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30.05.2016
FinMin
Die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts wie z. B. Städte, Gemeinden, Kirchen, Universitäten, Berufskammern, Verbände und Rundfunkanstalten ist durch den Bundesgesetzgeber ab dem kommenden Jahr grundlegend geändert worden. Diese Rechtsänderung kann auch Körperschaften des öffentlichen Rechts betreffen, die bislang keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen mussten.
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