Fachbeiträge & Kommentare zu Wertpapier

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Anlage EÜR 2023 – Tipps und... / 1 Allgemeine Grundsätze der Einnahmenüberschussrechnung

Rz. 1070 Solange der Unternehmer keiner gesetzlichen Buchführungspflicht (§ 238 HGB; §§ 140, 141 AO, auch ausländische Vorschriften lt. BFH, Urteil v. 20.4.2021, IV R 3/20, BFH/NV 2021 S. 1256) unterliegt oder nicht freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, kann er zwischen der Einnahmenüberschussrechnung und der Buchführung wählen und somit auch freiwillig Bücher füh...mehr

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Anlage EÜR 2023 – Tipps und... / 2.1 Allgemeines

Rz. 1079 [Betriebseinnahmen → Zeilen 11–16] Betriebseinnahmen sind alle Zugänge an Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind und dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs zufließen. Einnahmen bzw. Ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt bzw. verausgabt werden, sind keine Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben. Sie bleiben bei der Gewi...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Schätzungsbefugnis bei Altkassen, deren objektive Manipulierbarkeit sich erst nach Jahren des Gebrauchs nachträglich herausstellt; zeitliche Erfassung von Gutscheinen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Leitsatz 1. Zur Begründung einer Schätzungsbefugnis dem Grunde und der Höhe nach darf der Tatrichter sich nicht mit der bloßen Benennung formeller oder materieller Mängel begnügen, sondern muss diese auch nach dem Maß ihrer Bedeutung für den konkreten Einzelfall gewichten. 2. Eine Vollschätzung unter vollständiger Verwerfung der Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen ist nur ...mehr

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Anlage KAP 2023 – Leitfaden / 1 Allgemein

Rz. 178 Wichtig Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags Der Sparer-Pauschbetrag wurde ab 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR, für Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR erhöht. Wichtig Für die Erklärung von Kapitaleinkünften gibt es drei Vordrucke Die Anlage KAP Die Anlage KAP-BET Die Anlage KAP-INV Wann die Anlage KAP ausgefüllt werden muss Durch die Einführung der Abgeltungsteuer (25 % Kapit...mehr

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Umsatzsteuer in Italien / 5.2 Befreiung von der Pflicht zur Rechnungserteilung

Wenn der Leistungsempfänger keine Rechnung verlangt, besteht in den folgenden Fällen keine Verpflichtung zur Rechnungserteilung: genehmigte Lieferung von Gegenständen durch Einzelhändler auf einem öffentlich zugänglichen Gelände oder für private Klubs, unter Verwendung von Verkaufsautomaten, auf dem Versandweg, mittels Direktzustellung in die Wohnung oder auf ambulantem Wege;...mehr

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Anlage KAP 2023 – Leitfaden / 2 Weitere Angaben

Rz. 187 [Individueller Steuersatz, Darlehen an Angehörige, stille Gesellschaften, partiarische Darlehen → Anlage KAP Zeilen 27–34] Für die Kapitalerträge, die nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen, sondern mit dem persönlichen (tariflichen) Steuersatz, eventuell unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens, versteuert werden müssen, sind die Zeilen 27–34 vo...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Interpretation der Beteiligungsvermutung

Rn. 50 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Vermutung des § 271 Abs. 1 Satz 3 lässt sich wie die des § 152 Abs. 2 AktG 1965 vergleichen mit § 261a Abs. 1 A. III. Satz 2 HGB 1931, eingefügt durch die VO des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und Steueramnestie vom 19.09.1931 (RGBl. I 1931, S. 493ff.), der eine i.W. gleichlautende Formulierung enthielt. Allerdings kan...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Sonderregelungen für Genossenschaftsanteile (Abs. 1 Satz 5)

Rn. 60 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 271 Abs. 1 Satz 5 gilt die Mitgliedschaft in einer eG nicht als Beteiligung i. S. d. RL-Vorschriften des Dritten Buchs des HGB (vgl. Bieg/Waschbusch (2017), S. 233f.). Bedauerlicherweise findet sich im Gesetz aber kein Hinweis auf den stattdessen zu wählenden Bilanzposten. Wie die folgenden Erörterungen zeigen werden, täte der Gesetzge...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 2 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Dem Wortlaut nach können die in § 327 geregelten Offenlegungserleichterungen von mittelgroßen KapG i. S. d. § 267 in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist dabei die Klassifizierung nach § 267 für das Jahr, auf das sich die offenlegungspflichtigen Unterlagen beziehen, und nicht etwa die Klassifizierung (falls bereits feststellbar) zum Zeit...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Anwendungsbereich

Rn. 7 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 § 322 befindet sich im Zweiten Abschn. (Dritter Unterabschn.) des Dritten Buchs des HGB. Er gehört damit zu den ergänzenden Vorschriften für KapG (AG, KGaA, SE und GmbH). § 322 ist daher bei Pflichtprüfungen für KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. v. § 264a anzuwenden, die keine PIE i. S. v. § 316a Satz 2 sind (vgl. HdR-E, HGB § 322, Rn...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Besonderheiten bei Instituten sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

Rn. 40 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 § 325a findet keine Anwendung auf Zweigniederlassungen ausländischer Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- oder E-Geld-Institute bzw. Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 325a Abs. 2). Grund für diesen Ausschluss ist, dass derartige Zweigniederlassungen gesonderten und weitergehenden Offenlegungsvorschriften unterliege...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Gesonderter nichtfinanzieller Bericht und Konzernbericht

Rn. 5 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Die Vorlagepflicht erstreckt sich gemäß § 170 Abs. 1 Satz 3 AktG auch auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (vgl. § 289b) ebenso wie Konzernbericht (vgl. § 315b). Nach § 289b Abs. 1 Satz 1 haben große kap.-marktorientierte KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a sowie denen gleichgestellte UN (Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahl...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Einführung

Rn. 55a Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Mit dem sog. Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (ESEF-UG) vom 12.08.2020 (BGBl. I 2020, S. 1874ff.) wurde § 328 Abs. 1 um einen Satz 4 erweitert, der für bestimmte Emittenten von Wertpapieren Vorgaben zum elektronischen B...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausnahmetatbestände nach § 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3

Rn. 17 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Trotz der Formulierung des § 324 Abs. 1 Satz 1 hat der Gesetzgeber den persönlichen Anwendungsbereich nicht auf KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a begrenzt, sondern unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 340k Abs. 5, 341k Abs. 3 sowie der §§ 53 Abs. 3 GenG, 6 Abs. 1 Satz 2 PublG rechtsformunabhängig auf alle UN, die vo...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Offenlegungspflichtige Kapitalgesellschaften

Rn. 1 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Nach dem Wortlaut des § 325 Abs. 1 Satz 1 sind allein KapG zur Offenlegung (vgl. zum Verfahren der Offenlegung HdR-E, HGB § 325, Rn. 13ff.) verpflichtet. Gleichzeitig wird – im Gegensatz zur AP – grds. keine größenabhängige Befreiung ausgesprochen, weshalb alle AG, KGaA, SE und GmbH unabhängig davon, ob sie nach § 267 als klein, mittelgroß ode...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Ertragslage

Rn. 26 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der Begriff "Ertragslage" lehnt sich an die umgangssprachliche Bedeutung des Ertrags als Gewinn bzw. Erfolg eines UN an (vgl. Kommission Rechnungswesen im VHB, DBW 1980, S. 589 (594); Coenenberg/Schönbrodt, in: HWRev (1992), Sp. 476f.). Der Begriff "Ertragslage" bezieht sich somit nicht nur auf die in dem UN erwirtschafteten Erträge, sondern ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 6 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Aufgrund der Platzierung im Zweiten Abschnitt des Dritten Buchs des HGB gilt § 328 unmittelbar nur für KapG (AG, KGaA, SE und GmbH) sowie über den Globalverweis des § 264a auch für solche PersG (OHG und KG), an denen keine natürliche Person direkt oder indirekt als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist (sog. KapG & Co. bzw. haftung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Überblick über Inhalt und Geltungsbereich

Rn. 1 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 264 gilt als einleitende Vorschrift des Zweiten Abschnitts (vgl. §§ 264–335c) des Dritten Buchs des HGB grds. nur für KapG (AG, KGaA, SE und GmbH) sowie bestimmte PersG, nicht dagegen für alle Kaufleute. § 264 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die gesetzlichen Vertreter einer KapG, einen JA, der aus Bilanz, GuV und Anhang besteht, sowie einen Lageb...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Erweiterung der Verordnungsermächtigung auf Institute (Abs. 2)

Rn. 21 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die R 86/635/EWG vom 08.12.1986 über den JA und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten wurde durch das BankBiRiLiG vom 30.11.1990 in nationales Recht transformiert. Im Zuge dieses Gesetzes wurde u. a. § 330 um Abs. 2 ergänzt. Gemäß § 330 Abs. 2 Satz 1 ist der Regelungsrahmen des Abs. 1 auf folgende Institute unge...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Zeitpunkt der Offenlegung

Rn. 153 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Hinsichtlich des Offenlegungszeitpunkts gelten die Regelungen für den JA entsprechend für den KA (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 83ff.). Rn. 154–155 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 vorläufig frei Rn. 156 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Grds. gilt die Zwölf- bzw. Viermonatsfrist gemäß § 325 Abs. 1a bzw. 4 auch dann, wenn ein deutsches MU den von einem ü...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Offenlegungspflichtige Personenhandelsgesellschaften (i. S. d. § 264a Abs. 1)

Rn. 4 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Auch bestimmte PersG sind nach HGB offenlegungspflichtig. § 264a Abs. 1 bestimmt eine Anwendung des Vierten Unterabschnitts – und damit zugleich des § 325 – auch auf solche OHG und KG, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist und bei denen sich – im Fall eines mehrstufigen Gesellschaftsverhältnisses – in de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Befreiende Offenlegung

Rn. 114 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 325 Abs. 2b spricht von einer "befreienden Wirkung" der Offenlegung eines IFRS-EA. Da § 325 Abs. 2b Nr. 3 indes als zentrale Voraussetzung der Befreiung die Hinterlegung des handelsrechtlichen JA (mitsamt BV bzw. Vermerks über dessen Versagung) fordert, kann i. d. S. nur von einer begrenzt befreienden Wirkung die Rede sein (vgl. Beck Bil-K...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Festsetzung und Höhe des Ordnungsgelds

Rn. 15 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Das Ordnungsgeld wird vom BfJ unter Fristsetzung für die herbeizuführende Handlung zunächst angedroht (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 1). Innerhalb einer Frist von sechs Wochen ist daraufhin der Verpflichtung nachzukommen. Zusammen mit der Androhung des Ordnungsgelds werden dem UN die Verfahrenskosten auferlegt (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 2; überdies Bau...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 2 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Dem Wortlaut nach beziehen sich die in § 326 geregelten Offenlegungserleichterungen auf kleine KapG i. S. d. § 267 bzw. Kleinst-KapG i. S. d. § 267a Abs. 1. Entscheidend ist dabei die Klassifizierung nach § 267 bzw. § 267a für das Jahr, auf das sich die offenlegungspflichtigen Unterlagen beziehen, und nicht etwa die Klassifizierung (falls bere...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Bedeutung der Vorschrift

Rn. 1 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Gliederungsvorschriften des HGB für den JA von KapG gemäß den §§ 266 und 275 enthalten in erster Linie Posten, die sich auf die Geschäftstätigkeit von Industrie- und Handels-UN beziehen. Für andere Geschäftszweige sind diese Vorschriften oftmals nicht geeignet, um gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 ein den "tatsächlichen Verhältnissen entsprechende...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Rechtliche Bedeutung

Rn. 4 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. des FISG sind alle KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a (vgl. HdR-E, HGB § 264a, Rn. 1ff.), die UN von öffentlichem Interesse (PIE) i. S. d. § 316a Satz 2 (vgl. HdR-E, HGB § 316a, Rn. 5ff.) sind und neben den kap.-marktorientierten UN i. S. d. § 264d (vgl. hierzu weiterführend HdR-E, HGB § 264...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 3 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Einschlägig ist § 325a allein für solche UN, welche die folgenden Kriterien erfüllen: Rn. 4 Stand: EL 41 – ET: 12/2023mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Beteiligungsbegriff nach AktG 1965

Rn. 47 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 In dem Beteiligungsposten des § 151 AktG 1965 waren nach damals h. M. gesellschaftsrechtliche Kap.-Anteile an anderen UN dann auszuweisen – und zwar unabhängig von der Höhe des gehaltenen Kap.-Anteils und unabhängig von einer Verbriefung der Anteilsrechte in Wertpapieren, wenn der Bilanzierende neben der Dauerbesitzabsicht auch noch eine Bete...mehr

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Steuern in der Rechnungslegung / 5.1 Ermittlung des steuerlichen Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung

Rz. 180 Die Einnahmenüberschussrechnung ermittelt den steuerlichen Gewinn durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG). Das der Einnahmenüberschussrechnung zugrunde liegende Zu- und Abflussprinzip gilt mit folgenden Ausnahmen uneingeschränkt:[1] abnutzbare (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG) und nicht abnutzbare Anlagegüter sowie diesen gleich ges...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Enforcement

Rn. 135 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Gemäß § 106 WpHG unterliegen Abschlüsse und Berichte von UN, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG die BRD als Herkunftsstaat haben, der Prüfung durch die BaFin (vgl. i. d. S. auch § 107 WpHG). In diesem Zusammenhang wurde i. R.d. ESEF-UG der IFRS-EA in den Prüfungsumfang der BaFin mit aufgenommen. Dies is...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Posten des Finanzanlagevermögens

Rn. 42 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Für die Darstellung der Verbindungen mit anderen UN stehen mehrere Bilanzposten zur Verfügung. § 266 Abs. 2 sieht auf der Aktivseite unter dem Posten A. III. "Finanzanlagen" die folgenden Einzelposten vor, wobei es sich offensichtlich entweder um Anteils- oder Gläubigerrechte handelt: Anteile an verbundenen UN; Ausleihungen an verbundene UN; Bet...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Offenlegung des Jahresabschlusses bei Fehlerfeststellung im Rahmen des Enforcementverfahrens

Rn. 41 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Besondere Bedeutung erlangen nachträgliche Änderungen des JA im Zusammenhang mit der Prüfung von UN-Abschlüssen durch die BaFin, die für solche UN von Relevanz ist, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG die BRD als Herkunftsstaat haben. Zum Umfang der Prüfung durch die BaFin zählt nach § 107 Abs. 1 Satz 5 W...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Anteilsrechte innerhalb des Umlaufvermögens

Rn. 82 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Kurzfristig veräußerbare Anteilsrechte, die sich entweder aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Bilanzierenden nicht längerfristig halten lassen oder für die keine Dauerbesitzabsicht besteht, sind innerhalb des UV im Posten "sonstige Wertpapiere" (B. III. 2.) gemäß § 266 Abs. 2 auszuweisen. Dies gilt auch für nicht verbriefte Anteilsrec...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 55c Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 328 Abs. 1 Satz 4 und damit die Pflicht zur ESEF-Berichterstattung ist ausschließlich anwendbar auf ein UN, das kumulativ die folgenden Anforderungen erfüllt: Das UN ist eine KapG oder – aufgrund des Globalverweises in § 264a Abs. 1 – eine KapG & Co. Das UN ist ein Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG. Das UN begibt Wertpapiere i. S. d. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Verbriefung der Anteile (Abs. 1 Satz 2)

Rn. 44 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Für die Einstufung von Anteilen als Beteiligung ist es bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind (z. B. Aktien) oder nicht (z. B. GmbH-Anteile oder Anteile an PersG). § 271 Abs. 1 Satz 2 besitzt insofern nur eine deklaratorische Wirkung.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Bedeutung von Anhang und Lagebericht für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Rn. 48 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Forderung der Generalnorm nach einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild von der Lage des UN macht deutlich, dass mit der für alle KapG geltenden Generalnorm die Rechenschaftsfunktion des JA unter Beachtung der GoB sichergestellt werden soll. Entsprechendes gilt auch für den von großen und mittelgroßen KapG aufzustellenden...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Bilanzgliederung nach § 266 Abs. 2 für große und mittelgroße Kapital- sowie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a

Rn. 71 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Sind die Voraussetzungen der Beteiligungsdefinition des § 271 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, so sind die Anteilsrechte im Finanz-AV auszuweisen. Grds. steht hierzu aber nicht nur der Posten "Beteiligungen" zur Verfügung, sondern auch der Posten "Anteile an verbundenen UN" (auf § 264c Abs. 4 sei an dieser Stelle lediglich hingewiesen; vgl. stattdessen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Offenlegung von Verbundbeziehungen

Rn. 97 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Sofern eine UN-Verbindung nach § 271 Abs. 2 besteht, gehen damit zugleich mehrere Rechtskonsequenzen für die betroffenen UN einher. Die für mittelgroße und große KapG bzw. denen qua § 264a gleichgestellte PersG i. S. d. § 267 (bezüglich solcher UN, die den Regelungen des PublG unterworfen sind, sei an dieser Stelle auf HdR-E, PublG § 5, Rn. 8...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Wesentliche Abweichungen nach IFRS

Rn. 53a Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 315e Abs. 1 müssen kap.-marktorientierte KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a, die als MU einen KA nach den §§ 290ff. aufzustellen haben, bei der Erstellung des KA anstatt der Regelungen des HGB diejenigen nach IFRS beachten. § 315e Abs. 1 bestimmt zudem, welche HGB-Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels weiterhin ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG

Rn. 53 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Börsennotierte AG (bzw. KGaA und SE) sowie AG (bzw. KGaA und SE), die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 des WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG gehandelt wer...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Bilanzeid der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs gemäß § 264 Abs. 2 Satz 3

Rn. 50 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 264 Abs. 2 Satz 3 wurde durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 05.01.2007 (BGBl. I 2007, S. 10ff.) eingeführt und zuletzt infolge des sog. Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte vom 12.08.2020 (BGBl. I ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Form, Format und Inhalt der Unterlagen

Rn. 74 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 328 Abs. 1 Satz 2 sind die Unterlagen vollständig gemäß der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung und ohne Änderung gegenüber der aufgestellten und ggf. geprüften und festgestellten Fassung offenzulegen (vgl. detailliert HdR-E, HGB § 328, Rn. 28ff., 33; unabhängig davon bleibt die Inanspruchnahme von Offenlegungserleic...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Wesentliche Abweichungen nach IFRS

Rn. Rn 108 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Nach § 315e Abs. 1 müssen kap.-marktorientierte KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a, die als MU einen KA nach den §§ 290ff. aufzustellen haben, bei der Erstellung des KA anstatt der Regelungen des HGB diejenigen nach IFRS beachten. § 315e Abs. 1 bestimmt zudem, welche HGB-Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels weiterh...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Kryptowährung

Rz. 1 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Kryptowährungen, auch Kryptogeld genannt, sind virtuelle Währungen, die nach bisherigem Stand von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden (idR kein gesetzliches Zahlungsmittel; Ausnahme siehe diese Rz aE) und somit nicht den Status einer Währung besitzen, aber von natürlichen oder juristischen Personen als...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Anzuwendende handelsrechtliche Vorschriften

Rn. 122 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 325 Abs. 2a Satz 1 bis 4 bestimmt explizit, welche konkreten Vorschriften des Dritten Buchs des HGB auf den befreienden IFRS-EA anzuwenden sind. § 325 Abs. 2a Satz 5 schließt die Anwendung der übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs aus. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Kapitalflussrechnung

Rn. 11 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 DRS 21, der am 04.02.2014 vom DRSC verabschiedet wurde, regelt die Erstellung einer KFR und wird durch die in Anlage 2 und 3 des DRS 21 enthaltenen branchenspezifischen Vorschriften für Kreditinstitute und Versicherungs-UN ergänzt. Die Bekanntmachung des Standards gemäß § 342 Abs. 2 erfolgte durch das BMJ am 08.04.2014. Inzwischen wurde der S...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Betroffene Gesellschaften gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1

Rn. 10 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach Art. 39 der überarbeiteten AP-R (2014) sollen grds. alle PIE einen Prüfungsausschuss besitzen. In Art. 2 Nr. 13 werden solche UN wie folgt definiert: „Unternehmen von öffentlichem Interesse sind Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgl...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Verhältnis der Offenlegung zu anderen Formen der Publizität

Rn. 171 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 325 Abs. 5 stellt klar, dass die Offenlegungsverpflichtung nach § 325 andere Publizitätspflichten nicht etwa ersetzt, sondern zusätzlich zu diesen zu erfüllen ist. Im Gegenzug können aber auch andere Publizitätsformen bzw. -pflichten die Erfüllung der Regelungen des § 325 nicht ersetzen. Rn. 172 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Dies gilt für Publi...mehr

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Perspektiven einer Internat... / 3 Nebeneinander von handelsrechtlichem Einzelabschluss und IFRS-Konzernabschluss

Der deutsche Gesetzgeber hat das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Freigabe der IFRS für den Einzelabschluss nicht an die Unternehmen weitergegeben. Auf mittlere Frist werden daher sowohl die börsennotierten Konzerne, die zwangsweise nach IFRS Rechnung legen, als auch die sonstigen Konzerne, die ihren Konzernabschluss freiwillig nach IFRS aufstellen, doppelgleisig fahren müssen: E...mehr

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Konzernabschluss / 2.2.3 Nicht über Stimmrechte gesteuerte Unternehmen (structured entities)

Ohne den Begriff der special purpose entities (SIC-12) bzw. der structured entities (IFRS 12) zu verwenden, unterscheidet IFRS 10.B16 ff. gleichwohl zwischen Unternehmen, die aufgrund ihres breiten Aktivitätsspektrums fortlaufender Entscheidungen bedürfen und deshalb in der Regel nur über Stimmrechte oder vergleichbare Rechte kontrolliert werden können, und solchen Unternehm...mehr