Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.10.6 Kürzung, Wegfall und Anrechnung freiwilliger Zulagen

Allgemeine Richtlinien darüber, wann jederzeit widerrufliche Zulagen widerrufen werden dürfen, sind grundsätzlich mitbestimmungspflichtig.[109n] In einer Betriebsvereinbarung sollte geregelt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die freiwillige Leistung gekürzt oder eingestellt werden kann. Enthält die Betriebsvereinbarung keine entsprechende Regelung, so müssen individ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.4 Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle

Grundsätzliches Fragen der Lohngestaltung sind mitbestimmungspflichtig nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. Die Vorschrift untergliedert sich in 2 Bereiche der Mitbestimmung: Lohngestaltungsfragen innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Festsetzung der Akkor...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.5.3 Abstimmungsverfahren (Abs. 2 Satz 2 und 3)

Rz. 32 Das Abstimmungsverfahren zur Ermittlung der Zustimmung der Beschäftigten steht unter der Leitung der Aufsichtsbehörde. Diese kann die Durchführung auf eine andere Behörde übertragen, z. B. das örtliche Versicherungsamt (BT-Drs. 11/2237 S. 210). Die Abstimmung unter der Leitung einer Behörde soll sicherstellen, dass die Abstimmung neutral und geheim durchgeführt wird. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 158 Verfahr... / 2.3.2 Zustimmung von Innungsversammlung und Beschäftigten (Abs. 2)

Rz. 13 Während es bei der Errichtung einer BKK in der Hand des alleinigen Arbeitgebers liegt, den Errichtungsantrag zu stellen, repräsentiert die Innungsversammlung (§ 61 HwO) eine Vielzahl von einzelnen Arbeitgebern mit ihren Handwerksbetrieben. Diese hätten nach dem Antrag auf Errichtung durch die rechtlich eigenständige Innung nicht mehr die Möglichkeit, auf die Errichtun...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Zustimmung zum Widerruf

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Über den Gesetzeswortlauf des § 131 Abs. 2 AO hinaus ist ein Widerruf auch dann zulässig, wenn der Betroffene ihm zustimmt.mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Widerruf und Ende der Vollmacht

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird die Vollmacht widerrufen, wird dies der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn ihr der Widerruf zugeht (§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Dies bedeutet, dass Verfahrenshandlungen eines Bevollmächtigten auch dann noch für und gegen den Vollmachtgeber wirken, wenn das Vollmachtsverhältnis tatsächlich durch Widerruf erloschen ist, der Widerruf de...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Rücknahme und Widerruf von Billigkeitsentscheidungen

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Billigkeitsmaßnahmen können nach §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden. Wegen der Erlöschenswirkung verbietet sich ein Widerruf bzw. eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc), weil ein zeitweiliges Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis schon logisch nicht denkbar ist. Damit kommt nur eine Rüc...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte (§ 131 Abs. 2 AO)

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus Vertrauensschutzgründen ist der Widerruf rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakte nur zulässig, wenn einer der abschließend in § 131 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO aufgezählten Widerrufsgründe erfüllt ist. I. Zulassung des Widerrufs durch Rechtsvorschrift oder Vorbehalt (§ 131 Abs. 2 Nr. 1 AO) Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Widerruf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Widerruf rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakte (§ 131 Abs. 1 AO)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann auch, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise nur für die Zukunft widerrufen werden; ein Widerruf scheidet aus, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste (BFH v. 04.03.2009, I R 6/07, BStBl II 2009, 625) oder der Widerruf aus anderen ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / G. Rücknahme und Widerruf

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Rücknahme bzw. der Widerruf der Stundung unterliegt den in §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO bezeichneten Einschränkungen, weil das durch die gewährte Stundung bewirkte Hinausschieben der Fälligkeit des gestundeten Betrags einen "rechtlich erheblichen Vorteil" i. S. des § 130 Abs. 2 AO bedeutet. Wenn die für die Rücknahme bzw. den ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Rückgängigmachung von Rücknahme und Widerruf

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Rücknahme und der Widerruf eines Verwaltungsakts nach §§ 130f. AO sind selbst als Verwaltungsakt zu qualifizieren, da sie eine eigenständige Regelung treffen. Bei Rechtswidrigkeit der Rücknahme findet für die Korrektur § 130 AO Anwendung: war die erste Rücknahme belastend § 130 Abs. 1 AO, war sie begünstigend § 130 Abs. 2 AO. Wird d...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts

A. Inhalt und Zweck der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Regelungsgegenstand des § 131 AO ist der Widerruf rechtmäßiger nicht begünstigender (§ 131 Abs. 1 AO) und rechtmäßig begünstigender (§ 131 Abs. 2 AO) sonstiger Verwaltungsakte. Zum Begriff des sonstigen Verwaltungsakts wird auf s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 4 ff., zum Begriff der Rechtswidrigkeit auf s. Vor §...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

A. Inhalt und Zweck der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift stellt in Satz 1 klar, dass die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Durchführung eines Finanzprozesses die im Besteuerungsverfahren der Finanzbehörde zustehenden Befugnisse nicht beeinträchtigt. Soweit die Finanzbehörde nach den Vorschriften der AO für die Rücknahme, den Widerru...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung (Satz 2)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 132 Satz 2 AO stehen § 130 Abs. 2 und 3 AO und § 131 Abs. 2 und 3 AO der Rücknahme und dem Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen begünstigenden Verwaltungsakts während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, soweit dadurch dem Begehren des Rechtsbehelfsführers...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / c) Widerruf und Streit über die Wirksamkeit der Erledigungserklärung

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Erledigungserklärung des Klägers kann nur so lange widerrufen werden, als sich die beklagte Behörde der Erklärung nicht angeschlossen und auch das Gericht über die Erledigung der Hauptsache noch nicht entschieden hat (BFH v. 23.10.1968, VII B 7/66, BStBl II 1969, 80; BFH v. 09.03.1972, IV R 170/71, BStBl II 1972, 466; BFH v. 27.11.2...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Rücknahme und Widerruf der Festsetzung

Tz. 31 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags finden die §§ 130, 131 AO Anwendung. Ändert sich die dem Verspätungszuschlag zu Grunde liegende Steuer oder der zu Grunde liegende Messbetrag, wird nach h. M. (BFH v. 08.09.1994, IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520; Rätke in Klein, § 152 AO Rz. 40) die Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtswidr...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Zulassung des Widerrufs durch Rechtsvorschrift oder Vorbehalt (§ 131 Abs. 2 Nr. 1 AO)

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Widerruf ist zulässig, wenn er durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten worden ist. Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Durch Rechtsvorschrift zugelassen ist der Widerruf z. B. in § 148 Satz 3 AO für den Fall der Buchführungserleichterung, in § 46 Satz 2 UStDV für die Dauerfristverlängerung, in § 44a Abs....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Wirkung des Widerrufs

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Widerruf eines sonstigen Verwaltungsakts wirkt nur für die Zukunft (§ 131 Abs. 3 AO). Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam (§ 124 Abs. 2 AO). Die Behörde kann nach ihrem Ermessen für das Unwirksamwerden auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen (§ 131 Abs. 3 AO). Auf die Ausführungen zur Rü...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Durchführung des Widerrufs

I. Wirkung des Widerrufs Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Widerruf eines sonstigen Verwaltungsakts wirkt nur für die Zukunft (§ 131 Abs. 3 AO). Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam (§ 124 Abs. 2 AO). Die Behörde kann nach ihrem Ermessen für das Unwirksamwerden auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen (§ 131 Abs. 3 AO). Auf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsbehelf

Tz. 28 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Widerruf oder seine Ablehnung ist mit dem Einspruch anfechtbar (BFH v. 04.03.2009, I R 6/07, BStBl II 2009, 1195); nach erfolglosem Einspruch ist gegen den Widerruf die Anfechtungsklage, gegen die Ablehnung des begehrten Widerrufs die Verpflichtungsklage gegeben. Gegen den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts ist ein Antrag...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Korrektur der verbindlichen Auskunft

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Anders als bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften behält eine Auskunft auch Gültigkeit, wenn sich die der Auskunft zugrunde liegende Rechtsansicht der FinVerw. oder der Rechtsprechung ändert. Hier kommt ein Widerruf der rechtmäßigen Auskunft in entsprechender Anwendung des § 131 AO Betracht, der aber bei der Verwirklichung eines e...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Inhalt und Zweck der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Regelungsgegenstand des § 131 AO ist der Widerruf rechtmäßiger nicht begünstigender (§ 131 Abs. 1 AO) und rechtmäßig begünstigender (§ 131 Abs. 2 AO) sonstiger Verwaltungsakte. Zum Begriff des sonstigen Verwaltungsakts wird auf s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 4 ff., zum Begriff der Rechtswidrigkeit auf s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 7 ff. und zum Beg...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Widerrufsvorbehalt (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 AO)

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Behörde darf sich nach pflichtgemäßem Ermessen für den Fall der Änderung der Sach- und Rechtslage dem Widerruf des Verwaltungsakts vorbehalten. So ist in der Stundung "bis auf weiteres" ein Widerrufsvorbehalt zu sehen. Aufgrund der auf die Zukunft gerichteten Wirkung des Widerrufs kommt ein Widerrufsvorbehalt nur bei Dauerverwaltungs...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Der sog. konsentierte Einzelrichter (§ 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO)

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter (§ 79a Abs. 4 FGO) auch sonst anstelle des Senats entscheiden (§ 79a Abs. 3 FGO). Die Einverständniserklärung, die von allen Beteiligten (§ 57 FGO) vorliegen muss, ist Prozesshandlung, die dem Gericht gegenüber vorzunehmen ist. Sie ist unwiderruflich und de...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Nachträglich eingetretene Tatsachen (§ 131 Abs. 2 Nr. 3 AO)

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Widerruf ist nach § 131 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AO auch dann zulässig, wenn die Finanzbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Beide Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. So führt die ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Ermessen

Tz. 24 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Widerruf steht grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde. Dies gilt auch im Falle des Widerrufsvorbehalts. Die Finanzbehörde hat zu berücksichtigen, ob den Betroffenen ein Verschulden am Anlass für den Widerruf trifft. Auf die Ausführungen zu den einzelnen Widerrufsgründen wird verwiesen.mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Nichterfüllen einer Auflage (§ 131 Abs. 2 Nr. 2 AO)

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 War der rechtmäßige Verwaltungsakt gem. § 120 Abs. 2 Nr. 5 AO mit einer Auflage (s. § 120 AO Rz. 7) verbunden, die vom Betroffenen nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird, kann der Verwaltungsakt nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 AO widerrufen werden. Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Widerruf setzt grundsätzlich voraus, dass die Auflage...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Streitigkeiten über die Voraussetzungen der Berufsausübung (Zweiter Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG)

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Voraussetzungen der Berufsausübung als Steuerberater usw. sind in §§ 35 bis 55 StBerG geregelt, insbes. das persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Steuerberater (§§ 35 bis 39a StBerG). Von erheblicher praktischer Bedeutung sind die Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterp...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Jope, Der Anknüpfungspunkt "geringfügige Abweichungen" bei der Selbstanzeige: materieller Tatbegriff contra Berichtigungsverbund, NZWiSt 2012, 59; Prowatke/Kelterborn, Zur Wirksamkeit von Selbstanzeigen bei "geringfügiger Unvollständigkeit", DStR 2012, 640; Beyer, Wird eine Selbstanzeige mit Schätzwerten noch geduldet? AO-StB 2013, 385; Burger, Die Verjährungsregelung in § 376 ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Widerrufsfrist

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Widerruf kann auch nach Eintritt der Bestandskraft des zu widerrufenden Verwaltungsakts erfolgen. Allerdings sind besondere Festsetzungsfristen, wie z. B. für Haftungsbescheide nach § 191 Abs. 3 AO zu beachten. Tz. 26 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Begünstigende Verwaltungsakte kann die Finanzbehörde nur innerhalb einer Frist von ei...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsschutz

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Frage, ob die Nebenbestimmung isoliert oder nur gemeinsam mit dem Verwaltungsakt, dessen Hauptausspruch sie ergänzt, angefochten werden kann, beantwortet die Rechtsprechung danach, ob die Nebenbestimmung eine vom Hauptausspruch unabhängige selbstständige Regelung enthält. Dies bejaht der BFH nur hinsichtlich der Auflage, wenn der Ha...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Erlöschen der Vollmacht

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vollmacht, die wirksam erteilt ist, erlischt weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch Verlust seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 86 ZPO; s. BFH v. 26.02.2002, X B 79/01, BFH/NV 2002, 1035; zur Aussetzung des Verfahrens nach § 246 ZPO s. § 74 FGO Rz. 19). Durch den Tod d...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Ergänzung des rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nicht unter den Anwendungsbereich des § 131 AO fällt die Ergänzung eines rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsakts, die jederzeit möglich ist. Als Beispiele sind zu nennen: Verlängerung oder Erhöhung einer Stundung, weiter Fristverlängerung, Gewährung ergänzender Buchführungserleichterungen, Erhöhung des zu erlassenden Steuerbetrags. Eb...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Ausnahme von der Ausnahme (§ 183 Abs. 3 AO)

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Finanzbehörde kann nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AO auch nach Beendigung des Bestehens der Gesellschaft oder Gemeinschaft, nach Ausscheiden des Vollmachtgebers aus der Gesellschaft oder Gemeinschaft sowie bei zwischen den Beteiligten bestehenden ernstlichen Meinungsverschiedenheiten trotz ihrer Kenntnis von der Bekanntgabemöglichkeit an ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Bekanntgabe an Bevollmächtigten (§ 122 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO)

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Hat ein Beteiligter einen Bevollmächtigten bestellt (s. § 80 Abs. 1 AO) und sind Bestellung, Name und Anschrift der Behörde mitgeteilt worden, so kann der Verwaltungsakt gem. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO an den Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Ob die Behörde dies tut, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (s. § 5 AO). Kein Wahlrecht ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Gewerbeuntersagung oder Berufsausübung (§ 69 Abs. 5 FGO)

Tz. 31 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 69 Abs. 5 FGO wiederholt inhaltlich § 361 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AO (s. § 361 AO Rz. 63 f.). § 69 Abs. 5 Satz 1 FGO gilt insbes. für Klagen gegen Bescheide der Steuerberaterkammer über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater (§ 164a Abs. 2 Satz 1 StBerG) und regelt abweichend von § 69 Abs. 1 FGO, dass solche Klagen aufschiebende W...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen

Schrifttum Zinn, Rückwirkender Wegfall einer auf Schätzung beruhenden Buchführungspflicht im Billigkeitswege?, StBp 1987, 284. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen (a. A. Drüen in Tipke/Kruse, § 148 AO Rz. 14: Rechtsanspruch des Pflichtigen) Erleichterungen hinsichtlich der durch Steuergesetze – nicht nur der durch die AO...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Festsetzungsfrist

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. § 239 Abs. 1 Satz 2 AO bestimmt hierfür einen von § 170 AO abweichenden und je nach Zinsgrund differenzierten Beginn (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO). Unter den in § 171 normierten Voraussetzungen wird der Ablauf der Zinsfestsetzungsfrist gehemmt. Regelunge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 10/2018, Kein Rechtssch... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte aus der zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die – gemeinsam mit ihrem Ehemann beabsichtigte – vorgerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit einer Bank um den Widerruf der Vertragserklärungen zum Abschluss zweier Darlehensverträge gewähren müsse. Das LG hat der Klage...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Inhalt

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die einstweilige Anordnung ist eine vorläufige Regelung, zu der der Gesetzgeber das Finanzgericht im Rahmen des § 114 FGO ermächtigt hat. Die zu ergreifenden Maßnahmen müssen sich aus den einschlägigen Vorschriften des Abgabenrechts rechtfertigen und sich im Rahmen dieser Vorschriften halten. Das Finanzgericht darf dem Antragsteller nic...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 206 Bindungswirkung

Schrifttum S. Schrifttum zu § 204 AO. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Bindungswirkung der verbindlichen Zusage setzt voraus, dass der verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt identisch ist (§ 206 Abs. 1 AO). Ist dies nicht der Fall, ist die Finanzbehörde an die Zusage auch ohne deren Widerruf nicht gebunden (AEAO zu § 2...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Ausschließlich automationsgestützte Steuerfestsetzungen (§ 155 Abs. 4 AO)

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die durch das StModernG mit Wirkung vom 01.01.2017 eingefügte Regelung ist wesentlicher Teil der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens mit dem Ziel vollautomatischer, vom RMS (§ 88 Abs. 5 AO) begleiteter und unterstützter Veranlagung. Tz. 30 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 155 Abs. 4 Satz 1 AO können Steuerfestsetzungen, Anrec...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 8. Aufhebung oder Änderung der tatsächlichen Verständigung

Tz. 36 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Da sie kein Verwaltungsakt ist, gelten die §§ 130f. AO nicht. Ein einseitiger Widerruf der eigenen Verständigungserklärung ist grundsätzlich nicht möglich, und zwar auch dann nicht, wenn ein Beteiligter Nachteile der Einigung festzustellen glaubt (BFH v. 11.04.2017, IX R 24/15, BStBl II 2017, 1155 m. w. N.) oder der Stpfl. bei ihrem Abs...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Untersagen des Gewerbebetriebes (§ 361 Abs. 4 AO)

Tz. 63 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Rechtsbehelf gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung hat gem. § 361 Abs. 4 AO aufschiebende Wirkung. Die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) führt hier zu einem überwiegenden Interesse an der Aussetzung der Untersagungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Auch...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Inhalt und Zweck der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift stellt in Satz 1 klar, dass die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Durchführung eines Finanzprozesses die im Besteuerungsverfahren der Finanzbehörde zustehenden Befugnisse nicht beeinträchtigt. Soweit die Finanzbehörde nach den Vorschriften der AO für die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung oder Änderung von...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Keine Akzessorietät zur Hauptschuld

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Akzessorietät zur Hauptschuld besteht nicht. Einmal verwirkte Säumniszuschläge bleiben bei Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung bzw. bei Rücknahme, Widerruf oder Berichtigung eines Haftungsbescheids unberührt ( § 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Auf die Rechtsgrundlage der Änderung kommt es nicht an. Es spielt keine Rol...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Charakter der Rechtsbeziehungen

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zu unterscheiden ist zwischen der Rechtsbeziehung zwischen dem Stpfl. und dem Fiskus einerseits sowie zwischen dem Bürgen und dem Fiskus andererseits. Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegenüber dem Stpfl. entscheidet das FA über die Annahme der Sicherheit durch Verwaltungsakt. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Verwaltungsakt ist von zentraler Bedeutung für das Steuerverwaltungsverfahren. Die Finanzbehörde regelt durch Steuerverwaltungsakt hoheitlich und einseitig gegenüber dem Bürger, was im Einzelfall verbindlich ist. § 118 AO enthält die Legaldefinition des Steuerverwaltungsakts, die der im allgemeinen Verwaltungsrecht (§ 35 VwVfG) entsp...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtsschutz

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen einen Verwaltungsakt in Abgabeangelegenheiten ist gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Die Frage, ob die Behörde in der Form eines Steuerverwaltungsaktes handelt ist daher für den Rechtschutz von besonderer Bedeutung. Der Verwaltungsakt wird unanfechtbar (formell bestandskräftig), wenn der zulässige Rechtsbehelf nicht ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Verbindliche Zolltarifauskunft, verbindliche Ursprungsauskunft, Art. 33 UZK

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Art 33 UZK sieht die verbindliche Zolltarifauskunft für Fragen der Einordnung einer Ware in den Zolltarif und die verbindliche Ursprungsauskunft für die Feststellung des Warenursprungs vor. Beide Auskünfte sind von einem schriftlichen Antrag abhängig, s. dazu im Einzelnen Art. 6 bis 8 ZK-DVO. Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Au...mehr