Kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Teilnahme an Kaffeepausen?
Die Grenzen zwischen Ausübung des Direktionsrechts und Mobbing oder Bossing sind manchmal nicht ganz eindeutig und werden von verschiedenen Blickwinkeln auch unterschiedlich gesehen. Ein solcher Streitfall landete vor dem Arbeitsgericht Solingen.
Spannungen in der Abteilung
Die 56-jährige Klägerin war bei ihrer Arbeitgeberin im Fachbereich Gebäudewirtschaft beschäftigt.
- Seit längerer Zeit gab es Spannungen in der Belegschaft der Abteilung,
- weshalb die Arbeitgeberin der Klägerin eine Ermahnung erteilte
- und sie schließlich in ein anderes Dienstgebäude versetzte.
Keine Teilnahme an Abteilungsbesprechungen und Kaffeepausen?
Die Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden und war der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Teilnahme an den Abteilungsbesprechungen und Kaffeepausen.
- Die Teilnahme an Besprechungen sei zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich. Andernfalls werde sie auch ausgegrenzt.
- Auch die Nichtteilnahme an den Kaffeepausen empfand sie als ausgrenzend.
Versetzung in anderes Gebäude war zulässig
Das Arbeitsgericht Solingen entschied, dass die Versetzung der Klägerin zulässig war und die Beklagte von ihrem Direktionsrecht rechtmäßig Gebrauch gemacht hat.
Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmung einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Bei der Ausübung seines #Direktionsrechts hat der Arbeitgeber die Grenzen des billigen #Ermessens einzuhalten.
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Er muss insbesondere die wesentlichen Umstände des Falles abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen.
Arbeitgeber hat Freiräume, um auf Konflikte zu reagieren
Die Arbeitgeberin hatte hier nach Ansicht des Gerichts ihr Direktionsrecht ermessensfehlerfrei ausgeübt. Das entschied es nach folgenden Grundsätzen:
- Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will (BAG, Urteil v. 24.04.1996, 5 AZR 1031/94).
- Die Wiederherstellung des Betriebsfriedens ist ein anzuerkennendes Interesse des Arbeitgebers bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Versetzungsentscheidung.
- Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, Konflikte stets durch das mildeste Mittel zu lösen.
Der Arbeitgeber muss insbesondere nicht die Ursachen eines Streits zwischen Arbeitnehmern abschließend ergründen oder den Schuldigen ermitteln. Damit wäre der Arbeitgeber regelmäßig bereits überfordert.
Teilnahme an der wöchentlichen Abteilungsbesprechung
- Die Klägerin habe allerdings Anspruch auf Teilnahme an den wöchentlichen Abteilungsbesprechungen,
- denn sie habe aufgrund des Arbeitsvertrages in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung.
Nach der örtlichen Versetzung der Klägerin in ein anderes Gebäude sei die wöchentlichen Teambesprechungen der einzige unmittelbare Kontakt zu den Kolleginnen.
Arbeitnehmer hat schützenswertes Interesse an sozialen Kontakten zu Kollegen
Ein Arbeitnehmer habe ein erhebliches Interesse auch an sozialen Kontakten zu Kollegen, jedenfalls zu den Kollegen aus der eigenen Abteilung. Dabei geht es nicht allein darum, dass ein Arbeitnehmer womöglich Informationen zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben erhält.
Der Mensch ist ein soziales Wesen. Die Beschäftigung dient auch der "Selbstverwirklichung" und ist deswegen unter Beachtung des Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.
Für eine Isolierung eines Arbeitnehmers und die damit verbundene soziale Ausgrenzung aus einem Team und einer Abteilungsbelegschaft sind daher erhebliche Gründe erforderlich. Diese lagen im hier entschiedenen Fall nicht vor.
Teilnahme an täglicher Kaffeepause?
Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf Teilnahme an den täglichen Kaffeepausen. Die Beklagte habe sie wirksam in ein anderes Dienstgebäude versetzt. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei dort. Der soziale Kontakt zu den Kollegen ist durch die Teilnahme an den wöchentlichen Teambesprechungen gesichert. Die Pausen, sofern denn die Arbeitnehmer Anspruch auf entsprechende Pausen haben, dienen dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Ein darüber hinausgehender Anspruch sei nicht zu erkennen. Das tägliche gemeinsame Kaffeetrinken ist daher nicht weiter geschützt.
(Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 2.6.2016, 3 Ca 670/15)
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