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14.07.2017
BFH-Kommentierung – Vermietung
Der BFH hatte die Entscheidung darüber zu treffen, ob Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Vermietung und Verpachtung auch dann in Betracht kommen, wenn es nicht zur Durchführung des Anschaffungsgeschäfts kommt. Dies kann, so der BFH, in Ausnahmefällen durchaus der Fall sein, nämlich wenn er einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler würde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen.
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