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18.10.2018
FG Kommentierung
Umsatzsteuererstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten, die vom Finanzamt bestritten wurden, waren zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung des BFH-Urteils folgte. Wurde der Betrieb bereits aufgegeben, liegt ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurückwirkendes Ereignis vor, das den Aufgabegewinn erhöht.
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