BGH zur Fälligkeit der Provision für Immobilienmakler
Die klagende Immobilienmaklerin bot eine Immobilie zum Verkauf an. Die Kundin besichtigte das Objekt nach Absprache mit der Maklerin. Im Anschluss an den Besichtigungstermin unterzeichnete sie einen Maklervertrag, in dem sie sich zur Provisionszahlung beim Kauf verpflichtete.
Bei einem späteren Besichtigungstermin nahm die Kundin ihren Sohn mit. Dieser zeigte auch Interesse am Erwerb des Objekts und verhandelte nachfolgend mit der Klägerin als Maklerin, brach dann aber die Verhandlungen ab. Der Sohn erwarb das Objekt jedoch sechs Monate später nach Einschaltung eines anderen Maklers zu einem niedrigeren Kaufpreis. Die klagende Maklerin verklagt die Kundin als Mutter des Sohnes auf die vereinbarte Provision.
Klage der Maklerin auf vereinbarte Provision ohne Erfolg
Die Klage der Maklerin hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Provision gegen die Mutter des Käufers besteht nicht. Der Bundesgerichtshof bestätigt zwar, dass die Tätigkeit der Maklerin für den Abschluss des Kaufvertrages mit dem Sohn ursächlich gewesen sei, da weder der Zeitablauf von sechs Monaten noch der niedrigere Kaufpreis die Kausalität unterbrechen konnten. Hier fehlte es an der erforderlichen Kongruenz zwischen dem beabsichtigten und dem später zustande gekommenen Vertrag. Dies nicht wegen des Preisnachlasses, denn Preisnachlässe lassen die Kongruenz in der Regel nicht entfallen, wenn sie bis zu 15 Prozent betragen. Auch nicht wegen des Zeitablaufes, wohl aber weil die personelle Identität zwischen Maklerkunde (Mutter) und Erwerber (Sohn) fehlt.
Entscheidend ist für die Frage nach Kongruenz beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten nämlich, ob der Maklerkunde im Einzelfall wegen seiner Beziehungen zum Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm selbst, sondern einem Dritten abgeschlossen worden. Die Kongruenz bleibt nur dann bestehen, wenn zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung besteht.
Das kann einmal der Fall sein, wenn der Maklerkunde nur vorgeschoben wird, ohne tatsächlich ein eigenes Interesse am Hauptgeschäft zu haben, zum anderen bei wirtschaftlicher Identität, wie sie nicht nur in ausgesprochenen Umgehungsfällen vorliegt, sondern schon bei engen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen, aufgrund deren der Vertragsschluss dem Maklerkunden im wirtschaftlichen Erfolg ähnlich wie ein eigener zugutekommt, etwa wenn der Maklerkunde das erworbene Objekt später ganz oder teilweise selbst nutzt. Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft zwischen Maklerkunden und Erwerber alleine genügen nicht. Diese Voraussetzungen lagen hier offenbar nicht vor oder konnten nicht bewiesen werden. Die Maklerkundin musste keine Provision zahlen.
Praxishinweis
Wichtig wäre es in diesem Fall also gewesen, auch mit dem Sohn einen Maklervertrag abzuschließen, in dem dieser eine entsprechende Vereinbarung hätte unterzeichnen müssen. Alleine die persönliche Verbindung von Kunde und Käufer reicht nach diesem Urteil nicht aus. Wenn die beklagte Kundin allerdings das Objekt dann bezogen hätte, wäre das Urteil sicherlich anders ausgefallen. Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstieße, würde er sich darauf berufen, dass der ursprünglich erstrebte Vertrag nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden wäre.
BGH, Urteil vom 17.10.2018 - I ZR 154/17
Der Beitrag erschien im Magazin "Immobilienwirtschaft", Ausgabe 05/2019.
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