Betreuungsunterhalt eines minderjährigen Kindes ist nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen
Der Vater der Antragsgegnerin wurde in der Zeit vom 15.09.2011 bis zum 31.05.2012 in einem Heim untergebracht und erhielt in dieser Zeit vom Antragsteller, dem Sozialhilfeträger, rund 4.900 € Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege). Dieser verlangte nun von den beiden Töchtern Elternunterhalt aus übergegangenem Recht. Eine der Töchter, die Antragsgegnerin, war vollschichtig erwerbstätig und erzielte ein bereinigtes Nettoeinkommen zwischen 2.700 € und 3.200 €. Gleichzeitig betreute sie als alleinerziehende Mutter ihren zwölfjährigen Sohn. Von dessen Vater erhielt sie lediglich Barunterhalt in Höhe von monatlich 235 €.
Kindesbetreuung nicht unmittelbar einkommensmindernd
Das Familiengericht verpflichtete die Antragsgegnerin zur Zahlung eines anteiligen Unterhalts in Höhe von 4.357,19 € abzüglich bereits gezahlter 1.275 €, mithin noch 3.082,19 € nebst Zinsen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin reduzierte das OLG den Betrag auf rund 3.000 €. Mit ihrer Rechtsbeschwerde vor dem BGH erstrebte sie die vollständige Abweisung des Zahlungsantrages. Nach Auffassung des BGH kann die Betreuung der eigenen Kinder jedoch nicht monetarisiert und von dem unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen werden. Die neben dem Barunterhalt (oder dem an dessen Stelle geleisteten Naturalunterhalt) geschuldete Betreuung des Kindes der Antragsgegnerin sei nicht auf Geldleistung gerichtet und lasse sich daher auch nicht monetarisieren, so der Senat in seiner Entscheidung.
Volle Erwerbstätigkeit neben Betreuung nicht als überobligatorisch anzusehen
Trifft daher die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nach neuerer Senatsrechtsprechung nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern es hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt. Daher war vorliegend von dem Einkommen der Antragsgegnerin der Barunterhaltsbedarf ihres Sohnes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern unter Abzug des hälftigen Kindergelds und des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts abzusetzen.
(BGH, Beschluss v. 15.02.2017, XII ZB 201/16)
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