Unklar formuliertes Bezugsrecht im Versicherungsvertrag
Ein Mann schloss im Jahr 1988 einen Lebensversicherungsvertrag ab, die Versicherungssumme betrug 26.000 Mark. Der damals unverheiratete Versicherungsnehmer regelt das Bezugsrecht mit einer recht unklaren Formulierung wie folgt:
Die Versicherungsleistung soll nach seinem Tode den Eltern, bei Heirat dem Ehegatten zustehen.
Verheiratet war der Versicherungsnehmer danach nur für relativ kurze Zeit: Zwischen 1996 und 2000. Dann starb er 2013 im Alter von 43 Jahren. Die Tochter, die ihn beerbt, stammte nicht aus der im Jahr 2000 geschiedenen Ehe.
Anspruch der Tochter gerechtfertigt?
Wer hatte in diesem Fall Anspruch auf die Lebensversicherung? Die Tochter beanspruchte das Geld für sich als Teil des Erbes. Die Versicherungsgesellschaft zahlte die Versicherungsleistung allerdings an die Eltern des Verstorbenen aus. Zu Recht?
- Die durch ihre Mutter vertretene Tochter des Mannes ist der Auffassung, dass das Bezugsrecht der Eltern mit der Heirat ihres Vaters, des Erblassers, entfallen sei.
- Deshalb stehe ihr als Alleinerbin die Versicherungsleistung zu.
Elternanspruch lebt durch Scheidung wieder auf
Das OLG Hamm kam zu einer gänzlich anderen Beurteilung:
Aus der Erklärung des Erblassers ergebe sich: Im Fall einer Scheidung sollte die Ehefrau die Versicherungsleistung nicht erhalten. Das komme durch die vom Erblasser gewählte Formulierung zum Ausdruck, dass die Versicherungsleistung „bei Heirat dem Ehegatten“ zustehe. Der potenzielle Ehegatte solle nach dem Willen des Verstorbenen nur für die Dauer der Ehe bezugsberechtigt sein. Nach der Scheidung des inzwischen Verstorbenen stehe das Bezugsrecht aber nicht der Tochter als Alleinerbin zu, denn ihr Vater habe seine Eltern zunächst als Empfänger der Versicherungsleistung genannt, für den Fall, dass er nicht verheiratet sei. Ihr Bezugsrecht lebe durch die Scheidung wieder auf.
Eltern nach Unterbrechung wieder bezugsberechtigt
Auch wenn diese Bestimmung während der Dauer der Ehe zu Gunsten der Ehefrau entfallen sei, folge daraus nicht, dass die Eltern bei Beendigung der Ehe nicht wieder bezugsberechtigt sind.
Die Bestimmung der Eltern als Bezugsberechtigte mit der Einschränkung „bei Heirat Ehegatte“ lasse vielmehr erkennen, dass die Eltern als ursprüngliche Bezugsberechtigte erneut bestimmt werden sollten, wenn es beim Tode des Erblassers keinen vorrangig zu berücksichtigenden Ehegatten gebe.
(OLG Hamm, Urteil v. 13.05.2016, 20 W 20/16).
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Hintergrundwissen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist bei den Versicherungen derjenige als verwitweter Ehegatte anzusehen, mit dem der Verstobene zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder bei Einsetzung der Bezugsberechtigung verheiratet gewesen ist. Wer dies nachtäglich ändern will, muss dies schriftlich der Versicherung anzeigen (BGH, Urteil v. 22.07.2015, IV ZR 437/14).
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