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02.06.2014
Wohnungseigentumsrecht
Muss ein Wohnungseigentümer laut Teilungserklärung für die Instandhaltung von Gebäudeteilen, die seinem ausschließlichen Gebrauch dienen, aufkommen, umfasst dies auch Teile, an deren Funktionsfähigkeit die anderen Eigentümer ebenfalls ein Interesse haben.
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