Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Einzugsermächtigung im Wohnungseigentum (WEMoG)

Zusammenfassung Begriff Die Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren ist seitens der Rechtsprechung bereits seit längerer Zeit anerkannt. Gesetzlich legitimiert § 28 Abs. 3 WEG diese Verpflichtung, da den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz eingeräumt ist, über die Art und Weise von Hausgeldzahlungen zu beschließen. Ge...mehr

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Einzugsermächtigung im Wohn... / Zusammenfassung

Begriff Die Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren ist seitens der Rechtsprechung bereits seit längerer Zeit anerkannt. Gesetzlich legitimiert § 28 Abs. 3 WEG diese Verpflichtung, da den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz eingeräumt ist, über die Art und Weise von Hausgeldzahlungen zu beschließen. Gemäß § 16 Abs. 2...mehr

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Einzugsermächtigung im Wohn... / 3 Kündigung

Der Verwalter kann im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dann eine Lastschriftabrede mit einem Wohnungseigentümer kündigen, wenn dieser etwa an seiner verfehlten Ansicht festhält, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen zu können, und daraus weitere Konflikte drohen.[1] Dies gilt auch, wenn eine Ver...mehr

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Einzugsermächtigung im Wohn... / 2 Nichtteilnahme

Für den Fall der Nichtteilnahme einzelner Wohnungseigentümer trotz bestehender Verpflichtung aufgrund entsprechender Bestimmung in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder einer späteren Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder auch entsprechender Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 3 WEG, verleiht die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern au...mehr

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Einzugsermächtigung im Wohn... / 1.1 Mehrheitsbeschluss

Selbstverständlich bestehen keine Bedenken gegen eine Einführung des Lastschriftverfahrens per Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt in diesem Bereich aber auch gemäß § 28 Abs. 3 WEG die Kompetenz zur entsprechenden mehrheitlichen Beschlussfassung zu. Denn es entspricht durchaus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und auch dem I...mehr

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Einzugsermächtigung im Wohn... / 1.3 Verwaltervertrag

Soweit eine entsprechende Vereinbarung oder aber eine Bestimmung in der Teilungserklärung oder aber auch ein entsprechender Mehrheitsbeschluss gemäß § 28 Abs. 3 WEG zur Einführung des Lastschriftverfahrens vorhanden ist, können entsprechende Bestimmungen im Verwaltervertrag den Verwalter direkt ermächtigen, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.mehr

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Einzugsermächtigung im Wohn... / 1 Einführung des Lastschriftverfahrens

1.1 Mehrheitsbeschluss Selbstverständlich bestehen keine Bedenken gegen eine Einführung des Lastschriftverfahrens per Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt in diesem Bereich aber auch gemäß § 28 Abs. 3 WEG die Kompetenz zur entsprechenden mehrheitlichen Beschlussfassung zu. Denn es entspricht durchaus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Ver...mehr

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Einzugsermächtigung im Wohn... / 1.2 Gemeinschaftsordnung

Es dürfte generell ratsam sein, eine Regelung über das Lastschriftverfahren bereits in der Gemeinschaftsordnung zu treffen. Bestimmt jedenfalls die Gemeinschaftsordnung die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, dem Verwalter eine Einzugsermächtigung zu erteilen, hierfür ein Bankkonto zu benennen und dort ein entsprechendes Guthaben zu unterhalten, ist dies wirksam.[1] Achtung...mehr

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Eigentümerwechsel (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Ein Eigentümerwechsel kann im Wege der rechtsgeschäftlichen Veräußerung erfolgen. Hierunter fällt der vertragliche Erwerb von Sondereigentum (z. B. durch Kaufvertrag oder Schenkung). Ferner kann ein Eigentümerwechsel durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung erfolgen. Praktische Relevanz hat der Eigentümerwechsel in erster Linie hinsichtlich der Zahlungspflichten des ...mehr

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Grundbucheinsicht (WEMoG) / 1 Wer darf Einsicht nehmen?

Ein berechtigtes Interesse an einer Einsichtnahme in das Grundbuch hat jeder Wohnungseigentümer. Regelmäßig aber sind Wohnungseigentümer nur zur Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I der Wohnungsgrundbücher anderer Mitglieder der Gemeinschaft berechtigt, nicht aber zur Kenntnisnahme der Belastungen in Abteilung II und III.[1] Der Verwalter hat ebenfalls ein ber...mehr

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Grundbucheinsicht (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Das Grundbuch kann schlicht als eine amtliche Aufzeichnung der Grundstücke eines bestimmten räumlichen Bezirks und der an diesen Grundstücken bestehenden Rechtsverhältnisse bezeichnet werden. Was nun die Grundbucheinsicht selbst anbelangt, so ist in der Grundbuchordnung bestimmt, dass grundsätzlich jeder das Grundbuch einsehen kann, der ein berechtigtes Interesse dar...mehr

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Eigentümerwechsel (WEMoG) / 1 Eigentümerwechsel durch Rechtsgeschäft

Der Eigentümerwechsel erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben wird. Mit seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft verliert der bisherige Eigentümer seine Rechte zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung bzw. Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Neue Zahlungsverpflichtungen zu seinen Lasten kann die Eigentümergemeinschaft ni...mehr

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Grundbucheinsicht (WEMoG) / 2 Verweigerung der Einsichtnahme

Das Einsichtsrecht ist staatlich garantiert. Wird die Einsichtnahme verweigert, kann eine richterliche Entscheidung über das Einsichtsrecht beantragt werden. Fällt auch diese negativ aus, so kann gegen die richterliche Entscheidung Beschwerde eingelegt werden. Hilft das Erstgericht der Beschwerde nicht ab, legt es diese dem OLG zur Entscheidung vor. Achtung Entgegenstehender ...mehr

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Eigentümerwechsel (WEMoG) / 3 Eigentümerwechsel im Wege der Erbfolge

Der Eigentümerwechsel tritt zum Zeitpunkt des Erbfalls ein, d. h. zu dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser stirbt. Ab diesem Zeitpunkt tritt der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Nach den Vorschriften des Erbrechts haftet der Erbe auch für Hausgeldrückstände des verstorbenen Wohnungseigentümers. ...mehr

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Parkplatz im Wohnungseigentum

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Aufrechnung im Wohnungseigentum (WEMoG)

Zusammenfassung Begriff Die Möglichkeit der Aufrechnung spielt im Wohnungseigentumsrecht nur eine untergeordnete Rolle, da diese, ebenso wie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, auf wenige Fälle beschränkt und ansonsten ausgeschlossen ist. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist auf die Zahlung der Hausgelder dringend angewiesen. Deshalb kann ausschließlich mit anerka...mehr

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Abmahnung im Wohnungseigentum (WEMoG)

Zusammenfassung Begriff Eine Abmahnung ist allgemein die Missbilligung eines Pflichtverstoßes (z. B. Störung des Hausfriedens oder Verletzung der Arbeitspflicht) unter Androhung einer Sanktion (z. B. Entziehung des Wohnungseigentums oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses) für den Wiederholungsfall. Von einer Abmahnung (Abgrenzung zur Ermahnung, Verwarnung etc.) kann nur dann ...mehr

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Spielplatz im Wohnungseigentum (WEMoG)

Zusammenfassung Begriff Die erstmalige Anlegung eines Spielplatzes erfolgt in der Regel durch den teilenden Eigentümer bzw. Bauträger aufgrund einer entsprechenden Auflage in der Baugenehmigung. Einzelheiten wie Sandaustausch und Austausch von Spielgeräten sind Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung und können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Gesetze, Vorschriften...mehr

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Vertragsstrafe im Wohnungseigentum (WEMoG)

Zusammenfassung Begriff Mit "Vertragsstrafe" werden im Vertragsrecht Regelungen bezeichnet, nach denen sich die eine Vertragspartei der anderen gegenüber verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme für den Fall zu bezahlen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Durch Beschluss können die Wohnungseigentümer Vertragsstrafen etwa bei Verst...mehr

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Überbelegung im Wohnungseigentum (WEMoG)

Zusammenfassung Überblick Die Bezeichnung eines Wohnungseigentums in der Teilungserklärung als "Wohnung" ist als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen. Hiermit soll eine Nutzung ausgeschlossen werden, die mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung zu Wohnzwecken. Es kann aber auch eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken stören, wenn die betreffende Wohnun...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im Wohnungseigentum (WEMoG)

Zusammenfassung Begriff Ein Schuldner kommt immer dann in Verzug, wenn er die ihm obliegende Leistung trotz Fälligkeit nicht erbringt. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Ver...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 3.4 Entziehung des Wohnungseigentums

Der Verzug eines Wohnungseigentümers im Rahmen seiner Kosten- und Lastenbeitragspflicht kann einen Grund für die Entziehung des Wohnungseigentums gemäß § 17 Abs. 2 WEG darstellen, wenn dieser Zahlungen stets erst dann leistet, wenn entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet wurden. Im Übrigen aber kann die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums seit...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 3 Verzug der Wohnungseigentümer

3.1 Hausgeldzahlungen 3.1.1 Wann ist Verzug gegeben? In aller Regel enthält die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung Bestimmungen zur Fälligkeit von Hausgeldzahlungen. Entsprechend den Bestimmungen zum Mietrecht wird die Fälligkeit häufig auf den dritten Werktag eines Kalendermonats festgelegt. Ist hingegen in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung keine Regelu...mehr

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Werdender Wohnungseigentümer (WEMoG)

Zusammenfassung Begriff Die Rechtsfigur der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" existiert seit Inkrafftreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 nicht mehr. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht bereits mit Anlage der Wohnungsgrundbücher als "Ein-Personen-Gemeinschaft". Für die Erwerber vom teilenden Eigentümer regelt § 8 Abs. 3...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 3.2 Kreditzinsen als Verzugsschaden

Gerät ein Wohnungseigentümer mit Hausgeld- und Sonderumlagezahlungen in Verzug und wird das Gemeinschaftskonto deshalb mit Überziehungszinsen belastet, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ersatz für die Zinsbelastung als Verzugsschaden verlangen.[1]mehr

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Gerichtsbarkeit im WE-Verfa... / 4 "Werdende" Wohnungseigentümer

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG auch im Fall der Teilung nach § 8 WEG bereits mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher. Personen, die gegen den teilenden Eigentümer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum haben, zu deren Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 3.1.5 Kein Ausschluss von Versammlungsteilnahme

Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Hausgeldern in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden. Ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden.[1]mehr

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Auskunftsanspruch gegenüber... / 2.1 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Auftraggeberin bzw. Vertragspartnerin des Verwalters ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 wurde insoweit angenommen, dass der Auskunftsanspruch selbst allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zusteht.[1] Dieser werde typischerweise im Rahmen der Eigentümervers...mehr

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Werdender Wohnungseigentüme... / 1 Entstehung der Gemeinschaft

Wie § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG klarstellt, entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Die weitere Klarstellung, dass dies auch im Fall des § 8 WEG gilt, hat den Hintergrund, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im recht seltenen Fall der Begründung von Wohnungseigentum durch Vertrag nach § 3 WEG i. d. R. bereits mit der Anlegung...mehr

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Überbelegung im Wohnungseig... / Zusammenfassung

Überblick Die Bezeichnung eines Wohnungseigentums in der Teilungserklärung als "Wohnung" ist als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen. Hiermit soll eine Nutzung ausgeschlossen werden, die mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung zu Wohnzwecken. Es kann aber auch eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken stören, wenn die betreffende Wohnung überbelegt ist.mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 3.1 Hausgeldzahlungen

3.1.1 Wann ist Verzug gegeben? In aller Regel enthält die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung Bestimmungen zur Fälligkeit von Hausgeldzahlungen. Entsprechend den Bestimmungen zum Mietrecht wird die Fälligkeit häufig auf den dritten Werktag eines Kalendermonats festgelegt. Ist hingegen in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung keine Regelung zur Fälligkeit der...mehr

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Aufrechnung im Wohnungseige... / 2.3 Forderung aus Notgeschäftsführung

Eine Forderung aus einer Notgeschäftsführung entsteht immer dann, wenn ein Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 3 WEG in berechtigter Weise und ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer Maßnahmen getroffen hat, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig gewesen sind. Grundsätzlich beschließen nämlich nur die Wohnungsei...mehr

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Überbelegung im Wohnungseig... / 2 Unterlassungsanspruch

Liegt eine Überbelegung eines Sonder- oder Teileigentums vor, so hat in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Sonder- bzw. Teileigentümer Anspruch auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung. Dieser Anspruch resultiert aus § 1004 Abs. 1 BGB und beruht auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseig...mehr

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Aufrechnung im Wohnungseige... / 3 Gegenseitigkeit

Die Aufrechnung setzt grundsätzlich eine Gegenseitigkeit der Forderungen voraus. Bei dem Gläubiger der zur Aufrechnung stehenden Forderung muss es sich um den Schuldner der Gegenforderung handeln und umgekehrt. Aus diesem Grund ist die Aufrechnung eines Schuldners mit einer Forderung, die er gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer hat, mit einem Anspruch, den die Gemeinscha...mehr

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Werdender Wohnungseigentüme... / 2.1 Grundsätze

§ 8 Abs. 3 WEG, der zugunsten des Erwerbers die Rechtsqualität eines Eigentümers im Innenverhältnis fingiert, setzt voraus, dass der Erwerber einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, dieser Anspruch durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde. Sind diese ...mehr

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Werdender Wohnungseigentüme... / Zusammenfassung

Begriff Die Rechtsfigur der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" existiert seit Inkrafftreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 nicht mehr. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht bereits mit Anlage der Wohnungsgrundbücher als "Ein-Personen-Gemeinschaft". Für die Erwerber vom teilenden Eigentümer regelt § 8 Abs. 3 WEG ihre Fikti...mehr

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Werdender Wohnungseigentüme... / 2.2.2 Vormerkung

Weitere Voraussetzung nach § 8 Abs. 3 WEG ist, dass der Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist. Selbstverständlich müssen zunächst die Wohnungsgrundbücher überhaupt angelegt sein, wie sich aus § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG ergibt. Denn ohne Teilung kann Wohnungseigentum nicht entstehen. Solange also das Wohnungseigentum als sachen...mehr

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Abmahnung im Wohnungseigent... / 7.1 Abmahnung gegenüber dem Eigentümer

Dem Eigentümer kann gemäß § 17 Abs. 2 WEG das Wohnungseigentum entzogen werden, wenn er trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 WEG obliegenden Pflichten verstößt. Darüber hinaus ist eine Abmahnung grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn die Entziehung auf § 17 Abs. 1 WEG gestützt wird, ohne dass das Regelbeispiel des § 17 Abs. 2 WEG vorliegt.[1] Grund...mehr

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Vertragsstrafe im Wohnungse... / Zusammenfassung

Begriff Mit "Vertragsstrafe" werden im Vertragsrecht Regelungen bezeichnet, nach denen sich die eine Vertragspartei der anderen gegenüber verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme für den Fall zu bezahlen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Durch Beschluss können die Wohnungseigentümer Vertragsstrafen etwa bei Verstößen gegen die ...mehr

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Aufrechnung im Wohnungseige... / 2 Aufrechnungsmöglichkeit

Die Aufrechnung eines Wohnungseigentümers mit einer eigenen Forderung gegen Wohngeldforderungen der Gemeinschaft ist auf solche Forderungen beschränkt, die entweder anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.[1] Nach h. M. ist daneben auch die Aufrechnung mit Forderungen möglich, die ihren Grund in einer Notgeschäftsführung gem. § 18 Abs. 3 WEG haben. Hinweis Aufrechnung ...mehr

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Abmahnung im Wohnungseigent... / 3 Wer darf die Abmahnung aussprechen?

Zur Abmahnung berechtigt sind zunächst alle Personen, die auch berechtigt sind, die Kündigung auszusprechen. Dies wären im Miet- und Arbeitsrecht die jeweiligen Vertragspartner bzw. die mit der jeweiligen Erklärungsbefugnis ausgestatteten Personen. Darüber hinaus können dies im Arbeitsrecht auch alle Vorgesetzten sein, die bezüglich Arbeitsort und -zeit sowie der Art und Wei...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 3.1.3 Mahngebühren

Wie ausgeführt, haben die Wohnungseigentümer keine Beschlusskompetenz mehr zur Regelung von Verzugssanktionen, die sich nicht bereits aus dem Gesetz und hier in erster Linie dem BGB ergeben. Befindet sich ein Wohnungseigentümer in Verzug mit der Zahlung von Hausgeld, bedarf es grundsätzlich auch keiner Mahnung vor Erhebung einer entsprechenden Zahlungsklage. Im Übrigen ist d...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 3.1.4 "Hausgeldvorfälligkeit"

Viele Gemeinschaften sind bestrebt, die Zahlungsmoral ihrer Mitglieder dadurch zu stärken, indem bestimmte Vorfälligkeits- oder Verfallsklauseln vorsehen, dass bei Verzug mit bestimmten Hausgeldzahlungen sofort das ganze auf die jeweilige Wirtschaftsperiode entfallende Hausgeld zur Zahlung fällig wird. Regeln die Wohnungseigentümer konkret für eine bestimmte Wirtschaftsperiod...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 3.3 Erhaltungsmaßnahmen

Werden erforderliche Erhaltungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum von den Wohnungseigentümern erst verspätet oder gar nicht beschlossen, kann dies Schadensersatzansprüche eines Eigentümers wegen dadurch verursachter Schäden an seinem Sondereigentum begründen.[1] Entsprechende Schadensersatzansprüche sind zunächst gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten....mehr

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Bauträger (WEMoG) / 3 "Werdende Wohnungseigentümer"

Alte Rechtslage Vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 wurde das Entstehen einer "Werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" unter folgenden Voraussetzungen angenommen: gültiger Erwerbsvertrag, Übergabe des Besitzes an den Erwerber und Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers.[1] Neue Rechtslage Seit Inkrafttreten d...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 3.1.2 Festsetzung von Verzugszinsen

Fällige Hausgelder sind im Verzugsfall gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Soweit nicht in der Gemeinschaftsordnung ein höherer Verzugszinssatz vereinbart wurde, können die Wohnungseigentümer keine entsprechenden Beschlüsse mehr fassen. In der Zeit vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 konnten die Wohnungseigentümer gemäß § 21 ...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 2.4 Protokollerstellung/Beschluss-Sammlung

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ist der Verwalter gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG verpflichtet, die Niederschrift über die in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich anzufertigen. Nach alter Rechtslage hatte das WEG keine Regelung über die Frist zur Erstellung der Niederschrift vorgesehen. Die Neuregelung beruht zwar offensichtlich auf einem Reda...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 2.3 Veräußerungszustimmung

Schreibt die Gemeinschaftsordnung die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung eines Wohnungseigentums vor, so kann die Zustimmung nur aus Gründen in der Person des Erwerbers versagt und nicht aus anderen Gründen zurückgehalten werden. Ist der Verwalter mit der Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Veräußerung in Verzug[1], kann er für die Kosten der Rechtsverfolgung ...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 2.2 Erhaltungsmaßnahmen

Eine Haftung aus Verzug kommt für den Verwalter auch dann in Betracht, wenn er verspätet Maßnahmen der Erhaltung (früher: Instandhaltung und Instandsetzung) des gemeinschaftlichen Eigentums einleitet. Zwar ist in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum verantwortlich. Als ihrem Organ obliegt die rech...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / Zusammenfassung

Begriff Ein Schuldner kommt immer dann in Verzug, wenn er die ihm obliegende Leistung trotz Fälligkeit nicht erbringt. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, n...mehr