Eine Erbengemeinschaft muss den Verkauf eines Grundstücks nicht unbedingt einstimmig beschließen. Sofern sich der Nachlass durch den Verkauf nicht wesentlich ändert und es sich um eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltungsmaßnahme handelt, reicht auch ein Mehrheitsbeschluss.

Es ging in dem Verfahren um die finanzielle Teilhabe an einem Nachlassgegenstand, dessen reale Teilung unter den Miterben nicht in Betracht kam.

 

Unteilbares Grundstück sollte verkauft werden, um Erbe teilbar zu machen

Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft klagte gegen das andere, weil sich dieser Erbe als einziger weigerte, dem Verkauf eines Grundstücks aus der Erbmasse zu einem Preis von 13 500 Euro zuzustimmen.

Das OLG gab der auf Zustimmung Klagenden Recht. Die Erbengemeinschaft habe in ihrer Gesamtheit einen Anspruch darauf, dass der Beklagte dem notariellen Vertragsschluss zustimmt und so die Grundstücksveräußerung ermöglicht, die gemäß § 2040 BGB nicht ohne sein Einverständnis vorgenommen werden kann.

 

Verkauf als zulässige, weil ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme

Diesen Anspruch ergibt sich aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil das streitige Grundstücksgeschäft eine Verwaltungsmaßnahme im Sinne der Vorschrift ist, die - wie die unmittelbare Beteiligung von drei Miterben am notariellen Vertragsschluss und dessen Genehmigung durch zwei weitere Miterben zeigen - aufgrund einer mehrheitlichen Entscheidung durchgeführt werden soll.

 

Kraft Mehrheitsbeschlusses jede Verfügung zulässig

Verwaltung eines Nachlasses kann nicht nur Sicherung, Erhaltung und Nutzung sein, sondern auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen. Allerdings ist Kraft Mehrheitsbeschluss nicht jede Verfügung zulässig. Veräußerungen, die eine "wesentliche Veränderung" nach sich ziehen, sind gegen den Willen einzelner Miterben nicht möglich (§§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 3 Satz 1 BGB).

 

Was ist eine wesentliche Veränderung des Nachlasses?

Eine "wesentliche Veränderung" gem. §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses als Ganzes in einschneidender Weise geändert würde.

Dafür spielt aber nur eine untergeordnete Rolle, ob die Zusammensetzung des Nachlasses umgestaltet werden soll. Bedeutsam ist vor allem, ob der Substanzwert gemindert würde, weil der Gesetzeszweck dahin geht, wirtschaftliche Einbußen bis zur Teilung des Nachlasses zu vermeiden (BGH v. 28.09.2005, IV ZR 82/04]).

 

Marktgerechter Erlös und kein prägender Nachlassgegenstand

Eine solche Gefahr war hier nicht ersichtlich, da der an die Erbengemeinschaft zu zahlende Verkaufserlös, der an die Stelle der Immobilie tritt (§ 2041 Satz 1 BGB) marktgerecht erschien. Überdies prägte das streitige Grundstücks - auch wenn sein Wert verglichen mit den anderen ererbten Gegenständen hoch ist - den Nachlass nicht essentiell. Es war nicht bebaut und daneben umfasste der Nachlass ein zweites unbebautes Grundstück, das sogar noch größer ist.

 

Mehrheitsmeinung nur für ordnungsgemäße" Nachlassverwaltung verbindlich

Nur eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung kann per Gericht durchgesetzt werden. Das aber sah das OLG hier gegeben. Der kaufunwillige Erbe unterlag daher , indem seine Zustimmung durch Gericht ersetzt wurde.

(OLG Koblenz, Urteil v. 22.07.2010, 5 U 505/10).