Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. WEigtümer.

Rn 24 Da die GdW nach § 18 I die Verwaltung schuldet, ist der einzelne WEigtümer grds nicht verpflichtet. Das Öffentliche Recht, etwa eine Gemeindesatzung, kann etwas anderes bestimmen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigter und Verpflichteter.

Rn 27 Anspruchsberechtigt ist jeder WEigtümer. Verpflichtet ist die GdW. Für diese handelt ihr zuständiges Organ, idR also die WEigtümer, ggf nach § 27 I, II der Verw.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechnung iE.

Rn 14 Die Klagebegründungsfrist errechnet sich wie die Klagefrist (Rn 8). Die Einhaltung der Klagebegründungsfrist ist für jeden Anfechtungskläger selbständig zu beurteilen. Das Gericht kann die Klagebegründungsfrist nicht verlängern (BGH NJW 09, 3655 [BGH 02.10.2009 - V ZR 235/08] Rz 8).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Widerklagen.

Rn 8 Erhebt die beklagte Partei bei einem Verfahren, bei dem altes Verfahrensrecht anwendbar ist, eine Widerklage, ist insgesamt altes Verfahrensrecht anwendbar (aA für den Übergang FGG/ZPO Hamm NZM 13, 274). Wird die Widerklage hingegen nach § 145 ZPO abgetrennt, ist insoweit neues Verfahrensrecht anwendbar (Hamm NZM 13, 274 [BGH 26.10.2012 - V ZR 57/12]).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Lage, Größe, Abgeschlossenheit.

Rn 16 Lage und Größe dieser Fläche sind unerheblich; sie ergeben sich nach § 3 III (Rn 27). Ein Stellplatz muss von der öffentlichen Straße, vom eigenen SonderE, vom Nachbargrundstück oder vom gemE aus erreicht werden können. Dies folgt ua aus § 5 II.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufgaben der WEigtümer.

Rn 16 Die Aufgabe, zu entscheiden, was in welchem Umfang zu unternehmen ist, ist Sache der WEigtümer (BGH ZWE 20, 44 Rz 7), sofern nichts anderes vereinbart (Ddorf ZMR 97, 605) oder nach §§ 19 I, 27 II beschlossen ist und wenn kein Fall des § 27 I Nr 2 vorliegt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahme.

Rn 18 Etwas anderes gilt, sofern keinem der anderen WEigtümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Insoweit gilt § 20 Rn 38 entspr.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Gegenstand.

Rn 7 Zum Gegenstand des SonderE s § 1 Rn 23 und § 5 Rn 1 ff. Zu Widersprüchen und Abweichungen s § 2 Rn 5 und § 2 Rn 7, 8 sowie § 5 Rn 10. Zur ›Qualität‹ des SonderE als Teil eines Wohnungs- oder Teileigentums s § 1 Rn 1.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohnung.

Rn 4 Wohnung sind alle zu demselben Wohnungseigentum (§ 1 Rn 1) gehörenden Einzelräume, die mit derselben Nr gekennzeichnet sind. Zur ›Wohnung‹ gehören daher die zusammenhängenden Räume. Zur Wohnung gehören aber auch andere Räume, soweit sie dieselbe Nr haben. In diesen Räumen kann man idR nicht wohnen. Es handelt sich vielmehr um ›unselbständiges‹ Teileigentum (§ 1 Rn 7).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 15 Ein Beschl außerhalb der Versammlung setzt eine unmissverständliche Initiative und damit das Bewusstsein der WEigtümer voraus, einen verbindlichen Beschl zu fassen (BGH NJW 15, 2425 Rz 12; Ddorf ZMR 20, 430 = NZM 20, 113 Rz 12). Die Initiative kann von jedem WEigtümer (LG Karlsruhe ZWE 17, 362) und vom Verw ausgehen. Auch über Beschl außerhalb der Versammlung bedarf es...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Aufteilungsplan.

Rn 12 Da die Eintragungsbewilligung idR ihrerseits wegen des Gegenstandes des SonderE auf den Aufteilungsplan (Rn 15) Bezug nimmt, wird durch § 7 III 1 mittelbar auch der Aufteilungsplan zum Inhalt des Wohnungsgrundbuchs (BGH ZMR 05, 59; KG ZWE 21, 445 Rz 8).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Dauer.

Rn 3 Ohne nähere Bestimmung sind die Verwaltungsbeiräte auf unbestimmte Zeit bestellt (München ZMR 07, 996; Hamm ZMR 99, 281). Die Bestellung endet durch: Ablauf einer bestimmten Zeit, Niederlegung, Tod, Neubestellung Dritter (München ZMR 07, 996) oder wenn ein zum Verwaltungsbeirat bestellter WEigtümer aus der Gemeinschaft ausscheidet (BayObLG ZMR 93, 129); der anschließend...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Zertifizierung.

Rn 13 Der Verw kann, muss aber nicht iSv § 26a I zertifiziert sein. Auch ein nicht zertifizierter Verw ist fachlich grds geeignet. Allerdings kann jeder WEigtümer nach § 19 II Nr 6 ab dem 1.12.23 einen zertifizierten Verw verlangen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 3 Die Änderung einer Vereinbarung iSv Rn 2 bedarf materiell-rechtlich gem § 5 IV 1, II grds wieder einer Vereinbarung (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 22). Wird die Änderung aufgrund einer allgemeinen Öffnungsklausel beschlossen, muss ein von einer Änderung negativ betroffener WEigtümer nach hM der Änderung zustimmen (BGH ZMR 19, 619 Rz 15).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Recht auf Einsichtnahme (§ 18 IV).

I. Überblick. Rn 39 § 18 IV gibt jedem WEigtümer als zentralen Teil seiner Informationsrechte (BRDrs 168/20, 65) einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen (s.a. § 24 VII 8). Dem Anspruch stehen datenschutzrechtliche Vorgaben nicht entgegen (s.a. Rn 46). Art 6 I UA 1 c) DSGVO lässt eine Verarbeitung ua zu, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 Ziel eines Wirtschaftsplans ist es: 1. aufgrund einer vorläufigen Schätzung festzustellen, welcher Gesamtbetrag zu den Kosten der GdW iSv § 16 II 1 in einem Wirtschaftsjahr benötigt wird, und 2. die Beitragsleistung der WEigtümer zu diesen Kosten (BGH NZM 13, 650 Rz 13; Hamm ZMR 09, 58, 60) sowie 3. zu den Rücklagen (§ 19 Rn 39 ff; § 19 Rn 42) festzusetzen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mängel.

Rn 13 Wird ein Gegenstand unzureichend angekündigt, ist ein dennoch gefasster Beschl wegen eines formalen Beschl-Mangels nicht nichtig (Vor §§ 23–25 Rn 6), aber anfechtbar (Dorf ZMR 21, 139; KG KGR 99, 250, 253; Vor §§ 23–25 Rn 9), allerdings ohne Erfolgsaussicht, wenn es bei ordnungsmäßiger Ladung nachweislich zu demselben Beschl – ggf mit kleinerer Mehrheit – gekommen wäre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verständlichkeit.

Rn 35 Die Abrechnung und ihre jeweiligen Bestandteile/Ergänzungen müssen für einen durchschnittlichen (BGH ZMR 18, 343 Rz 7; NJW 12, 2648 Rz 20) WEigtümer ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein (BGH ZMR 18, 343 Rz 7). Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ausweist (BGH ZMR 18, 343 Rz 7; NJW 14...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Amtierender Verw.

Rn 12 Die Wirksamkeit der vom amtierenden Verw erklärten Zustimmung hängt nicht davon ab, dass er das Verw-Amt noch in dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt innehat (BGH ZMR 13, 125 = NJW 13, 299 Rz 12; München MittBayNot 11, 486; Ddorf ZMR 11, 814). Die Berechtigung des Verw muss (schon und noch) im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß § 12 vorliegen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 5 Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, ist nach § 9 III Hs 1 für das Grundstück (wieder) ein Grundbuchblatt anzulegen. Mit der Anlegung erlöschen die SonderE-Rechte, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, § 9 III Hs 2. Mit der Schließung sind die bisherigen Blätter für die Miteigentumsanteile formal-rechtlich für neue Eintragungen gesperrt (KG NJOZ 12, 842).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Feststellung und Verkündung.

Rn 17 Ein Beschl kommt erst mit der Feststellung und einer an alle WEigtümer gerichteten Mitteilung des Beschl-Ergebnisses zustande (BGH ZMR 19, 55 Rz 15; aA Ddorf ZWE 20, 71 Rz 28: es genügt jede Form der Unterrichtung – etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sondernachfolger (§ 10 III 1, 2).

Rn 32 Sondernachfolger sind gem § 10 III 2 an jeden Beschl gebunden, sofern die Beschl-Kompetenz nicht auf einer Vereinbarung beruht. Andernfalls wirken Beschl nach § 10 III 1 gegen den Sondernachfolger nur, wenn sie als Inhalt des SonderE im Grundbuch eingetragen sind. Zum Übergangsrecht s § 48 Rn 1.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Liquiditätsrücklage.

Rn 43 Die Liquiditätsrücklage ist ein Mittel, kurzfristigen Liquiditätsengpässen zu begegnen Liquiditätsengpass meint, dass die GdW fällige Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant oder prognostiziert war (s.a. LG München I ZWE 17, 286).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 7 Behauptet ein WEigtümer, dass eine Vereinbarung, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 erfüllt, für das Verhältnis der WEigtümer untereinander anwendbar ist, ist es nach § 47 S 2 an ihm, diese Behauptung darzulegen und im Streit zu beweisen (BRDrs 168/20, 95).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wissenszurechnung.

Rn 17 Die GdW muss sich das Wissen des Verw nach § 166 I BGB zurechnen lassen. Das Wissen eines einzelnen oder mehrerer WEigtümer ist der GdW grds nicht zurechenbar. Anders liegt es nach §§ 9b I 2, II, 24 III.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verstöße.

Rn 47 § 20 IV beschränkt nicht die durch § 20 I eingeräumte Beschl-Kompetenz (BRDrs 168/20, 73). Ein Beschl, der gegen § 20 IV verstößt, ist daher nicht nichtig (BRDrs 168/20, 73), kann aber für ungültig erklärt werden.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Berechtigter.

Rn 3 Berechtigter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Ein Dauerwohnrecht kann auch für mehrere Personen und auch als Bruchteils- (BGH NJW-RR 96, 1034) oder Gesamthandsgemeinschaft als Gesamtgläubiger iSd § 428 BGB bestellt werden (BGHZ 130, 150 = ZMR 95, 543). Der Eigentümer kann auch für sich selbst am eigenen Grundstück ein Dauerwohnrecht bestellen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Rechtsschutz.

Rn 37 Die Wirkungen des Urt ergeben sich aus § 44 III und iÜ aus den allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen über die Wirkungen des Urt. Will sich ein WEigtümer gegen das Ergebnis einer Beschl-Ersetzungsklage wehren, muss er die verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsmittel erheben, kann aber keine Anfechtungsklage erheben (BGH ZMR 18, 608 Rz 12).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. 2Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. 3Eine Beschr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erlaubte Benutzungen (Zweckbestimmungen iwS).

1. Überblick. Rn 4 § 1 II, III (nach hM: Zweckbestimmungen iwS) bestimmen wenigstens grob, welche Benutzung erlaubt ist. Sie sind mithin Benutzungsvereinbarungen (§ 10 Rn 8; BGH NJW-RR 21, 1239 [BGH 16.07.2021 - V ZR 284/19] Rz 19). Weitere Konkretisierungen können nach § 10 I 2 (dazu § 10 Rn 8) und/oder § 19 I (dazu § 19 Rn 6 ff) bestimmt werden. 2. Wohnungseigentum. Rn 5 Die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zustimmung Dritter (§ 9 II).

Rn 4 Ist ein Wohnungseigentum iSv § 2 (s § 2 Rn 1) selbständig belastet, ist für die Schließung des entspr Wohnungsgrundbuchs die Zustimmung Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 20) erforderlich. Etwas anderes gilt, wenn alle Wohnungseigentumsrechte (Vor §§ 1–49 Rn 9) einheitlich betroffen sind oder das Grundstück als Ganzes belastet ist (Brandbg NotBZ 19, 43 [OLG Brandenburg 15.08.2018 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ordnungsmäßigkeit.

Rn 68 Eine Entlastung entspricht § 18 II, wenn keine Schadenersatzansprüche absehbar sind (BGH ZMR 10, 775) und widerspricht § 18 II, wenn der Verw schuldhaft Pflichten verletzt hat (BGH ZMR 10, 775). Die GdW darf den Verw trotz Möglichkeit einer Haftung entlasten, wenn aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf mögliche Ansprüche zu verzichten (AG Hamburg ZMR 15, 811).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 33 Nach § 14 I Nr 2 Fall 2 muss jeder WEigtümer Einwirkungen auf das SonderE und das gemE dulden, die 1. den Vereinbarungen oder Beschl entsprechen oder aus denen ihm, wenn keine entspr Vereinbarungen oder Beschl bestehen, 2. über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Anspruch gegen die GdW.

Rn 24 Liegt ein Verstoß gegen einen Beschl, eine Vereinbarung oder das Gesetz vor, kann jeder WEigtümer von der GdW nach § 18 II Nr 2 ein Einschreiten verlangen. Dies müssen die WEigtümer beschließen; ggf ist nach § 44 I 2 vorzugehen. Der Verw kann grds nicht handeln, auch nicht nach § 27 I, II.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 15 § 9b II gibt eine Beschl-Kompetenz, für die GdW einen WEigtümer als Vertreter ggü dem Verw zu bestimmen. Bestimmen die WEigtümer einen Dritten, zB einen Rechtsanwalt, ist der Beschl nichtig. Für Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht gilt Rn 14 entspr.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Drittnutzer.

Rn 21 Da WEigtümer Drittnutzern keine Rechte vermitteln können, die sie selbst nicht haben, sind auch Drittnutzer der Sache nach Beschl, Vereinbarungen und dem Gesetz unterworfen und können bei Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 13 Rn 8).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Örtlich isoliertes gemE; faktisches SNR.

Rn 7 Ist das gemE ›isoliert‹ – besteht kein allgemeiner Zugang – ist vorstellbar, dass die Flächen und/oder Räume davor nach § 5 II gemE werden.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Streitgegenstand, Zuständigkeit, Parteien.

Rn 25 Zum Streitgegenstand gilt Rn 2 entspr, zur Zuständigkeit gilt Rn 3 entspr, zu den Parteien gelten Rn 5 ff entspr.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zwingende Verbundenheit mit SonderE (§ 7 I 2 Hs 1).

1. Grundsatz. Rn 4 Auf dem Grundbuchblatt ist nach § 7 I 2 Hs 1 das zu dem Miteigentumsanteil gehörende SonderE (§ 1 II, III) einzutragen. Alle Miteigentumsanteile müssen mit SonderE verbunden sein. Isolierte Miteigentumsanteile sind grds (Rn 5) unzulässig (§ 3 Rn 7; München MietRB 10, 331). Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhaltes des SonderE kann nach § 7 I...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Einzelheiten zur Klage.

Rn 22 Die Nichtigkeitsklage erfordert keinen besonderen Nachweis des Feststellungsinteresses. Dieses ist grds indiziert. Etwas anderes kann ausnw gelten, wenn die Klärung der Nichtigkeit folgenlos bliebe. Das Gericht gibt einer statthaften und zulässigen Nichtigkeitsklage statt, wenn der vom Kläger angegriffene, aber entstandene Beschl nichtig ist.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ein Verw.

Rn 1 Eine WE-Anlage kann immer nur einen Verw haben. Mehrere Verw nebeneinander sind unzulässig (LG Nürnberg-Fürth ZMR 10, 315; LG Düsseldorf NZM 10, 288), auch in Mehrhausanlagen (AG Heilbronn ZMR 10, 484).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abrechnung.

Rn 70 S dazu § 28 Rn 32 ff. Die fehlerhafte Verteilung der Heizkosten soll dazu führen, dass der gesamte Beschluss nach § 28 II 1 für ungültig zu erklären ist (LG München I ZMR 22, 817).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan.

Rn 8 Die Praxis unterscheidet Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan. Ein Einzelwirtschaftsplan für jeden WEigtümer ist unverzichtbarer Bestandteil des Wirtschaftsplans. Ohne ihn kann der Vorschuss iSd § 28 I 1 nicht errechnet werden.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausgleich in Geld.

Rn 57 Muss ein WEigtümer eine ›Einwirkung‹ dulden, hat er nach § 14 III einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzlicher Umlageschlüssel (§ 16 II 1).

Rn 48 Gesetzlicher Umlageschlüssel ist nach § 16 II, I 2 die Größe des jeweiligen Miteigentumsanteils.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zeitpunkt (Fälligkeit).

Rn 36 Die Abrechnung und ihre Bestandteile/Ergänzungen sind spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres vorzulegen (aA Zweibr ZMR 07, 728: erstes). ›Kalenderjahr‹ iSv § 28 II 1 ist Ordnungsvorschrift (LG München I ZMR 09, 947).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. (2) 1Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. 2Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden. (3) Für einen Vertrag, dur...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 2 Die WEigtümer beeinflussen ihre Geschicke bzw die der GdW insb durch einen Beschl in der Versammlung. Ihr Stimmrecht kann nicht allgemein ausgeschlossen werden. Ein WEigtümer ist auch nicht in der Lage, seine Mitgliedschaftsstellung beizubehalten, zugleich aber sein Stimmrecht einem anderen vollständig als eigenes Recht zu verschaffen (Abspaltungsverbot). Das Stimmrecht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 9 § 17 II nennt als Regelbeispiel einer schweren und unzumutbaren Verletzung einen wiederholten gröblichen Verstoß des WEigtümers gegen die ihm nach § 14 I, II obliegenden Pflichten. § 17 II setzt idR mindestens zwei Verletzungen gegen Pflichten aus § 14 (nach einer Abmahnung) voraus (BGH ZMR 07, 455, 467).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Korrekturen.

Rn 32 Ist eine Eintragung falsch, besitzt jeder WEigtümer gegen die GdW nach § 18 II einen einklagbaren Anspruch auf Berichtigung (Rn 21 gilt entspr). Die Feststellungslast für einen anderen als den protokollierten Beschl-Inhalt trägt derjenige, der eine abweichende Beschl-Fassung behauptet.mehr