Berliner Urteil: Airbnb muss Daten der Vermieter rausrücken

In einem Musterverfahren hat das Verwaltungsgericht Berlin gegen Airbnb entschieden: Der Betreiber der Buchungsplattform für Privatunterkünfte muss Vermieterdaten an die Behörden übermitteln, wenn ein Verdacht auf eine Zweckentfremdung der Wohnung besteht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Airbnb ist mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin gescheitert: Der Onlinevermittler von Ferienunterkünften muss die Daten privater Vermieter an die Behörden herausgeben, wenn es den Anfangsverdacht einer Zweckentfremdung gibt. (Urteil v. 23.6.2021, Az. VG 6 K 90/20).

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zugelassen.

Zweckentfremdung: Registriernummer als Nachweis für legales Angebot

Airbnb mit Europasitz in Dublin (Irland) hatte gegen das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg geklagt, weil die Behörde im Dezember 2019 unter anderem Namen und Anschriften von privaten Anbietern plus genaue Lage der Quartiere eingefordert hatte, weil die Inserate der Vermieter keine oder falsche Registriernummern hatten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht zu erkennen waren. Das begründete den Anfangsverdacht auf eine Zweckentfremdung der Wohnungen.

Eine Registriernummer sei gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen im Internet gesetzlich eingeführt worden, so das Gericht. Sie gilt in der Regel für Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung anbieten, und soll im Internet der Nachweis für ein legales Angebot sein. Wer in Berlin seine Wohnung an Feriengäste vermieten will, braucht dafür seit 2014 eine Genehmigung. Das Gesetz wurde weiter verschärft.

VG Berlin gegen "Herkunftslandprinzip": Irischer Datenschutz gilt nicht

Airbnb argumentierte, der Bescheid des Bezirksamtes sei rechtswidrig und die geforderte Auskunft verfassungswidrig. Zudem habe die Behörde mit seinem Begehren verlangt, dass gegen irisches Datenschutzrecht verstoßen wird.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gibt es gegen den Bescheid keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar werde in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, dies sei jedoch verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auf irisches Datenschutzrecht könne sich die Klägerin nicht berufen. Das sogenannte "Herkunftslandprinzip" könne in diesem Fall nicht angewendet werden.

Das Musterverfahren wurde in Zusammenarbeit mit der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen geführt, die auch die Prozessvertretung übernahm. "Bislang hat sich Airbnb hinter den irischen Datenschutzbestimmungen verschanzt und sich auf eine alleinige Zuständigkeit Irlands berufen, das ist nun vorbei", sagte Senator Sebastian Scheel (Linke).

VGH München "kassierte" erstinstanzliches Urteil gegen Airbnb

In deutschen Städten regt sich seit Jahren Widerstand gegen Airbnb. Viele Städte gehen mit Zweckentfremdungsverboten gegen die Vermietung von Wohnungen über die Plattform vor. Auch geklagt wurde hierzulande schon gegen die Plattform: So hat etwa das Verwaltungsgericht München 2018 entschieden, dass Airbnb die Daten von Wohnungsbesitzern herausgeben muss, sofern die ihre Wohnungen ordnungswidrig länger als acht Wochen an Touristen untervermieten.

Nachdem das Gericht die Klage von Airbnb abgewiesen hatte (VG München, Urteil v. 12.12.2018; Az. M 9 K 18.4553), legte der Onlinevermittler Berufung beim Bayrischen Verwaltungsgerichtshof ein, der hob das VG-Urteil im Mai 2020 auf (VGH München, Beschluss v. 20.5.2020; Az. 12 B 19.1648). Der Bescheid der Stadt München sei rechtswidrig, hieß es.

EuGH-Urteil pro Airbnb: Keine Lizenz nötig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stützte vor eineinhalb Jahren Airbnb: Laut Urteil (19.12.2019; Rechtssache C-390/18) ist der Konzern kein Wohnungsmakler oder -vermieter und braucht keine Lizenz. Geklagt hatte der französische Tourismusverband AHTOP (Association pour un hébergement et un tourisme professionnels) gegen Airbnb Ireland.

Die Pariser Anwälte des Verbands waren der Meinung, dass die Plattform als Immobilienfirma eingestuft werden muss. Dann hätte Airbnb in Frankreich nach dem Loi Hoguet, das für berufliche Tätigkeiten im Immobilienbereich gilt, einen Gewerbeausweis benötigt und sich ohne Maklerlizenz strafbar gemacht, so der EuGH.

Anfang 2019 ist auch die Pariser Stadtverwaltung schon einmal gegen Airbnb vor Gericht gezogen und hatte eine Strafe von insgesamt 12,5 Millionen Euro von zwei Vermietern verlangt, die ihre Wohnungen nicht ordnungsgemäß registrieren. Als Olympia-Stadt 2024 hatte sich Paris zudem gegen eine Kooperation von Airbnb und dem Internationalen Olympische Komitee (IOC) gewehrt. Bürgermeisterin Anne Hidalgo soll das IOC vor "Risiken und Konsequenzen" des Deals gewarnt haben – zum Erfolg führte es nicht. In den fünf olympischen Austragungsorten bis 2028 – Paris, Tokio, Peking, Mailand und Los Angeles – sollen etwa 200.000 Airbnb-Gastgeber gelistet sein.

dpa

Schlagworte zum Thema:  Makler, Wohnungsmarkt, Vermietung