Dem Anwalt mimisch nahe bringen, er habe nicht alle "Tassen im Schrank" - das ist nicht nett und verträgt sich auch nicht wirklich mit der Würde des Gericht. Das Gericht entschied, dass die Sachverständige in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Vergütung hat und bereits ausgezahlte Teilbeträge der Staatskasse zurückerstatten muss.
Befangenheit dokumentiert - unverwertbares Gutachten
Die Geste bewirkte eine erfolgreiche Ablehnung der Sachverständigen wegen Befangenheit. Die hierdurch bedingte Unverwertbarkeit des Gutachtens wegen nach der Übernahme des Gutachterauftrages entstandenen Ablehnungsgründen führt zum Verlust der Vergütung, wenn beim Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlagen
- Grob fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird,
- schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden
- und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
Sachverständige führt Befangenheit grob fahrlässig herbei
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich die Sachverständige auf die Ausführungen des Klägervertreters kurz mit dem Zeigefinger an die Schläfe getippt und den Vogel gezeigt.
Die Sachverständige hat durch die darin liegende Kränkung des Anwalts grob pflichtwidrig Anlass gegeben, an ihrer Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln.
Zu Recht hat das Landgericht die in Rede stehende Geste als besonders schwerwiegendes Außerachtlassen der von einem Sachverständigen zu erwartenden Sorgfalt eingestuft. Es muss jedem gerichtlichen Sachverständigen unmittelbar einleuchten, dass die Grenzen dessen, was eine Partei als gerade noch angemessen hinnehmen muss, hier klar überschritten sind.
Die Sachverständige versuchte in der zweiten Instanz, das Verhalten als Reflex auf die zum x-ten Male vorgetragene, aus ihrer Sicht unberechtigte Kritik der Klägerseite zu erklären. „Dies ändert indes nichts an der vorstehenden Bewertung der in Rede stehenden Geste“, befand das OLG Stuttgart.
(OLG Stuttgart, Beschluss v. 30.7.2014, 8 W 388/13).
Vgl. zur Befangenheit eines Sachverständigen auch:
Sachverständiger ist befangen, wenn er einseitigen Ortstermin nicht ablehnt
Ablehnung eines Sachverständigen
Befangen: Einseitiger Internetauftritt rechtfertigt Sachverständigen-Ablehnung