Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentumsrecht

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Verkehrssicherung im Wohnun... / Zusammenfassung

Überblick Wer eine Gefahrenquelle schafft oder für sie verantwortlich ist, muss dafür sorgen, dass durch diese niemand einen Schaden erleidet. Im Wohnungseigentumsrecht ist grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums verantwortlich. Der Verwalter muss daher dafür sorgen, dass Gefahren erkannt und ...mehr

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Antenne im Wohnungseigentum... / Zusammenfassung

Begriff Der Medienversorgung mittels Gemeinschaftsantenne, Parabolantenne und Kabelfernsehen kommt angesichts der Vielfalt alternativer Medienangebote eine immer geringere Bedeutung zu. Das im Zuge des Inkrafttretens des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 geänderte WEG sieht im Übrigen zwar einen Anspruch der Wohnungseigentümer auf Gestattung besti...mehr

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Folgeschadenbeseitigung im ... / Zusammenfassung

Begriff Anlässlich eines Sturmschadens am Dach treten Feuchtigkeitsschäden im Sondereigentum der Dachgeschosswohnung auf – z. B. am Innenputz, ferner werden Möbel durch Feuchtigkeit beschädigt. In einem anderen Fall kommt es im Zuge von Sanierungsarbeiten an einem Balkon zu Schäden am Parkettboden im Wohnzimmer der dazu gehörigen Wohnung. In derartigen Fällen stellt sich für...mehr

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Brandschutz (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Die Benutzung von Gebäuden darf nur insoweit erfolgen, dass eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit sowie Leib und Gesundheit der Bewohner weitestgehend ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus den brandschutzrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen. Behördliche Sicherheitsbestimmungen können und dürfen von der Eigentümergemeinschaft nicht au...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.2.2 Mietrechtliche Modernisierung

Nach § 20 WEG sollten auch im Wohnungseigentumsrecht Modernisierungen als nicht mehr gesondert geregelter Fall baulicher Veränderungen bereits dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen. Da...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.1 Barriere-Reduzierung (§ 20 Abs. 2. Satz 1 Nr. 1 WEG)

Hierzu zählen solche baulichen Veränderungen, die "Menschen mit Behinderungen" – Behinderung ist hier nicht im engen Sinne des Sozialrechts zu verstehen – den Gebrauch der Mietsache erleichtern. Hierzu zählen Maßnahmen, die für eine Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Menschen zumindest eine Erleichterung sind. Barrierefreiheit i. S. d § 4 BGG muss nicht err...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.3 Organisationspflichten

Greifen die vorstehend beschriebenen besonderen gesetzlichen Ausnahmeregelungen oder vereinbarte Kompetenzbestimmungen nicht ein, so ist der Verwalter an das von der Rechtsprechung umfassend interpretierte gesetzliche Aufgabenmodell gebunden, wonach die Entscheidungskompetenz der Eigentümerversammlung zukommt. Dabei wird insbesondere die Regelung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.3 Mehrheitsbeschluss

Der Beschlussantrag muss nur die einfache Mehrheit erreichen. Das Stimmrecht bemisst sich nach einem etwa abweichend in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Stimmrecht (Wertprinzip: Miteigentumsanteile oder MEA), nicht nach § 25 Abs. 2 WEG, also nach dem gesetzlichen Stimmrecht, wonach jeder Wohnungseigentümer, unabhängig von der Anzahl der Wohnungen und der Miteigentumsant...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4 Die Beschlusskompetenzen der Wohnungseigentümer

Eines der erklärten Hauptziele des Gesetzgebers war schon bei der Novellierung des Wohnungseigentumsrechts im Jahr 2007 die Erleichterung der Willensbildung der Wohnungseigentümer. Gemeint war damit insbesondere die Herbeiführung von Beschlüssen zur Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) sowie sonstigen baulichen Maßnahmen, die von einer überwiegenden Mehrheit der Woh...mehr

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Prozesskostenhilfe: Einsatz... / 5 Hinweis

Problemüberblick Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Antwort auf die Fra...mehr

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Prozesskostenhilfe: Einsatz... / 4 Die Entscheidung

Der BGH ist der Ansicht, B sei es zumutbar, jedenfalls ein Wohnungseigentumsrecht zu veräußern, um aus dem Erlös die Kosten der Rechtsverteidigung aufzubringen! Es sei nämlich davon auszugehen, dass B einen angemessenen Nettoerlös erzielen werde, der ausreiche, um die Kosten des Rechtsstreits zu decken. Dem stehe nicht entgegen, dass die Wohnungen in dem Haus A an B's Söhne ...mehr

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Prozesskostenhilfe: Einsatz... / 1 Leitsatz

Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann eine Partei gehalten sein, zur Finanzierung eines Rechtsstreits ein Wohnungseigentumsrecht einzusetzen.mehr

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Prozesskostenhilfe: Einsatz... / 3 Das Problem

K legt Revision ein. Fraglich ist, ob B nach §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verteidigung Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. B ist nämlich Eigentümer von 6 Wohnungseigentumsrechten (3 in einem Haus A, 3 in einem Haus B) und somit nicht ganz unvermögend. B gibt deren Wert mit insgesamt 1.125.000 EUR an, meint aber, keines veräußern zu müssen (Bargeld oder Gel...mehr

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Verwaltervertrag: Vertrag m... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall will ein Wohnungseigentümer, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handelt. Liegt es so, muss er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagen oder, ist es eilig, gegen diese einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Der Verwalter kann nicht in Anspruch genommen werden, da er nur Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigen...mehr

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Zweitbeschluss: Grenzen / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall fassen Wohnungseigentümer einerseits rechtskräftig für ungültig erklärte Beschlüsse erneut. Sie ändern dabei, soweit es um die Kosten für Wärme und Warmwasser geht, nichts. Fraglich ist, ob dieses Vorgehen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen kann, und ob dafür überhaupt eine Beschlusskompetenz gegeben ist. Dabei ist für das Revisionsverfahren...mehr

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Öffentlicher Nachbarschutz ... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K ist seit Mitte des Jahres 2021 Eigentümer von 2 Wohnungseigentumsrechten in einer im Jahre 1997 errichteten Wohnungseigentumsanlage. Nach der Übernahme der Wohnungen stellt K im Zuge von Bauarbeiten, bei denen er u. a. großflächig den Estrich über der Kellerdecke herausstemmen ließ, fest, dass sich Risse in den Decken befinden und Brandschutzmanschetten ...mehr

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Baum: Entfernung / 5 Hinweis

Problemüberblick Für das Wohnungseigentumsrecht fragt sich, ob K wegen § 9a Abs. 2 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorgehen musste. Liegen die Dinge so, wie es das OLG annimmt, müssten also alle Wohnungseigentümer über die Beseitigung entscheiden, ist die Frage meines Erachtens zu bejahen. Die Klage wäre daher abzuweisen gewesen, hätte gegen die Gemeinschaft...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3 Wohnungseigentumsrecht

3.1 Überblick Für Wohnungseigentumsanlagen ist zwischen dem Verhältnis der Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verhältnis eines Wohnungs- oder Teileigentümers, der sein Wohnungs- oder Teileigentum vermietet, zu seinem Mieter zu unterscheiden. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass die Wohnungseigentümer keine Betriebskostenvorauszahlungen, sond...mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 5.5 Weitergabe der Entlastung im Wohnungseigentumsrecht

5.5.1 Abrechnung (§ 26 Abs. 7 EWPBG) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 3 und 5 EWPBG oder nach §§ 11 und 13 EWPBG ab dem 1.3.2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. § 26 Abs. 1 Satz 2 EWPBG (Abschn. 5.4.1) und § 26 Abs. 3 Satz 1 EWPBG (Abschn. 5.4.3) sind entsprechend anzuwenden. 5.5.2 Anpassung der Vorschü...mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 4.4 Weitergabe der Entlastung im Wohnungseigentumsrecht

4.4.1 Abrechnung (§ 12a Abs. 7 StromPBG) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 4 und 49 StromPBG ab dem 1.3.2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. § 12a Abs. 1 Satz 2 StromPBG (Abschn. 4.3.1) und § 12a Abs. 3 Satz 1 StromPBG (Abschn. 4.3.3) sind entsprechend anzuwenden. 4.4.2 Anpassung der Vorschüsse (§ 12a Abs...mehr

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Holzöfen und Kamine (Hausfe... / 6.2 Wohnungseigentumsrecht

Bauliche Veränderung Der Anschluss eines Kaminofens an einen Kaminzug stellt eine bauliche Veränderung gem. § 20 Abs. 1 WEG dar, der eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf. Der Gestattungsbeschluss muss dabei den im Wohnungseigentumsrecht geltenden Gleichheitsgrundsatz berücksichtigen und im Rahmen einer abstrakten Regelung berücksichtigen, wie andere Woh...mehr

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Energiekrise: Problemfelder und Lösungsansätze für das Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zusammenfassung Überblick Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) haben bestimmte Energieversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. In Wohnungseigentumsanlagen und Mietshäusern, aber auch bei der Gewerberaummiete muss daher darüber nachgedacht werden, wie auf steigende...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.2 Vorschüsse

3.2.1 Überblick Die Höhe der von den Wohnungseigentümern geschuldeten Vorschüsse ist anhand des Wirtschaftsplans zu berechnen. 3.2.2 Noch kein Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG für das Jahr 2023 Haben die Wohnungseigentümer im Jahr 2022 über die Vorschüsse für das Jahr 2023 noch keinen Beschluss gefasst, müssen die Verwaltungen bei den voraussichtlichen Ausgaben für das Jah...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.2.1 Überblick

Die Höhe der von den Wohnungseigentümern geschuldeten Vorschüsse ist anhand des Wirtschaftsplans zu berechnen.mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.3.2 Einwirkungen

3.3.2.1 Verwaltung Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und zu keinen erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.[1] Die Absenkung der Mindesttemperatur und ...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.5 Nichtversorgung der Anlage

Wird die Wohnungseigentumsanlage vorübergehend nicht oder nur teilweise mit Wärme oder Warmwasser versorgt, können die Wohnungseigentümer im Einzelfall gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche haben. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schuldhaft ihre Pflichten verletzt hat. Liegt es so, dürfte in der Regel die Verwalt...mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 4.4.1 Abrechnung (§ 12a Abs. 7 StromPBG)

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 4 und 49 StromPBG ab dem 1.3.2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. § 12a Abs. 1 Satz 2 StromPBG (Abschn. 4.3.1) und § 12a Abs. 3 Satz 1 StromPBG (Abschn. 4.3.3) sind entsprechend anzuwenden.mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 4.4.3 Überblick

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.2.2 Noch kein Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG für das Jahr 2023

Haben die Wohnungseigentümer im Jahr 2022 über die Vorschüsse für das Jahr 2023 noch keinen Beschluss gefasst, müssen die Verwaltungen bei den voraussichtlichen Ausgaben für das Jahr 2023 (bzw. Folgejahre) die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für den Einkauf von Brennstoffen oder für die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser "einpreisen".mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.3 Versorgung der Räume mit ausreichender Wärme (Mindesttemperatur und Zeit)

3.3.1 Überblick Die Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, Mindesttemperaturen und die Zeiten, in denen Wärme von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen ist, nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zu vereinbaren oder nach § 19 Abs. 1 WEG zu beschließen. In den meisten Wohnungseigentumsanlagen dürfte es derartige Bestimmungen bislang aber nicht geben. Wie im M...mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 5.5.1 Abrechnung (§ 26 Abs. 7 EWPBG)

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 3 und 5 EWPBG oder nach §§ 11 und 13 EWPBG ab dem 1.3.2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. § 26 Abs. 1 Satz 2 EWPBG (Abschn. 5.4.1) und § 26 Abs. 3 Satz 1 EWPBG (Abschn. 5.4.3) sind entsprechend anzuwenden.mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.4 Versorgung der Räume mit Warmwasser (Mindesttemperatur und Zeit)

Für die Versorgung der Wohnungseigentumsanlage durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Warmwasser gelten die Ausführungen zur Versorgung mit Wärme entsprechend.mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 5.5.3 Überblick

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.6 Probleme der vermietenden Wohnungseigentümer

3.6.1 Überblick Haben sich die Wohnungseigentümer dazu entschieden, Temperaturen abzusenken oder Wärme oder Warmwasser nicht mehr ganztägig zur Verfügung zu stellen, wird dies in der Regel ein Wohnungseigentümer, der sein Sondereigentum vermietet, nicht verhindern können. Selbst dann, wenn er gegen einen derartigen Beschluss im Wege der Anfechtungsklage vorgeht, ist nicht sich...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.1 Überblick

Für Wohnungseigentumsanlagen ist zwischen dem Verhältnis der Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verhältnis eines Wohnungs- oder Teileigentümers, der sein Wohnungs- oder Teileigentum vermietet, zu seinem Mieter zu unterscheiden. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass die Wohnungseigentümer keine Betriebskostenvorauszahlungen, sondern nach eine...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.2.3 Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG für das Jahr 2023

Haben die Wohnungseigentümer im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 bereits einen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG für das Jahr 2023 gefasst, müssen die Verwaltungen überprüfen, ob es eines weiteren Vorschusses (= einer Sonderumlage) nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Deckung der Energiekosten bedarf. Die Verwaltungen haben nach § 27 Abs. 1 WEG keine Möglichkeit, auch nicht in Not...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.3.2.2 Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG

Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer über eine ordnungsmäßige Verwaltung nach § 19 Abs. 1 WEG. Auf dieser Grundlage ist es ohne Weiteres möglich, durch Beschluss die von der Gemeinschaft ...mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 5.5.2 Anpassung der Vorschüsse (§ 26 Abs. 8 EWPBG)

Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den §§ 3 und 5 EWPBG oder nach §§ 11 und 13 EWPBG im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 % zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüss...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.6.1 Überblick

Haben sich die Wohnungseigentümer dazu entschieden, Temperaturen abzusenken oder Wärme oder Warmwasser nicht mehr ganztägig zur Verfügung zu stellen, wird dies in der Regel ein Wohnungseigentümer, der sein Sondereigentum vermietet, nicht verhindern können. Selbst dann, wenn er gegen einen derartigen Beschluss im Wege der Anfechtungsklage vorgeht, ist nicht sicher, dass die An...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.3.1 Überblick

Die Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, Mindesttemperaturen und die Zeiten, in denen Wärme von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen ist, nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zu vereinbaren oder nach § 19 Abs. 1 WEG zu beschließen. In den meisten Wohnungseigentumsanlagen dürfte es derartige Bestimmungen bislang aber nicht geben. Wie im Mietrecht ist da...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.3.2.1 Verwaltung

Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und zu keinen erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.[1] Die Absenkung der Mindesttemperatur und die Beschränkung d...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.6.2 Einwirkungsrechte auf den Mietvertrag

Im Verhältnis zu seinem Mieter berechtigen Beschlüsse, die auf Temperaturen oder Zeiten einwirken, den vermietenden Wohnungseigentümer nicht, das von ihm nach dem Mietvertrag geschuldete "Soll" einseitig zu verändern. Auch ein Wohnungseigentümer muss sich also in dem für Vermieter unter Abschn. 1 geschilderten Rahmen bewegen. Der Wohnungseigentümer sollte also versuchen, bei ...mehr

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.4 Gartenvögel

Füttern von Singvögeln Vögel im Garten, wie z. B. Amsel, Rotkehlchen oder Spatz, dürfen gefüttert werden. Aber auch dies, insbesondere die sog. Winterfütterung von Vögeln, kann zu Streit unter den Nachbarn führen, denn die Fütterung lockt nicht nur Singvögel an, sondern auch Tauben oder Ratten und führt zu Verschmutzungen durch Vogelkot. Im Mietrecht rechtfertigen nur ganz unv...mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 4.3.2 Anpassung erhöhter Vorauszahlungen (§ 12a Abs. 2 StromPBG)

In Mietverhältnissen, in denen die vermieteten Räume mittels einer Wärmepumpe oder einer Stromheizung beheizt werden und in denen die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Strom seit dem 1.1.2022 erhöht wurden[1] oder seit dem 1.1.2022 Betriebskostenvorauszahlungen für Strom erstmalig vereinbart wurden, hat der Vermieter nach dem Z...mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 4.4.2 Anpassung der Vorschüsse (§ 12a Abs. 8 StromPBG)

Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den §§ 4 und 49 StromPBG im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 % zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüglich nur in ...mehr

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Grundbesitz: Ausgleich von ... / 3 Gerichtliches Verfahren

Neue Zuständigkeit Die FGG-Reform[1] brachte mit der Einführung des FamFG neue Zuständigkeiten der Familiengerichte mit sich. Im Rahmen dieser Neuordnung wurden bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnissen stehen, zu ...mehr

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Lärm und Licht aus der Nach... / 4.27 Kinderlärm

Wenn Sie sich über den Lärm spielender Kinder im oder vor dem Haus ärgern, müssen Sie sich im Großen und Ganzen damit abfinden. Seit einer BGH-Entscheidung im Jahr 1993[1], in der das Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung hervorgehoben wurde, besteht eine gegenüber Kinderlärm tolerante Einstellung. Dementsprechend ist das Erzeugen von Lä...mehr

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Lärm und Licht aus der Nach... / 2.2 Zivilrechtsschutz für Wohnungseigentümer

Wenn Sie Wohnungseigentümer sind, können Sie auch nicht so frei schalten und walten, wie Sie wollen. Dies folgt aus den gesetzlichen Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Zwar kann jeder Wohnungseigentümer nach § 13 Abs. 1 WEG mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren. Dieser Grundsatz wird aber mit Rücksicht auf das notwendige Zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaft der Wohnungsei... / 4 Die Entscheidung

Das LG verneint die Frage! Die "Rezeption" stehe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Sie sei damit Gemeinschaftsvermögen, auf das § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG nicht anwendbar sei. Die Wohnungseigentümer hätten keinen Anspruch auf einen Mitgebrauch. Zum Gemeinschaftsvermögen zählten alle durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erworbenen Sachen und Rechte. Das Gemeinsc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kaufpreisaufteilung: Grund ... / 2.4.10 Miteigentumsanteil

Bei Wohnungseigentum ist unter den Ziffern 9 und 10 der Miteigentumsanteil anzugeben. Der Miteigentumsanteil ist im Wohnungseigentumsrecht[1] ein rechnerischer Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Regel werden die Bruchstücke als Teile von 1.000 angegeben, bei größeren Objekten auch von 10.000 oder mehr (z. B. 70 –Zähler- / 1....mehr