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24.07.2014
Entsendung
Ein Mitarbeiter, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, hat dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Das soll sogar gelten, wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
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