Wichtige Steueränderungen in 2017 im Rückblick
Die wichtigsten gesetzlichen Steueränderungen haben wir im Folgenden alphabetisch sortiert. Unter dem jeweiligen Schlagwort finden Sie das entsprechende Änderungsgesetz. Um Details zu den Gesetzgebungspaketen aufrufen zu können, sind die Änderungsgesetze mit Beiträgen in diesem Portal verlinkt, die weitere Informationen hierzu enthalten.
Die wichtigsten gesetzlichen Steueränderungen 2018 lesen Sie hier im Überblick.
Amtsermittlungsgrundsatz
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
§ 88 AO
Die Änderung des § 88 AO stellt den Kernpunkt der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens dar. Der Amtsermittlungsgrundsatz wurde nicht abgeschafft, sondern an die aktuellen Verhältnisse des Besteuerungsverfahrens angepasst. Bei der Aufklärungspflicht des Finanzamtes darf nun zur Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten das Verhältnis zwischen voraussichtlichen Arbeitsaufwand und steuerlichen Auswirkungen sowie vergleichbaren Lebenssituationen einbezogen werden. Die Einführung des Umfangs der Ermittlungen nach "Fallgruppen" soll durch bundeseinheitliche Verwaltungsanweisungen der obersten Finanzbehörden getroffen werden können und standardisiert die Abläufe von Arbeitsschritten bei Durchführung des Amtsermittlungsgrundsatzes.
Durch die Neueinführung eines Risikomanagementsystems (RMS) soll der personelle Ressourceneinsatz der Finanzverwaltung optimiert werden. Das RMS soll es ermöglichen, die Finanzbeamten zur Bearbeitung prüfungsbedürftiger Fälle einsetzen zu können, um gleichzeitig die Anzahl vollständig maschinell bearbeiteter Fälle zu erhöhen. Im Hinblick auf die Modernisierung wird die ausschließlich automationsgestützte Steuerfestsetzung auf Grundlage der vorliegenden Informationen vorgesehen, sofern nicht die Notwendigkeit einer personellen Bearbeitung vorliegt.
Gilt seit 1.1.2017
Aufbewahrungsfrist
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
§ 147 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO
Für zugegangene Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist nun bereits mit dem Erhalt der Rechnung. Gleiches gilt für abgesandte Lieferscheine - deren Aufbewahrungszeit läuft mit dem Versand der Rechnung ab. Dies gilt allerdings nicht, wenn Lieferscheine im Einzelfall als Buchungsbelege herangezogen werden.
Gilt seit 1.1.2017
Bankgeheimnis
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
§ 30a AO
Das sog. steuerliche Bankgeheimnis wurde aufgehoben. Damit müssen die Finanzbehörden nun weniger Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden nehmen. Dort vorhandene Daten über ausländische Gesellschaften können so mittels Auskunftsersuchen erfragt und für steuerliche Zwecke über Kontrollmitteilungen genutzt werden.
Gilt seit 25.6.2017
Bekanntgabe
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
§ 122 Abs. 2b AO
Die Einfügung dieser Neuregelung betrifft die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Hiernach können Steuerbescheide dem Steuerpflichtigen elektronisch über ELSTER bekanntgegeben werden, wenn die Zustimmung des Steuerpflichtigen dazu vorliegt. Sobald der Steuerbescheid abgerufen werden kann, erfolgt der Versand einer Benachrichtungsmail. Der so versendete Steuerbescheid gilt 3 Tage nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn die Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; der Nachweis der Bekanntgabe obliegt der Finanzbehörde.
Gilt seit 1.1.2017
Bekanntgabefiktion
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahren
§ 87a AO
Mit der Formulierung in Absatz 1 "§ 122 Abs. 2a und 2b bleiben unberührt" sollen zukünftig elektronische Benachrichtigungen über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch übermittelter Daten an die Finanzbehörden an den Steuerpflichtigen übermittelt werden können. Diese Übermittlung erfolgt unverschlüsselt.
Gilt seit 1.1.2017
Bescheidänderung
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
§ 175b Abs. 4 AO
Nach § 175b Abs. 2 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn die nach § 93c AO übermittelten Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind. Hierzu wurde noch eingefügt, dass dies nur gilt, wenn diese Daten rechtserheblich sind. Damit scheidet eine Änderung aus, wenn eine erstmalige oder berichtigte Übermittlung nur bezüglich steuerrechtlich unerheblicher Werte erfolgt. Auch ist eine Änderung nicht generell bei einer Änderung der Rechtsprechung oder Gesetzgebung möglich.
Gilt seit 25.6.2017
Beteiligungen
§ 3 Nr. 40 EStG, § 34 Abs. 5 KStG
Beteiligungserträge sind für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen nicht steuerbefreit - Rückausnahme zum Teileinkünfteverfahren. Diese Regelung wird aber auch zu Gestaltungen genutzt, indem innerhalb eines Unternehmensverbundes gezielt Gewinnminderungen steuerlich geltend gemacht werden. Derartige Gestaltungen sollen ausgeschlossen werden.
Gilt ab dem VZ 2017 bzw. für Zugänge nach dem 31.12.2016
Billigkeitsmaßnahmen
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
§ 163 AO
Die Vorschrift wurde um Regelungen zur Bestandskraft von Verwaltungsakten ergänzt. Bislang konnten bei Verwaltungsakten für Billigkeitsmaßnahmen nicht die §§ 164, 165, 172 ff. AO angewendet werden. Bei der geänderten Fassung des § 163 AO sind die Korrekturnormen für Verwaltungsakte anwendbar. Mit Endgültigkeit der Steuerfestsetzung entfällt der Vorbehalt des Widerrufs.
Gilt seit 1.1.2017
Datenübermittlung durch Dritte
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
§ 93c AO
Ziel der Einführung dieser Vorschrift ist, das Verfahrensrecht zukunftsfester, rechtssicherer und besser handhabbar zu machen. § 93c AO stellt aus diesem Grund die zentrale Vorschrift zur Datenfernübermittlungspflicht dar und soll "als vor die Klammer gezogene Grundprinzip" die übrigen Normen des Steuerrechts von Übermittlungsvorschriften entlasten. Ziel ist die möglichst vollständige Vereinheitlichung der Datenübermittlungspflichten bezüglich Form, Rechten und Pflichten der Betroffenen.
Gilt seit 1.1.2017
Einkommensteuertarif
§§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7, 46 Abs. 2 EStG
Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder wurden erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag stieg zum 1.1.2017 auf 8.820 EUR. Der Kinderfreibetrag wurde auf 2.358 EUR je Kind erhöht. Außerdem wurden zur Abmilderung der "kalten Progression" die Tarifeckwerte um "nach rechts" verschoben.
Gilt ab VZ 2017
Elektrofahrzeuge
Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr
§ 3 Nr. 46 EStG
Damit die Nutzung von Elektrofahrzeuge auch im Alltag ankommt, erhalten Arbeitgeber einen steuerlichen Anreiz für den Ausbau einer Ladeinfrastruktur. Dazu gibt es eine Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers.
Gilt für Vorteile gelten, die in Lohnzahlungszeiträumen der Jahre 2017 bis 2020 zufließen.
Investitionszuschuss Wagniskapital
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
§ 3 Nr. 71 EStG
Die bisher bereits bestehende Steuerbefreiung wurde ab 2017 erweitert um die verdoppelte Förderung mit 100.000 EUR, die Zulassung von Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) und das von 10 auf 7 Jahre herabgesetzte Höchstalter der begünstigten Kapitalgesellschaften. Ebenso wird der neue sog. EXIT-Zuschuss steuerfrei gestellt.
Gilt ab VZ 2017
Kindergeld/-freibetrag
§§ 32a, 46 Abs. 2, 52 Abs. 49a EStG, § 6 BKGG
Der Kinderfreibetrag wurde auf 2.358 EUR je Kind erhöht. Das Kindergeld wurde um 2 EUR monatlich je Kind erhöht.
Gilt ab VZ 2017
Lohnsteueranmeldungen
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
§ 41a Abs. 2 Satz 2 1. HS EStG
Bisher waren Lohnsteueranmeldungen quartalsweise abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer mehr als 1.080 EUR, aber nicht mehr als 4.000 EUR beträgt. Der letztgenannte Betrag wurde auf 5.000 EUR erhöht.
Gilt seit 1.1.2017
Lohnsteuerpauschalierung
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern war bisher nur zulässig, wenn der durchschnittliche Tageslohn 68 EUR nicht übersteigt. Die durchschnittliche Tageslohngrenze knüpft an den Mindestlohn an (8 Stunden x 8,50 EUR = 68 EUR). Da der Mindestlohn zum 1.1.2017 auf 8,84 EUR gestiegen ist, wurde die durchschnittliche Tageslohngrenze auf 72 EUR erhöht.
Gilt seit 1.1.2017
Mitwirkungspflichten
§ 138a AO
Mit der neuen Vorschrift wurden die Mitteilungspflichten multinationaler Unternehmen geregelt. Darin wurden neben dem Mindeststandard für die länderbezogene Berichterstattung auch die aus der EU-Amtshilferichtlinie resultierenden Berichtspflichten umgesetzt.
Gilt seit 1.1.2017
Rechnungen
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
§ 33 UStDV
Die umsatzsteuerliche Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen ist von 150 EUR auf 250 EUR gestiegen . Diese längst überfällige Anpassung ist vor allem bei der Abrechnung von kleinen, häufig vorkommenden Barumsätzen von Vorteil, insbesondere im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs.
Gilt ab 1.1.2017
Sammelauskunftsersuchen
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
§ 93 Abs. 1a AO
Bereits bisher bestand die Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen durch die Finanzbehörden. Die Voraussetzungen hierfür wurden in einem neuen Absatz 1a klarer gefasst. Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen zumindest dem Grunde nach bestimmbar sein. Definiert wird zudem, wann ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht. Ermittlungen "ins Blaue hinein" sind damit auch weiterhin unzulässig.
Gilt seit 25.6.2017
Sanierungsgewinn
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
§§ 3a, 3c EStG, 7b GewStG, 8, 9, 15 KStG
Seit der Entscheidung des BFH (GrS des BFH, Beschluss v. 28.11.2016) bestand Rechtsunsicherheit, ob die bisherige Verwaltungsregelung (BMF, Schreiben v. 27.3.2003, BStBl 2003 I S. 240) weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist in einen neuen § 3a EStG aufgenommen worden. Auch ins Gewerbesteuerrecht wird die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen übernommen. Anders hingegen für Körperschaften – hier geht § 8c KStG dem § 3a EStG vor. Eine modifizierte Übernahme erfolgt nur für BgA bzw. Eigengesellschaften bzw. bei Organgesellschaften. Begünstigt ist neben einem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens insbesondere auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Wie bisher kommt es zu einer vorrangigen Verrechnung mit negativen Einkünften, bisher nicht ausgeglichenen Verlusten und auch mit Verlustvorträgen. Das Gesetz enthält eine umfassende Reihenfolge der vorzunehmenden Abzüge. Gestaltungen werden durch eine Übertragung der Regelung auf §§ 4 f bzw. 4 h EStG, sowie auf Einbringungsfälle unterbunden. In § 3c Abs. 4 EStG wird ergänzend ein Abzug damit zusammenhängender Aufwendungen ausgeschlossen.
Gilt rückwirkend für Sanierungserträge nach dem 8.2.2017 (Tag der Veröffentlichung des BFH-Beschlusses)
Sonderbetriebsausgaben
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
§ 4i EStG
Ein neuer § 4i EStG ist in das Gesetz eingefügt worden. Dieser regelt den Sonderbetriebsausgabenabzug "bei Vorgängen mit Auslandsbezug". Ein Abzug von Sonderbetriebsausgaben wird versagt, wenn diese bereits in einem anderen Staat die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert haben. In der endgültigen Fassung wird sowohl der Begriff "Personengesellschaft" als auch der Begriff "Mitunternehmer" vermieden, da Sonderbetriebsausgaben ohnehin nur bei diesen Gesellschaftsformen vorkommen können.
Gilt seit 25.6.2017
Steuerberatung
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
§§ 3a, 3c StBerG
Es wurde klarstellend geregelt, dass es keines physischen Grenzübertritts bedarf und eine Befugnis ausländischer Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen auch dann bestehen kann, wenn die Dienstleistung vom Niederlassungsstaat des ausländischen Dienstleisters aus erbracht wird. Zudem wurde erstmals geregelt werden, dass diese Regelungen nicht nur für natürliche Personen, sondern ausdrücklich auch für juristische Personen gelten.
Gilt seit 25.6.2017
Steuerhinterziehung
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
§ 228 Satz 2 AO
Die Zahlungsverjährungsfrist wurde in Fällen der Steuerhinterziehung allgemein von 5 auf 10 Jahre verlängert. Damit wird auch eine Angleichung an die Dauer der Festsetzungsverjährung für hinterzogene Steuern (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) erreicht. Praxisrelevanz hat dies vor allem auch bei einer zu Unrecht erfolgten Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei Steuerfreiheit der zugrunde liegenden Einnahmen. Ferner entfallen damit sonst ggf. auftretende Probleme bei der Realisierung hinterzogener Steuern, die von der insolvenzrechtlichen Rechtsschuldbefreiung ausgenommen sind.
Gilt seit 25.6.2017
Verspätungszuschlag
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
§ 152 AO
Der geänderte Abs. 2 bezieht in seiner geänderten Fassung das Verschulden eines gewillkürten Vertreters in die Vorschrift mit ein. Des Weiteren ergeben sich maßgebliche Änderungen, wann ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Sofern nicht binnen 14 Monaten bzw. zum Zeitpunkt der vorzeitig angeforderten Steuererklärung die Steuererklärung abgegeben worden ist, ist der Verspätungszuschlag festzusetzen. Abs. 3 normiert die Höhe die Ausnahmetatbestände. Der sich hieran anschließende Abs. 4 regelt die Festsetzung des Verspätungszuschlags bei mehreren erklärungspflichtigen Personen. Die Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags ist im Gesetz in Abs. 5 geregelt. Die
Festsetzung entfällt gleichermaßen bei vierteljährlich oder monatlich abzugebenden Steueranmeldungen (Abs. 8).
Gilt seit 1.1.2017
Verwaltungsakt
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
§ 118a AO
Die Einführung der Vorschrift erweitert die Abgabenordnung um ausschließlich elektronisch erstellte Verwaltungsakte, die einer besonderen Regelung bedürfen. Der Anwendungsrahmen von § 118a AO umfasst zudem die Berichtigung (§ 129 AO), Rücknahme (§ 130 AO), den Widerruf (§ 131 AO) sowie die Aufhebung oder Änderung eines VA (insb. §§ 164, 165, 172 ff. AO). Die Fiktion der Willensbildung über den Erlass bzw. die Bekanntgabe eines VA erfolgt zum Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung.
Gilt seit 1.1.2017
Tipp: Welche Neuregelungen Sie ab 2018 erwarten, berichten wir in der nächsten Woche. Einen umfassenden Überblick über die steuerrechtlichen Entwicklungen des Jahres 2017 und die Rechtsänderungen ab 2018, in dem auch wichtige Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen berücksichtigt werden, finden Sie im Steuer-Check-up 2018, den Sie im Haufe Steuer Office unter Haufe Index 5898807 aufrufen oder im Haufe Shop erwerben können.
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