Der EGMR hält nationalen Impfpflicht für zulässig

Der EGMR hält eine nationale Impfpflicht für zulässig. Der Eingriff in die körperlichen Unversehrtheit könne im Interesses allgemeiner Gesundheitsvorsorge eine notwendige Maßnahme sein. Mehrere Familien aus Tschechien hatten gegen die dortige 9-fach Impfpflicht für Kinder geklagt. Das Urteil hat auch für eine mögliche Coronaimpfpflicht Relevanz. 

Es gibt, auch in Deutschland, nicht wenige Impfgegner und impfkritisch Eingestellte, die die Gefahr von Impfschäden nicht in Kauf nehmen wollen oder die Selbstheilungskräfte des Körpers bevorzugen. Eine breite Debatte dazu gab es in letzter Zeit zur mittlerweile vorgeschriebenen Masernimpfung.

Impfpflicht gilt in Deutschland seit 2020 für Masern

Masern sind keine Bagatellerkrankung, sie sind gefährlich. Nach einer ungewöhnlichen Häufung von Maserninfektionen in Berlin und dem Tod eines Kleinkindes ist zum 1.3.2020 in Deutschland das Masernschutzgesetz in Kraft getreten.

Nach diesem Gesetz müssen alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der STIKO empfohlene Masernimpfung vorweisen. Die Impfpflicht gilt auch für Erzieher, Lehrer, Tagespflegeperson und medizinisches Personal (ab dem Geburtsjahr 1970) sowie für Asylbewerber und Flüchtlinge vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft.

Klage vor dem Menschenrechtsgerichtshof zur 9-fach Impfpflicht für Kleinkinder in Tschechien

In Tschechien ist die im Pflicht für Kinder deutlich rigoroser als in Deutschland. Neun Impfungen müssen für ein tschechisches Kindergartenkind nachgewiesen werden u.a. gegen Masern, Mumps, Röteln, Diphtherie, Tetanus. Eltern die sich der Impfpflicht verweigern müssen mit einem Bußgeld bis zu 400 Euro rechnen. Impfkritische Eltern aus Tschechien hatten vor dem EGMR wegen Menschenrechtsverletzungen geklagt.

Tschechische Eltern klagten vor dem EGMR

Ein Vater wehrte sich gegen ein von einer tschechischen Behörde verhängte Bußgeld in Höhe von 110 Euro, weil er seine Kinder nicht gegen Kinderlähmung, Hepatitis B und Tetanus impfen lassen wollte. Anderen Kindern wurde der Zugang zum Kindergarten wegen fehlender Impfungen verweigert. Sämtliche Klagen der Eltern wurden zunächst von den nationalen tschechischen Gerichten abgewiesen.

Impfpflicht wegen übergeordneten Gesundheitsschutzes gerechtfertigt

In seiner jetzigen Entscheidung stellte der EGMR klar, dass die Impfpflicht einen Eingriff in die körperlichen Unversehrtheit der Betroffenen bedeutet. Dieser Eingriff sei aber zum Schutz des übergeordneten Interesses der Gesundheitsvorsorge gerechtfertigt. Bei der Ausgestaltung einer Impfpflicht stünde den einzelnen Staaten ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu.

EGMR billigt auch Sanktionen bei Impfpflicht-Verstößen

Auch die Verhängung von Geldbußen bei Verletzung der Impfpflicht, wie sie nicht nur in Tschechien, sondern auch in Frankreich, Polen und der Slowakei üblich sind, hält das höchste europäische Gericht für grundsätzlich zulässig.

Insbesondere sah das europäische Gericht darin keinen Verstoß gegen das durch die EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Auch hier gehe das überragende Gesundheitsinteresse der Bevölkerung vor.

Impfungen unter körperlichem Zwang sind unzulässig, Schulverbot ebenfalls

Der EGMR zog bei der Frage der Durchsetzung der Impfpflicht aber auch eine Grenze. Die Anwendung von unmittelbarem körperlichen Zwang halten die Richter für unverhältnismäßig. Körperlichen Zwang sehe das tschechische Recht aber nicht vor. Außerdem dürfe der Schulbesuch nicht geimpften Kinder nicht verweigert werden, der Kita-Besuch aber schon. In Deutschland gab es auch Entscheidungen zu Schulbetretungsverboten → Schul-Betretungsverbot für ungeimpfte Kinder ist zulässig.

Signalwirkung des Urteils für Deutschland

Die Entscheidung des EGMR könnte Signalwirkung auch für Deutschland haben. Beim BVerfG läuft zurzeit eine Klage mehrere Eltern gegen die Impfpflicht gegen Masern bei Kindergartenkindern. Für die deutschen Verfassungsrichter ist jetzt zumindest klargestellt, dass eine solche Impfpflicht nicht gegen die EMRK verstößt. Die deutschen Verfassungsrichter haben eine Entscheidung noch im Lauf dieses Jahres in Aussicht gestellt.

Coronavirus

Gretchenfrage: Impfpflicht auch bei Corona zulässig?

Signalwirkung könnte die Entscheidung aber auch für die aktuelle Corona-Pandemie haben. Zwar beabsichtigt der deutsche Staat zurzeit nicht, eine Impfpflicht gegen das Coronavirus einzuführen. Die „Impfpflicht durch die Hintertür“, also beispielsweise

Nach der Entscheidung des EGMR dürften entsprechende Vorschriften oder Maßnahmen, die unterhalb der Schwelle einer direkten Impfpflicht anzusiedeln wären, damit zumindest nicht gegen europäisches Recht verstoßen.

(EGMR, Urteil v. 8.4.2021, 47621/13).

Hintergründe: Zwangsimpfung hat eine lange Geschichte

Mit dem Instrument der Impfpflicht wurden in Deutschland und Europa bereits einige ansteckende Krankheiten deutlich zurückgedrängt. Bereits im Jahr 1807 wurde in Bayern die Pflicht zur Pockenschutzimpfung eingeführt. Anschließend erfolgte die Übernahme dieser Verpflichtung in das Reichsimpfgesetz im Jahre 1875 für das gesamte Deutsche Reich. Hierdurch wurde in Deutschland die Pockenerkrankung nachhaltig ausgerottet. Seit 1980 sind Pocken weltweit kein Thema mehr.

Rechtslage nach dem IfSG

Aktuell könnte eine Einführung einer Impfpflicht auf § 20 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt werden. Hiernach ist das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass „bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen... teilzunehmen haben“. Voraussetzung ist, dass die epidemische Verbreitung einer übertragbaren Krankheit wahrscheinlich ist. Diese Voraussetzung dürfte mit Blick auf das Coronavirus insgesamt, mit Blick auf die Masernimpfung vor allem bei Kindern gegeben sein.

Eine „Durchimpfung“ der Gesamtbevölkerung wäre nicht zulässig

  • Nach dem IfSG setzt die Einführung einer Impfpflicht eine konkrete Bedrohungslage von Teilen der Bevölkerung voraus.
  • Die Anordnung einer allgemeinen Durchimpfung der Gesamtbevölkerung gegen das Coronavirus, wie sie manchem Politiker vielleicht vorschwebt, wäre von der Rechtsnorm nicht gedeckt.
  • Zulässig wäre die Anordnung nur gegen konkret besonders bedrohte Teile der Bevölkerung wie es die Gruppe der Kinder gegenüber der Masernerkrankung ist.

Was sagen das Bundesverfassungs- und das Bundesverwaltungsgericht?

Das BVerfG hat im Fall Daschner klargestellt, dass die Achtung der körperlichen Integrität jedes Menschen unter die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG fällt und eine Person durch körperlichen Zwang und Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit nicht zum bloßen Objekt zur Erreichung eines vorgeblich höherwertigen Ziels herabgestuft werden darf (BVerfG, Beschluss v. 14.12.2004,  BvR 1249/04). Inwieweit die Verfassungsrichter diese Grundsätze im Rahmen der noch im laufenden Jahr erwarteten Entscheidung zur Impfpflicht bei Masern korrigieren oder weiterentwickeln, bleibt abzuwarten.

In einer sehr frühen Entscheidung hat das BVerwG den Zwang zur Pockenschutzimpfung für zulässig erachtet. Die verhältnismäßig geringfügige körperliche Beeinträchtigung im Rahmen einer Impfung sei zur Erreichung des sehr hochwertigen Gutes der allgemeinen Volksgesundheit hinzunehmen (BVerwG, Urteil v. 14.7.1959, I C 170.56). In ihrem Grundtenor liegt diese ältere Entscheidung des BVerwG durchaus auf einer ähnlichen Linie wie die aktuelle Impfentscheidung des EGMR.

Wehrhafte Impfgegner

Impfgegner haben es zurzeit schwer, sich Gehör zu verschaffen. Einige Kinderärzte verweisen darauf, dass auch bei der Impfung gegen Masern Impfkomplikationen auftreten können, immerhin in etwa 3-5 % der Fälle. Der Verlauf sei allerdings in aller Regel harmlos. Untersuchungen über mögliche gravierende Spätfolgen (theoretisch mögliche Nervenschäden) lägen allerdings nicht ausreichend vor. Ähnliches dürfte auch für die Impfung gegen das Coronavirus gelten, wobei allerdings die gravierenden Nebenwirkungen bei einigen wenigen Impfungen mit dem Vakzin von AstraZeneca (Sinusvenenthrombosen) u. U. als schwerwiegend einzustufen sind. Über mögliche Spätfolgen liegen bei keinem der Impfstoffe gegen Corona bisher belastbare Erkenntnisse vor.

Vgl. zum Thema auch:

Was gilt bei Elternkontroverse zur Corona-Impfung eines Kindes?

Partieller Sorgerechtsverlust bei mangelnder Impfbereitschaft möglich

Sorgerecht und Impfpflicht


Schlagworte zum Thema:  Sorgerecht, Körperverletzung