Zwangsvollstreckung und Anordnung der sofortigen Wirksamkeit im Familienrecht


Zwangsvollstreckung  und sofortige Wirksamkeit im Familienrecht

In Familienstreitsachen muss ein Vollstreckungsschutzantrag bereits in erster Instanz gestellt werden. In der Rechtsbeschwerdeinstanz können nur neue Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die vor Schluss der mündlichen Verhandlungen noch nicht vorlagen oder noch nicht vorgetragen werden konnten.

In Familienstreitsachen kann das Gericht – anders als im Zivilprozess – gemäß § 116 Abs. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit einer Entscheidung anordnen. Geht es in der Entscheidung um die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit sogar anordnen.

Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

  • Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit hat zur Folge, dass eine Vollstreckung der Entscheidung selbst dann möglich ist, wenn der Verpflichtete dagegen ein Rechtsmittel eingelegt hat.
  • Der Schuldner kann die Vollstreckung nur durch einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 120 Abs. 2 FamFG abwenden, sofern er darlegen und glaubhaft machen kann, dass die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Vollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers gestärkt werden sollen, wenn es sich um Gelder handelt, mit denen er seinen Lebensunterhalt sicherstellen muss.

Vollstreckungsschutzantrag in erster Instanz zu stellen!

Aus diesem Grund hat das OLG Frankfurt am Main - in Abweichung zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen - die Auffassung vertreten, dass ein Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners bereits in der 1. Instanz gestellt werden muss. Geschieht dies nicht, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

In zweiter Instanz nur bei neuen Gründen zu berücksichtigen!

Eine Ausnahme will das OLG Frankfurt am Main nur dann zulassen, wenn die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, sich erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben oder aus anderen Gründen vom Schuldner nicht rechtzeitig vorgetragen werden konnten.

In dem vom OLG Frankfurt am Main entschiedenen Fall hatte dies zur Folge, dass der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners zurückgewiesen wurde. Er hatte einen entsprechenden Antrag nämlich erst nach Abschluss der 1. Instanz gestellt und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren.

(OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 15.06.2015,  6 UF 105/15).

Vgl. auch:

Unterhaltstitel ist nach Heirat der Kindeseltern hinfällig

Rückständiger Unterhalt muss innerhalb eines Jahres eingeklagt oder vollstreckt werden

Unterhaltstitel Heirat

Schlagworte zum Thema:  Familienrecht, Zwangsvollstreckung