Keine gesonderte Anwaltsvergütung für VKH-Überprüfungsverfahren nach 2 Jahren
Die Beschwerdeführerin hatte den Antragssteller im vorliegenden Scheidungsverfahren als Rechtsanwältin vertreten. Das Gericht hatte dabei dem Antragssteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt und seine Rechtsanwältin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.
Gericht hatte Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren eingeleitet
Das Familiengericht hat über zwei Jahre nach der Bewilligung, nachdem die Ehe rechtskräftig geschieden war, ein Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren eingeleitet und die Aufforderung nach § 120 a Abs. 1 ZPO an die Rechtsanwältin übersandt. Für ihre anwaltliche Tätigkeit im Überprüfungsverfahren verlangte sie von der Staatskasse Zahlung einer Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG zzgl. der Post –und Telekommunikationspauschale in Höhe von insgesamt 389,13 EUR.
VKH-überprüfungsverfahren ist keine neue Angelegenheit – Tätigkeit bereits abgegolten
Die zuständige Rechtspflegerin wies den Antrag jedoch zurück und begründete dies damit, dass es sich bei der Tätigkeit um keine neue Angelegenheit gehandelt habe. Zudem gehöre das Überprüfungsverfahren noch zum Ausgangsverfahren und die Zwei-Jahres-Frist nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG beginne frühestens mit Beendigung des Überprüfungsverfahrens. Gegen den Beschluss hatte die Rechtsanwältin in eigenem Namen Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin
- vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Überprüfungsverfahren um eine neue kostenrechtliche Angelegenheit handle,
- die mit der früheren Verfahrensgebühr nicht abgegolten sei,
- da die Zwei-Jahres-Frist bereits mit der verfahrensabschließenden Entscheidung zu laufen begonnen habe.
- Zwei-Jahres-Frist nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG beginnt erst mit Beendigung des Überprüfungsverfahrens
Rechtsanwalt kann Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern
Auch vor dem Beschwerdegericht hatte die Rechtsanwältin keinen Erfolg. Nach § 15 Abs. 2 RVG könne ein Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
- Nach § 16 Nr. 2 RVG stellt das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für welches Prozesskostenhilfe beantragt wurde, dieselbe Angelegenheit dar.
- Zum Prozesskostenhilfeverfahren zähle auch das Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfe, so das OLG.
Der BGH habe zwischenzeitlich deutlich entschieden, dass das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren zum selben Rechtszug wie das Ausgangsverfahren gehöre (BGH FamRZ 2011, 463 Rn. 19 ff.; FamRZ 2016, 1259 Rn. 6 ff.).
Ein Rechtsanwalt erhalte daher zusätzlich zu seiner Vergütung im Hauptsacheverfahren keine neue Gebühr im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe und einem Überprüfungsverfahren.
Ausnahme des § 15 Abs. 5 RVG greift nicht
Auch die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 5 RVG (=neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist) greife vorliegend nicht.
- Zum einen fehle es - so der Senat - bereits an einer neuen bzw. erweiternden Auftragserteilung durch den Mandanten, da die Tätigkeit noch zum Ausgangsverfahren gehöre.
- Zum anderen greife die Zwei-Jahres-Frist nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG frühestens mit Beendigung des Überprüfungsverfahrens.
Insoweit schließe sich das Gericht der Auffassung des OLG Frankfurt (FamRZ 2017, 992 Rn. 10 ff.) an.
(OLG Nürnberg, Beschluss v. 27.08.2018, 10 WF 973/18).
Anmerkung:
Damit gilt die Vollmacht für den mandatierten Rechtsanwalt auch im Überprüfungsverfahren fort. Die hierzu ergangen Beschlüsse sind daher vom Gericht dem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten zuzustellen und nicht dem Mandanten selbst. Will sich der beigeordnete Rechtsanwalt, für welchen das Verfahren zusätzliche Arbeit ohne entsprechende Vergütung bedeutet, diesem entziehen, bedarf es einer Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO. Eine Mandatsniederlegung reicht hier nicht aus.
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Hintergrund:
Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung
Die Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG).
- Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung (§ 56 Abs. 1 RVG) und die Beschwerde (§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 bis 8 RVG) gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 200 EUR übersteigen (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG).
- Wichtig ist es, die Frist, die gem. § 55 Abs. 6 RVG gesetzt wird, unbedingt zu beachten. Andernfalls drohen die Ansprüche auf weitere Vergütung zu erlöschen (§ 55 Abs. 6 S. 2 RVG) und darüber hinaus etwa noch nicht zur Festsetzung beantragte Ansprüche auf Verfahrenskostenhilfevergütung.
- Die Nichteinhaltung der Frist bringt alle noch bestehenden Vergütungsansprüche des Anwalts aus der konkreten Beiordnung zum Erlöschen. Gegen die Versäumung dieser Monatsfrist gibt es keine Wiedereinsetzung.
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