Kündigung während der Elternzeit – in Ausnahmefällen zulässig
Die Klägerin war in einer Arztpraxis beschäftigt und befand sich in Elternzeit. Ihre Arbeitgeberin, welche ihre Praxis aufgeben musste und auch keinen Nachfolger fand, kündigte das Arbeitsverhältnis. Die Bezirksregierung hatte der Kündigung auf Antrag des Arztes zugestimmt. Gegen diesen Bescheid reichte die junge Mutter daraufhin Klage ein, da ihrer Ansicht nach die Bezirksregierung eine "nicht weiter geprüfte Betriebsstillegung“ ausreichen habe lassen. Weder erstinstanzlich beim VG Minden noch in der Beschwerdeinstanz war das Vorbringen der Klägerin erfolgreich.
Kündigung in Elternzeit grundsätzlich unzulässig
Zwar ist nach § 18 BEEG grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitnehmers während der Elternzeit unzulässig. In besonderen Fällen, wie vorliegend, kann jedoch gem. § 18 Abs. 1 S. 4 BEEG eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Hierbei erfolgt die Zulässigkeitserklärung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 18 Abs. 1 S. 5 BEEG). Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sprach deutlich Überwiegendes, wenn nicht sogar alles dafür, dass die Bezirksregierung zu Recht die Kündigung für zulässig erklärt hatte. Darüber hinaus habe das VG Minden unter Bezugnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass die Aufgabe einer Arztpraxis einen besonderen Fall im Sinne des Gesetzes darstelle.
Aufgabe einer Arztpraxis – besonderer Fall i.S.d. § 18 Abs.1 S. 4 BEEG
Ermessensfehler der Bezirksregierung waren dabei nach der Entscheidung des Gerichts ebenfalls nicht zu erkennen. Die Klägerin konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre Interessen als junge Mutter unberücksichtigt geblieben sind. Welche konkreten Interessen der Arbeitnehmerin dazu hätten führen sollen, dass die Bezirksregierung die beantragte Zustimmung zur Kündigung auch angesichts einer endgültigen Aufgabe der Praxis hätte versagen müssen, erschließe sich nicht, so die Richter in ihrer Begründung.
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.01.2017, 12 E 896/16)
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