Unterhaltsansprüche unterliegen der privilegierten Pfändung nach § 850 d ZPO. Danach kann der Schuldner sich bei der Pfändung seines Arbeitseinkommens nicht auf die üblichen Pfändungsfreigrenzen berufen. Vielmehr ist ihm lediglich so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen UnterhaltUnterhaltund zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen benötigt.
Privilegierte Pfändung auch bei übergegangenen Unterhaltsforderungen
Die Regelung in § 850 d ZPO findet auch dann Anwendung, wenn der Unterhaltsberechtigte die Forderung nicht selbst geltend macht, sondern die Unterhaltsvorschusskasse aus übergegangenem Recht die Vollstreckung betreibt. Durch den Übergang auf die Unterhaltsvorschusskasse verliert der gesetzliche Unterhaltsanspruch nicht seine Privilegierung im Sinne des § 850 d ZPO.
Spezialregelung im Unterhaltsvorschussgesetz
Allerdings ist bei der Vollstreckung durch die Unterhaltsvorschusskasse die speziellere Vorschrift des § 7 Abs. 3 S. 2 UVG zu beachten. Danach kann der Übergang des Unterhaltsanspruches nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhält, selbst Unterhalt von dem Pflichtigen verlangt.
Im Rahmen der Vollstreckung durch die Unterhaltsvorschusskasse stellt sich damit die Frage, inwieweit bei der Bemessung des dem Schuldner zu verbleibenden Betrages auch laufende Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Berechtigten zu berücksichtigen sind, wenn dieser aktuell keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhält.
- Der BGH hat zur Beantwortung dieser Frage geklärt, was unter dem Begriff „Verlangen von Unterhalt“ im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 2 UVG zu verstehen ist.
- Nach Ansicht des BGH erfordert ein Verlangen nach dieser Vorschrift einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners.
- Der Unterhaltsberechtigte muss also wegen seiner Forderungen selbst Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder die Forderungen zumindest gegenüber dem Schuldner geltend gemacht haben, woraufhin dieser tatsächlich Unterhaltsleistungen an ihn erbringt.
Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Unterhaltsberechtigte bei der Bemessung des dem Schuldner verbleibenden Betrages nicht zu berücksichtigten. Insbesondere muss die Unterhaltsvorschusskasse im Vollstreckungsverfahren nicht darlegen und beweisen, dass es keine vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 2 UVG gibt. Vielmehr kann sie die Privilegierung des § 850 d bei der Pfändung in vollem Umfang für sich beanspruchen, so lange nicht feststeht, dass der Unterhaltsberechtigte selbst Unterhalt vom Schuldner verlangt.
(BGH, Beschluss vom 21.01.2015, VII ZB 30/13).
Vgl. zu dem Thema Unterhalt auch:
Rückständiger Unterhalt muss innerhalb eines Jahres eingeklagt oder vollstreckt werden
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