BR-Mitglied darf Nachtschicht zwecks Ruhezeit vor BR-Sitzung kürzen
Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren.
BAG stärkt Betriebsräte bei Arbeitszeitkonflikten
Das BAG hat die Rechte von Betriebsräten bei Arbeitszeitkonflikten mit ihrem Arbeitgeber gestärkt.
- Den Betriebsratsmitgliedern steht zwischen ihrem Schichtende und dem Beginn einer Betriebsratssitzung eine Erholungszeit von elf Stunden zu.
- Die Betriebsräte sind daher berechtigt, ihre Arbeit vor dem Schichtende einzustellen, wenn sonst die im Arbeitszeitgesetz festgelegte Ruhezeit nicht einzuhalten ist.
Ruhezeiten gelten auch für die Betriebsratstätigkeit
Das BAG behandelte die Klage einews Betriebsratsmitgliedes, das eine Nachtschicht vor einer Betriebsratsitzung am Mittag vorzeitig beendete.
Wegen der Betriebsratssitzung am Folgetag stellte er die Nachtschicht um 2:30 Uhr ein und sie wurde ihm nicht vollständig auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
Das BAG entschied, sein Arbeitgeber müsse trotzdem die komplette Schicht auf seinem Arbeitszeitkonto anrechnen. Die Bundesrichter bestätigten damit die LAG-Entscheidung der Vorinstanz.
Keine Stellung nahmen die BAG-Richter zu der Frage, ob Betriebsratstätigkeit immer als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu werten ist.
Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG ist zu beachten
Es könne dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit gem. § 2 Abs. 1 ArbZG sei und § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung finde. Jedenfalls sei bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar sei, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.
(BAG, Urteil v. 18. 1. 2017, 7 AZR 224/15)
Hintergrund:
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats auch ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte.
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