Stärkere Bewertung der Kindererziehung im Rentensystem durch Verfassungsbeschwerde?
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber schon häufiger auf die Sprünge geholfen, wenn Gesetze nicht mehr zeitgemäß waren oder in einer Vielzahl von Fällen zu als ungerecht empfundenen Entscheidungen geführt haben.
Gesetzesänderungen nach BVerfG-Entscheidungen
Dem #Bundesverfassungsgericht stehen verschiedene Techniken zur Verfügung, um den #Gesetzgeber auf den Weg #verfassungskonformer Gesetzgebung zu weisen.
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- Entweder das BVerfG setzt das Recht direkt, indem es z.B. eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt
- oder der Gesetzgeber muss nach den Vorgaben des BVerfG tätig werden und die bestehenden Gesetze anpassen.
Folge einer BVerfG-Entscheidung: Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung
Bei der Anerkennung der Kindererziehung durch die Solidargemeinschaft der Versicherten griff die Entscheidung des BVerfG vom 3.4.2001 (1 BvR 2014/95) zur Pflegeversicherung. |
- Damals hatte das Gericht dem Gesetzgeber aufgegeben, dass Erziehungsleistungen mehr berücksichtigt werden müssen.
- Daraus resultiert der Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz, in Kraft seit dem 1.1.2005).
- Kinderlose Versicherte haben seitdem ab Vollendung ihres 23. Lebensjahrs einen Zuschlag von aktuell 0,25 Prozent zu zahlen (§ 55 Abs. 3 SGB XI).
Versicherte mit Kindern werden bei der Beitragsbemessung nicht zusätzlich privilegiert, insbesondere sieht das Gesetz keine Staffelung nach Kinderanzahl vor.
BSG als notwendige Durchgangsstation zur Verfassungsbeschwerde
Eine Mutter von vier Kindern aus Baden-Württemberg hat offenbar eine Wiederholung dieser Gesetzgebung für einen anderen Sozialversicherungsbereich im Sinn, um über das Bundesverfassungsgesetz eine elternfreundlichere Gesetzesänderung herbeizuführen.
- Sie hatte als 41-jährige die Renteninformation erhalten, die nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht zu beanstanden ist.
- Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ihr die zu erwartende Rente fehlerfrei errechnet, insbesondere auch die Erziehungszeiten mit den korrekten Entgeltpunkten berücksichtigt.
- Der Zug durch die Instanzen bis einschließlich zum Bundessozialgericht war dementsprechend erwartungsgemäß erfolglos, aber nötig, um per Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zu gelangen.
Mehr Renten-Entgeltpunkte für das Großziehen künftiger Beitragszahler
Die Mutter vertritt den Anspruch auf zusätzliche Entgeltpunkte für Zeiten, in denen sie wegen der Erziehung ihrer Kinder nicht oder ggfs. nur eingeschränkt arbeiten konnte. |
- Sie begründet das damit, dass sie schließlich künftige, potentielle Beitragszahler heranziehe
- und damit einen sog. „generativen“ Beitrag leiste.
- Für dessen Anerkennung wäre eine Gesetzesänderung nötig.
Mit dem Einlegen der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht beginnt jetzt der eigentliche, interessante Teil der Rechtsverfolgung.
Schlechte Aussichten?
Das Bundesverfassungsgericht wird über die eingelegte Verfassungsbeschwerde entscheiden und sich dazu äußern, ob der Gesetzgeber bei der Rentenberechnung großzügiger mit Erziehungszeiten umzugehen hat.
Allzu gut sieht es mit Blick auf ein Parallelverfahren nicht aus. Dem Grunde nach zur gleichen Materie läuft ein Verfassungsbeschwerde-Verfahren, dem eine Entscheidung des 12. BSG-Senats vorausgegangen war. Dieser hatte eine Entlastung von Familien in Form geringerer Rentenbeiträge abgelehnt mit Hinweis auf andere Hilfen wie Kinder- und Elterngeld (B 12 KR 14/15 R).
(BSG, Urteil v. 21.3.2018, B 13 R 19/14 R).
Hintergrund:
Der in Art. 6 Abs. 1 GG garantierte Schutz der Familie verpflichtet den Staat, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Das BVerfG hat schon in mehreren Entscheidungen vorgegeben, die Benachteiligung von Familien zu reduzieren. Viele Sozialverbände und auch Sozialrechtler vertreten aber die Ansicht,
- dass die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und die über das Steuer-Transfer-System gewährleistete Beteiligung Kinderloser an der Kindererziehung
- die Erträge, die sich aus der Investition in Kinder für das umlagefinanzierte Rentenversicherungssystem ergeben, bei weitem nicht aufwiegen.
Ausführlich dazu die Veröffentlichung von Prof. Dr. Martin Werding,
Lehrstuhl für Sozialpolitik und öffentliche Finanzen, an der Ruhr-Universität Bochum. Aufgrund einer Studie kommt er zu dem Schluss,
- dass Eltern durch Erziehung und Ausbildung langfristige Vorleistungen für das für die dauerhafte Finanzierbarkeit umlagefinanzierter Alterssicherungssysteme erbringen,
- die bei der Berechnung eigener Rentenansprüche nur sehr begrenzt berücksichtigt werden.
Dies belaste langfristig die Tragfähigkeit des Rentensystems und die folgenden Generationen.
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