Erneuerbare Energien: Good News für Fondsinvestments

Das Bundeskabinett hat am 27. November den Regierungsentwurf für das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Das soll unter anderem den rechtssicheren Rahmen dafür schaffen, dass offene Immobilienfonds leichter in Erneuerbare-Energien-Anlagen investieren dürfen.

Die Immobilienwirtschaft sieht in den Plänen mit neuen Regeln zur Förderung erneuerbarer Energien und Infrastruktur über Fonds und REITs für das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz einen wichtigen Schritt, um den Kampf gegen den Klimawandel anzutreiben.

Der Referentenentwurf aus dem Finanzministerium wurde im August 2024 veröffentlicht. Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) am 27.11.2024 beschlossen.

ZIA: "Ruck beim Ausbau erneuerbarer Energien"

"Dieses Gesetz kann doppelt starke Impulse setzen: Es verspricht einen Ruck beim Ausbau erneuerbarer Energien plus eine Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland", kommentierte Dr. Joachim Lohse, Geschäftsführer des Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA), nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs im Sommer. "Es ist höchste Zeit, dass das Aufsichts- und Steuerrecht zeitgemäß ausgestaltet wird, um Erzeugung wie Nutzung erneuerbarer Energie im Gebäudebereich über Fonds zu ermöglichen."

Auch REIT-Gesellschaften und börsennotierte Immobilien-Aktiengesellschaften könnten künftig einen wichtigen Part bei der Klimawende übernehmen, so Lohse. "Wenn nun das REIT-Gesetz modernisiert wird, können auch diese Immobilieneigentümer durch klimapolitisch sinnvolle Maßnahmen einen starken Beitrag leisten." Der Entwurf sei ein entscheidender Schritt hin zur Klimaneutralität in diesem Sektor.

Der Gesetzgeber hatte vorher schon mehrfach steuerrechtliche Anpassungen in diesem Bereich vorgenommen. "Einzelne Schritte reichten nicht, um den Durchbruch anzustoßen, jetzt könnte endlich das Thema Fahrt aufnehmen", sagte der ZIA-Geschäftsführer.

ZuFinG: Das war ursprünglich für Fonds geplant

Das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz baut auf dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) auf, das der Bundestag am 17.11.2023 entgegen ursprünglichen Plänen der Regierung ohne Regelungen für Fondsinvestments beschlossen hatte und dem der Bundesrat am 24.11.2023 zustimmte.

Die Bundesregierung wollte es offenen Immobilienfonds erstmals möglich machen, in Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien auf unbebauten Grundstücken – sogenannten Freiflächenanlagen – zu investieren.

Diskussionsentwurf: Erneuerbare Energien auf Freiflächen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) legte am 21.5.2024 einen Diskussionsentwurf vor, mit dem offenen Immobilienfonds Investments in erneuerbare Energien auf Freiflächen durch Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und im Investmentsteuergesetz (InvStG) erleichtert werden sollten. Damit sollten die Investitionsmöglichkeiten von Fonds wesentlich erweitert werden.

BMF-Diskussionsentwurf: Gesetzentwurf zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur

Investitionen in die Energiewende: Das ZuFinG II

Mit dem ZuFinG II will die Bundesregierung nun den rechtssicheren Rahmen für Investitionen in erneuerbare Energien und in Infrastruktur schaffen. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der vom Kabinett am 17.7.2024 beschlossenen Wachstumsinitiative.

Ein Auszug:

"Ein weiteres Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Kapitalmittel in stärkerem Umfang für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien nutzbar zu machen. Angesichts des enormen Investitionsbedarfs in Infrastruktur und erneuerbare Energien ist es wichtig, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Maßnahmen zur Absicherung von Investitionen in erneuerbare Energien, wie etwa dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, auch darüber hinaus einen rechtssicheren Rahmen für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur zu schaffen, um die dringend notwendigen Projekte umzusetzen und den Übergang zu einer nachhaltigeren Zukunft zu beschleunigen."

Ziel sei es – aufbauend auf dem ZuFinG – die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken, schreibt das Bundesfinanzministerium.


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