Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Die Ausnahmefälle nach § 183 Abs. 2 AO

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Gesellschaft oder Gemeinschaft besteht nicht mehr. Dies ist nicht nur der Fall, wenn sie zivilrechtlich beendet ist, sondern erfasst alle Situationen der Auflösung der Gesellschaft, in denen der Informationsfluss gestört sein kann, wie z. B. die Einstellung ihrer Tätigkeit. Tritt die Gesellschaft in die Liquidationsphase, ist bei Pe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschriften

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Anders als es die Überschrift vor den §§ 172ff. AO vermuten lassen könnte, enthält die AO – ebenso wenig wie die VwVfG des Bundes und der Länder sowie das SGB X – keine Regelung über die Bestandskraft. Vielmehr regeln die §§ 172–177 AO, unter welchen Voraussetzungen die (materielle) Bestandskraft (s. Rz. 12) von Steuerbescheiden durchbro...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Regelung

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Vorliegen eines Verwaltungsakts setzt eine Regelung voraus, durch die einseitig verbindlich Rechtverhältnisse festgestellt oder gestaltet (begründet, geändert, aufgehoben) werden. Eine rechtliche Regelung liegt auch bei der Ablehnung eines Antrags auf Begründung, Änderung oder Aufhebung, bzw. auf Feststellung eines Rechtsverhältniss...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Text der V zu § 180 Abs. 2 AO

Tz. 34 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 1 Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen der Feststellung (1) Besteuerungsgrundlagen, insbes. einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, können ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Einstweilige Anordnungen des FG sind nicht dazu bestimmt, der Entscheidung des Prozesses zugunsten einer Partei vorzugreifen. Deshalb darf durch eine einstweilige Anordnung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorweggenommen werden. Durch die einstweilige Anordnung darf dem Antragsteller nicht bereits unwiderruflich bzw. ohne di...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

Schrifttum Dürr, Mitteilungen der Finanzbehörden nach § 31a Abs. 1 AO 1977 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, DB 2000, 794; Busse, Die Weitergabe von Informationen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 31a AO n. F.), StBp 2004, 16; Wegner, Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehungen, DB 2004, 758; Jansen/Meuwsen, Bekämpfung illegaler Beschäftigung...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Entscheidung des Gerichts

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Entscheidung bei erfolglosen Rügen richtet sich nach § 133a Abs. 4 FGO . Unstatthafte oder nicht form- oder fristgerecht eingelegte Rügen sind als unzulässig zu verwerfen. Zulässige, aber unbegründete, Rügen werden zurückgewiesen. Entsprechend der Rechtsnatur der Anhörungsrüge ist Gegenstand der Prüfung durch das Gericht neben der Zu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Ort der Buchführung

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Um der Finanzbehörde den jederzeitigen Zugang zu den Büchern und Aufzeichnungen zu ermöglichen, schreibt § 146 Abs. 2 Satz 1 AO vor, dass Bücher und sonstige erforderliche Aufzeichnungen im Geltungsbereich der AO , nicht aber notwendigerweise am Sitz des Unternehmens zu führen und aufzubewahren sind. Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/201...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Wirksamwerden des Steuerverwaltungsakts (§ 124 Abs. 1 AO)

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 124 Absatz 1 Satz 1 AO wird ein Steuerverwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn dem Steuerpflichtigen zuvor oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (BFH v. 18.08.2009, X R 25/06, BStBl II 2009, 965;...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Rechtsschutz

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die völlige oder teilweise Ablehnung eines Stundungsantrags ist gem. § 347 AO der Einspruch gegeben; bei (ganz oder teilweiser) Erfolglosigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens steht gem. §§ 40ff. FGO der Klageweg offen (Verpflichtungsklage). Der Rechtsbehelf kann sich auch auf die Anfechtung des mit dem Verwaltungsa...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Rechtsschutz

Tz. 49 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die völlige oder teilweise Ablehnung eines Billigkeitserlasses, die Rücknahme oder den Widerruf kann Einspruch erhoben werden ( § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn das FA ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist über den Erlassantrag nicht entschieden hat (sog. Untätigkeits...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Durch Verwaltungsakt

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Beschwer kann sich nur aus einem Verwaltungsakt ergeben, der unmittelbare rechtliche Wirkung gegen den Einspruchsführer auslöst oder zumindest den Rechtsschein der Wirksamkeit ihm gegenüber entfaltet (Siegers in HHSp, § 350 AO Rz. 71, 72). Der Verwaltungsakt muss noch vorhanden sein, d. h. er darf nicht durch Rücknahme, Widerruf, Auf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Steuerberatungsangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO)

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO eröffnet für öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten über bestimmte Angelegenheiten des StBerG den Finanz-Einspruchsweg. Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Darunter fallen folgende Streitigkeiten: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (Erster Teil, §§ 1–31 StBerG): Befugnis ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VIII. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (Abs. 9, 10, 11)

Tz. 30 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Abweichend zur bis 31.12.2012 geltenden Rechtslage erfolgt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis für die Abnahme von Vermögensauskünften ab dem 01.01.2013 nicht mehr automatisch, stattdessen ist die Anordnung der Eintragung nunmehr Gegenstand einer eigenen Ermessensentscheidung. Die Entscheidung tritt damit an die Stelle der bis zu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Anträge und Wahlrechte

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die erstmalige oder geänderte Ausübung bzw. der Widerruf eines Wahlrechts führt grds. zu keinem Änderungsgrund des Steuerbescheids, denn die Änderung nach den §§ 172ff. AO setzt die Rechtswidrigkeit des Bescheides voraus (s. Rz. 8 f.). Im Fall der Einräumung eines Wahlrechts sind aber bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale mehrere Rechts...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 1362 BGB – auf den § 739 ZPO Bezug nimmt – wird zugunsten der Gläubiger des Ehemannes oder der Ehefrau vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Gegenstände dem Schuldner gehören. Diese – widerlegliche – Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz d...mehr

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zerb 10/2018, Steuerliche A... / c) Stundung und Entfallen der Steuer

Angesichts der substantiellen Folgen der Wegzugsbesteuerung sieht das Gesetz Regeln zur Stundung und zum Erlass der Steuer vor. Die Wegzugssteuer kann auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gegen Leistung von Sicherheit und Zinsen gestundet werden, wenn ihre sofortige Erhebung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre (§ 6 Abs. 4 S. 1 A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Korrektur des Verwaltungsaktes während des Einspruchsverfahrens oder finanzgerichtlichen Verfahrens (Satz 1)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Korrektur des angefochtenen Steuerverwaltungsaktes ist nach § 132 Satz 1 AO auch im Einspruchsverfahren sowie während des finanzgerichtlichen Verfahrens zulässig, sodass eine nach dem Gesetz bestehende Änderungsmöglichkeit durch ein schwebendes finanzgerichtliches Verfahren nicht eingeschränkt wird (BFH v. 18.02.2016, V R 53/14, BFH...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Grundsatz: Recht auf Anhörung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 91 Abs. 1 Satz 1 AO stellt den Grundsatz auf, dass vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit gegeben werden soll, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Durch Verwendung des Wortes "soll" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Gewährung des rechtlic...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / c) Zivilrechtliche Rückbeziehung

Tz. 41 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grds. entfaltet die zivilrechtlich vereinbarte Rückwirkung eines Vertrages keine steuerrechtlichen Wirkungen. Der einmal entstandene Steueranspruch ist den Parteien entzogen und kann nicht durch zivilrechtlich rückwirkende Vereinbarung wieder beseitigt werden. Steht der steuerlich relevante Sachverhalt unter einer auflösenden Bedingung,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / e) Anträge und Wahlrechte

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine lediglich nachträgliche Ausübung eines Wahlrechts oder der Widerruf eines bereits ausgeübten Wahlrechts ist keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. des § 173 AO, sondern Verfahrenshandlung (BFH v. 04.11.2004, III R 73/03, BStBl II 2005, 290; von Wedelstädt, AO-StB 2012, 150, 152 m. w. N.; AEAO Vor §§ 172–177, Nr. 8.5.5;...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Anwendungsbereich der §§ 130f. AO

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Anwendung der §§ 130f. AO ist beschränkt auf die Korrektur sonstiger Steuerverwaltungsakte (s. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO). Sonstige Steuerverwaltungsakte sind alle Steuerverwaltungsakte, die nicht Steuerbescheide oder ihnen gleichgestellte Bescheide sind (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 5). Dies sind u. a. Aufforderung zur Abgabe der eid...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Finanzbehörden haben in Zusammenarbeit mit den Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer ein Verfahren entwickelt, mit dem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften den Landesfinanzbehörden auf der Grundlage eines amtlich bestimmten Vollmachtformulars die Daten der ihnen von ihren Mandanten e...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 346 Abs. 1 AO ordnet an, dass Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben sind. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt aber nicht schon bei jeder rechtswidrigen Behandlung der Sache vor, sondern nur dann, wenn sich die Vollstreckungsmaßnahme unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des je...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO sollen die Feststellungsbeteiligten der Finanzbehörde gegenüber einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Begünstigende – nicht begünstigende Steuerverwaltungsakte

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zu unterscheiden ist bei der Anwendung der §§ 130f. AO weiter zwischen begünstigenden (§ 130 Abs. 2 AO, § 131 Abs. 2 AO) und nicht begünstigenden (§ 130 Abs. 1 AO, § 131 Abs. 1 AO) Steuerverwaltungsakten: Während nicht begünstigende Verwaltungsakte, auch wenn sie rechtmäßig sind, fast uneingeschränkt korrigierbar sind (§ 130 Abs. 1, § 1...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG)

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 42e EStG hat der "Beteiligte" einen Anspruch auf Auskunft, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Die Auskunft setzt eine Anfrage, d. h. einen Antrag, und ein Auskunftsinteresse voraus. Antragsteller können der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der gesetzliche Vertreter und Vermögensv...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Beginn und Ende des Zinslaufs

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Den Beginn und das Ende des Zinslaufs regelt § 237 Abs. 2 AO. Er beginnt mit dem Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, bzw. mit dem Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht (§ 66 FGO). Soweit nach § 357 Abs. 2 AO die Einlegung bei einer anderen Behörde zur Fristwahrung...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Vollziehung und Vollziehbarkeit

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vollziehung eines Steuerverwaltungsaktes ist die Verwirklichung seines Regelungsinhaltes (Verwirklichungstheorie, BFH v. 03.07.1995, GrS 3/93, BStBl II 1995, 730; Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz. 22; Birkenfeld in HHSp, § 361 AO Rz. 126). Damit ist die Vollziehung mehr als nur die Erhebung, Beitreibung oder sonstige zwangsweise Durc...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Umfang

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Umfang der Bindungswirkung erstreckt sich auf den Sachverhalt, der Gegenstand der verbindlichen Auskunft war. Nur soweit dieser Sachverhalt verwirklicht wurde, kann sich der Stpfl. auf die Auskunft berufen; abweichende Gestaltungen sind nicht gedeckt. Zur Prüfung, ob Sachverhalt und Inhalt der Auskunft übereinstimmen, muss zunächst ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift verweist bezüglich der Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner auf einschlägige Vorschriften der ZPO. S. Abschn. 27 VollstrA. § 739 ZPO Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner (1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gem. § 1362 des Bürge...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / G. Nebenbestimmung

Tz. 34 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten ergänzen deren Hauptinhalt. Sie sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich erwähnten Fällen zulässig (s. § 120 AO). Dabei kommen Bedingungen, Befristungen, Auflagen sowie Widerrufs-, Ergänzungs- oder Änderungsvorbehalte in Betracht.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Zuständige Finanzbehörde

Tz. 27 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Regelung der zuständigen Finanzbehörde in § 131 Abs. 4 AO entspricht der Regelung des § 130 Abs. 4 AO. Dies gilt auch für die Anwendung des § 26 Satz 2 AO (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 369; von Wedelstädt in Gosch, § 131 AO Rz. 26). Auf die Ausführungen in s. § 130 AO Rz. 34 f. wird verwiesen.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Voraussetzungen und Verfahren

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 74 FGO gestattet die Aussetzung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Abhängigkeit von der Entscheidung über ein Rechtsverhältnis, das den Gegenstand eines anderen, bei einem FG oder einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs anhängigen Rechtsstreites bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist (z. B. Erteilung einer Ausn...mehr

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zerb 10/2018, Zur Feststell... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Nachlassgericht nach Durchführung der Beweiserhebung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments vom 7.2.2017 infolge einer schweren Demenz nicht mehr testierfähig war. 1. Die Rügen des Beschwerdeführers zum vom Nachlassgericht gewählten Verfahren greifen nich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 62 Abs. 2 und Abs. 5 FGO)

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bevollmächtigte sind gewillkürte Vertreter des Verfahrensbeteiligten, die im Namen des Vertretenen handeln. Vom Bevollmächtigten vorgenommene Prozesshandlungen wirken unmittelbar für und gegen den vertretenen Beteiligten (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daher muss sich der Vertretene ein etwaiges Verschulden seines Pro...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Zuständigkeit

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Kompetenz für Stundungen ist durch ministerielle Verwaltungsvorschriften zwischen den FA (HZA) und den OFD bzw. dem BMF oder den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden zumeist mit der Maßgabe verteilt, dass für Beträge von bestimmter Höhe an aufwärts oder für Stundungen, die eine bestimmte Zeit überschreiten so...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Besondere Voraussetzungen bei Steuererklärungsfristen

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 109 Abs. 2 AO ist im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) in das Gesetz eingefügt werden. Die Regelung findet erstmals Anwendung auf Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen; faktisch gilt die Regelung also ab 2018. Die Norm beschränkt die Möglichkeiten eine...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Durchführung der Vorbehaltsfestsetzung

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerbescheide und ihnen gleichstehende Bescheide (s. Rz. 2) können in vollem Umfang unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, eine Beschränkung des Vorbehalts auf einzelne Punkte oder Besteuerungsgrundlagen ist nicht zulässig (AEAO zu § 164, Nr. 3 Satz 2; BFH v. 23.03.1999, III B 107/98, BFH/NV 1999, 1307 m. w. N.; BFH v. 27.09.200...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Folgen der Eröffnung für Besteuerungs-, Rechtsbehelfs- und Klageverfahren

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 In entsprechender Anwendung von § 240 ZPO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Steuerfestsetzungsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Klageverfahren sowie Rechtsbehelfs- und Klagefristen – soweit Insolvenzforderungen betroffen sind – unterbrochen (BFH v. 24.08.2004, VIII R 14/02, BStBl II 2005, 246; für Ger...mehr

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zfs 10/2018, Keine Einwilli... / 2 Aus den Gründen:

"… 1. Zu Unrecht hat das BG die Feststellungsklage des Kl. zu 2 in vollem Umfang als zulässig behandelt. (…) Die Feststellungsklage des Kl. zu 2 ist nur teilweise zulässig." a) Zu Recht hat das BG die Feststellungsklage des Kl. zu 2 als zulässig angesehen, soweit sie darauf gerichtet ist, den ungekündigten Fortbestand der Versicherung mit der Endziffer 71 festzustellen. Ein r...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Bemessungsgrundlage bei Änderung der Steuerfestsetzung

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 233a Abs. 5 AO enthält eine spezielle, auf die Vollverzinsung zugeschnittene Änderungsvorschrift (§ 233a Abs. 5 Satz 1 AO); sie bestimmt den maßgebenden Unterschiedsbetrag bei Änderung oder Aufhebung usw. (§ 233a Abs. 5 Satz 2 AO) sowie die Anrechnung festgesetzter Zinsen (§ 233a Abs. 5 Satz 3 AO) und schränkt Erstattungszinsen durch ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Höhe des Streitwerts

Tz. 94 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich nach dem Grundsatz des § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache und ist nach Ermessen zu bewerten. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5000 Euro als Auffangwert anzunehmen...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / f) Widerruf der Rechtswahl

Rz. 26 Der Widerruf oder aber gar die Abänderung einer bereits getroffenen Rechtswahl sind in Art. 22 Abs. 4 EuErbVO nur unvollständig geregelt. Jedenfalls muss sie sich im Hinblick auf die materielle Wirksamkeit an den Voraussetzungen der Abs. 1–3 orientieren.[49]mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Widerruf und Änderung des Zeugnisses

Rz. 392 Es finden § 38 S. 1 IntErbRVG und Art. 71 Abs. 2 EuErbVO Anwendung. Danach sind für Widerruf und Änderung ein Antrag an das zuständige Nachlassgericht und der Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich. Nach § 37 Abs. 2 IntErbRVG ist der Antragsteller stets Beteiligter. Sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse können bzw. müssen auf ihren Antrag hi...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / ff) Widerruf und Änderung eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 332 Aus der zuvor beschriebenen Differenzierung bei Errichtung (siehe Rdn 327, 330) folgt auch eine Differenzierung bei Widerruf und Änderung: Nicht vertragsgemäße und nicht wechselbezügliche Verfügungen sind nach Art. 24 Abs. 3 EuErbVO zu widerrufen und zu ändern, vertragsgemäße und wechselbezügliche Verfügungen sind wegen der Bindungswirkung an Art. 25 EuErbVO zu messe...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / cc) Errichtung, Widerruf und Änderung eines Testaments

Rz. 318 Art. 24 Abs. 1 EuErbVO knüpft an das sog. hypothetische Erbstatut an:[245] Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Testaments richten sich nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments verstorben wäre. Daher wird über Art. 21 EuErbVO an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder subsi...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / i) Widerruf und Aussetzung

Rz. 146 Ist ein ENZ unrichtig erteilt worden, so ist es gemäß § 38 IntErbRVG entweder zu widerrufen oder zu ändern, wobei der Widerruf auch von Amts wegen erfolgen darf. Da es durch das Nachlassgericht keine Möglichkeit gibt, das ENZ für kraftlos zu erklären oder schlichtweg einfach einzuziehen, ist es durch den Verordnungsgeber mit einem "Haltbarkeitsdatum" gemäß Art. 70 Ab...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / II. Befugnisse des Bevollmächtigten

Rz. 185 Der Erblasser kann die Vollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte erteilen oder den Bevollmächtigten mit einer Generalvollmacht ausstatten. Bevollmächtigt werden kann jeder Dritte, selbstverständlich aber auch der Testamentsvollstrecker oder ein Erbe. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsi...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (1) Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten (§§ 2293, 2294 BGB)

Rz. 569 Macht sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig, die den Erblasser berechtigt, ihm den Pflichtteil zu entziehen oder – falls der Bedachte nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört – ihn berechtigen würde, einem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen, so kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten (§ 2294 BGB). Die Pflichtteilsentziehungsgründe sind in...mehr