Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Dritte Abschnitt des Achten Buches regelt die Zwangsvollstreckung erzwingbarer Leistungen, also aller Vollstreckungstitel, die nicht unmittelbar auf die Erfüllung einer Geldforderung gerichtet sind, auch wenn, wie z. B. im Falle des § 887 Abs. 2 ZPO, die Verwirklichung des Anspruchs letztlich doch nur durch die zwangsweise Beitreibung einer Geldsumme ermöglicht wir...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm dient dem Gläubigerschutz. Es soll verhindert werden, dass durch unlautere Manipulationen das Schuldnereinkommen dem Gläubigerzugriff entzogen wird (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 38 = DStR 2005, 2096 = WM 2005, 2324 = Rpfleger 2006, 25 = ZVI 2005, 587 = BFH/NV 2006, Beilage 1, 94-95 = FamRZ 2006, 37 = ZInsO 2005, 1212 = BGHReport 2006, 131 = NZI 2006, 114 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pfändungswirkungen

Rz. 3 Die Pfändung ist die staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes, die dem Zweck dient, den Gläubiger zu befriedigen. Die Pfändung als staatlicher Hoheitsakt des Vollstreckungsorgans führt zum einen zur Verstrickung des Vollstreckungsobjekts und zum anderen zum Entstehen eines Pfändungspfandrechts (§ 804 Abs. 1 ZPO). Die Folge der Verstrickung als staatliche Beschlagnah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, die für den Gläubiger auf einem Grundstück des Schuldners nach § 867 ZPO erfolgt, ist eine Vollstreckungsmaßregel (BGH, NJW 1977, 48 = DB 1977, 100 = MDR 1976, 830 = BB 1976, 1004 = WM 1976, 719; RGZ 78, 398; RGZ 78, 398). Die Hypothek erhält ihren Inhalt aus dem vollstreckbaren Titel. Sie verliert deshalb die Berechtigung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm regelt die Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner nach den Vorschriften des materiellen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt wurde. Das Verfahren dient dazu, die Auskunftspflicht zu erhärten, auch wenn sich der Schuldner strafbar macht (BGH, WM 1964, 795). Einem Gläubiger würde andernfalls die letzte Möglichkeit genommen, zu seinem...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, ist die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage (§ 915a ZPO a. F.) weiter anzuwenden (BGBl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 3 Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn ein aufgrund Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 bis 863 ZPO) hinterlegter Geldbetrag zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht ausreicht. Insofern erstreckt sich der Anwendungsbereich der Norm zum einen auf die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers in den Fällen der §§ 827 Abs. 2, 3, 854 Abs. 2, 3 ZPO sowi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren

Rz. 8 Der Gläubiger hat bei dem Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs einzureichen (Zöller/Seibel, § 895 Rn. 1). Dem Antrag ist der Titel sowie der Nachweis der vorläufigen Vollstreckbarkeit (Erbringung einer zumeist auferlegten Sicherheitsleistung, § 709 ZPO) beizufügen. Der Klausel oder Zustellung bedarf der Titel ebenso wenig wie im...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Regelung ist ausschließlich bei beweglichen Sachen (§ 90 BGB i. V. m. § 865 ZPO), die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, anzuwenden. Hierunter fallen auch Bauten, die von einem Mieter oder Pächter für die Dauer des Miet- oder Pachtverhältnisses errichtet worden sind. Diese stellen Scheinbestandteile i. S. v. § 95 BGB dar, die der Sachpfändung unterliegen (A...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsnatur

Rz. 4 Ihre Grundlage hat die Klage in der Rangverteilung von Pfand- und Vorzugsrechten gegenüber dem Pfändungspfandrecht. Gleichwohl handelt es sich bei ihr nicht um eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des vorrangigen Rechts, sondern um eine prozessuale Gestaltungsklage (wie diejenige nach § 771 ZPO). Erst durch das Urteil erhält der Dritte (Kläger)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe – Kosten – Gebühren

Rz. 10 Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts im Zusammenhang mit der Eintragung ist allein die grundbuchrechtliche Beschwerde nach den §§ 71 ff. GBO möglich (OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.6.2009, 5 Wx 8/08 m. w. N. – Juris). Materiell-rechtliche Einwendungen kann der Schuldner mit den zulässigen Rechtsmitteln (Berufung, Revision) oder nach § 767 ZPO geltend machen. Nach Rec...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Unmöglichkeit

Rz. 9 Die Vornahme der Handlung muss dem Schuldner – ausschließlich abhängig von dessen Willen (OLG Düsseldorf, NZG 2009, 429) – obj. zum Zeitpunkt der Zwangsmittelfestsetzung möglich sein (OLG Celle, MDR 1998, 923; OLG Köln, NJW-RR 1992, 633; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 171). Die Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Dritter an der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.1 Musterantrag/Beschränkter Räumungsauftrag nach § 885a ZPO

Rz. 20 An das Amtsgericht ... – Gerichtsvollzieherverteilerstelle – In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ... gegen Schuldner ... wird anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des Räumungsurteils des ... gerichts vom..., Az. ..., überreicht, mit dem Auftrag den Schuldner aus dem Besitz der im Titel bezeichneten Wohnung in ... (genaue Bezeichnung) zu setzen und den Gläubi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt durch Ordnungsmittel das Verfahren der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden (Zöller/Seibel, § 890 Rn. 1). Neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen, haben die Ordnungsmittel – anders als Zwangsgeld nac...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1.2 Krisenhafte Zeit

Rz. 20 Der für den die Einzelzwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger gefährliche Zeitraum ist insbesondere derjenige, der 3 Monate vor der Insolvenzantragstellung besteht. (sog. Krise). Nach BGH-Rechtsprechung ist eine während dieser kritischen Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen und damit anfechtbar (BGHZ 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Gepfändete Sache

Rz. 16 Die Sache, an der der Kläger sein Vorzugsrecht geltend macht, muss "gepfändet" sein. In Betracht kommt die Pfändung einer Sache im Rahmen der Geldvollstreckung (§§ 808, 809 ZPO). Dabei genügt es, dass der äußerliche Tatbestand einer solchen Pfändung insoweit erfüllt ist, dass die Gefahr eines Fortgangs der Zwangsvollstreckung droht. Auf die Wirksamkeit der Pfändung ko...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtskraftwirkungen

Rz. 8 Die ergangene Entscheidung wirkt zu Lasten nur gegen die klagenden Gläubiger bzw. diejenigen, die gem. Abs. 2 beigetreten oder nach Abs. 3 geladen waren. Darüber hinaus wirkt die Entscheidung zugunsten aller Gläubiger (vgl. Abs. 4, 5). Dies hat zur Folge, dass auch solche Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen und sodann die Zwangsvollstreckung betreiben...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 9 Bei Verstößen gegen die Bestimmung stehen Gläubiger, Schuldner und betroffenen Dritten die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) zu, und zwar bis zum Eigentumserwerb durch den Ersteher (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 817a Rn. 9; Musielak/Becker, § 817a Rn. 9; a. A.: Zöller/Herget, § 817a Rn. 6 bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung). Dagegen ist sofortige Beschwerde gem. §...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren (Abs. 1)

Rz. 3 Pfändungsschutz wird nur auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners – nicht Dritter – gewährt. Der Antrag ist bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung zulässig. Der Schuldner hat die Voraussetzung darzulegen und notfalls zu beweisen; eine Glaubhaftmachung genügt nicht. Rz. 4 Es entscheidet das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG) bei freigestellter m...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe – Kosten

Rz. 6 Dem Gläubiger steht gegen die Ablehnung und dem Schuldner gegen die Anordnung von Maßnahmen die Vollstreckungserinnerungnach § 766 ZPO zu. Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 250 der Anlage zu § 9 GvKostG. Diese Gebühr erhöht sich nach KV Nr. 500 nach KV Nr. 250 der Anlage zu § 9 GvKostG um 20 EUR je weiterer ang...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Vorliegen grundbuchrechtlicher Mängel

Rz. 27 Bei Mängeln hinsichtlich grundbuchrechtlicher Voraussetzungen erlässt das Grundbuchamt – im Gegensatz beim Vorliegen vollstreckungsrechtlicher Mängel eine rangwahrende Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO. Dies setzt jedoch zunächst eine Zulässigkeit der Eintragung voraus (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1990, 60). Unter Umständen muss eine Vormerkung gem. § 18 Abs. 2 GBO ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Norm setzt die Pfändung der Mehrheit von beweglichen Sachen voraus und verpflichtet den Gerichtsvollzieher, die Zwangsversteigerung einzustellen, sobald der Erlös eines Teils der verwerteten Sachen ausreicht, um die Hauptforderung des Gläubiger nebst dessen Kostenerstattungsansprüchen, sowie die notwendigen (§§ 91, 788 ZPO) Kosten der Zwangsvollstreckung abzudecken...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren auf Anordnung durch Vollstreckungsgericht (Abs. 2)

Rz. 5 Auch bei dem Verfahren auf Anordnung durch das Vollstreckungsgericht ist nach wirksamer Pfändung ein Antrag erforderlich (vgl. § 91 Abs. 7 GVGA). Ausschließlich zuständig (§§ 764 Abs. 2, 802 ZPO) ist das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG), in dessen Bezirk (§ 816 Abs. 2 ZPO) die öffentliche Versteigerung erfolgen würde. Erforderlich ist, dass die ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Begründetheit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung

Rz. 13 Begründet ist die Klage, wenn dem Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht zusteht, welches den gleichen oder einen besseren Rang (vgl. hierzu § 804 Rz. 5 ff., 18) hat als das Pfändungspfandrecht des Beklagten und wenn dieses nicht berücksichtigt worden ist. Zudem dürfen keine Einwendungen des Beklagten entgegenstehen. Die durch das Pfand- Vorzugsrecht gesicherte Forderung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Gläubigerauftrag

Rz. 9 Für eine Vollstreckung müssen neben dem Vorliegen vertretbarer (§ 91 BGB, § 884 ZPO) bzw. unvertretbarer beweglicher Sachen bzw. einer Menge bestimmter beweglicher Sachen (vgl. Rn. 2) die allgemeinen und besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nur auf Auftrag des Gläubigers (§ 753 ZPO). Der Auftrag kann nicht mit der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11.2 Ordnungshaft

Rz. 34 Im Fall der Nichtbeitreibbarkeit kann Ersatzordnungshaft angeordnet werden. Umfasst der Ordnungsmittelantrag des Klägers nicht die Bestimmung von Ersatzordnungshaft, ist letztere von Amts wegen anzuordnen (BGH, NJW-RR 1992, 1453 = MDR 1993, 38; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 EGStGB). Sie beträgt mindestens einen Tag (§ 6 Abs. 2 EGStGB), höchstens 6 Monate; sie darf bei mehrf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Kein Ausschluss der Pfändung

Rz. 4 Die Pfändung darf nicht ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn die Früchte mit der Trennung Zubehör werden (§ 865 Abs. 2 ZPO, §§ 97, 98 BGB) oder nach § 811 Nr. 2 bis 4 ZPO unpfändbar sind. Zubehör können bewegliche Sachen sein, die nicht bereits Bestandteile des Grundstücks sind. Die Haftung für das Grundstück setzt voraus, dass die Sachen im Eigentum des Grunds...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Folgen des Verstoßes gegen die Bestimmung

Rz. 6 Hört das Vollstreckungsgericht den Schuldner vor Erlass des Pfändungs- (und Überweisungs-) beschlusses an, obwohl im Einzelfall die Anhörung nach § 834 ZPO nicht zulässig ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit der darauf ergangenen Entscheidung (Musielak/Voit/Becker, § 834 Rn. 3). Gelingt es aber dem Schuldner, die Vollstreckung seitens des Gläubigers aufgrund der Inf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt für die von dem Gerichtsvollzieher nach § 814ff. ZPO durchgeführte Zwangsversteigerung, dass diese einzustellen ist, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht (BGH, NJW 2007, 1276 = BGHZ 170, 243 = NSW ZPO § 818 (BGH-intern) = NSW ZPO § 825 (BGH-intern) = WM 2007, 364 = DGVZ 2007,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Voraussetzungen

Rz. 7 Das Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO setzt die Hinterlegung eines Geldbetrags im Fall der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen voraus. In diesem Fall richtet sich das formelle Hinterlegungsrecht grds. nach den jeweiligen Hinterlegungsgesetzen der Länder (OLG Karlsruhe, InVo 2007, 79). Zudem müssen mehrere Pfändungsgläubiger existieren (LG Münster, Rpf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten – Gebühren

Rz. 10 Für die Durchführung des Verteilungsverfahrens fällt eine 0,5 Gerichtsgebühr an (Nr. 2117 KV GKG). Die Kosten werden zuvor der Masse entnommen (§ 874 Abs. 2 ZPO). Rz. 11 Für den Rechtsanwalt ist das Verteilungsverfahrens eine bes. gebührenrechtlich Angelegenheit, die nach Nr. 3309 RVG VV eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr auslöst (§ 18 Abs. 1 Nr. 10 RVG). Der Wert be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 5 Allgemein setzt die gütliche Erledigung voraus (vgl. auch Schwörer, DGVZ 2011, 77, 78): einen Auftrag des Gläubigers, der entweder eine isolierte gütliche Erledigung oder, eine andere der in § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Vollstreckungsmaßnahmen beinhalten muss (Schwörer, DGVZ 2011, 77, 78). keinen von vornherein bestehenden – ausdrücklichen (vgl. Rz. 6) – Ausschluss d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmungen der §§ 846 bis 849 ZPO treffen Sonderregelungen für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe individuell bestimmter oder die Leistung der Gattung nach bestimmter körperlicher Sachen wegen einer Geldforderung. Zweck der Vorschriften ist es, dem Gläubiger einen Zugriff auf die körperlichen Sachen, auf die der Schuldner einen Anspruch hat, zu verscha...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten – Gebühren

Rz. 30 Da das Gericht nicht tätig wird, entstehen für die Vorpfändung keine Gerichtskosten. Auch das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist gerichtsgebührenfrei. Für das Beschwerdeverfahren entsteht eine Gebühr nach Nr. 2121 KV GKG, für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Nr. 2124 KV GKG. Der Gerichtsvollzieher erhält für das Anfertigen einer Vorpfändung auf Antrag des Gläub...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Vollstreckungsschuldner

Rz. 19 Wer Vollstreckungsschuldner im Sinne des Abs. 1 ist, beurteilt sich nach § 750 Abs. 1 ZPO. Danach kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner bezeichnet ist. Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Gläubigerantrag

Rz. 22 Vgl. § 888 Rz. 10 ff. Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln kann nur der Gläubiger stellen (BGH, NJW-RR 2018, 960 = DGVZ 2018, 233 = JurBüro 2018, 603 = MMR 2019, 109). Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung. Diese soll dem Gläubiger die Durchsetzung seines titulierten Anspruchs ermöglichen. Infolgedessen entscheidet allein der Gläubiger über ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Durchführung der Herausgabevollstreckung

Rz. 17 Örtlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher des Bezirks, in dem sich die Sache befindet. Er ist auch zuständig für die Wegnahme eines eingezogenen Führerscheins (LG Bielefeld, DGVZ 1996, 76). Der Gerichtsvollzieher prüft die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, insbesondere, ob die wegzunehmende Sache im zugrunde liegenden Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Kenntnis des Gerichtsvollziehers von Geldforderungen

Rz. 4 Der Gerichtsvollzieher muss i. R. d. Vollstreckungsauftrages Kenntnis von einer Geldforderung des Schuldners haben. Offenkundigkeit bzw. Amtsbekanntheit steht der Kenntnis gleich (AG Bad Iburg, DGVZ 1995, 173). Soweit keine Offenkundigkeit vorliegt, muss der Gerichtsvollzieher durch Schuldnerbefragung, Befragung weiterer Personen oder durch Einsichtnahme in Schriftstüc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die Zugehörigkeit der Forderung zum Schuldnervermögen

Rz. 18 Da sich die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur gegen das Vermögen des (Vollstreckungs-) Schuldners richtet, ist die Pfändung einer zum Zeitpunkt der Pfändung nicht dem Schuldner zustehenden (weil z. B. abgetretenen) Forderung unwirksam, schlechthin nichtig (BGH, NJW 2002, 755= ZIP 2002, 226 = WM 2002, 279 = MDR 2002, 477 = Rpfleger 2002, 272 = KTS 2002, 323 = KKZ 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11.1 Ordnungsgeld

Rz. 31 Das Ordnungsgeld muss mindestens 5 EUR (Art. 6 EGStGB), darf aber höchstens 250.000, EUR (Abs. 1) betragen. Bei Ausübung des Ermessens zur Bestimmung der Höhe des gebotenen Ordnungsgeldes ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (OLG Brandenburg, Magazindienst 2009, 325). Zu berücksichtigen sind insb. Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Probleme der internationalen Forderungsvollstreckung

Rz. 3 Bei der Vollstreckung in eine Geldforderung (§ 829 Abs. 1 ZPO) wird nicht unterschieden, welche Rechtsordnung der Forderung zugrunde liegt, ob sie nach deutschem oder ausländischem Recht begründet ist. Auch spielt es, sofern die Zuständigkeit eines inländischen Amtsgerichts zum Erlass des Pfändungsbeschlusses gegeben ist (§ 828 Abs. 1 und 2 ZPO), keine Rolle, ob der Sc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.7.2 Reallast

Rz. 50 Die Reallast ist das Recht einer bestimmten Person, aus einem Grundstück wiederkehrende Leistungen zu verlangen (§§ 1105ff. BGB). Diese Leistungen müssen nicht notwendig in der Zahlung von Geld bestehen. Auch andere Dienst- und Sachleistungen sind möglich. In der Praxis wird eine Reallast häufig im Zusammenhang mit dem sog. Altenteil eingesetzt, bei dem der bisherige ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Einzelfälle

Rz. 8 Als vertretbare Handlungen kommen i. d. R. Werk- oder Dienstleistungen (soweit letztere nicht unter § 888 ZPO fallen) vor (ausführlich hierzu Goebel/Goebel, § 11 Rn. 10), so z. B.: Abnahme einer Kaufsache (OLG Köln, MDR 1975, 586), der Anspruch auf Vernichtung von Fotomaterial, das sich im Besitz des Schuldners befindet (OLGR Frankfurt, 2006, 935; ausgeschlossen wäre ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift ist anwendbar, wenn der Schuldner als natürliche oder juristische Person (BVerfG, NJW 1967, 195 = BVerfGE 20, 323 = MDR 1967, 187 = JZ 1967, 171 = Rpfleger 1967, 139) zu einer Unterlassungs- oder Duldungshandlung verpflichtet wurde. Als Titel kommen sowohl Urteile als auch eidesstattliche Versicherungen, v.a. im Urheber- und Wettbewerbsrecht, vollstreckb...mehr