Ex-Frau, nicht Witwe des Verstorbenen, erhält Lebensversicherung

Wer ist im Fall der Wiederheirat Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung: Ex-Frau oder Witwe? Der BGH entschied zugunsten der Ex-Frau, da es der Verstorbene versäumte, der Versicherung die Änderung der Bezugsberechtigung schriftlich mitzuteilen.

Scheidungen sorgen für unübersichtliche Familienverhältnisse. Das zieht sich nicht selten bis zum Erbfall der Beteiligten durch. Hier gab es zwei (frühere) Ehefrauen und nur eine Lebensversicherung.  Wer sollte die Versicherungsleistung beziehen?

Ex-Frau wurde als Begünstigte eingetragen

Der verstorbene Ehemann hatte vor seiner ersten Ehe eine betriebliche Kapital-Lebensversicherung bei der Basler Versicherung AG abgeschlossen. Als er seine erste Frau heiratete, erklärte er im Jahr 1997 gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dass seine Ehefrau die Zahlungen erhalten soll. Ein konkreter Name wurde dabei jedoch nicht eingetragen. 

Änderungen nach Wiederheirat nur telefonisch mitgeteilt

Nachdem er nach seiner Scheidung 2002 erneut heiratete, telefonierte er mit der Beklagten, um sicherzugehen, dass nun an diese im Falle seines Versterbens ausgezahlt werde. Nach dem Tod des Mannes zahlte die Versicherung den Betrag in Höhe von 34.500 Euro trotzdem an die erste Ehefrau des Mannes aus.

Telefonische Änderungsmitteilung reicht nicht

Die Witwe hatte in den Vorinstanzen mit ihrer Klage zunächst Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies die Klage nach der Revision der Versicherung ab. Nach Auffassung der Karlsruher Richter reiche eine telefonische Änderungsmitteilung nicht aus. 

BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung und wies Klage ab

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist bei den Versicherungen derjenige als verwitweter Ehegatte anzusehen, mit dem der Verstobene zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder bei Einsetzung der Bezugsberechtigung verheiratet gewesen ist. Wer dies nachtäglich ändern will, muss dies schriftlich der Versicherung anzeigen.

(BGH, Urteil v. 22.07.2015, IV ZR 437/14).


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