Brandschutzpläne: Arten, Erstellung und Aktualisierung


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Brandschutzpläne: Arten, Erstellung und Aktualisierung

Der Begriff „Brandschutzplan“ unterliegt keiner festen Norm; auch im Baurecht ist er nicht festgeschrieben. Die Bezeichnung steht vielmehr für mehrere Arten von Plänen, die dem Brandschutz dienen. Um welche es sich dabei handelt, erfahren Sie hier.

Was versteht man unter einem Brandschutzplan?

Häufig wird der Begriff „Brandschutzplan“ als übergeordneter Begriff für Brandschutzvisualisierungspläne, Flucht- und Rettungspläne sowie Feuerwehrpläne verwendet. Der Begriff ist allerdings in Deutschland noch nicht definiert. Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat jedoch einen Entwurf für eine Richtlinie vorgelegt.

Wann werden Brandschutzpläne erforderlich?

Brandschutzvisualisierungspläne für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 sowie für Sonderbauten sind Bestandteil der Prüfunterlagen im Rahmen der Genehmigungsplanung. Die Pläne sind für die Bauausführung zwingend erforderlich und dienen – nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde – auch dem Betreiber zur Umsetzung des organisatorischen Brandschutzes. Die Ersteller des Brandschutzkonzeptes (Architekt oder Brandschutzsachverständiger) arbeiten auch den Visualisierungsplan aus. Dabei handelt es sich um einen Grundrissplan, in dem die brandschutztechnischen Anforderungen an die raumabschließenden Bauteile, die Rettungswege sowie alle maßgeblichen Alarmierungseinrichtungen farblich dargestellt sind.

Flucht- und Rettungspläne sind behördlich gefordert bei Baugenehmigungen, einer Brandschau und im Rahmen von Brandschutzkonzepten. Sie dienen den Personen, die sich im Gebäude aufhalten, beispielsweise im Brandfall als Orientierungshilfe zur Eigenrettung.  In der DIN ISO 23601 ist festgelegt, welche Vorgaben bei der Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans eingehalten werden müssen.

Auch die Arbeitsstättenverordnung schreibt die Ausarbeitung eines Flucht- und Rettungsplans vor. Dort heißt es in § 4 Abs. 4 ArbStättV:

„Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.“
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (GB) ist in diesem Fall ausschlaggebend, ob ein Plan anzufertigen ist. Folgende Kriterien müssen dabei in das Ergebnis der GB miteinbezogen werden:

  • unübersichtliche und verwinkelte Fluchtwege
  • Fluchtwege, die durch andere Bereiche führen
  • Bereiche mit ortsunkundigen Personen
  • Bereiche mit einer erhöhten Gefährdung

Der Feuerwehrplan nach DIN 14095 wiederum dient den Feuerwehreinsatzkräften zur schnellen Orientierung im Gebäude. Er muss der Feuerwehr vom Bauherrn, Eigentümer oder auch Betreiber zur Verfügung gestellt werden. Feuerwehrpläne sind als spezifischer Begriff im Baurecht festgehalten. Ihre Erstellung wird gefordert in verschiedenen Sonderbauvorschriften oder bei besonderen baulichen Anlagen aufgrund einer speziellen Beschaffenheit im Baugenehmigungsverfahren. Kommt es zu einem Brandfall, liefert er den Einsatzkräften schon während der Anfahrt wichtige Informationen über das Gebäude im Bezug auf die brandschutztechnische Infrastruktur bzw. spezielle Gefahrenquellen (wie zum Beispiel die Lagerung von Explosiv- oder Giftstoffen).

Wie oft müssen Brandschutzpläne aktualisiert werden?

Brandschutzpläne helfen im Notfall, Gebäude schnell zu evakuieren. Darüber hinaus unterstützen sie die Feuerwehr bei der Schadenbekämpfung. Entsprechende DIN-Normen geben vor, dass Brandschutzpläne immer aktuell sein und den örtlichen Begebenheiten entsprechen müssen.

Immer dann, wenn sich etwas ändert muss auch der Brandschutzplan angepasst werden: das heißt, bei einer baulichen Änderung wie einem Umbau/ Neubau oder bei einer Nutzungsänderung. Er muss regelmäßig im Pendant zur Brandschutzordnung nach DIN 14096 auf Aktualität geprüft werden, spätestens nach 24 Monaten. Doch unabhängig von diesem geforderten Prüfintervall ist die Faustregel: Flucht- und Rettungswege müssen stets aktuell sein, eine Prüfungsintervall alle zwei Jahre kann ggf. zu lang sein und dementsprechend für eine Scheinsicherheit sorgen. Sobald Veränderungen an Fluren, Türen, Fluchtwegen oder Einrichtungen vorgenommen wurden, müssen entsprechende Pläne unverzüglich zwingend überprüft und angepasst werden.

Wer erstellt die verschiedenen Brandschutzpläne?

Brandschutzvisualisierungspläne werden vom Architekten, Bauingenieur oder Brandschutzsachverständigen erstellt.
Flucht- und Rettungspläne dürfen von Sachkundigen Personen nach DIN ISO 23601 erstellt werden.
Feuerwehrpläne müssen von fachlich qualifizierten Personen erstellt werden, die in den Bereichen baulicher Brandschutz, anlagentechnischer Brandschutz, abwehrender Brandschutz und Gefahrenstoffe Arbeitsschutz über ausreichende Sachkunde verfügen (gemäß DIN ISO 14095).

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