Unfälle in der Nachmittagspause sind keine Arbeitsunfälle
Die Verkäuferin eines größeren Modegeschäfts hatte sich nachmittags um 16:22 Uhr zu einer Kaffeepause in das vom Betrieb den Mitarbeitern zur Verfügung gestellte Casino begeben. Die Arbeitszeit hatte sie mit Ihrem Chip zuvor „ausgestochen“. 20 Minuten später auf der Treppe Richtung Casino-Ausgang bemerkte sie, dass sie versehentlich noch einen Trinkbecher und eine Serviette in der Hand hielt. Diese Utensilien wollte sie noch im Mülleimer des Casinos entsorgen. Sie drehte sich auf der Treppenstufe um und rutschte hierbei mit dem linken Fuß weg. Hierdurch zog sie sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links mit einer Ruptur des vorderen Außenbandes zu.
Unfallversicherung lehnt Entschädigung ab
Die betriebliche Unfallversicherung lehnte eine Entschädigung der Mitarbeiterin ab. Nach Auffassung der Versicherung hatte die Mitarbeiterin mit Betreten des Mitarbeiter-Casinos zum Zwecke der Nahrungsaufnahme ihre betriebliche Mitarbeitertätigkeit beendet bzw. unterbrochen. Die Nahrungsaufnahme im Casino sei als nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren.
Arbeitsunfall nur bei engem inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung
Hiermit gab die Verkäuferin sich nicht zufrieden und reichte Klage ein mit dem Begehren, festzustellen, dass es sich bei dem Unfallgeschehen um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Das in 2. Instanz zuständige LSG stellte in seinem Urteil die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls klar.
Erforderlich ist hiernach,
- dass zwischen der Beschäftigung des Versicherten und dem eingetretenen Unfallereignis ein sachlicher und innerer Zusammenhang besteht, d.h., dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist,
- dass ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis das Unfallgeschehen kausal verursacht hat und
- das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten zur Folge hat (=haftungsbegründende Kausalität) (BSG, Urteil v. 8.11.2008, B 2 U 27/07).
Wertende Beurteilung der Handlungstendenz ist entscheidend
Nach Auffassung des LSG gehören Verrichtungen des Betroffenen dann zum Beschäftigungsverhältnis, wenn ein innerer Zurechnungszusammenhang besteht. Dies bedeute aber auch, dass nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstelle versichert seien. Dies folge daraus, dass nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle „infolge“ der versicherten Tätigkeit unter den Versicherungsschutz fielen. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Einkaufen persönlicher Gegenstände führten demgegenüber zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit. Im konkreten Fall sei eine wertende Entscheidung zu treffen, die sich an der Handlungstendenz der Beschäftigten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses orientiere. Wesentlich für die Beurteilung sei, ob die Tätigkeit der Versicherten dem Unternehmen diene oder eher den Interessen der Versicherten (BSG, Urteil v. 12.12.2006, B 2 U 1/06 R).
Erst kommt das (Fr)Essen, dann der Betrieb
Vor diesem Hintergrund stellte das LSG heraus, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses in einer Erholungspause befand. Sie hatte „ausgestochen“, d.h. die Pause war in der Arbeitszeiterfassung des Betriebes registriert. Sie hielt sich nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz auf, sondern im Mitarbeiter-Casino, das zwar vom Betrieb zur Verfügung gestellt wurde, das aber dem Erholungsinteresse der Mitarbeiter diente. Die Pause der Klägerin habe damit ihre eigenwirtschaftlichen Interessen bedient und nicht den Interessen des Betriebes gedient. Die Nahrungsaufnahme sei ein Grundbedürfnis des Menschen und diene diesem selbst. Den Interessen des Betriebes diene sie nur ganz ausnahmsweise, wenn zum Beispiel die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- und/oder Durstgefühl verursache und die Nahrungsaufnahme in besonderer Weise zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit unerlässlich sei. Regelmäßig träten jedoch betriebliche Interessen während der Nahrungsaufnahme eines Menschen zurück (BSG, Urteil v. 10.10.2002, B 2 U 6/02 R).
Ein besonderer betrieblicher Zurechnungszusammenhang fehlt
Das Gericht würdigte in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin als Verkäuferin ihren Dienst bereits um 10:00 Uhr morgens angetreten hatte und den größten Teil des Tages über stehen musste. Eine Erholungspause auch zur Entspannung der Gliedmaßen diene daher auch dem Interesse des Betriebes. Dies sei aber nicht ungewöhnlich. Entspannung während einer Ruhepause sei regelmäßig der Grund für eine solche Pause. Zur Herstellung eines besonderen betrieblichen Zurechnungszusammenhangs müssten weitere Umstände hinzutreten, an denen es hier fehle. Das entscheidende Merkmal der Ruhepause, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt sei, sei auch vorliegend erfüllt, so dass von einer nicht nur unerheblichen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit durch die private Verrichtung Kaffeetrinken auszugehen sei (BSG, Urteil v. 12.4.2005, B 2 U 11/04 R). Das LSG schloss sich daher der von der Unfallversicherung vertretenen Meinung an und wies die Klage der Mitarbeiterin ab.
(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.6.2015, L 9 U 1534/14).
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