rechtsakt die Gesellschafterinteressen betrifft, bzw. durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbesorger. Der Anwalt oder Rechtsbesorger muss bei der Anmeldung keine Vollmacht vorlegen. Wurde von...mehr

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Pakistan / I. Organe der Geschäftsführung

Rz. 99 Als juristische Person kann die private limited company by shares nicht selbstständig tätig werden. Nach sec. 183 obliegt die Geschäftsführung allein dem Board of Directors. Die Rechtsgrundlage der Tätigkeiten der directors ist in dem Companies Ordinance festgeschrieben. Erweiterungen ergeben sich aus den Articles of Association. Rz. 100 Die Anzahl der directors ist in...mehr

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Griechenland / d) Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 22 Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden (Art. 6 Abs. 1 G. 3190/1955). Ungeachtet der Höhe des Stammkapitals besteht kein Anwaltszwang bei der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags. Dennoch ist die Mitwirkung eines Anwalts empfehlenswert. Dem Notar sind der Satzungsentwurf, die Steuernummern der Gesellschafter, der Personalausweis oder Reisepass vo...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 105 Der Geschäftsführer ist üblicherweise alleine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Er darf für konkrete Handlungen, die das tägliche Geschäft betreffen, eine einfache schriftliche Vollmacht für Mitarbeiter erstellen. Beispielsweise wird die Sekretärin bevollmächtigt, die Satzung dem Handelsregister einzureichen und die Bestätigung über die Eintragung der Firme...mehr

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Argentinien / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

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Schweiz / d) Notarielle Beurkundung der Gründungsunterlagen

Rz. 14 Der Errichtungsakt der GmbH erfolgt vor einer Urkundsperson und wird öffentlich beurkundet (Art. 777 Abs. 1 OR). Es empfiehlt sich, die für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen und Informationen dem Notar vorgängig zuzustellen, damit er die Gründungsurkunde vorbereiten kann. Erforderlich ist, dass am Tag der öffentlichen Beurkundung sämtliche Gründungsmitglieder ...mehr

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Ukraine / a) Beantragung einer Steuernummer für den Gesellschafter einer ausländischen natürlichen Person

Rz. 10 Tritt eine ausländische natürliche Person als Gesellschafter der GmbH auf, ist für sie im Vorfeld der staatlichen Registrierung der GmbH eine Steuernummer in der Ukraine zu beantragen. Begründet wird dies damit, dass der ausländischen natürlichen Person Einkünfte aus ihrer Tätigkeit in der Ukraine ausgezahlt werden, die nach ukrainischem Recht besteuerbar sind. Rz. 11...mehr

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England und Wales1 England ... / aa) Mindestquorum

Rz. 352 Eine Beschlussfassung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung ist ohne die Einhaltung des Mindestquorums nicht wirksam (Table A, Art. 38). Nach Table A, Art. 41 ist, soweit zu Beginn der Gesellschafterversammlung das Mindestquorum nicht erreicht wird, 30 Minuten lang abzuwarten; nach Ablauf dieser Zeitspanne ist die Gesellschafterversammlung zu unterbrechen und in ...mehr

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Mexiko / III. Geschäftsführung

Rz. 114 Der oder die Geschäftsführer sind nur im Rahmen ihrer Vollmachten zur Führung der Gesellschaft befugt, müssen andererseits aber auch in diesem Rahmen alles Notwendige tun, um den Gesellschaftszweck umzusetzen. Die Geschäftsführung muss die jährliche Gesellschafterversammlung nach Art. 80 LGSM am Gesellschaftssitz einberufen, in welcher sie nach Feststellung des Jahre...mehr

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Türkei / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 125 Der Anmeldungsprozess beginnt elektronisch über das amtliche Datenbanksystem Mersis, das beim Handelsministerium angesiedelt ist.[53] Die Handelsregisteranmeldung ist schriftlich auf dem entsprechenden Formular vorzunehmen. Anmeldebefugt sind die bevollmächtigten Vertreter der Firma. Auch Privatpersonen können sich vertreten lassen. Für die Vertretungsbefugnis reicht...mehr

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Serbien / 5. Gründung vom Ausland aus

Rz. 11 Die Gründung einer Gesellschaft vom Ausland aus ist aus praktischer Sicht unproblematisch. Aufgrund einer beglaubigten Vollmacht kann ein serbischer Anwalt sämtliche für die Gründung notwendigen Handlungen für die Gründer vornehmen. Verschiedene Unterlagen (Musterfirmazeichnung, Annahme der Bestellung zum Geschäftsführer) sind vom Geschäftsführer persönlich zu unterfe...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 29 Die Gesellschafter können sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags vertreten lassen. Falls die d.o.o. durch einen Vertreter errichtet werden soll, benötigt dieser eine durch den Gründer erteilte Spezialvollmacht. Unter Vorlage einer entsprechenden Spezialvollmacht können die meisten erforderlichen Rechtshandlungen im Namen und auf Rechnung des Gründers vorgenommen...mehr

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Dänemark / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 59 Mit der Anmeldung einer ApS müssen gem. § 18 Abs. 1 AMB folgende Anlagen eingereicht werden: Rz. 60 Bei Zweigniederlassungen einer ausländischen GmbH muss die Anmeldung nach § 19 Abs. 2 AMB von folgenden Anlagen begleitet sein:...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / VIII. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 104 Das Gesetz unterscheidet zwischen einfachen Beschlüssen (Ordinary Resolutions) und qualifizierten Beschlüssen (Special Resolutions). Einfache Beschlüsse sind zu fassen mit einfacher Mehrheit, qualifizierte Beschlüsse mit mindestens 75 %iger Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Rz. 105 Die Abstimmung erfolgt nach Köpfen; die Satzung wird in der Regel Abstimmung nach Kapit...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / II. Gesellschafter

Rz. 19 Die Zahl der Gesellschafter hängt von der Form der juristischen Person ab. Üblicherweise (z.B. für die offene und geschlossene Aktiengesellschaft) ist die Anzahl der Gesellschafter nicht festgelegt. In einem Personalunternehmen darf nur ein Gesellschafter vorhanden sein. Eine Mindestzahl ist in der Kooperative (fünf Gesellschafter) und in der landwirtschaftlichen Gese...mehr

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Weißrussland / II. Direktor/die Direktion der GmbH

Rz. 48 Der Direktor ist im täglichen Geschäft das wichtigste Organ der GmbH. Üblich ist die Bestellung nur eines (General-) Direktors. Die Bildung eines kollegialen Leitungsorgans (Direktion) in einer GmbH ist möglich, jedoch nicht sehr verbreitet.[42] Der Direktor wird in Abhängigkeit von den Regelungen in der Satzung entweder durch die Gesellschafterversammlung oder durch ...mehr

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Slowakei / 2. Prokuristen und ihre Vertretungsbefugnisse

Rz. 115 Durch Erteilung der Prokura ermächtigt die Gesellschaft den Prokuristen zu allen Rechtshandlungen, die während des Betriebes des Unternehmens vorkommen, auch wenn dazu eine besondere Vollmacht verlangt wird. Prokura kann i.S.d. § 14 HGB nur einer natürlichen Person erteilt werden. Die Prokura kann mehreren Personen erteilt werden, wobei jede selbstständig zur Vertret...mehr

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Liechtenstein / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 74 Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Die Einberufung wird statutarisch geregelt; in der Praxis findet sie mindestens einmal jährlich statt. Gesellschafter, die mindestens ein Zehntel des Stammkapitals vertreten, können jederzeit die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Einberufung erfolgt mittels eingeschriebenem Brief...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / VII. Reform des niederländischen Gesellschaftsrechts

Rz. 15 In den Niederlanden wurde am 1.10.2012 (Flex-B.V.-Gesetzgebung) und am 1.1.2013 (Gesetz Geschäftsführung und Aufsicht – Wijziging van boek 2 van het Burgerlijk Wetboek in verband met de aanpassing van regels over bestuur en toezicht in naamloze en besloten vennootschappen/Wet Bestuur en Toezicht; im Folgenden: GGA) das Gesellschaftsrecht modernisiert.[11] Die Änderunge...mehr

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Italien / 2. Vertretung bei der Gründung

Rz. 67 Die Gesellschafter können sich bei Gründung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese benötigen eine notarielle Vollmacht, welche die Gründung der Gesellschaft, die Wahl des Geschäftsführers sowie eventuell weitere bei Gründung zu fassenden Beschlüssen enthält. Grundsätzlich kann eine Gesellschaft auch im Ausland gegründet werden, allerdings sind dann alle Unterla...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 56 Die Einreichung aller Meldungen nebst Anlagen erfolgt über das Online-Portal des Handelsregisters. Rz. 57 Es bestehen für alle Vorgänge spezifische vorgeschriebene Formulare, welche zur Einreichung mit der digitalen Signatur eines Vertreters der Gesellschaft sowie der digitalen Signatur eines indischen Company Secretary zu versehen sind. Die erforderliche digitale Sign...mehr

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Mexiko / 8. Weitere zwingende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags

Rz. 45 Enthält der Gesellschaftsvertrag die vorgenannten Mindestregelungen nicht, kommen die Vorschriften für irreguläre Gesellschaften im Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 4 LGSM und Art. 8 Abs. 1 LGSM zur Anwendung. Neben den vorgenannten Bestimmungen soll der Gesellschaftsvertrag außerdem enthalten: Bestimmungen zur Geschäftsführung, den Vollmachten der Geschäftsführer, Ernenn...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 2. Gründung vom Ausland aus

Rz. 23 Eine B.V. kann insofern bereits vom Ausland aus gegründet werden, als die ausländischen Gründer sich durch eine schriftliche Vollmacht in den Niederlanden vertreten lassen können. Es gilt aber, dass die notarielle Gründungsurkunde nur von einem niederländischen Notar in den Niederlanden beurkundet werden kann, wenn alle Voraussetzungen, die zur Gründung einer B.V. not...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 73 Der Gesellschaftsvertrag muss vor dem lokalen Notar beurkundet werden. Eine Beurkundung im Ausland wird nicht anerkannt. Allerdings können sich die Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags vertreten lassen. Dazu ist eine notariell beglaubigte Vollmacht für den Vertreter notwendig, die, wenn in Deutschland ausgefertigt, folgende Überbeglaubigungen tragen ...mehr

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China / III. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 55 Joint Venture-Vertrag und Satzung sind von den Gesellschaftern zwingend schriftlich abzuschließen. Der Abschluss hat durch die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Organe zu erfolgen. Diese können sich beim Abschluss des Vertrags vertreten lassen. Rz. 56 Das chinesische Recht enthält keine Angaben, ob dem Vertreter zum Abschluss eine Spezialvollmacht einzuräume...mehr

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Belgien / 2. Stimmrecht

Rz. 91 Die Formalitäten, die im Hinblick auf die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Abstimmung erfüllt werden müssen, sind gem. Art. 5:88 GGV in der Satzung festzulegen. Sofern diese nichts anderes bestimmt, kann ein Gesellschafter gem. Art. 5:95 GGV sein Stimmrecht von einem mit privatrechtlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter ausüben lassen. Wie bereits ...mehr

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Russland / II. Akkreditierung (Registrierung) der Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften

Rz. 121 Eine juristische Person, die beabsichtigt, in der Russischen Föderation eine Filiale zu errichten oder eine Vertretung zu eröffnen, hat einen schriftlichen Antrag auf Registrierung bzw. Akkreditierung zu stellen. Zuständig für Akkreditierung ist seit dem 1.1.2015 die Steuerbehörde Nr. 47 in Moskau. Rz. 122 Für die Registrierung bzw. Akkreditierung sind folgende Unterl...mehr

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Slowakei / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 68 Der Antrag auf Eintragung der Angaben ins Handelsregister wird in elektronischer Form gestellt. Zum Antrag auf Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister sind folgende Anlagen entweder im Original oder in amtlich beglaubigten Fotokopien beizulegen:mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 1. Allgemeines, Form

Rz. 75 Für die erstmalige[34] Anmeldung zum Handelsregister ist das amtliche Formular "M0 SARL" zu verwenden; dieses kann unter https://www.infogreffe.fr/societes/documents/10179/21271/Formulaire+M0+SARL/4b7870ec-f8a7–40b8-acef-eef80d27bd9f heruntergeladen werden. Das Formular ist zu unterschreiben, wobei hierzu im Gesellschaftsvertrag meist einer oder mehreren Personen Voll...mehr

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Liechtenstein / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 52 Art. 177 PGR und Art. 85 RSO bestimmen hierfür:mehr

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Russland / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 55 Bei der Gründung einer juristischen Person sind dem Antrag zur Handelsregisteranmeldung u.a. folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:mehr

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England und Wales1 England ... / b) Bezugsrechte bei der Anteilsausgabe

Rz. 176 Zu berücksichtigen sind die gesetzlichen Bezugsrechte, die in Sec. 561 CA 2006 verankert sind. Der Begriff "rights issue" umschreibt den gesetzlichen Normalfall, nämlich dass die auszugebenden Anteile den bereits vorhandenen Gesellschaftern in Relation ihrer Beteiligungsrechte zuerst angeboten werden müssen, wenn es sich um eine Anteilsausgabe gegen Bareinlagen hande...mehr

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China / I. Grundlagen

Rz. 79 Die Grundlage des chinesischen Handelsregisterrechts bilden die sogenannten Regeln zur Registrierung von juristischen Unternehmenspersonen in der Fassung vom 19.2.2014 sowie die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Diese Regelungen sind sowohl auf chinesische Unternehmen als auch auf FIEs anzuwenden. Rz. 80 Das chinesische Handelsregister wird geführt von der Markt...mehr

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Rumänien / 3. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 100 Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für die Nichterfüllung seiner im Gründungsakt, in den Beschlüssen der Generalversammlung oder im Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen. Die Pflichten und die Haftung des Geschäftsführers sind durch die Bestimmungen über den Auftrag und die speziellen Bestimmungen des GesG geregelt (Art. 72 GesG). Alle Geschäftsführe...mehr

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Estland / 6. Vertretung

Rz. 93 Ein Gesellschafter kann durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen bevollmächtigten Vertreter vertreten werden. Im letzteren Fall muss die Bevollmächtigung (Vollmachturkunde) dem Gesellschafterbeschluss beigefügt werden.mehr

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Österreich / 2. Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis

Rz. 182 Die Vertretungsmacht kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt die kollektive Vertretungsbefugnis aller Geschäftsführer (§ 18 Abs. 2 GmbHG). Passiv vertretungsbefugt ist jeder Geschäftsführer und Prokurist selbstständig (§ 18 Abs. 4 GmbHG).mehr