Wenn die zulässige Befristung des Arbeitsvertrags um einen Tag überschritten wird
In dem vom LAG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht aufgepasst und die zulässige zweijährige sachgrundlose Befristung für einen Arbeitsvertrag um einen Tag überschritten.
Bewerbung eines Rechtsanwalts als Entscheider beim BAMF
Der Kläger war als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts tätig und bewarb sich Mitte August 2016 beim BAMF erfolgreich auf eine Stelle als Entscheider. Zunächst stellte das BAMF den Anwalt befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf ein.
Anreise zur Schulung bereits einen Tag vor vertraglichem Arbeitsbeginn
Ausweislich des Arbeitsvertrages begann das Arbeitsverhältnis am 5.9.2016 mit einer Schulung in Nürnberg. Bereits am 4.9.2016 reiste der Kläger im Einvernehmen mit dem BAMF aus Düsseldorf an. Die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 4. September auf den 5. September erstattete das BAMF anstandslos.
BAMF bestand auf zweijährige Befristung
Nach erfolgreicher Teilnahme an der Schulung qualifizierte der Kläger sich als Entscheider, worauf das BAMF den Arbeitsvertrag bis zum 4.9.2018 verlängerte. Die Bewerbung des Klägers auf eine unbefristete Stelle nach Ablauf der Befristung blieb erfolglos.
Klagende Rechtsanwalt verlangt unbefristete Weiterbeschäftigung
Darauf reichte der Anwalt beim ArbG Düsseldorf Klage ein und begehrte die gerichtliche Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht zum 4.9.2018 endete, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht und das BAMF verpflichtet sei, ihn weiterzubeschäftigen.
Er argumentierte, sein Arbeitsverhältnis beim BAMF habe zwei Jahre und einen Tag gedauert. Eine Befristung sei aber für maximal zwei Jahre möglich gewesen. Damit habe sich das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt.
Anreise zur Schulung war bereits Arbeitsleistung
Zur Überraschung des BAMF war der Kläger mit seinem Klagebegehren erfolgreich. Das LAG verwies in seiner Entscheidung auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, wonach die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten dürfe. Der Kläger habe zu Recht darauf verwiesen, dass diese Befristung in seinem Fall um einen Tag überschritten worden sei.
Mit Zustimmung des BAMF habe der Kläger die Dienstreise zur Schulung nach Nürnberg am 4.9.2016 angetreten. Diese Dienstreise sei vom ersten Tag an als Leistung geschuldeter Dienste im Sinne von § 611 BGB zu bewerten. Dies zeige sich bereits daran, dass das BAMF die Dienstreise einschließlich der Übernachtungskosten mit Beginn 4.9.2016 bezahlt habe.
Zwei Jahre und ein Tag sind keine zulässige Befristung mehr
Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 4.9.2016 endete nach der Wertung des LAG die zweijährige Befristung mit Ablauf des 3.9.2018. Mit der schriftlichen Verlängerung des Arbeitsvertrages bis einschließlich 4.9.2018 habe das Arbeitsverhältnis zwei Jahre und einen Tag gedauert. Eine solche sachgrundlose Befristung sehe das Gesetz nicht vor.
Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung führt nach der Entscheidung des LAG dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Tatsache, dass die Überschreitung der Befristung lediglich einen Tag betrug, ändert nach Auffassung des LAG absolut nichts an der Unzulässigkeit der Befristung. Die Zeitspanne von zwei Jahren sei absolut. Ausnahmen von dieser Regelung auch bei nur ganz geringfügigen Überschreitungen sehe das Gesetz nicht vor. Die Klage hatte damit auf der ganzen Linie Erfolg.
(LAG Düsseldorf, Urteil v. 9.4.2019, 3 Sa 1126/18).
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