Fachbeiträge & Kommentare zu Witwenrente

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FF 7+8/2018, Keine Abtrennu... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Köln: ein Klassiker des Zugewinnausgleichs, selbst wenn die Ausgangslage eher ungewöhnlich ist. Der Ehemann ist Antragsteller. Getreu den Vorstellungen des Gesetzgebers hat er seinen Zugewinnausgleichsanspruch von immerhin 170.000 EUR von Anfang an im Verbund geltend gemacht. Ein Antragsteller sollte indes gute Gründe dafür vorbringen können, wenn er...mehr

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Jansen, SGB VI § 33 Rentena... / 2.3 Renten wegen Todes (Abs. 4)

Rz. 8 Nach § 33 Abs. 4 sind Renten wegen Todes kleine Witwen- oder Witwerrenten (§ 46 Abs. 1, § 242a Abs. 1), große Witwen- oder Witwerrenten (§ 46 Abs. 2, § 242a Abs. 2, § 303), Erziehungsrenten (§ 47, § 243a), Halb- und Vollwaisenrenten (§ 48 Abs. 1 und 2). Zu den Renten wegen Todes zählen nach den Vorschriften des Fünften Kapitels auch Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1...mehr

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Jansen, SGB VI § 33 Rentena... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 33 enthält eine Übersicht aller Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar unabhängig davon, ob sich die jeweilige Anspruchsgrundlage aus den Grundnormen der §§ 35 bis 48 oder den Übergangsregelungen der §§ 235 bis 243, §§ 302 bis 304 ergeben. In Abs. 2 bis 4 der Vorschrift sind die zu leistenden Versicherten- und Hinterbliebenenrenten getrennt nach Ren...mehr

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FoVo 4/2018, Pfändung und Z... / II. Die Lösung

Die Pfändbarkeit des Einkommens Zunächst ist festzustellen, ob beide Einkommen pfändbar sind. Dabei bleibt die Frage des Pfändungsschutzes noch außer Betracht. Sie stellt sich erst, wenn das Einkommen überhaupt gepfändet werden kann. Beide Einkommensquellen sind grundsätzlich pfändbar. Das Arbeitseinkommen ist zwanglos nach § 850 Abs. 2 ZPO pfändbar Nicht anders verhält es sich...mehr

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FF 4/2018, Zugewinn im Verb... / 1. Verbundantrag

Zugewinn im Verbund oder außerhalb des Verbundes? Niemals darf – quasi reflexartig und schematisch – ein Antrag als Folgesache anhängig gemacht werden. Allenfalls unter sorgfältiger Abwägung der hiermit zwangsläufig verbundenen Vor- und Nachteile ist dies zu verantworten. Diese Gesichtspunkte sind vor allem:mehr

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FoVo 4/2018, Pfändung und Z... / I. Das Problem

Das zweifache Einkommen Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einer titulierten Forderung in Höhe von 2.756,47 EUR. Die Schuldnerin hat auf seinen Antrag die Vermögensauskunft abgegeben. Danach verfügt die keiner weiteren Person unterhaltspflichtige Schuldnerin über ein Arbeitseinkommen von netto 987,93 EUR sowie eine Witwenrente (Hinterblie...mehr

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FF 4/2018, Zugewinn im Verb... / 3. Zwischenergebnis

Die beiden oben gebildeten Fälle stellen sicherlich Extrempositionen dar. Sie führen zwangsläufig zu einer bestimmten Vorgehensweise und dann auch zu einem ganz bestimmten Ergebnis. Natürlich gibt es in der täglichen Praxis nicht nur schwarz oder weiß. Oftmals sind es Nuancen, die darüber entscheiden, welche Taktik verfolgt werden muss.[19] Mit dem Mandanten muss aber immer ...mehr

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Jansen, SGB X § 48 Aufhebun... / 2.3.1 Änderung der Verhältnisse

Rz. 11 Eine Aufhebung des noch Wirkungen erzeugendes VA setzt voraus, dass eine wesentliche Veränderung rechtlicher oder tatsächlicher Art gegenüber den Verhältnissen eingetreten ist, die für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Eine solche Änderung muss objektiv eingetreten sein. Die Änderung ist im Vergleich gegenüber der Sach- und Rechtslage festzustellen, di...mehr

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Jansen, SGB X § 40 Nichtigk... / 2.1.1 Schwerwiegender Fehler

Rz. 6 Eine der Voraussetzungen der Nichtigkeit ist ein besonders schwerwiegender Fehler, so dass ein schwerwiegender Fehler allein nicht ausreicht. Dieser besonders schwerwiegende Fehler muss dem Bescheid von Beginn an (also schon zum Zeitpunkt der Bekanntgabe) anhaften. Das Gesetz verlangt hier nicht – wie in anderen Vorschriften – die Verletzung von Form-, Verfahrens- oder...mehr

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Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.1 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 3 Die Vorschrift findet grundsätzlich nur Anwendung auf bereits bei Erlass objektiv rechtswidrige VA, woraus sich die Verwendung des Begriffs der Rücknahme ergibt. Es muss sich um einen wirksamen begünstigenden VA handeln. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit kommt es nur auf objektive Umstände, nicht auf den Kenntnisstand der Behörde an (LSG Baden-Württemberg, Urtei...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.1.3 Höhe des Unterhalts

Die Höhe der übergegangenen Ansprüche richtet sich nach dem Bedarf (§ 1578 BGB) und der Bedürftigkeit (§ 1577 BGB) des Unterhaltsberechtigten unter Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse. Änderungen an der Höhe des monatlichen Unterhalts können sich daraus ergeben, dass durch den Tod des Verpflichteten andere Unterhalte, insbesondere Kindesunterhalte, wegfallen. Auße...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 7. Witwenrente

Rz. 157 Gemäß § 46 Abs. 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die "kleine" Witwenrente und nach Abs. 2 auf die "große" Witwenrente, wenn sie zusätzlichmehr

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§ 3 Verlöbnis / III. Form

Rz. 7 Da die §§ 1297 ff. BGB für die Wirksamkeit des Verlöbnisses keine Schriftform vorsehen, ist die auf Abschluss eines Verlöbnisses gerichtete Willenserklärung an keine Form gebunden. Sie muss nicht nur nicht schriftlich oder gar notariell beurkundet sein: es genügt außerdem konkludentes Verhalten. Hierfür reicht jedes schlüssige Verhalten, das auf einen Rechtsfolgewillen...mehr

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§ 1 Die nichteheliche Leben... / H. Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht

Rz. 311 Nach § 1 Abs. 3 UVG haben Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden ist oder dauernd getrennt lebt, dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der Anspruch entfällt dagegen, wenn der das Kind betreuende Elternt...mehr

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FF 07/08/2017, FF 7_8-2017 / Versorgungsausgleich

a) Zur Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 385/15, FamRZ 2017, 960 m. Anm. Holzwarth). b) Werden geringfügige Anrechte als Rechnungsposten in die Gesamtsaldierung eingestellt, bleiben (fiktive) Teilungskosten unberücksichtigt, wenn diese ...mehr

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FF 07/08/2017, Rechtsprechu... / VII. Schuldrechtlicher Ausgleich (§§ 20 ff. VersAusglG)

Die gemäß § 23 Abs. 1 VersAusglG zu leistende Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass der Anspruch ausschließlich auf eine Geldzahlung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten g...mehr

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zerb 6/2017, Ausländische E... / I. Eheschließungen

Eine im Ausland geschlossene Ehe muss in Deutschland nicht registriert oder gar förmlich anerkannt werden.[3] Die Ehegatten müssen deshalb ihre Ehe im Grundsatz nicht publik machen. Der Nachweis der Ehe wird für die Ehegatten jedoch dann von Bedeutung sein, wenn sie in den Genuss der daran anknüpfenden vorteilhaften Rechtsfolgen gelangen wollen: z. B. eine günstigere Steuerk...mehr

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Jansen, SGB VI § 253 Pausch... / 2.1 Vergleich pauschale Anrechnungszeit/nachgewiesene Anrechnungszeiten

Rz. 14 Für Zeiten bis zum 31.12.1956 ist ein Zeitenvergleich zwischen der pauschalen Anrechnungszeit und der vom jeweiligen Versicherten nachgewiesenen Anrechnungszeiten vorzunehmen. Die pauschale Anrechnungszeit ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nämlich nur zu berücksichtigen, wenn sie mehr Monate umfasst, als die vor dem 1.1.1957 zurückgelegten nachgewiesenen Anrechnung...mehr

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Jansen, SGB VI § 253 Pausch... / 2 Rechtspraxis

Rz. 6 Die pauschale Anrechnungszeit ist in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) in gleicher Weise und unter Berücksichtigung sämtlicher Beitrags- und Ersatzzeiten zu ermitteln. Dies gilt selbst dann, wenn eine knappschaftliche Sonderleistung wie z.B. eine Rente für Bergleute gemäß § 45 oder ...mehr

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Jansen, SGB VI § 253 Pausch... / 2.2 Berücksichtigung von nachversicherungsfähigen Zeiten

Rz. 17 Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrages nicht durchgeführt worden ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt werden. Durch diese Regelung wird im Gegensatz zu dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht verhindert, dass durch die Berücksichtigung der pauschalen Anrechnungszeit Lücken im Versicherungs...mehr

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Jansen, SGB VI § 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Seit dem 1.1.1992 gelten die Vorschriften des SGB VI für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet auch dann, wenn der Versicherte, aus dessen Versicherungsverhältnis sich die Rente ableitet, bereits vor dem 1.1.1992 gestorben ist. Rz. 2 Die Vorsc...mehr

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Jansen, SGB VI § 314 Einkom... / 2.3 Keine Einkommensanrechnung auf Renten nach dem vorletzten Ehegatten in Todesfällen vor dem 1.1.1986 (Abs. 2)

Rz. 10 Nach Abs. 2 Satz 1 findet eine Einkommensanrechnung (§ 97) auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3) nicht statt, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1.1.1986 gestorben ist. Sofern infolge Auflösung der letzten Ehe neue Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrenten entstanden sind, werden diese Ansprüche – abweichend von § 90 Abs. 1 letzter HS – in de...mehr

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Jansen, SGB VI § 314 Einkom... / 2.4.2 Rechtsfolge

Rz. 13 Auf die Witwenrente- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Abs. 1 SGB IV zu berücksichtigen ist, ist die Witwen- oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97 SGB VI i. V. m. §§ 18a bis 18e SGB IV) ergibt (§ ...mehr

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Jansen, SGB VI § 314 Einkom... / 2.2 Keine Einkommensanrechnung bei Erklärung der Ehegatten bis zum 31.12.1988 (Abs. 1 2. Alt.)

Rz. 6 Gemäß Abs. 1 2. Alternative unterbleibt die Anrechnung von Einkommen auf Witwen- und Witwerrenten i. S. d. 243 ferner, wenn die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben. Gemäß Art. 2 § 13a Abs. 2 KnVNG, Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG, Art. 2 § 17a Abs. 2 AnVNG ...mehr

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Pensionszusage des GmbH- Ge... / 1.2.1 Beispielsfälle

In den nachstehenden Fällen wird jedem Arbeitnehmer eine Festbetragszusage i. H. v. 4.800 EUR eingeräumt. Für die Bildung der Rückstellung im Jahr 2017 wird alternativ für eine Fallvariante unterstellt, dass der Versorgungsberechtigte verstorben ist und die Witwenrente i. H. v. 2.400 EUR sofort einsetzt.mehr

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Jansen, SGB VI § 97 Einkomm... / 2.6 Anrechnung (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 17 Das den Freibetrag übersteigende Einkommen (das anrechenbare Einkommen) wird gemäß Abs. 2 Satz 3 i. H. v. 40 % auf die Rente angerechnet. Eine Rente wird somit nur in dem Umfang gezahlt, als diese 40 % des anrechenbaren Einkommens übersteigt. Die nur teilweise Anrechnung des Einkommens soll dem Berechtigten Anreiz zur weiteren Ausübung einer Erwerbstätigkeit bieten. B...mehr

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Jansen, SGB VI § 97 Einkomm... / 2.9 Zusammentreffen einer Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente (Abs. 4)

Rz. 20 Der Fall des Zusammentreffens einer Erziehungsrente (§ 47) mit einer Hinterbliebenenrente bedurfte einer speziellen Regelung, weil die Erziehungsrente als Rente wegen Todes der Einkommensanrechnung gemäß § 97 unterliegt. Andererseits aber stellt die Erziehungsrente, die aus der eigenen Versicherung des Berechtigten geleistet wird, auch Einkommen i. S. d. § 18 a SGB IV...mehr

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Jansen, SGB VI § 97 Einkomm... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 97 i. d. F. des Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) und hat die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden § 1281 RVO, § 58 AVG und § 78 RKG ersetzt. Mit diesen Bestimmungen i. d. F. des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeite...mehr

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zerb 3/2017, Neues aus dem ... / b) Die Versorgungsehe/der rückabzuwickelnde Versorgungsausgleich: Eine schöne Ergänzung im erbrechtlichen Portfolio

Von großer praktischer Relevanz sind sozialrechtliche Fragen der Hinterbliebenenversorgung. Die Versorgungsehe und die Spätehe sind Dauerbrenner in den Entscheidungen unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten. Die Vielfalt der Entscheidungen zeigt einmal mehr, dass soziale Sicherung nicht nur durch die unterschiedlichen Bücher des Sozialgesetzbuches, sondern auch durch beamtenrech...mehr

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Sommer, SGB V § 238 Rangfol... / 2.1 Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

Rz. 4 Der Beitragsbemessung wird nach § 237 Satz 1 der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 228) zugrunde gelegt. Zu berücksichtigen sind auch Nachzahlungen i. S. des § 228 Abs. 2. Nachträglich kann damit die Beitragspflicht von bereits erhobenen Beiträgen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen entfallen. Dies gilt allerdings nur in den Fälle...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / II. Das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts

Daran hat auch das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts nichts Grundlegendes geändert. Die Bedeutung dieses Gesetzes lag im Wesentlichen darin, dass sich der Gesetzgeber angesichts der veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse vom Schuldprinzip verabschiedete. Es wurde eine völlig neue Unterhaltsregelung konzipiert. Der Versorgungsausgleich – das bis dahin f...mehr

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Jansen, SGB VI § 248 Beitra... / 2.2 Pflichtbeitragszeiten fürvoll Erwerbsgeminderte

Rz. 11 Durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen (SVBG) v. 7.5.1975 (BGBl. I S. 1061), in Kraft ab 1.7.1975, wurde in der Bundesrepublik Deutschland – ohne das Beitrittsgebiet – eine Versicherungspflicht für behinderte Menschen eingeführt, die in einer nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) oder dem Blindenwarenvertriebsgesetz (...mehr

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ZAP 1/2017, Grundlagen des ... / c) Rente wegen Todes

Nach dem Tod des Versicherten können folgende Ansprüche entstehen: Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem d...mehr

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ZAP 2/2016, Unwirksamkeit a... / I Sachverhalt

Das BAG hatte über eine Klage auf eine betriebliche Witwenrente zu entscheiden. Die Klägerin ist die Witwe eines im April 1947 geborenen und im Dezember 2010 verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten. Diesem waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt worden. Die maßgebliche Pensionsregelung enthält eine "Spätehe...mehr

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ZAP 13/2017, Rentenversicherung: Vertragsanpassung bei Begründung einer Lebenspartnerschaft

(BGH, Urt. v. 26.4.2017 – IV ZR 126/16) • Sehen die Bedingungen einer 1991 geschlossenen Rentenversicherung die Versorgung von Hinterbliebenen in Form von Witwenrente vor, so kann eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Lebenspartnerschaft auf der Grundlage des Lebe...mehr

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ZAP 9/2016, Geschiedenenwitwenrente: Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Wiederheirat

(LSG Bayern, Urt. v. 15.12.2015 – L 13 R 278/15) • Auch geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, können einen Anspruch auf kleine oder große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist. Ein solcher Anspruch ka...mehr

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ZAP 19/2016, Rechtsprechung... / III. AGG/Betriebliche Altersversorgung

Altersdiskriminierung bei Hinterbliebenenversorgung – "Spätehenklausel" Im Fall des BAG (Urt. v. 4.8.2015 – 3 AZR 137/13, ZAP EN-Nr. 76/2016 m. Anm. Langohr-Plato ZAP F. 18 R, S. 805 ff.) stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. Die Klägerin ist die Witwe eines im April 1947 geborenen und im Dez...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.2 Zusätzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente

Rz. 42 Die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten ist in Abs. 2 der Vorschrift enthalten. Danach müssen zunächst die Voraussetzungen des Abs. 1 (vgl. Rz. 8 ff.) vorliegen. Darüber hinaus hat der hinterbliebene geschiedene Ehegatte mindestens eine der in Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) bis e) genannten zusätzlich...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.4 Witwenrente/Witwerrente nach dem vorletzten geschiedenen Ehegatten

Rz. 51 Geschiedene Ehegatten, die nach dem Tod des Versicherten wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können nach Abs. 4 der Vorschrift bei Auflösung Ehe oder bei Aufhebung bzw. Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft und bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1, 2 oder 3 eine Witwenrente/Witwerrente nach dem vorletzten geschiedenen Ehe...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.1 Voraussetzungen für einen Anspruch auf kleine Witwenrente/Witwerrente

2.1.1 Auflösung der Ehe vor dem 1.7.1977 Rz. 8 Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten besteht (unter anderem) nur, wenn die Ehe der antragstellenden Person mit dem verstorbenen Versicherten nach dem Eherecht aufgelöst worden ist, das vor dem 1.7.1977 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet) anzuwenden gewesen ...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.3 Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten ohne Erfüllung der unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen

Rz. 43 Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten besteht nach Abs. 3 auch ohne Vorliegen der unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 3, wenn der geschiedene Ehegatte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten nur deshalb keinen Unterhaltsanspruch hatte, weil er durch Erwerbseinkommen (Arbeitsen...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 243 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft und wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 1 Nr. 44) geändert. In Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) und in Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) wurden jeweils die Worte "berufsunfähig oder erwerbsunfähig" dur...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.6 Rentenhöhe

Rz. 53 Die Höhe einer Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten ist unter Berücksichtigung der rentenrechtlichen Zeiten ( § 54 Abs. 1 ) des verstorbenen Versicherten zu berechnen (§ 66 Abs. 2 Nr. 2). Der Rentenberechnung liegen somit – anders als beim Versorgungsausgleich – auch die vor der Eheschließung und die nach der Ehescheidung vom Versicherten er...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2 Rechtspraxis

Rz. 7 Bei Feststellung eines Anspruchs auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten sind vorrangig die Abs. 1 und 2 der Vorschrift zu prüfen, weil eine Rentenbewilligung nach Abs. 3 der Vorschrift nur in Betracht kommt, wenn und solange auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§§ 97, 314, 314a i. V. m....mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.1.5 Tod des Versicherten nach dem 30.4.1942

Rz. 40 Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten besteht nur, wenn der rentenversicherte andere geschiedene Ehegatte gestorben ist. Der Tod des Versicherten ist grundsätzlich durch Vorlage einer Sterbeurkunde nachzuweisen, die als Personenstandsurkunde Beweiskraft besitzt. Die für die Führung der Personenstandsbücher (Familienbuch, Sterbe...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.1.2 Keine Wiederheirat/Begründung einer Lebenspartnerschaft

Rz. 12 Abs. 1 Nr. 2 bedingt, dass der geschiedene Ehegatte weder wieder geheiratet noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn der überlebende geschiedene Ehegatte während der gesamten Zeit von der Ehescheidung bis zum Tod des Versicherten unverheiratet gewesen ist und auch keine Lebenspartnerschaft i. S. d. L...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.1.3 Unterhaltsrechtliche Voraussetzungen

Rz. 13 Eine kleine Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten nach Abs. 1 der Vorschrift hat Unterhaltszuschussfunktion. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 besteht Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente mit Unterhaltsersatzfunktion. Die Hinterbliebenenrente an den geschiedenen Ehegatten soll also grundsätzlich den durch den Tod ein...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.1.4 Wartezeit

Rz. 39 Ein Anspruch auf Witwenrenten/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten setzt außerdem die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch den verstorbenen Versicherten voraus (§ 243 Abs. 1 letzter HS). Die allgemeine Wartezeit umfasst gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 5 Jahre; das sind 60 Kalendermonate (§ 122 Abs. 2 Satz 1). Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalender...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 243 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft und wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 1 Nr. 44) geändert. In Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) und in Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) wurden jeweils die Worte "berufsunfähig oder erwerbsunfähig" durch das Wort "erwerb...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.5 Rentenbeginn

Rz. 52 Als Sonderregelung zu § 99 Abs. 2 bestimmt § 268, dass eine Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet wird, in dem die Rente beantragt worden ist. Die Grundnorm des § 99 Abs. 2 ist allerdings auch auf Hinterbliebenenrenten an geschiedene Ehegatten anzuwenden, wenn der Rentenantrag bereits vor Erfüllung...mehr