Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Ist-Besteuerung / 1 So kontieren Sie richtig!

So kontieren Sie richtig! Freiberufler, die ihren Gewinn mit einer Ein...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Sonderabschreibung: Vorauss... / 5.2 Für die ausschließliche betriebliche Nutzung sind die ersten beiden Jahre entscheidend

Die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung muss – anders als beim Investitionsabzugsbetrag – unbedingt in jedem der ersten beiden Jahre vorliegen, also im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr. Die beiden ersten Jahre sind somit entscheidend. Es nutzt nichts, wenn die private Nutzung im 1. Jahr über 10 % liegt und diese erst im 2. Jahr...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Ist-Besteuerung / 4 Berechnung des Grenzwerts von 800.000 EUR (bis 31.12.2023: 600.000 EUR)

Unternehmer müssen bei der Umsatzsteuer zwischen Soll- und Ist-Besteuerung unterscheiden. Soll-Besteuerung = Versteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten[1] Nachteil der Soll-Besteuerung ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, sobald er sie in Rechnung gestellt hat, auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat. Ist-Besteuerung = Versteue...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.2 Meldepflicht für den Nutzer

Rz. 44 Die Mitteilungspflicht für einen Nutzer gem. § 138d Abs. 6 AO, der seinerseits auf § 138d Abs. 1 AO verweist, ist nicht in § 138f AO geregelt, sondern in § 138g AO. Diese Norm ist in dem Verweis des § 138d Abs. 1 AO nicht enthalten. Insofern ist die Verweiskette unsauber. Allerdings kann m. E. daraus nicht gefolgert werden, dass der § 138f AO keine Anwendung findet. §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Doppelt ansässige Körperschaft als Inhaltsadressat (Abs. 1)

Rz. 30 Nach § 14b Abs. 1 Satz 1 AO sind Verwaltungsakte an die ausländische Körperschaft mit Verwaltungssitz im Inland zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Das gilt nach § 14b Abs. 1 Satz 2 AO unabhängig von der Qualifikation der doppelt ansässigen Körperschaft als juristische Person nach inländischem Gesellschaftsrecht. Für die auch nach inlän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4 Gesetzliche Vertretung und Handlungsfähigkeit der Körperschaft (Abs. 2)

Rz. 40 Nach § 14b Abs. 2 AO sind auf Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 AO entsprechend anzuwenden. Rz. 41 Die Vorschrift bezieht sich nur auf die "Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO", also diejenigen, die „nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.1 Meldepflicht für den Intermediär

Rz. 43 Sofern eine Person die in § 138d Abs. 1 AO genannten Tätigkeiten ausübt, ist sie aufgrund der Legaldefinition in dieser Norm ein Intermediär. Dieser ist damit verpflichtet, die fragliche Steuergestaltung zu melden. § 138d Abs. 1 AO regelt nur die Verpflichtung zur Meldung; er macht keine Aussage, in welchem Umfang zu melden ist, welche Daten zu melden sind oder zu wel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 14b AO enthält Regelungen für Gesellschaften, die doppelt ansässig sind, also ihren Sitz im Ausland und den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland haben, und die nach dem Recht des Sitzstaates als juristische Personen zu qualifizieren sind. Relevanz hat die Vorschrift allerdings nur für die doppelt ansässigen Körperschaften, die nach deutschem Gesellschaftsrecht nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6 Haftung der Anteilseigner (Abs. 4)

Rz. 55 Nach § 14b Abs. 4 AO haften die Anteilseigner einer Körperschaft i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt. Rz. 56 Die Regelung bezieht sich nur auf die "Körperschaften i.s. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO", also diejenigen, die „nach inländischem Gesellschaftsrecht (…) nicht als juristis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5 Voraussetzungen

Rz. 9 Der Tatbestand, der zu einer Meldepflicht gem. § 138d AO führt, ist wesentlich durch die Person des Intermediärs definiert. Diese Person muss eine bestimmte Tätigkeit ausüben. Nur wenn dies der Fall ist, ist die Person ein Intermediär. Diese Voraussetzungen sind in § 138d Abs. 1 AO geregelt. Die folgenden Absätze des § 138d AO definieren bestimmte Rechtsbegriffe, die z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Vollstreckung in das Vermögen der Körperschaft (Abs. 3)

Rz. 50 Nach § 14b Abs. 3 AO genügt für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft i. S. des § 14b Abs. 1 AO ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt. Die Regelung ist an § 267 AO für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen angelehnt.[1] Sie lässt für die Vollstreckung in das Vermögen der doppelt ansässigen Körperschaft einen gegen diesen gerichteten v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.4 Kennzeichen, Motivtest (Nr. 3)

Rz. 88 Eine Meldepflicht besteht nur dann, wenn eines der in § 138e AO aufgezählten Kennzeichen erfüllt ist.[1] Dabei ist in Kennzeichen zu unterscheiden, bei denen die Erfüllung ohne weitere Voraussetzungen das Tatbestandsmerkmal des Nr. 3 erfüllt und Kennzeichen, bei denen zusätzlich noch der sog. Motivtest erfüllt sein muss. Die Kennzeichen ohne Motivtest sind in § 138e A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 … und Geschäftsleitung im Inland

Rz. 15 Die ausländische Körperschaft i. S. des § 14b AO muss den "Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes" haben. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.[1] Rz. 16 Es muss sich also um eine doppelt ansässige Körperschaft handeln. Zu einem Auseinanderfallen von Sitz und Ort der Geschäftsleitung kommt es insbesondere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7 Grenzüberschreitende Steuergestaltung

Rz. 47 Zu melden ist nur, wenn eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vorliegt. In § 138d Abs. 2 AO wird eingegrenzt, in welchen Fällen eine solche Gestaltung vorliegt. Allerdings regelt die Norm nicht die konkreten Kennzeichen, bei deren Erfüllung eine Meldepflicht entsteht. Dies erfolgt in § 138e AO. Die Steuergestaltung muss sich auf eine bestimmte Steuer beziehen (Nr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14b Körperschaften mit Sitz im Ausland

1 Allgemeines Rz. 1 § 14b AO enthält Regelungen für Gesellschaften, die doppelt ansässig sind, also ihren Sitz im Ausland und den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland haben, und die nach dem Recht des Sitzstaates als juristische Personen zu qualifizieren sind. Relevanz hat die Vorschrift allerdings nur für die doppelt ansässigen Körperschaften, die nach deutschem Gesellschaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.3 Marktfähige Gestaltungen

Rz. 45 § 138h AO enthält eine Sonderregelung für marktfähige Steuergestaltungen. Im Wesentlichen sieht die Regelung eine zusätzliche, regelmäßige Meldepflicht vor, wenn die jeweilige Gestaltung geändert oder ergänzt wird.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit den §§ 138d AO setzt der deutsche Gesetzgeber die Europäische Richtlinie (EU) 2018/822[1] um. Diese Richtlinie ändert die Amtshilfe-Richtlinie.[2] Sie ist als Reaktion des BEPS-Projekts der OECD von der EU erlassen worden. Damit soll den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, auf immer neue Gestaltungen im internationalen Steuerrecht angemessen zu re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 8 Nutzer (Abs. 5)

Rz. 111 In § 138d Abs. 5 AO wird definiert, welche Personen Nutzer einer Steuergestaltung sind. Dies hat u. a. Bedeutung für Anzeigepflichten der Nutzer.[1] In der Richtlinie[2] wird nicht vom Nutzer, sondern vom relevanten Stpfl. gesprochen. Da das Gesetz die Richtlinie umsetzen will, ist dieser Begriff nach Auffassung der Finanzverwaltung inhaltlich identisch.[3] M. E. ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Körperschaft mit Sitz im Ausland…

Rz. 5 Ist eine Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte nach § 14b Abs. 1 Satz 1 AO an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Das Gleiche gilt nach § 14b Abs. 1 Satz 2 AO auch dann, wenn die Körpersc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3.2 Ausländische Betriebstätte (lit. c)

Rz. 70 Gem. § 138d Abs. 2 Nr. 2 lit. c AO kann sich der erforderliche grenzüberschreitende Bezug der Steuergestaltung auch daraus ergeben, dass ein an der Gestaltung Beteiligter in einem anderen Steuerhoheitsgebiet seiner Geschäftstätigkeit über eine dort gelegene Betriebstätte nachgeht und die Gestaltung der Betriebstätte zuzuordnen ist. Der Begriff des Beteiligten ist dabe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.4.1 Steuerlicher Vorteil

Rz. 95 Was ein steuerlicher Vorteil sein kann, der beim Motivtest vorliegen muss, wird in § 138d Abs. 3 AO definiert. Danach gibt es drei Möglichkeiten, wann ein steuerlicher Vorteil vorliegen kann: eine Steuer wird erstattet, eine Steuervergütung wird gewährt oder erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringern sich (Nr. 1), d. h. die Steuerlast wird geringer; Steuerans...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.4 Adressat der Meldung

Rz. 46 Gem. § 138d Abs. 1 AO hat die Meldung beim BZSt zu erfolgen. Das BZSt gibt nach Maßgabe des § 138i AO die Daten an die Landesfinanzbehörden weiter. Außerdem ist das BZSt dafür zuständig, dass die Meldungen mit den anderen Mitgliedstaaten der EU ausgetauscht werden. Die Meldung wird dabei auf elektronischem Wege durchgeführt. Eine Meldung auf Papierformular ist derzeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6 Meldepflicht

6.1 Meldepflicht für den Intermediär Rz. 43 Sofern eine Person die in § 138d Abs. 1 AO genannten Tätigkeiten ausübt, ist sie aufgrund der Legaldefinition in dieser Norm ein Intermediär. Dieser ist damit verpflichtet, die fragliche Steuergestaltung zu melden. § 138d Abs. 1 AO regelt nur die Verpflichtung zur Meldung; er macht keine Aussage, in welchem Umfang zu melden ist, wel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2 Doppelt ansässige Körperschaften (Abs. 1)

2.1 Körperschaft mit Sitz im Ausland… Rz. 5 Ist eine Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte nach § 14b Abs. 1 Satz 1 AO an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Das Gleiche gilt nach § 14b Abs. 1 S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3.1 Ansässigkeit der Beteiligten (lit. a, b)

Rz. 60 Als weiteres Kriterium dafür, dass eine grenzüberschreitende Gestaltung vorliegt, stellt § 138d Abs. 2 Nr. 2 AO auf die Ansässigkeit der Beteiligten ab. Es dürfen nicht alle Beteiligten in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig sein. Nicht erfasst ist damit zunächst der Fall, dass es nur einen an der Gestaltung Beteiligten gibt.[1] Dabei kommt es nur auf die an der Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2 Relevante Tätigkeit

Rz. 15 Die Tätigkeiten des Intermediärs bzw. Nutzers, die eine Meldepflicht nach sich ziehen, beziehen sich alle auf grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Wann eine solche vorliegt, ist nicht in § 138d Abs. 1 AO definiert, sondern ergibt sich aus § 138d Abs. 2 AO. Nur wenn eine dort beschriebene Steuergestaltung vorliegt, führen die schädlichen Tätigkeiten zu einer Meldep...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit den §§ 138d AO setzt der deutsche Gesetzgeber die Europäische Richtlinie (EU) 2018/822[1] um. Diese Richtlinie ändert die Amtshilfe-Richtlinie.[2] Sie ist als Reaktion des BEPS-Projekts der OECD von der EU erlassen worden. Damit soll den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, auf immer neue Gestaltungen im internationalen Steuerrecht angemessen zu reagieren zu können. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.1 Intermediär

Rz. 10 Das Gesetz sieht in § 138d Abs. 1 AO eine Meldepflicht für sog. Intermediäre vor. Der Begriff des Intermediärs wird im Gesetz legal definiert durch die Tätigkeit, die von ihm ausgeübt wird. Eine Einschränkung auf bestimmte Personengruppen erfolgt dagegen nicht. Ein Intermediär muss daher nicht einer bestimmten Berufsgruppe (z. B. Steuerberater) angehören.[1] Die Regel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2.3 Organisation für Dritte

Rz. 33 Das Organisieren einer Steuergestaltung bedeutet, dass der Intermediär strukturiert die einzelnen Schritte der Gestaltung plant, vorbereitet und ggf. die Umsetzung managt und kontrolliert. Die Finanzverwaltung nimmt ein Organisieren an bei einer "systematischen Vorbereitung und Planung der Steuergestaltung, die Bereitstellung zur Nutzung und die Zurverfügungstellung f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2.2 Konzeption für Dritte

Rz. 24 Eine Meldepflicht besteht zudem, wenn die Steuergestaltung für Dritte konzipiert worden ist. Das Tatbestandsmerkmal Konzeptionierung muss man wohl im Sinne einer Erstellung und/oder Entwicklung verstehen. In der Gesetzesbegründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung und dem BMF-Schreiben wird das Konzipieren als Planen, Entwerfen oder Entwickeln einer konkreten St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Europarecht

Rz. 6 Die Meldepflicht von steuerlichen Gestaltungen besteht nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Damit werden diese einer zusätzlichen Verpflichtung unterworfen. Es stellt sich daher zwangsläufig die Frage, ob darin ein Verstoß gegen das Europarecht vorliegt. Die Gesetzesbegründung enthält zur Vereinbarkeit der Meldepflichten mit dem Europarecht nur einen kurzen Hin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3.3 Tätigkeit im Ausland (lit. d)

Rz. 77 Gem. § 138d Abs. 2 S. 1 lit. d) AO muss mindestens einer der Beteiligten in einem anderen Land als seinem Ansässigkeitsstaat einer Tätigkeit nachgehen. Zur Definition eines Beteiligten vgl. Rz. 61ff. Rz. 78 Zur Definition des Steuerhoheitsgebiets s. o. Rz. 69ff. Rz. 79 Eine Tätigkeit kann dem Wortlaut nach jedes Verhalten sein. Allerdings schränkt die Finanzverwaltung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Juristische Person nach inländischem Gesellschaftsrecht

Rz. 20 § 14b Abs. 1 AO unterscheidet in seinen beiden Sätzen danach, ob die ausländische Körperschaft mit Blick auf ihre "Rechtsfähigkeit" auch "nach inländischem Gesellschaftsrecht (…) als juristische Person zu behandeln ist". Die Vorschrift knüpft damit an die gesellschaftsrechtlichen Folgen einer Verlegung des Verwaltungssitzes an. Rz. 21 In Deutschland wurde in der Vergan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.2 Relevante Steuer (Nr. 1)

Rz. 53 Die Steuergestaltung muss sich auf mindestens eine Steuer beziehen, auf die das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) [1] anzuwenden ist. Aus dieser Definition des Anwendungsbereichs ergibt sich, dass es sich zunächst um eine Steuer handeln muss. Dabei ist auf die Definition im deutschen Steuerrecht abzustellen. Nicht erfasst von der Meldepflicht sind daher (Sonder-)Abgaben, Geb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2.1 Vermarktung

Rz. 21 Das Gesetz sieht eine Meldepflicht vor, wenn eine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. § 138d Abs. 2 AO vermarktet wird. Eine Definition, wann eine solche Vermarktung vorliegt, gibt es im Gesetz nicht. Eine Vermarktung ist eine an Dritte gerichtete Tätigkeit, die auf den Verkauf eines Produkts (hier der grenzüberschreitenden Steuergestaltung) gegen Entgelt g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3.5 Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers (lit. e)

Rz. 83 § 138d Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. e AO ist auch dann erfüllt, wenn die Gestaltung geeignet ist, Auswirkungen auf die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers zu haben. Abzustellen ist hier auch wieder auf die Gestaltung und nicht auf die Beteiligten. Die Gestaltung muss Auswirkungen auf die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers haben. Auch hier kann es ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Regelungsziel

Rz. 4 Die Einführung der Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen dient ausweislich der Gesetzesbegründung[1] einem zweifachen Ziel. Zum einen sollen insbesondere auch neuartige Steuergestaltungen von der Finanzverwaltung frühzeitig erkannt werden. Damit soll es dem Gesetzgeber ermöglicht werden, möglichst zeitnah bei Bedarf durch Gesetzesänderungen reagier...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3 "Grenzüberschreitende" Gestaltung (Nr. 2)

Rz. 57 Damit es sich um eine meldepflichtige Gestaltung handelt, muss es sich um eine sog. grenzüberschreitende Steuergestaltung handeln. Dabei kann sich das Merkmal "grenzüberschreitend" aus verschiedenen Kriterien ergeben, die der Gesetzgeber in den Buchstaben a) bis e) abschließend aufzählt. Dieses Merkmal "grenzüberschreitend" setzt voraus, dass in einem ersten Schritt m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Grundrechte

Rz. 8 Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob auch ein ungerechtfertigter Grundrechtseingriff in den Meldepflichten liegt. Die Gesetzesbegründung enthält zur Vereinbarkeit der Meldepflichten mit dem Europarecht nur einen kurzen Hinweis, dass kein Verstoß gegen Völkerrecht vorliegt. Ein Hinweis auf die nationalen Grundrechte ist nicht enthalten. Zwar hat der EuGH für Regelun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3.4 Auswirkungen auf den Informationsaustausch (lit. e)

Rz. 81 Ebenfalls zu einer Meldepflicht kann es führen, wenn die Gestaltung Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch hat. Wann dies der Fall ist, ist in jedem Einzelfall zu bestimmen. Eine Meldepflicht tritt dabei nach dem Sinn und Zweck nur dann ein, wenn der Informationsaustausch negativ beeinflusst wird. Rz. 82 Die Gestaltung muss keine tatsächlichen Auswirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2.5 Verwaltung der Umsetzung

Rz. 40 Eine Verwaltung der Umsetzung durch den Intermediär erfordert zunächst einmal, dass eine Umsetzung erfolgt bzw. mit der Umsetzung begonnen wird. Anders als bei den anderen Tätigkeiten muss daher beim Nutzer zumindest der Wille zur Umsetzung vorliegen. Rz. 41 Eine Verwaltung der Umsetzung liegt vor, wenn der Intermediär die Verantwortung für die Umsetzung übernimmt. Die...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 2.4.7 Umrechnungsprobleme bei Auslandsbetriebsstätten

Rz. 119 Die Währungsumrechnungsprobleme, die bei der Unterhaltung von Niederlassungen im Ausland auftreten, sind von der rechtlich relevanten Struktur der Auslandsniederlassung und von der Organisationsform des betrieblichen Rechnungswesens abhängig. Grundsätzlich gilt § 256a HGB auch für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit ausländischen Betriebsstätten und Zweigniede...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2.4 Bereitstellung zur Nutzung

Rz. 36 Ein Bereitstellen soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs[1] und nach Auffassung der Finanzverwaltung dann vorliegen, wenn die für eine Umsetzung erforderlichen Informationen oder (Vertrags-)Unterlagen zugänglich gemacht werden.[2] Auf welche Art dies erfolgt, ist unerheblich. Entscheidend ist nur, dass tatsächlich eine Zugänglichmachung der Informationen erfolgt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.1 Steuergestaltung

Rz. 49 Gestalten bedeutet zunächst einmal, dass ein Sachverhalt aktiv verändert wird. Ein Ausnutzen eines bereits bestehenden Sachverhalts ist kein Gestalten und kann daher niemals zu einer Meldepflicht führen. Die Finanzverwaltung fordert daher richtigerweise, dass ein aktives Tätigwerden vorliegen muss[1], im Gegensatz zu einem bloßen Abwarten. Danach muss ein "verändernde...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 5 Antrag (§ 8d Abs. 1 S. 5 KStG)

Rz. 146 § 8d KStG ist nur auf Antrag anzuwenden (§ 8d Abs. 1 S. 1 KStG). Der Stpfl. hat damit ein Wahlrecht, ob er die Vergünstigung des § 8d KStG in Anspruch nehmen will. Da durch die Anwendung der gesamte Verlust (auch bei einem nur anteiligen Verlustuntergang gem. § 8c KStG) zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag wird und die spätere Nutzung des fortführungsgebundenen ...mehr

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Steuerbilanz nach EStG / 2.1.1.3 Allgemeines Bilanzierungsgebot

Rz. 22 Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit sie dem Kaufmann wirtschaftlich zuzurechnen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Alle Posten, die im Unternehmen vorhanden sind und zum Geschäfts- oder Unternehmensvermögen gehören, müssen ...mehr

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Gewerbesteuer: Der Gewerbeb... / 1.2.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb[1] unterliegen der Gewerbe­steuer sonstige juristische Personen des privaten Rechts, soweit nicht in § 2 Abs. 2 GewStG genannt, nichtrechtsfähige Vereine. Von der Gewerbesteuerpflicht ist dabei kraft gesetzlicher Definition die Land- und Forstwirtschaft ausgenommen.mehr

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Steuerbilanz nach EStG / 4.3 Personengesellschaften

Rz. 104 Handelsrechtlich bilanzieren Personengesellschaften Vermögensgegenstände, die zu ihrem Gesellschaftsvermögen gehören, die also Gesamthandsvermögen der Gesellschaft sind. Vermögensgegenstände, die einzelnen Gesellschaftern und daher nicht zum Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft gehören, dürfen von der Personengesellschaft nicht bilanziert werden. Es kommt nicht dara...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

Leitsatz Das Hauptzollamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Massezugehörigkeit, wenn es gegen einen Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug festsetzt. Normenkette § 35 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 1a, § 148 Abs. 1 InsO, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG, § 34 Abs. 1 u...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.1.2 Verlustverrechnung (§ 8d Abs. 1 S. 8 KStG)

Rz. 85 Der fortführungsgebundene Verlust ist in den folgenden Jahren mit Gewinnen verrechenbar. Dabei ist er unter den gleichen Voraussetzungen vor- und rücktragbar und im Rahmen der Mindestbesteuerung verrechenbar wie alle Verlustvorträge. Insoweit besteht bei der Verlustnutzung keine Beschränkung. Teilweise wird vertreten, dass die Mindestbesteuerung auf die fortführungsge...mehr