Defekte Autowaschanlage beschädigt Pkw: Wer kommt für den Schaden auf?
Während des Trocknens passierte es: Der Gebläsebalken der Waschstraße hob sich nicht knapp über das Auto und fuhr die Kontur des Autos ab. Stattdessen kollidierte er mit der Windschutzscheibe und beschädigte diese. Ursache für das „Fehlverhalten“ des Trocknungsbalkens war ein defekter Sensor.
Versicherung weigert sich zu zahlen
Der klagende Autohalter wollte vom Betreiber der Autowaschanlage den Schaden ersetzt bekommen. Doch die Haftpflichtversicherung des Waschstätten-Betreibers lehnte es ab, den Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht Gießen hatte entschieden, dass die Klage berechtigt sei und der Betreiber der Waschanlage für einen Teil des Schadens aufkommen müsse. Das OLG Frankfurt am Main kam in der Berufungsverhandlung zu einer anderen Einschätzung und wies die Klage vollständig ab.
Gericht: Keine schuldhafte Pflichtverletzung des Waschstraßen-Betreibers
Der Betreiber der Waschstraße müsse nicht für die Beschädigungen einstehen, die während des Waschvorgangs am Auto des Klägers entstanden sind, befand das OLG. Begründung: Ihn treffe keine schuldhafte Pflichtverletzung. Anhaltspunkte für eine verschuldensunabhängige Haftung lägen ebenso nicht vor.
Im Einzelnen argumentierte das OLG Frankfurt wie folgt:
- Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Schäden an Fahrzeugen, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen
- Es sei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn, wie im vorliegenden Fall, kein Fehlverhalten des Nutzers oder ein Defekt des Fahrzeugs vorliege
- Entscheidend in diesem Fall: Der Betreiber der Waschstraße konnte aus Sicht des Gerichts nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung einer pflichtgemäßen Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre
- Der Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens habe vom Betreiber er Waschstraße nicht erkannt werden können
Das Gericht äußerte sich auch noch dazu, wie die Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu interpretieren sei, die da lautet: „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden.“
AGB-Haftung nur für unmittelbare Schäden
Der Wortlaut und der Sinn der AGBs bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schaden“. Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, „dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist“.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer „regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen“. So liege es hier.
Die gute Nachricht für den Kläger: Er kann den Hersteller der Waschstraße in Anspruch nehmen.
(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 14.12.2017, 11 U 43/17)
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