Heizungsgesetz: Wann ist definitiv Schluss mit Öl und Gas?
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll dafür sorgen, dass immer mehr Gebäude in Deutschland klimafreundlich beheizt werden. Das sogenannte Heizungsgesetz schreibt den schrittweisen Austausch von Heizungen vor, die mit fossilen Brennstoffen wie Heizöl oder Erdgas betrieben werden.
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Kern des GEG: Die 65-%-EE-Pflicht
Ab dem 1.1.2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie (65%-EE-Pflicht) betrieben werden.
Mehr Zeit durch kommunale Wärmeplanung
Die Regelungen des GEG gelten ab Januar 2024 unmittelbar nur für Neubaugebiete. In Bestandsgebäuden soll der Dreh- und Angelpunkt eine verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmeplanung sein. Die soll in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 30.6.2026 und für die restlichen Kommunen ab dem 30.6.2028 vorliegen müssen – auf dieser Grundlage sollen Eigentümer entscheiden können, was sie machen. Kleineren Gemeinden (weniger als 10.000 Einwohner) wird ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren erlaubt.
Gesetz zur Wärmeplanung
Das Gesetz für kommunale Wärmeplanung soll ebenfalls Anfang 2024 in Kraft treten. Ohne Wärmeplanung kein Gebäudeenergiegesetz.
Technologieoffenheit
Die 65-Prozent-Vorgabe soll durch viele Optionen erreicht werden können – Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizungen oder eine auf Biomasse (etwa Holz und Pellets) basierende Heizung. Der Einbau einer auf Biomasse basierenden Heizung soll uneingeschränkt im Alt- und Neubau möglich sein.
Wie lange darf eine Gasheizung eingebaut werden?
Gasheizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind, können bis zur Vorlage einer Wärmeplanung eingebaut werden. Wenn die kommunale Wärmeplanung dann kein Wasserstoffnetz vorsieht, gelten schrittweise Anforderungen zur Beimischung klimaneutraler Gase (wie Biomethan): Ab 2029 muss ein Anteil von 15 Prozent, ab 2035 von 30 Prozent und ab 2040 von 60 Prozent genutzt werden. Das soll bilanziell über den Kauf von Herkunftsnachweisen oder Zertifikate des Versorgers nachgewiesen werden können oder mit der Umrüstung der Heizung erreicht werden.
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Beratung wird verpflichtend
Das Gesetz sieht eine Beratungspflicht vor. Sie greift dann, wenn neue Heizungen eingebaut werden sollen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Die Beratung soll auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung sowie eine eventuelle Unwirtschaftlichkeit hinweisen, insbesondere aufgrund steigender CO2-Preise.
Reform der staatlichen Förderung
Im Zuge der Gesetzesänderungen soll die staatliche Förderung des Heizungstauschs reformiert werden: Das soll ab 2024 gelten, wie ein vom Bundestag am 8.9.2023 angenommener Entschließungsantrag vorsieht. Die Kosten des Heizungsaustausches (maximal 30.000 Euro bei Einfamilienhäusern und einer nach Wohneinheiten gestaffelten Grenze bei Mietparteienhäusern) sollen mit einer Grundförderung von 30 Prozent, einem Einkommensbonus von 30 Prozent bis zu einem maximalen Haushaltseinkommen von 40.000 Euro und einem zeitlich abschmelzenden Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent gefördert werden – wobei die Maximalförderung bei 70 Prozent liegen soll.
Neue Modernisierungsumlage
Der Entwurf enthält ferner Regelungen für eine Modernisierungsumlage, nach denen zehn Prozent der Modernisierungskosten auf die Mieter umgelegt werden können. Bisher dürfen Vermieter maximal acht Prozent der Kosten auf die Jahresmiete umlegen. Bei einem Heizungstausch kann die Modernisierungsumlage von acht auf zehn Prozent im Jahr erhöht werden – aber nur, wenn der Vermieter eine staatliche Förderung in Anspruch nimmt und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wird.
Kappungsgrenze für Mieterhöhung
Bei Mieterhöhungen soll es eine Deckelung geben: Die maximale Mieterhöhung pro Quadratmeter und Monat soll bei 50 Cent gekappt werden. Das soll für die Dauer von sechs Jahren gelten, unabhängig davon, ob Vermieter die Kosten über die bisherige oder die neue Modernisierungsumlage auf Mieter umlegen. Kommen weitere Modernisierungsmaßnahmen hinzu, können es wie bisher zwei bis drei Euro werden.
Regelung zu Etagenheizungen
Fünf Jahre nach dem Austausch der ersten Etagenheizung müssen Eigentümer entscheiden, ob weiterhin eine Etagenheizung betrieben werden soll – ansonsten gibt es die Pflicht zum Einbau einer Zentralheizung spätestens acht Jahre nach dem Austausch der ersten Etagenheizung.
Härtefalleinwände beim Heizungstausch
Außerdem sollen Härtefalleinwände beim Heizungstausch künftig immer möglich sein. Für Mieter, deren Miete durch die Modernisierung auf mehr als 30 Prozent des Haushaltseinkommens steigt, soll nur eine beschränkte Umlagefähigkeit gelten. Mieterhöhungen wegen Heizungsaustausch sollen bei Indexmieten ausgeschlossen sein.
Wie lange dürfen Gas- oder Ölheizungen betrieben werden?
Bisher gibt es bereits eine Vorgabe im GEG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen und mit Ausnahmen Öl- und Gas-Heizungen ausgetauscht werden müssen, die älter als 30 Jahre sind. Das soll sich nicht ändern. Niemand soll seine funktionierende Gasheizung ausbauen müssen. Man kann sie reparieren lassen. Es soll keine Verbote und Eingriffe ins Eigentum geben.
Gas und Öl: Und wenn die Heizung kaputt ist?
Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist, gilt eine Übergangsfrist, auch beim geplanten Heizungstausch. Innerhalb der Frist von fünf Jahren können Heizungsanlagen eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbare Energien erfüllen. Nach Ablauf der Frist kommt es darauf an, welche kommunale Wärmeplanung vorliegt.
Sonderregel für Eigentümer 80-plus gestrichen
Eine geplante Sonderregel für Eigentümer, die älter als 80 Jahre sind, wurde gestrichen. Im ursprünglichen Gesetzentwurf sollte für selbstnutzende Eigentümer von Wohngebäuden mit bis zu sechs Einheiten in dieser Altersklasse im Havariefall einer Heizung die Pflicht entfallen, eine Heizung mit 65 Prozent Ökostrom einzubauen.
Wie lange darf noch fossil geheizt werden?
Laut Heizungsgesetz darf noch bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen geheizt werden. Ab dem 1.1.2045 dürfen Gebäude dann nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien geheizt werden.
Geplante Bußgelder: bis 50.000 Euro
Verstöße gegen das GEG können von den Behörden als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden. Bei einer nicht fristgerechten Heizungsinspektion etwa sollen 10.000 Euro möglich sein, bei schwersten Vergehen sogar 50.000 Euro fällig werden – zum Beispiel, wenn die Geschossdecke nicht gedämmt ist oder trotz Verbot eine umweltschädliche Heizungsanlage weiterbetrieben wird, wie etwa "Chip 365" berichtet.
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