Betriebsrat bei Bosch durfte nicht fristlos gekündigt werden
"Ich mach Sie fertig. Sie sind sehr mutig, dass Sie sich mit mir anlegen." Mit diesen Worten soll der Betriebsrat, die Personalleiterin in einem Gespräch beschimpft und bedroht haben. Als Konsequenz kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos.
Ob vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung erfolgen muss, beschäftigt die Gerichte immer wieder. In der Regel darf der Arbeitgeber nur darauf verzichten, wenn die Abmahnung von vornherein erfolglos erscheint oder die Pflichtverletzung so schwer ist, dass die Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer leicht erkennbar ist und eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen. Im konkreten Fall konnte vor dem LAG Baden-Württemberg streitig bleiben, ob der Betriebsrat sich tatsächlich in besagter Form gegenüber der Personalleiterin geäußert hat- für eine fristlose Kündigung reichte es jedenfalls nicht.
Kündigung wegen Fehlverhalten gegenüber Personalleiterin und Kollegen
Der Arbeitnehmer war seit September 1997 bei der Robert Bosch GmbH am Standort Feuerbach als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Seit 2006 war er Mitglied des Betriebsrats und seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Der Arbeitgeber kündigte ihm im Februar 2018 fristlos.
Der Vorwurf: Im Zusammenhang mit einem Personalgespräch soll der Betriebsrat die Personalleiterin mit der Aussage: "Ich mach Sie fertig. Sie sind sehr mutig, dass Sie sich mit mir anlegen", angegangen sein. Hintergrund des Personalgesprächs war der Vorwurf, der Arbeitnehmer habe sich unberechtigt im Bereich der Damenumkleiden aufgehalten und trotz Aufforderung nicht entfernt. Wenig später soll er einen Arbeitskollegen mit den Worten: "Sie krieg ich auch noch" bedroht haben. Der Betriebsrat hatte der Kündigung zuvor seine Zustimmung erteilt.
Kündigungsschutzklage: Fehlerhafte Betriebsratsanhörung und unglaubwürdige Zeugen
Der freigestellte Betriebsrat wehrte sich vor Gericht gegen die fristlose Kündigung. In der ersten Instanz wies das Arbeitsgericht Stuttgart seine Kündigungsschutzklage ab. Die Richter sahen den Vortrag des Arbeitgebers als erwiesen an, nachdem sie vier Zeugen gehört hatten. Diese Zeugen seien nicht glaubwürdig gewesen. Der Arbeitgeber wolle ihn lediglich als „Querdenker“ aus dem Betrieb drängen, rügte der Arbeitnehmer mit seiner Berufung vor dem LAG Baden-Württemberg. Zudem sei insbesondere die Betriebsratsanhörung fehlerhaft gewesen.
LAG Baden-Württemberg: Abmahnung vor Kündigung erforderlich
Das LAG Baden-Württemberg hat das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam war. Aus Sicht des Gerichts reichte die streitige Äußerung des Betriebsratsmitglieds gegenüber der Personalleiterin nicht für eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung aus. Im Übrigen wies das Landesarbeitsgericht die Berufung zurück. Es entschied, dass Bosch als Arbeitgeber, den Ingenieur dennoch nicht weiter beschäftigen müsse, da das Unternehmen das Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit noch einmal außerordentlich gekündigt habe. Diese zweite Kündigung sei nicht offensichtlich unwirksam ist.
Das LAG Baden-Württemberg hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Hinweis: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.1.2020; Vorinstanz: ArbG Stuttgart, Urteil vom 14. 12. 2018; Az: 14 Ca 1054/18
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