Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsgut

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.4 Wirtschaftliche Eingliederung

Rz. 231 Die wirtschaftliche Eingliederung setzt voraus, dass die Organgesellschaft und der Organträger in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit wirtschaftlich am Markt tätig sind. Dabei soll die Organgesellschaft gemäß dem Willen des Organträgers im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesem, es fördernd und ergänzend, wirtschaftl...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.3 Weinbauliche Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c)

Rz. 19 Die weinbauliche Nutzung umfasst alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Trauben sowie der Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen Trauben zu dienen bestimmt sind.[1] Wirtschaftsgüter der weinbaulichen Nutzung sind insbesondere die Flächen zur Erzeugung von Trauben sowie die Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel, die der Traubenerzeugung, der Gewinnung von...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 3 Abweichender Zeitpunkt für die Betriebsmittel (Abs. 2)

Rz. 11 In § 235 Abs. 2 BewG wird – abweichend von der Regelung in § 235 Abs. 1 BewG und damit abweichend von den §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG – aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt, dass für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel der Stand am Ende des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des § 4a ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.2 Forstwirtschaftliche Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)

Rz. 17 Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz zu dienen bestimmt sind. Dies schließt auch die im Rahmen einer forstwirtschaftlichen Nutzung anfallenden Nebennutzungen, wie z. B. die Gewinnung von Schmuckreisig, Beeren und Pilze sowie die Jagdausübung, ein.[1] Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2.1 Vorgründungsgesellschaft

Rz. 286 Die Vorgründungsgesellschaft (von der ersten Idee zur Gründung einer Kapitalgesellschaft bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags oder der Satzung) stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dar, soweit es sich um eine aus mehreren Gesellschaftern bestehende Kapitalgesellschaft handelt oder ein Einzelunternehmen [1], wenn es sich später um eine ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4 Gärtnerische Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d)

Rz. 21 Die gärtnerische Nutzung umfasst alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen zu dienen bestimmt sind. Die gärtnerische Nutzung gliedert sich aufgrund der unterschiedlichen Anbau- und Ertragsverhältnisse in die Nutzungsteile Gemüsebau (s. Rz. 23), Blumen- und Zierpflanzen (s. Rz. 25), Obstbau (s. Rz. 27) sowie...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.2 Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. bb)

Rz. 25 Dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen sind insbesondere der Anbau und die Erzeugung von Schnittblumen (einschließlich der Blumen zum "Selbstpflücken"), Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen sowie Stauden zuzurechnen. Entsprechend der bisherigen Rechtslage bei der Einheitsbewertung gehören hierzu auchdie Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün sowie die Produk...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.4 Nutzungsteil Baumschulen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. dd)

Rz. 29 Dem Nutzungsteil Baumschulen sind der Anbau und die Erzeugung von Baumschulkulturen in Form von Gehölzen und Forstpflanzen zuzuordnen.Dazu gehört insbesondere die Anzucht von Nadel- und Laubgehölzen, Rhododendren, Azaleen sowie Obstgehölzen, einschließlich Beerenobststräuchern. Der Anbau und die Erzeugung können sowohl im Freiland als auch unter Glas und Kunststoffen ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 § 234 Abs. 1 BewG bestimmt i. V. m. §§ 232, 233 BewG den Umfang und die Gliederung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Für Zwecke der Grundsteuerbewertung ist der Betrieb der Land – und Forstwirtschaft in bestimmte Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie in Nebenbetriebe aufzugliedern. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der dem Eigentümer des Betriebs der L...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.3 Nutzungsteil Obstbau (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. cc)

Rz. 27 Dem Nutzungsteil Obstbau sind der Anbau und die Erzeugung von Baumobst, Strauchbeerenobst und Erdbeeren sowie sonstige Obstarten zuzurechnen, wenn weder eine regelmäßige Unternutzung als Ackerland oder Grünland noch eine anderweitige gärtnerische Nutzung erfolgt.Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen (Rz. 31) erfolgen.[1] Alle W...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft

Rz. 46 Ein Gesellschafter/Mitglied eines unternehmerischen Zusammenschlusses erlangt grundsätzlich nicht aufgrund seiner Gesellschafter- oder Mitgliederstellung die Unternehmereigenschaft. Der Gesellschafter bzw. das Mitglied muss durch eigene wirtschaftliche Tätigkeit (selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht) die Unternehmereigenschaft erlangen. Leistung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1 Leistungen der Gesellschaft an den Gesellschafter

Rz. 42 Leistungen der Gesellschaft an den beteiligten Gesellschafter können grundsätzlich steuerbare Leistungen der Gesellschaft sein, soweit sie Unternehmereigenschaft besitzt oder auch erst durch diese Leistungen erlangt. Werden diese Leistungen gegen ein gesondert berechnetes Entgelt im Inland ausgeführt, liegen steuerbare Umsätze vor, die – soweit keine Steuerbefreiung a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.3 Ausführung einer Tätigkeit

Rz. 89 Nach Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ist jemand Steuerpflichtiger, wenn er – neben weiteren Voraussetzungen – eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Hierunter fallen: Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe, sowie insbesondere die N...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.4 Abgrenzung zur privaten Tätigkeit

Rz. 100 Die Häufigkeit der Ausführung von Umsätzen ist kein abschließendes Kriterium zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft. So kann die einmalige Ausführung eines Umsatzes schon die Nachhaltigkeit und damit die Unternehmereigenschaft begründen (Rz. 83). Andererseits können auch Umsätze, die jemand unter Ausnutzung gleicher Umstände mehrfach ausführt, noch der privaten Le...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.3.1 Entscheidung durch den Unternehmer

Rz. 344 Wird eine Eingangsleistung so genutzt, dass sich umsatzsteuerrechtlich ein Zuordnungs- oder Aufteilungswahlrecht ergibt, muss dieses Wahlrecht sich auch nachvollziehbar aus den Unterlagen und Aufzeichnungen des Unternehmers ergeben. Ein Wahlrecht ergibt sich für einen Unternehmer aber nur in den Fällen, in denen er einen einheitlichen Gegenstand sowohl für seine unte...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.1 Nutzungsteil Gemüsebau (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa)

Rz. 23 Dem Nutzungsteil Gemüsebau sind der Anbau und die Erzeugung von Kulturpflanzen zuzurechnen, die ganz oder in Teilen der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um den Anbau von Erzeugnissen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG, s. Rz. 15), Obstbau (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. cc BewG, s. Rz. 27), oder Sondernutzun...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.1 Landwirtschaftliche Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)

Rz. 15 Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Feststellungszeitpunkt (s. § 235 BewG) der Pflanzen- und Tierproduktion zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören die Acker- oder Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung (Veredlung) nach Maßgabe des § 241 BewG zu dienen bestimmt sind. Flächen, die dem Anbau von Tabak und ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 3 Gesetzliche Klassifizierung (Abs. 2)

Rz. 37 § 234 Abs. 2 BewG ordnet an, dass die (Eigentums-)Flächen des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft – und der damit im sachlichen Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter – einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil oder einer Nutzungsart zuzuordnen sind. Die Zuordnung der Flächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu den in § 234 A...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4 Beginn und Ende der Organschaft

Rz. 246 Das Organschaftsverhältnis beginnt, wenn erstmals alle drei Eingliederungsvoraussetzungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft gleichzeitig vorliegen. Die Organschaft im Umsatzsteuerrecht ist an keine Mindestlaufzeiten, Fristen oder volle Kalenderjahre gebunden, sie ist taggenau zu berücksichtigen. Wenn alle drei Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen,...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4 Wirtschaftsgüter eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 3)

Rz. 25 Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören i. S. d. § 232 Abs. 2 S. 1 BewG i. V. m. § 232 Abs. 1 S. 2 BewG alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauern zu dienen bestimmt sind. Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut dem Betrieb der Land- und Forstwirtsc...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 5 Wirtschaftsgüter, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gehören (Abs. 4)

Rz. 35 § 232 Abs. 4 BewG enthält einen Negativkatalog an Wirtschaftsgütern, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gehören. Nach der abschließenden Aufzählung in § 232 Abs. 4 BewG gehören folgende Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen: Grund und Boden sowie Gebäude bzw. Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und fo...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4.4 Immaterielle Wirtschaftsgüter (Abs. 3 Nr. 5)

Rz. 33 Nach § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BewG gehören des Weiteren immaterielle Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Im Gegensatz zu den materiellen Wirtschaftsgütern sind immaterielle Wirtschaftsgüter körperlich nicht fassbar. Sie stellen aber einen wirtschaftlichen Wert dar, der selbständig bewertbar ist. Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören a...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 2.2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 14 Nach der Grundsatzregelung in § 232 Abs. 1 S. 2 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen setzt somit zunächst eine gewisse planmäßige und ständige Bewirtschaftung voraus.[1] Der Wille des Ei...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 3.1 Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Abs. 2 S. 1)

Rz. 17 § 232 Abs. 2 S. 1 BewG bestimmt den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zur wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehört die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des jeweiligen Betriebsinhabers stehen u...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1.2 Regelungsgegenstand

Rz. 5 Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gehört zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten ist. Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, sind gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte ...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4.3 Stehende und umlaufende Betriebsmittel (Abs. 3 Nr. 3 und 4)

Rz. 30 Nach § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und 4 BewG gehören stehende Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauern zu dienen bestimmt sind. Zu den Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören die Pflanzenbestände, die Vorräte, die Maschinen und Geräte sow...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4.1 Grund und Boden (Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 26 Der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Grund und Boden umfasst i. S. d. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BewG insbes. die Oberfläche und den Untergrund von Äckern (Ackerland), Grünland, die Forst-, Weinbau- und Gartenbauflächen sowie die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen. Als sonstige zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Flächen kommen z. B...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 5.1 Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die zu Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Abs. 4 Nr. 1)

Rz. 37 In § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG wird der in § 232 Abs. 1 BewG normierte Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sein müssen, durchbrochen. Unter den in § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG bestimmten Voraussetzungen werden Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die im Feststellungszeitpu...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 5.3 Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen (Abs. 4 Nr. 3)

Rz. 44 In Fortsetzung der Regelungen zur Einheitsbewertung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 BewG) und zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer (§ 158 Abs. 4 Nr. 3 und 6 BewG) gehören Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Gesetzgeber hat hi...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 5.2 Tierbestände (Abs. 4 Nr. 2)

Rz. 42 § 232 Abs. 4 Nr. 2 BewG grenzt i. V. m. §§ 241, 242 Abs. 2 BewG die landwirtschaftliche von der gewerblichen Tierzucht/-haltung ab. Tierbestände und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter gehören gem. § 232 Abs. 4 Nr. 2 BewG nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn die Voraussetzungen des § 241 BewG oder des § 242 Abs. 2 BewG vorliegen. Nach §...mehr

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Roscher, BewG § 233 Abgrenz... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Nach § 232 Abs. 1 und 2 BewG gehören zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die diesem dauernd zu dienen bestimmt sind. Dienen Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile im Feststellungszeitpunkt tatsächlich anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gehören sie gemäß § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG nicht zum Betrieb ...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 5.4 Geldschulden und Pensionsverpflichtungen (Abs. 4 Nr. 4)

Rz. 46 In Fortsetzung der Regelungen zur Einheitsbewertung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 BewG) und zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer (§ 158 Abs. 4 Nr. 7 BewG) gehören Geldschulden und Pensionsverpflichtungen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Die Kommentierung zu § 232 Abs. 4 Nr. 3 BewG gilt entsprechend (Rz...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4.2 Wirtschaftsgebäude (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 29 Als Wirtschaftsgebäude i. S. d. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BewG kommen Gebäude und Gebäudeteile in Betracht, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 232 Abs. 1 S. 2 BewG dauernd zu dienen bestimmt sind (Rz. 14) und i. S. d. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG nicht zu Wohnzwecken oder anderen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Gebäude und Gebä...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1.1 Konzeption zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Rz. 2 Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist von der Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018 zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke des Grundvermögens in den alten Ländern grundsätzlich nicht unmittelbar betroffen. Eine Übertragung der maßgeblichen Gesichtspunkte der Entscheidung auf die Beurteilung der Vorschriften zur ...mehr

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Die passive Entstrickung im... / 2. Tatbestand

Damit die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG eintritt, ist nach dem Gesetzeswortlaut erforderlich, dass ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts erfolgt. Ausschluss des Besteuerungsrechts: Das Besteuerungsrecht soll dann ausgeschlossen sein, we...mehr

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Die passive Entstrickung im... / 1. Historie

Vor Einführung der Entstrickungsvorschriften gab es keine allgemeinen Regelungen im Kontext der Entstrickungsbesteuerung;[8] stattdessen galt die vom BFH[9] entwickelte finale Entnahmetheorie, welche letztlich in 2008 aufgegeben wurde.[10] Einführung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG mit dem SEStEG: Mit dem SEStEG[11] wurde sodann die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG eingeführt. ...mehr

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Die passive Entstrickung im... / II. Entstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG

Der Steuergesetzgeber definiert in § 4 Abs. 1 S. 2 EStG den Begriff der Entnahmen. Entnahmen sind danach alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb inter alia für betriebsfremde Zwecke entnommen hat. Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht gem. § 4 Abs. 1 S. 3 EStG der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschl...mehr

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Die passive Entstrickung im... / I. Einleitung

Das deutsche Steuerrecht kennt eine Vielzahl von Vorschriften, die zu einer Besteuerung von Dry Income führen – also eine Steuerbelastung herbeiführen, ohne dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich Liquidität zugeflossen ist. In einem grenzüberschreitenden Kontext kennt der Steuergesetzgeber etwa den Tatbestand der Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S....mehr

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Die passive Entstrickung im... / 3. Rechtsfolge

Soweit eine Entstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 3 f. EStG eintritt, so ist die daraus fingierte Entnahme mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Halbs. 2 EStG). Dieser entspricht dem Verkehrswert.[25] Beachten Sie: Die Entnahme von Nutzungen wird dabei nicht zu einer sofortigen Aufdeckung stiller Reserven – etwa im Wege einer Kapitalisierung der Barwerte – führen...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 5.3 Abschreibungen

Abschreibungen und ähnliche Abzugsbeträge sind aus der Anlage AVEÜR in die Anlage EÜR zu übertragen und dort getrennt zu erfassen, nämlich in Zeile 29 in Form von Absetzungen auf unbewegliche Wirtschaftsgüter, ausgenommen häusliche Arbeitszimmer, Zeile 30 für immaterielle Wirtschaftsgüter Zeile 31 für bewegliche Wirtschaftsgüter, insbesondere Maschinen und Fahrzeuge, einschließ...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 7 Ergänzende Angaben und zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen

Im 4. und 5. Teil des Vordrucks werden insbesondere ergänzende Angaben zu Rücklagen, stillen Reserven und Ausgleichsposten (Zeilen 121 bis 124) sowie Entnahmen und Einlagen von Einzelunternehmern zwecks Schuldzinsenabzug (Zeilen 125 bis 126) gefordert. Die Eintragungen in den Zeilen 121 bis 124 müssen vor dem Abschluss des ersten Teils des Vordrucks vorgenommen werden, da die s...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 6 Ermittlung des Gewinns

Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt in 4 Stufen: Zunächst werden in den Zeilen 91 bis 96 steuerfreie Einnahmen nach den §§ 3, 3a EStG abgezogen, entsprechende Betriebsausgaben dem bisherigen Ergebnis wieder hinzugerechnet. Anschließend werden in den Zeilen 97 bis 103 Investitionsabzugsbeträge, Zuschläge nach § 6b Abs. 7, 10 EStG sowie Hinzu- und Abrechnungen i...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 4.1 Umsatzsteuer

Nach dem für die Einnahmen-Überschussrechnung maßgebenden Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG, und wohl ausgehend von der Vorstellung, dass Einnahmen-Überschussrechner stets die Ist-Besteuerung beantragen, werden im Formular alle Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen erfasst, die im laufenden Wirtschaftsjahr zu- bzw. abgeflossen sind. Entsprechend nimmt Zeile 16 die vereinn...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 3.1 Besonderheiten bei Kleinunternehmern

Umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmer haben bei den Betriebseinnahmen "lediglich" die Zeilen 11, 12 und 17 bis 21 auszufüllen und dabei Angaben zu machen, die zum Teil auch der Umsatzsteuererklärung zu entnehmen sind. Die Daten können wie folgt ermittelt werden: Zeile 11: Hier ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu erfassen. Soweit die Erläuterun...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 5.5 Schuldzinsen

Schuldzinsen sind im Vordruck EÜR unter den sonstigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben lediglich in den Zeilen 61 und 62 zu erfassen. Differenziert wird zwischen Zinsen, die aus der Finanzierung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren (sog. Investitionsdarlehen), und übrigen Schuldzinsen. Unter letztgenannte Po...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 5.6.1 Unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Von den unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben sind zunächst einige Positionen hervorzuheben, die erst nachträglich in die Anlage EÜR eingefügt wurden, daher aus der Sicht der Finanzverwaltung wohl von besonderer Bedeutung sein dürften: Zeile 54: Erhaltungsaufwendungen, ausgenommen Aufwendungen für Gebäude (Zeile 48), für Kraftfahrzeuge (Zeile 83) und für EDV (Zeile 56), s...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 1 Rechtsgrundlagen und Anwendung

Die Einnahmen-Überschussrechnung ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.[1] Daher kann die Anlage EÜR 2022 nur noch dann in Papierform verwendet werden, wenn die elektronische Übermittlung wegen unbilliger Härte persönlich oder wirtschaftlich[2] unzumutbar ist. Entsprechenden Anträgen auf Befreiung von der ele...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 3.2 Probleme bei der Erfassung von Betriebseinnahmen

Bei der Erfassung der Betriebseinnahmen sowie der Privatentnahmen in den Zeilen 14 sowie 18 bis 20 durch Nicht-Kleinunternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist darauf zu achten, dass lediglich Nettowerte ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wird in Zeile 16 gesondert erfasst. Bei den Betriebseinnahmen wird in den Zeilen 14 und 15 zwisch...mehr

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Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten – vollentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft bei anteiliger Gutschrift des eingebrachten Werts auf dem Kapitalkonto I und dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto

Leitsatz 1. Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auc...mehr

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Umlaufvermögen / 3.1 Anschaffungs- und Herstellungskosten, Teilwert

Erworbenes Umlaufvermögen ist mit den Anschaffungskosten, hergestelltes mit den Herstellungskosten zu bewerten. Das gilt auch für selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, z. B. einen in Auftragsproduktion hergestellten Fernsehfilm. Das ertragsteuerrechtliche Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter[1] gilt...mehr