Muss / darf das Gericht einen ausländischen Anwalt beiordnen?
Zu recht, meinten auch die Kollegen vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, wo der Fall nach Einlegung des entsprechenden Rechtsmittels gelandet war.
Können ausländische Anwälte beigeordnet werden?
Das VG habe den Antrag auf Beiordnung des in der Ukraine zugelassenen Rechtsanwalts als Korrespondenzanwalt (§ 121 IV ZPO i. V. mit § 166 VwGO) für das inzwischen durch Klagerücknahme beendete Verfahren zu Recht abgelehnt. Dessen Beiordnung komme deshalb nicht in Betracht, weil ausländische Anwälte, jedenfalls soweit sie nicht nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) deutschen Rechtsanwälten gleichgestellt sind, nicht gem. § 121 ZPO beigeordnet werden können.
Verpflichtung zur Übernahme des Mandats gilt nur für deutsche Anwälte und nach EuRAG gleichgestellte Kollegen
Eine bedeutsame Wirkung der Beiordnung sei darin zu sehen, dass nach § 122 I Nr. 3 ZPO der beigeordnete Rechtsanwalt gegenüber der Partei keinen Vergütungsanspruch geltend machen kann. Die Vergütung im Ausland niedergelassener Rechtsanwälte bestimme sich jedoch regelmäßig nach dem Recht am Ort ihrer Niederlassung. Des Weiteren begründe die Beiordnung gem. § 48 BRAO die Verpflichtung zur Übernahme des Mandats, das der beigeordnete Rechtsanwalt nicht ohne Entpflichtung niederlegen darf (§ 48 II BRAO).
Nur der BRAO unterworfene Anwälte kommen in Betracht
„Den Verpflichtungen nach der BRAO einschließlich der dort geregelten allgemeinen Berufspflichten unterliegen aber unmittelbar nur die nach §§ 4 ff. BRAO in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Rechtsanwälte, die zudem eine bestimmte Qualifikation erfüllen müssen (vgl. § 4 BRAO) und der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern unterstellt sind.
Ihnen gleichgestellt sind nach dem EuRAG lediglich die in Deutschland niedergelassen oder dort vorübergehend dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte, die in den in der Anlage zu § 1 dieses Gesetzes genannten Staaten berechtigt sind, als Rechtsanwalt bzw. unter einer der dort genannten Bezeichnungen selbstständig tätig zu sein“, erläuterte das Gericht. Darunter falle der in der Ukraine zugelassene Rechtsanwalt nicht.
Es geht auch anders
Auch die gebotene weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe der grundsätzlichen Beschränkung der Beiordnung auf in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte nicht entgegen.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Kosten der Hinzuziehung eines ausländischen Verkehrsanwalts durch eine ausländische Partei in der Rechtsprechung regelmäßig als erstattungsfähig angesehen werden, lässt sich nach Ansicht des Gerichts eine hinreichende Angleichung der Situation einer unbemittelten ausländischen Partei anders erreichen.
Ausländischer Anwalt kann als unterbevollmächtigter Verkehrsanwalt eingeschaltet werden
Der ausländische Rechtsanwalt, soweit seine Hinzuziehung als Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, kann von dem beigeordneten Hauptbevollmächtigten als unterbevollmächtigter Verkehrsanwalt beauftragt wird.
Die dem Hauptbevollmächtigten dadurch entstehenden Kosten gehören dann zu den Kosten, die er im Rahmen der §§ 45 und 46 RVG von der Staatskasse erstattet verlangen kann.
(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 9.1.2012, 2 M 30/11).
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